1903 83. Die Pensionen werden aus der bestehenden Pensionskasse für die Witwen und Waisen der Volksschullehrer nach Maßgabe der Sabungen dieser Kasse gezahlt. Abänderungen dieser Satzungen hinsichtlich der Einnahmen und Leistungen der Pensionskasse sind nur mit Zustimmung des Landtags zulässig. Insoweit die regelmäßige Einnahme dieser Kasse zur Bestreitung der Pensionen sowie des statutarisch festgestellten Begräbnisgeldes nicht ausreicht, wird der erforder- liche Zuschuß aus der Staatskasse gewährt. 8 4. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1908 in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 5. Januar 1903. (L. S) Günther, Fürst zu Schwarzburg. v. Starck.