1903 105 Art. 67. Der Veranlagungskommissar hat in Verdachtsfällen sofort von Amtswegen die Untersuchung wegen Stenerhinterziehung einzuleiten. Er ist zur Einleitung auch verpflichtet, dafern ihm vom Vorsitzenden der Bernfungskommission oder vom Ministerinm ein Auftrag hierzu erteilt wird. Als Einleitung der Untersuchung seitens des Veranlagungskommissars gilt die erste, in klarerkennbarer Form zu besonderen Akten goebrachte Niederschrift, welche derselbe zum Zweck der Feststellung des Tatbestandes einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 62 des Gesetzes bewirkt. In der Regel sind der betressende Stenerpflichtige selbst und außerdem nach Bedürfuis auch Auskunftspersonen vom Veranlagungskommissar zur Sache zu ver- nehmen. Ist der betreffende Stenerpflichtige bereits verstorben, so ist, außer Aus- kunftspersonen, erforderlichenfalls auch das zuständige Nachlasgericht um Auskunft zu ersuchen. Nach abgeschlossenem Untersuchungsversahren hat der Veranlagungskommissar die ergangenen Verhandlungen samt etwaigen Beweismitteln und den erforderlichen rechnerischen Unterlagen dem Ministerium zur Entscheidung über Festsetung der Geldstrafe oder über Einstellung bezw. Weiterführung der Untersuchung vorzulegen. Über Festsetung der Geldstrafe ergeht seitens des Ministeriums ein mit Gründen versehener schriftlicher Bescheid, welcher dem Steuerpflichtigen unter Be- stimmung einer Zahlungsfrist von nicht unter 14 Tagen und mit der Verwarnung zugustellen ist, daß im Falle der Versäumnis der Zahlungsfrisl die gerichtliche Untersuchung und Cutscheidung herbeigeführt werden würde. Der Bescheid muß den Tatbestand der strafbaren Zuwiderhandlung angeben, die maßgebende Strafbestimmung bezeichnen sowie den Betrag der Geldstrafe be- stimmen. Bei Festsetzung der Geldstrafe ist jedenfalls der aus den begleitenden Um- ständen erkennbare höhere oder geringere Grad der betrügerischen Absicht zu berück- sichtigen, zugleich aber auch darauf zu achten, daß die Geldstrafe den Einkommens-= und Vermögensverhältnissen des Schuldigen entspricht. Eine angemessene Verlängerung der bestimmten Zahlungsfrist ist auf begrün- deten Antrag des Beschuldigten statthaft; unstatthaft dagegen ist die Bewilligung von Teilzahlungen sowie die zwangsweise Beitreibung der Strafe. Wird die vorläufig festgesetzte Strafe nicht innerhalb der bestimmten Frist 10