1903 ei weis einführt, hat alsbald dem zuständigen Trichinenschauer behufs mikroskopischer Untersuchung Anzeige zu machen. Erst wenn das untersuchte Fleisch durch eine Trichinenschaubescheinigung des zuständigen Beschauers nach beiliegendem Formular oder durch Bescheinigung im . Fleischbuche (§ 21) für frei von Trichinen und Finnen erklärt ist, darf dasselbe zum * menschlichen Genusse zubereitet, feilgehalten, an Andere verkauft oder abgelassen werden, sofern nicht nach den Vorschriften der allgemeinen Schlachtvieh= und Fleisch- beschan etwas Anderes bestimmt ist. Bei Schweinen, die der Fleischbeschau unterliegen, darf die Keunzeichnung des Fleisches mit dem Farbstempel erst nach Erledigung der Trichineuschauvorschriften erfolgen. * 18. Der Trichinenschauer hat allen in ordnungsmäßiger Weise an ihn ergehenden —— dea Aufforderungen zur Ausübung seines Amtes Folge zu leisten und hierbei den fibauernn Wünschen der Antragsteller in Bezug auf Ort und Zeit der Eutnahme der Fleisch- teile tunlichst zu entsprechen. Die Untersuchung erfolgt nach der Anweisung des Bundesrats für die Unter- suchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen (Anlage b zu L) der Ausf.-Best.). & 10. Ein Beschauer darf innerhalb eines Tages mehr nicht, als höchstens 10 ge- schlachtete Schweine auf das Vorhandensein von Trichinen und Finnen untersuchen. Der Beschauer hat hinsichtlich der Trichinenschau für jedes Jahr ein besonderes Trichinenschaubuch nach dem unter Aulage V beigefügten Muster zu führen, in 4 welches unter fortlaufenden Nummern jede im Laufe des Jahres von ihm * genommene amtliche Untersuchung von Schweinen und Schweinesleisch einzutragen ist. r 8 20. Der Beschauer hat den Besihern der untersuchten Schlachtstücke oder Fleisch- waren, falls Trichinen oder Finnen nicht gefunden worden sind, eine Trichinen- schaubescheinigung (G 17 Abs. 2) zu erteilen. Statt desselben hat er im Falle des § 21 die vorgeschriebene Bescheinigung in das Fleischbuch einzutragen. Die Trichinenschaubescheinigungen sind von den Besitzern mindesteus 3 Monate aufzu- bewahren und auf Verlangen der Polizeibehörde vorzulegen. 6