1903 185 Gesetztammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 19. Stück vom Jahre 1903. & XXIII. Verorduung vom 20. November 1903, betreffend die Abänderung der Verordnung bez. des Regulativs über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c., verordnen hiermit was folgt: Der § 18 des neuen Regulativs über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst vom 13. September 18992 (Ges.-Samml. S. 187) wird aufgehoben. An Stelle des § 18 tritt folgender 8 18. Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden kann, eine Vorbereitungszeit von drei und einem halben Jahre zurückgelegt haben. II. Die Zisser II der Verordnung vom 13. September 1892, die Einführung eines neuen Regulativs über die juristischen Prüsungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst betreffend (Ges.= Samml. S. 187), erhält folgende Fassung: Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach 1 Jahr und 9 Monate bei einem Amtsgerichte, 9 Monate bei dem Landgerichte, 3 Monate “! der Staatsanwaltschaft, 6 Monate bei einem Rechtsanwalt und womöglich 3 Monate bei dem Oberlandesgerichte zu beschäftigen. Die Neschäftigung bei dem Für. Schworzb.-Rudolst. Gesehsamm#lung I.XIV Ansgegeben in Rudolstadt am 26. E bon.