1903 a0 Eutscheidung ist vielmehr sofort von Amtswegen zu treffen. Sie geschieht ein- tretenden Falles durch Ab= bezw. Zugangsstellung. Zur Entscheidung befugt ist anßerhalb des Berufungsverfahrens lediglich der Veraulagungskommissar. Die oberste Eutscheidung trifft in Zweifelsällen oder auf weiter erhobene Beschwerde das Ministerium. Auf dem im Absatz 1 angegebenen Wege sind auch sonstige die Stenerpflicht als solche betreffende Rechte der Steuerpflichtigen, z. B. auch hinsichtlich der Fälle des § 6, von Amtswegen (durch Ab= bezw. Zugangsstellung) wahrzunehmen. Art. 4. Einen Wohnsiß im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat ein Deutscher an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der danernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. Eine polizeiliche An= und Abmeldung reicht keineswegs ohne weiteres für die Annahme der Begründung bezw. Aufgabe eines Wohnsites aus, vielmehr ist diese letztere Frage rein tatsächlicher Natur und in jedem Einzelfalle lediglich unter Würdigung der gesamten Sachlage zu entscheiden. Zur Innehabung einer Wohnung gehört die tatsächliche Herrschaft über die Wohnung mit dem ausschließenden Verfügungsrecht über dieselbe gegenüber dem Vermieter. Die Absicht der dauernden Beibehaltung einer Wohnung setzt das Vorhandensein von Wohnräumen voraus, welche zu danerndem Aufenthalte ein- gerichtet sind und dem Steuerpflichtigen für sich und seine Haushaltung standes- gemäße Unterkunft gewähren. In letzterer Beziehung richtet sich alles nach den persönlichen und örtlichen Verhältnissen, nach dem Stande und der Familie, nach der Art und dem Zwecke der Benubung der Räume. Das Innehaben einer Wohnung und die Absicht der dauernden Weibehal- tung derselben müssen zusammentreffen. Ein Wohnsiy kann auch begründet werden, wenn die betreffende Wohnung nur auf kurze Zeit — in regelmäßiger, in unregelmäßiger oder in unbestimmter Wiederkehr — zu Wohnungszwecken benutt wird. Ebenso kann ein früher be- gründeter Wohnsit selbst bei dauernder Abwesenheit vom Orte desselben unter Umständen beibehalten werden. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ist für den sienerlichen Begriff des Wohnsitzes nicht entscheidend, es können aber die geschäftliche Stellung und *