Zu 8 10. s6 1903 Die Auwendungen der Fälle des § 18 auf diejenigen Stenerpflichtigen, welche bereits durch Anwendung des & 17 begünstigt worden sind, ist grundsählich zu- lässig, doch muß bei gleichzeitiger Anwendung beider Paragraphen das Verfahren derart auseinandergehalten werden, daß erst das durch die gemäß § 17 gebotenen Abzüge sich ergebende steuerpflichtige Reineinkommen und die auf dasselbe entfallende Steuerstufe ziffermäßig festgestellt und dann erst über die etwaige Ermäßigung dieser letzteren Steuerstuse auf Grund des & 18 Beschluß gefaßt wird. In der Einkommensnachweisung müssen die Ergebnisse dieses getrennten Verfahrens zissermäßig ersichtlich gemacht und nötigenfalls in der Spalte „Bemerkungen“ er läutert werden. Die durch § 18½ nachgelassene Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Be- lastung durch Unterhalt, Erziehung und Ausbildung der Kinder hat bei den bereits durch Anwendung des § 17 berücksichtigten Steuerpflichtigen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Platz zu greifen. Art. 19. Zu dem steuerpflichtigen Einkommen aus Kapitalvermögen im Sinne des 8 19 gehören insbesondere: a) Renten aus Renten--, Leibrenten- oder ähnlichen Verträgen (nicht aber die in § 22 aufgeführten Rentenbezüge), Zinsen von Hypotheken-, von Grund- schuldforderungen und von verzinslichen Handschriftsforderungen, Zinsen von Ablösungsbeträgen, von Kaufgeldern, Kautionen, Hinterlegungsgeldern, Vor- schüssen, Bankier-, Abrechnungs-, Kontokorrentguthaben, Zinsen aus lediglich zinstragenden Wertpapieren: Hierher gehören insbesondere auch Zinsen von Sparkasseneinlagen, von Schuldverschreibungen (Fonds, Obligationen) des Reichs, deutscher sowie ausländischer Staaten, der Gemeinden, Gemeinde= und anderer öffentlicher Verbände, Zinsen von Pfandbriefen, Rentenbriefen, Obligationen von Eiseu- bahn= und industriellen Gesellschaften, verzinslichen Lospapieren u. s. w., J.) Dividenden von Wertpapieren mit und ohne sog. Aktienzinsen, Bauzinsen. Bezüge aus Genußscheinen und Zinsen, welche von einem dritten garan- tiert sind. Hierher gehören auch Gewinnanteile, Ausbenten, lberschüsse, welche verteilt oder gutgeschrieben werden an —