1903 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Stück vom Jahre 1903. I. Gesetz vom 5. Jannar 10903, die Pensionskasse der Volksschullehrer betreffend. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. verordnen mit Zustimmung des Laudtags, was folg Die Bestimmung des & 2 Absatz 1 des cir vom 16. Dezember 1887, die Aufbringung der Ruhegehälter und Wartegelder der Volksschullehrer betressend, (Ges.-Samml. 1887 S. 85) wird aufgehoben und treten an deren Stelle die nach- stehenden Bestimmungen: Zur Deckung der von der Pensionskasse zu bestreitenden Ausgaben hat jede Schulgemeinde des Fürstentums vom 1. Jannar 1903 ab einen Beitrag zu ent- richten, welcher auf jährlich 4 Prozent a) des nach § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1899, die Besoldung der Volksschullehrer betreffend, (Ges.-Samml. 1900 S. 1) für jede innerhalb der Schulgemeinde bestehende Schulstelle zu gewährenden Grundgehaltes, sowie b) des nach § 3 Abs. 2 und § 7 dieses Gesetzes zu berechnenden Wertes der Dienstwohnung bezüglich der zu gewährenden Mietsentschädigung festgesetzt wird. Schulgemeinden, in welchen statt einer ordentlichen Schulstelle ein Präzeptorat besteht, haben die Hälfte des vorstehenden Betrags zu entrichten. Die Zahlung dieser Beiträge ist in halbjährigen vorauszuzahlenden Raten zu bewirken. Fürstl. Schworzb.-Nudolst. Gesetsommlung I.XIV. Ausgegeben in Rudolstadt am 10. Januar 1903.