1903 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. * 3. Stück vom Jahre 1903. V. Gesetz vom 16. Januar 1903, betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die zu erhebende Grund und Gebäudesteuer. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: Der durch das Gesetz vom 19. Jannar 1872 (Ges.-Samml. S. 74) fest gestellte und seitdem für jede Finanzperiode gesetzlich belassene Prozentsatz für die zu erhebende Grund= und Gebändesteuer, nämlich acht Prozent des Reinertrags der steuerpflichtigen Liegenschaften und vier Prozent des Nutzungswertes der steuer- pflichtigen Gebände, bleibt auch für die Finanzperiode der Jahre 1903, 1904 und 1005 bestehen. Es sollen jedoch 25 Prozent dieser Stener für die Finanzperiode außer Hebung bleiben. 65 2. Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetes beauftragt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 16. Januar 1903. — Günther, Fürst zu Schwarzburg. v. Starck. Färl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung I.XIV. 1 Ausgegeben in Mudolstadt am 29. Jannar 1903.