14 1903 Untersuchung, auch insoweil nach dem Reichsgeseb und den Ausführungsbestimmungen ein Untersuchungszwang nicht besteht. In diesen Schlachthöfen kann von Anbringung des Erkennungszeichens an einzelnen beanstandeten Orgauen oder Fleischteilen abgesehen werden, wenn dieselben sofort unter amtlichen Verschluß gebracht werden. 83. « W«o«,m» Rindvieh, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besihers verwendet werden soll, unterliegen ebenfalls vor und nach der Schlachtung der amtlichen Untersuchung nach den Grundsätzen des Reichsgesebes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. Durch Ortsgesetz kann die Schlachtvieh= und Fleischbeschau auch auf Haus- schlachtungen von Kälbern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Hunden ausgedehnt werden, wenn sich hierfür nach den örtlichen Verhältnissen ein Bedürfnis ergeben sollte. **) rs“*# an und Die Kosten der Schlachtvieh- und Feischbeschan einschließlich der Kennzeichnung #esalhen. des Fleisches, sowie diejenigen der Trichinenschau, ferner die Kosten der Ausbildung und Prüfung der Fleischbeschauer (§ 14 Abs. 3 u. 5) und der Beschaffung der zur Trichinenschau nötigen Mikroskope nebst Zubehör gelten als Kosten der Ortspolizei und sind von den Gemeinden zu tragen. Die Kosten der Ausbildung der Trichinenschauer im Falle des § 15 Abs. 2 und der Beschaffung der Mikroskope für die Trichinenschan im Falle des § 15 Abs. 3 fallen jedoch den Gemeinden nicht zur Last, sind vielmehr von den Trichinen= schauern selbst zu übernehmen. Die Besoldung der Beschauer, die in der Regel vor deren Bestellung zu ordnen ist, hat unmittelbar aus der Gemeindekasse zu erfolgen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Besoldung nicht zu Stande, so entscheidet die Gemeindeaufsichts- behörde. Die Gemeinden sind berechtigt, von den Besitzern der Schlachttiere und des Fleisches Gebühren nach Maßgabe der beigefügten Gebührenordnung zu erheben. Eine Erhöhung oder Herabsetzung dieser Gebühren kann mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse von den Gemeinden beschlossen werden. Zu dieser anderweiten Festsehung ist jedoch die Genehmigung des Ministeriums, Abteilung des Innern,