1903 in Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 9. Stück bom Jahre 1903. r!- In. Ministerial= Bekanntmachung vom 22. April 1903, die Präparandenanstalt zur Vorbereitung für den Volksschuldienst betreffend. Die mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten durch Ministerial- erlaß vom 10. April 1891 (Landeszeitung 1891 Nr. 84) ins Leben gerufene und durch Ministerial-Bekanntmachung vom 26. März 1897 (Ges.-Samml. 1897 S. 9) erweiterte Präparandenanstalt zur Vorbereitung für den Volksschuldienst erhält von Ostern d. Is. ab nachstehende Neugestaltung. Die Anstalt wird eine staatliche und führt die Bezeichnung: „Jürstliche Präparandenanstalt.“ Hinsichtlich ihrer Lehrziele tritt sie in organischen Zu- sammenhang mit dem Fürstlichen Landesseminar. Der Lehrplan umfaßt außeer den Unterrichtssächern der Volksschule noth Französisch, Geometrie, Harmonielehre, Klavier, Geigen= und Orgelspiel. Für den Eintritt in die Austalt sind die nachstehenden Aufnahmebedingungen vorgeschrieben: Beibringung des standesamtlichen Geburts= und des pfarramtlichen Tauf- scheins, sowie Nachweis der erfolgten Konfirmation und Cntlassung aus der Volksschule. Nachweis der körperlichen Gesundheit, insbesondere der Freiheit von Gebrechen und von der Anlage zu chronischen Krankheiten, durch ärztliche Zeugnisse. . Vorlegung der Zeugnisse über tadellose sittliche Führung, sowie über einige Ubung in den musikalischen Fächern. — 1 .- stttIILSdnvkltz!1.-sl11dslsl.lllkfkoimmnlmtq I. XIV. 20 Ausgegeben in Rudolstadt am 3. Mai 1903.