8 1903 VI. Ministerial-Verordnung vom 16. Jannar 1903, betreffend die Einhebung der Grund= und Gebäudesteuer während der Finanzperiode 1903 bis 1905. Zur Ausführung der Bestimmung in § 1, Absahz 2 des Gesetzes vom 16. Jannar 19003, betreffend die Feststellung des Prozentsabes für die zu erhebende Grund- und Gebäudesteuer, wird verordnet, daß, während in den ersten drei Vierteljahren der Rechnungsjahre 1903, 1904 und 1905 die Grund= und Gebändestener, näm- lich zwei Prozent des Reinertrags der steuerpflichtigen Liegenschaften und ein Prozent des Nutzungswertes der steuerpflichtigen Gebände wie seither erhoben wird, für jedes vierte Vierteljahr der genannten Jahre diese Steuer außer Hebung bleiben soll. Die Fürstlichen Steucrämter werden angewiesen, hiernach zu verfahren. Rudolstadt, den 16. Jannar 1903. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. v. Starck.