1902 145 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. . Stück vom Zahren 1902. # xiv. Ministerial- Verordnung vom 24. Angust 1902, die Statistik der Todesursachen betreffend. Zur Herstellung einer Stalistik der Todesursachen wird auf Veranlassung des Herrn Reichskanzlers Nachstehendes verorduet: t — Die Gemeindevorstände, sowie die Vorstände der Gutsbezirle haben vom 1I. Jannar 1903 ab bei jedem innerhalb ihres Bezirkes eintretenden Sterbe- salle die Todesursache zu ermitteln und sich zu diesem Zwecke erforderlichenfalls der Mithülfe der Standesbeamten zu bedienen. Dem Gemeindebezirk treten einzelne Wald= und Schloßbezirke, welche demselben hinsichtlich der Gemeinde-Verhältnisse angegliedert sind (Gemeinde. Ordnung vom 0. Juni 1876, Art. 38 letzter Absatz), auch in dieser Beziehung hinzu. Der Standesbeamte hat durch alsbaldige Nückfrage bei der den Stierbefall anzeigenden Person zunächst die Todesursache festzustellen und hierbei auch den Namen und Wohnort des behandelnden Arztes, soweit ein solcher vor- handen ist, zu ermitteln. . Vom Gemeindevorstand ist nach dem Muster der Anlage I unter Beachtung der Unterweisung für die Erhebung der Statistik (Anlage III) ein Verzeichniß laufend zu führen, am Schlusse des Vierteljahres abzuschließen und längstens binnen 14 Tagen an das Landrathsamt abzuliefern. LeLteres hat sämmtliche Verzeichnisse seines Bezirks dem Bezirksphysikus zur Prüfung zu überweisen. Die Bezirksphysiker haben die Verzeichnisse erforderlichenfalls zu berichtigen und in Spalte 6 durch Eintragung der Ordnungsnummer der Anlage II zu Fn###stl. Schwarb.-Rudolst. is I.XIII. Ausgegeben in Rudolftadt am 13. Sepienbe 1902.