1903 3 Insoweit die regelmäßige Einnahme dieser Kasse zur Bestreitung der Pensionen sowie des statutarisch festgestellten Begräbnisgeldes nicht ausreicht, wird der erforder- liche Zuschuß aus der Staatskasse geleistet. 84. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1903 in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 5. Januar 1903. (L. S) Günther, Fürst zu Schwarzburg. v. ck Starck. III. Gesetz vom 5. Januar 1903, die Pensionen der Witwen und Waisen der Volksschullehrer betreffend. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des Landtags, was folgt: § 1. Die Pension der Witven und Waisen der Volksschullehrer besteht in dem fünften Teile des pensionsberechtigten Diensteinkommens, welches der verstorbene Ehemann bezüglich Vater zur Zeit seines Todes beziehungsweise vor dem Eintritt in den Ruhestand oder die Stellung zur Disposition bezogen hat, jedoch nicht unter 300 Mark. Die bei der Teilung durch fünf sich ergebenden Bruchteile der Mark bleiben unberücksichtigt. 82. Den bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen bezugsberechtigten Witwen und Waisen der Volksschullehrer wird eine jährliche Pension von je drei- hundert Mark gewährt.