1903 I17 Gesetzlammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 11. Stück vom Jahre 1903. LAXV. Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Mai 1903, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den ver- brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen betreffend. Die in Nr. 21 des Reichsgesehblattes verössentlichte Bekanntmachung des Reichs- kanzlers vom 29. April d. Is. wird hierdurch nachstehend noch besonders zur Kenntnis gebracht. Die Ministerial-Bekanntmachung vom 4. April 1885 (Ges.-Samml. S. 21) ist dadurch erledigt. Rudolstadt, den 26. Mai 1003. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke. –. Bekanntmachung vom 29. April 1903, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge- meingefährlichen Gebrauch von Sprengstossen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Geseblatt S. 61) hat der Bundesrat beschlossen: Farhll. Schwarzb.-Rudolst. Gejelammlung 1.XIV. 22 Ausgegeben in Rudolstadt am 0. Juni 1903.