1903 11 Die Vergütung für die von der hygienischen Anstalt vorzunehmenden Unter- suchungen ist in jedem einzelnen Falle im voraus zu vereinbaren. 86. Werden wegen Verletzung der Vorschriften über den Verkehr mit Nahrungs- mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen Geldstrafen erkannt, welche nach Maßgabe der einschlagenden Gesetze dem Staate zustehen, so sind die Strasgelder, wenn die Untersuchung von einer der genannten Anstalten vorgenommen worden ist, an das Universitätsrentamt in Jena abzuführen. Rudolstadt, den 13. März 1903. Fürstlich Schwarzburg. Minlsterium. v. Starck.