204 — n S * — 1903 welches dartut, ob der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Ubung teilgenommen hat. Neben den Disziplinen des Privatrechts und der Rechtsgeschichte dürfen diejenigen des öffentlichen Rechtes, insbesondere Strafrecht, Strafprozeß, Kirchenrecht, Staatsrecht und Völkerrecht sowie die Grundlagen des Ver- waltungsrechts, der Nationalökonomie und der Finanzwissenschaft weder im Studium noch in der Prüfung vernachlässigt werden. Für das Studium des öffentlichen Rechtes wird es von Nutzen sein, wenn die Studierenden neben den ÜUbungen unter Nr. 1 auch die eine oder andere Ubung aus den vorerwähnten Rechtsgebieten besuchen. . Inwieweit die Nichtbeachtung der Bestimmungen unter 1, 2, 3 die An- nahme eines ordnungsmäßigen Rechtsstudiums ausschließt, hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden. Liegt ein ordnungsmäßiges Rechts- studium nicht vor, so ist der Kandidat auf ein oder mehrere Semester zurückzuweisen. . Als genügend eutschuldigt ist die Nichtteilnahme an einer Ubung nament- lich dann anzusehen, wenn diese an der Universität, auf welcher sich der Studierende befand, nicht oder nur in einer dem Rahmen des gesamten Studienplaus nicht entsprechenden Stundenzahl gehalten worden ist und der Studierende den Umstäuden nach nicht in der Lage war, eine andere Universität zu beziehen. Diese Vorschriften finden auf diejenigen Studierenden, welche ihr Studium vor dem 1. April 1903 begonnen haben, nur insoweit Anwendung, als sich nicht mit Rücksicht auf die Zahl der von ihnen bereits zurückgelegten Semester Einschränkungen ergeben und es auch nach allen sonst in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Billigkeit angemessen erscheint. Wenun die Ableistung des Militärdienstjahres in die Studienzeit fällt, so soll dieses Dienstjahr auf die Studienzeit in Zukunft in der Regel nicht mehr angerechnet werden. Rudolstadt, den 5. Dezember 1903. Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. In Vertretung: Dr. Körbib. — — —