1903 5 Gesetzsammlung für das Fürstentum — — 7. Stück vom Mür- 190 . N. Verordpung vom 28. März 1903, betreffend die Gestattung des mündlichen Verhandelus vor Gericht. Auf Grund des § 157 Abs. 4 der Zivilprozesordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 20. Mai 1898 wird Folgendes bestimmt: 81. Die Erlanbnis zum mündlichen Verhandeln vor Gericht ist von der Justiz- verwaltung nur zu erteilen, soweit ein Bedürfnis hierfür vorliegt. Die Erteilung erfolgt für ein Amtsgericht, augnahmsweise auch für zwei oder mehrere benachbarte Amtsgerichte. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist der Laudgerichtspräsident. i Gesuche um Gestaltung des mündlichen Verhandelns sind mit einem selbst- verfaßten und selbstgeschriebenen Lebenslaufe bei dem ausfsichtführenden Richter des Amtsgerichts einzureichen. Dieser übersendet das Gesuch, geeignetenfalls nach Anstellung weiterer Er- mittelungen, mit einer gutachtlichen Außerung über das Bedürfnis und über die Person des Gesuchstellers dem Landgerichtspräsidenten. Ist der aufsichtführende Amtsrichter nicht Progeßrichter, so ist eine Außerung des letteren beizufügen. 3. Personen, denen das mündliche Verhandelu vor Gericht gestattet ist, sind im dienstlichen Verkehr als Prozeßagenten zu bezeichnen. Farst. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammiung I.XIV. Ausgegeben in Ruvolstadt am 16. Ayri 1903.