1903 33 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 6. Stuch vom 1 Shre ꕧ„àRm IX. Verordnung vom 18. März 1903 zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene, vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 536) wird hierdurch folgendes verordnet: Art. 1. Ausführungsbehörde im Sinne des § 7 Abs. 1 des Reichsgesetzes ist der Vor- sipende des Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung. Art. 2. Über Beschwerden nach § 11 Abs. 4 und & 16 Abs. 1 des Reichsgesetzes ent- scheidet das Ministerium, Abteilung des Innern. Art. 3. Als untere Verwaltungsbehörde des § 12 gilt in Städten von über 10000 Ein- wohnern der Stadtgemeindevorstand, im übrigen das Landratsamt. Art. 4. Über Streitigkeiten der in § 21 Abs. 2 bez. § 22 bezeichneten Murtn entscheidet Far#hl. Schwarzb.-Rudolfl. Gesehsammlung I.XIV. Ausgegeben in Rudolftadt am 27. wan 1903.