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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903.</title>
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            <idno>gs_schwarzburg_rudolstadt_1903</idno>
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        </bibl>
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        Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstallt.

190.

EDierundsechzigster  Lahrgang.

 

Rudolstadt.
Druck  und  Verlag  der  Fürsllich  priv.  Hofbuchdruckerei,
F.  Mihlaff.
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        <pb n="3" />
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Inhalts-Verzeichnis.

eseh  vom  5.  Jannar  1908,  die  Pensionen  der  Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen
  der  gwtangeh  ulerche  Landeskirche  betreffend

Gesetz  vom  5.  Jannar  1903,  die  Pensionen  der  Witwen  und  Waisen  der  Vollsschullehrer
  betreffend

Geseh  vom  16.  Jannar  100  .  den  Siaaishaushalis-  Eaak  der  Finanaherte  1903,

8  *  un  ndg  l  betre  ress  b—
eseh  vom  annar  1908,  betressen  d6r  tsle  un  des  rozenisatzes  für
die  zu  erhebende  Grund-  und  grhhe  *  6  *  Dr  6  ⅛

.  Ainiflerias·  Verorduung  vom  16.  Gawele  ssnuëêk  betreffend.  die  Lintetenn  der

G##  und  Gebäudesener  wal  während  der  Finanzperiode  1903  b

Perordnung  vom  13.D  #.,  bie  amtlichen  eripetnge  n.  *  Nah.
rungs-  und  Genuhmite,  —8  Gebrauchsgegenstände  an  der  Universilät  Jena

6  betress  fend

nprs
i  vom  5.  Jonuar  1903,  die  #ensont=  der  Volksschullehrer  betefsene“

 

V  13.  März  1903,  betressend  die  Aussührung  des  Schlachwieh.
und  Hesheicnave  nn

Perordnung  vom  18.  März  1503  zur  Aussührung  bes  Reichsgesebes,  betressend
die  Unfa  ainbane  für  Gefangene

Perordnung  vom  3  Me  3  1903,  betressend  bie  Gestattung  des  mündlichen
han  ns  vor

Perordnung  vom  31.  kar  *  betressend  die  Aussũhrung  des  Einkommenstenergesetzes

  vom  31.  Mai  1

 

Minifterial-Bestanntmachung  *  22.  April  1008,  die  Pröparandenanstali  1

#ur  Vorbereltung  fun  den  Voltzchuldiens  belesend  .
.anflertquqchm-q  9.  April  1908,  Änderungen  der  Postordnung
  von  20.  2nn7  1000  siausd,

ührung  ng  des  z.  vom  31.  Mai
Winisterial-Bellannlmachung  vom  8.  Mai  1908,  betreffend  den  zwischen  den
Regierungen  von  Schwarzburg-Rudolstadt,  Sachsen.  Meimingen  und  Sachsen-Koburg
  und  Golha  zu  dem  Vertrag  vom  8.  April  1  iber  die  Benutzung
ver  hre  Heil,  und  Pflege-Anstalt  zu  Liburghausen.  -  zu  dessen  Nachom
  12.  Februar  1889  vereinbarten  Aachrgeve
.  Ytutstrttqks  Bektanntmachung  vom  26.  Mai  1903,  die  Mnstrung  des  Reichs- 



Hbe  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  durbbrcheichenn  und  hemeingesahrlie  en  "1

ebrauch  von  S####gstossen  betreffend

Sche
1

de

.  112
Jachtigurg  2  er  Perordnung  vom  31.  Mä  n  1903,  betressend  die  Kus-1902
  11

115
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1.

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1

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Müasstertal  „Bektanntmachung  vom  10.  Juni  1908,  betressend  die  auf  Ersuchen
Behörde  eines  anderen  Bundesstaals  8  Einziehung  von  Kosten
m  Angelegenheiten  der  fteiwiiligen  Gericht

1
.  Verorduung  von  10.  ¾9  li  1903,  W’iesi  Merbtegemn  gegen  die  Geslügel

cholera  und  Hihnerch

k  Miniflerial.  Wweherenn  vom  27.  Juli  1903,  Anderung  der  Postorduung
12

vom  20.  März  1900  belresjend

Verordnung  vom  22  Angust  1903,  zur  Ausführung  des  Gesebes  vom  311.  Mai1902  ,
betreffend  die  Errichlung  und  Erhaliung  von  Marlsteinen  behufs  Sicherung
der  zur  Forlführung  der  Landesvermessung  dienenden  trigonometrischen  Punkie

PoliJei-Perordnung  vom  29.  August  1903,  betreffend  den  Verkehr  mit
1

Mineralölen

Minilerial-  -Beslanntmachung  vom  20.  Onober“  1503,  die  Satzungen  der

Pensionslasse  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch
lutherischen  Landeslirche  betressend

7
Polizei-  Verordnung  vom  7.  November  1008,  betressend  den  Veriehr  mit-  Ge-.
  17

heimmilteln  und  ähnlichen  Arzneimitteln

.  Verordnung  vom  20.  November  1903,  beireffend  die  Abäuderung  der  Ver.

ordnung  bez.  des  Regulativs  über  bie  jurijtischen  Prũsungen  und  die  Vor
—  zum  höheren  Qustsdienft  .
ssũhrungs  ·  Verordnung  von  0.  November  1903  zum  ecrncn  bwese

Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  vom  30.  Mär-  W  1903  (R.-G.-B  18)
5.  Ministerial·  V  machung  vom  30.  Oliober  190:,  die  20%  (E.  r

Pensionslasse  6  Fvg  Winwen  —8  Waiser  der  aarsshnitehnk  im  Firstentun
Schwarzburg-Rudolstadt  betressend

6.  Ministerial-Bellanntmachung  vom  2.  Dezember“  1904,  den  Vertrag  wegen
Mitbenutzung  der  Irren-Heil,  und  Pflege  Austalt  zu  Lilbhurghanen  für
9

Geisteskrauke  aus  dn  Fürstentume  Schwarzburg-Rudolstadt  beir

Ministerial-Be#anntmachung  vom  5.  Dezember  1903,  betressend  Flerien°
bestimmungen  zu  §§  1  und  3  des  Regulativs  über  die  jurislischen  Prüfungen
2

und  die  orbereiimng.  zum  höheren  Justizdienst.

20
.Nlinislerias  ·  Velannfmachung  vom  28.  Dezenber  1003,  übiuderuig  der

saiserial-  Rennt  vom  9.  Juni  1897  betressend

Seite

121

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S-187



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        1903

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

1.  Stück  vom  Jahre  1903.

I.  Gesetz
vom  5.  Jannar  10903,
die  Pensionskasse  der  Volksschullehrer  betreffend.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Laudtags,  was  folg

Die  Bestimmung  des  &amp;amp;  2  Absatz  1  des  cir  vom  16.  Dezember  1887,
die  Aufbringung  der  Ruhegehälter  und  Wartegelder  der  Volksschullehrer  betressend,
(Ges.-Samml.  1887  S.  85)  wird  aufgehoben  und  treten  an  deren  Stelle  die  nachstehenden
  Bestimmungen:

Zur  Deckung  der  von  der  Pensionskasse  zu  bestreitenden  Ausgaben  hat  jede
Schulgemeinde  des  Fürstentums  vom  1.  Jannar  1903  ab  einen  Beitrag  zu  entrichten,
  welcher  auf  jährlich  4  Prozent

a)  des  nach  §  2  des  Gesetzes  vom  21.  Dezember  1899,  die  Besoldung
der  Volksschullehrer  betreffend,  (Ges.-Samml.  1900  S.  1)  für  jede  innerhalb
der  Schulgemeinde  bestehende  Schulstelle  zu  gewährenden  Grundgehaltes,  sowie

b)  des  nach  §  3  Abs.  2  und  §  7  dieses  Gesetzes  zu  berechnenden  Wertes
der  Dienstwohnung  bezüglich  der  zu  gewährenden  Mietsentschädigung

festgesetzt  wird.

Schulgemeinden,  in  welchen  statt  einer  ordentlichen  Schulstelle  ein  Präzeptorat
besteht,  haben  die  Hälfte  des  vorstehenden  Betrags  zu  entrichten.

Die  Zahlung  dieser  Beiträge  ist  in  halbjährigen  vorauszuzahlenden  Raten  zu
bewirken.

Fürstl.  Schworzb.-Nudolst.  Gesetsommlung  I.XIV.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  10.  Januar  1903.
        <pb n="6" />
        2  1903

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  5.  Jannar  1903.
(I.  S.)  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Starck.

–—–  —  —  —“

II.  Gesetz
vom  5.  Jannar  1903,
die  Pensionen  der  Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Landeskirche  betreffend.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  sowie  mit  Zustimmung  des  Landtags,
was  folgt:

81.

Die  Pension  der  Witwen  und  Waisen  der  evangelisch-lutherischen  Geistlichen
besteht  fortan  in  dem  fünften  Teile  des  pensionsberechtigten  Diensteinkommens,
welches  der  verstorbene  Ehemamn,  bezüglich  Vater,  zur  Zeit  seines  Todes  beziehungsweise
  vor  dem  Eintritt  in  den  Ruhestand  oder  die  Stellung  zur  Disposition  bezogen
  hat.  Die  bei  der  Teilung  durch  fünf  sich  ergebenden  Bruchteile  der  Mark
bleiben  dabei  unberücksichtigt.  ·

62.

Den  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesehes  bereits  vorhandenen  bezugsberechtigten
Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen  wird  eine  jährliche  Pension  von  je  fünfhundert
Mark  gewährt.

3.

Die  Pensionen  werden  aus  der  eihenendn  Pensionskasse  für  die  Witwen  und
Waisen  der  evangelisch-lutherischen  Geistlichen  nach  Maßgabe  der  Satzungen  dieser
Kasse  gewährt.

Abänderungen  dieser  Satzungen  hinsichtlich  der  Einnahmen  und  Leistungen  der
Pensionskasse  sind  nur  mit  Zustimmung  des  Landtags  zulässig.
        <pb n="7" />
        1903  3

Insoweit  die  regelmäßige  Einnahme  dieser  Kasse  zur  Bestreitung  der  Pensionen
sowie  des  statutarisch  festgestellten  Begräbnisgeldes  nicht  ausreicht,  wird  der  erforderliche
  Zuschuß  aus  der  Staatskasse  geleistet.

84.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1903  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  5.  Januar  1903.
(L.  S)  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  ck

Starck.

III.  Gesetz

vom  5.  Januar  1903,
die  Pensionen  der  Witwen  und  Waisen  der  Volksschullehrer  betreffend.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  sowie  mit  Zustimmung  des  Landtags,
was  folgt:

§  1.

Die  Pension  der  Witven  und  Waisen  der  Volksschullehrer  besteht  in  dem
fünften  Teile  des  pensionsberechtigten  Diensteinkommens,  welches  der  verstorbene
Ehemann  bezüglich  Vater  zur  Zeit  seines  Todes  beziehungsweise  vor  dem  Eintritt
in  den  Ruhestand  oder  die  Stellung  zur  Disposition  bezogen  hat,  jedoch  nicht  unter
300  Mark.  Die  bei  der  Teilung  durch  fünf  sich  ergebenden  Bruchteile  der  Mark
bleiben  unberücksichtigt.

82.

Den  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vorhandenen  bezugsberechtigten
Witwen  und  Waisen  der  Volksschullehrer  wird  eine  jährliche  Pension  von  je  dreihundert
  Mark  gewährt.
        <pb n="8" />
        1903
83.

Die  Pensionen  werden  aus  der  bestehenden  Pensionskasse  für  die  Witwen  und
Waisen  der  Volksschullehrer  nach  Maßgabe  der  Sabungen  dieser  Kasse  gezahlt.

Abänderungen  dieser  Satzungen  hinsichtlich  der  Einnahmen  und  Leistungen  der
Pensionskasse  sind  nur  mit  Zustimmung  des  Landtags  zulässig.

Insoweit  die  regelmäßige  Einnahme  dieser  Kasse  zur  Bestreitung  der  Pensionen
sowie  des  statutarisch  festgestellten  Begräbnisgeldes  nicht  ausreicht,  wird  der  erforderliche
  Zuschuß  aus  der  Staatskasse  gewährt.

8  4.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1908  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  5.  Januar  1903.

(L.  S)  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.

v.  Starck.
        <pb n="9" />
        1903

Gesetzjammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Stück  vom  Jahre  1903.

W.  IV.  Gesetz
vom  16.  Jannar  1903,
den  Staatshaushalts-Etat  der  Finanzperiode  1903,  1904  und  1905
betreffend.
Wir  Günther,  von  Gottes  Guaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  was  folgt:

§l.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  jedes  der
Jahre  1903,  1904  und  1905  wird
in  Einnahme  auf  3347600  Mark
in  Ausgabe  auf  3347600  „
festgestellt.
82.
Unser  Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beanftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  16.  Jannar  1903.
(L.  S.)  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Starck.

Farsl.  Schwarib.-Rudolst.  Gesesammlung  I.XIV.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  18.  ganur  1903.
        <pb n="10" />
        “  1903
Staatshaushalts-Etat
für  die  Finanzperiode  1903  bis  1905.
—  Ò  .  -  —
nahme.
1.  Aus  dem  Kammervermögen  und  -  1369012
2.  Aus  den  Hoheitsrechten  .  .  264500
3.  Steuern  654500
4.  Vermischte  Einnahmen,  wwihec  900000  Mort  wi  aus
den  Reichssteuerrn  1059588
Summe  3347600
Ausgabe.
1.  Fürstliches  Haus-  .....  301667
2.  Zu  Reichszwecken  960000
3.  Landesvertretung  4000
4.  Ministerium  180000
5  Justizpflege  276400
6.  Verwaltung  87900
7.  Zur  Beförderung  der  Landeskultr  .  .  13500
.  ½  Medizinalwesen  .  )34000
9.  Straf  und  Besf  erungsanstalten.  23250
10.|  Armemwesen  HH.4000
I1.  Bauwesen:  a)  Snaßen  und  a  .  181750
.  .!-72100
12.GeioiinnniqdckLincnnile.  174600
13.  Erlasse,  Kaduzitäten  und  sonstige  Verluste  .  3000
14.  Auf  den  Grundbesiz  21200
15.  Grenzregulierungs-  und  Vermessungskosten  500
I16.  Gerichtskosten  und  Amwaltsgebühren  200
17.  Kirchen,  Schulen  und  Bildungsanstallen  .  3852550
18.  Wartegelder  und  Pensionen  130350
19.  #ommmmnalsteuerbergütung  an  die  Veamien  6000
20.|  Schuldenwesen  ..  .  ·  190000
21.  IJusgemein  14633
Summe  3347600
        <pb n="11" />
        1903

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

*  3.  Stück  vom  Jahre  1903.

V.  Gesetz
vom  16.  Januar  1903,
betreffend  die  Feststellung  des  Prozentsatzes  für  die  zu  erhebende  Grund
und  Gebäudesteuer.
Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  was  folgt:

Der  durch  das  Gesetz  vom  19.  Jannar  1872  (Ges.-Samml.  S.  74)  fest
gestellte  und  seitdem  für  jede  Finanzperiode  gesetzlich  belassene  Prozentsatz  für  die
zu  erhebende  Grund=  und  Gebändesteuer,  nämlich  acht  Prozent  des  Reinertrags  der
steuerpflichtigen  Liegenschaften  und  vier  Prozent  des  Nutzungswertes  der  steuerpflichtigen
  Gebände,  bleibt  auch  für  die  Finanzperiode  der  Jahre  1903,  1904  und
1005  bestehen.

Es  sollen  jedoch  25  Prozent  dieser  Stener  für  die  Finanzperiode  außer  Hebung
bleiben.

65  2.
Unser  Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  16.  Januar  1903.
—  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Starck.

Färl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesetsammlung  I.XIV.  1
Ausgegeben  in  Mudolstadt  am  29.  Jannar  1903.
        <pb n="12" />
        8  1903
VI.  Ministerial-Verordnung

vom  16.  Jannar  1903,

betreffend  die  Einhebung  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  während  der
Finanzperiode  1903  bis  1905.

Zur  Ausführung  der  Bestimmung  in  §  1,  Absahz  2  des  Gesetzes  vom  16.  Jannar
19003,  betreffend  die  Feststellung  des  Prozentsabes  für  die  zu  erhebende  Grundund
  Gebäudesteuer,  wird  verordnet,  daß,  während  in  den  ersten  drei  Vierteljahren
der  Rechnungsjahre  1903,  1904  und  1905  die  Grund=  und  Gebändestener,  nämlich
  zwei  Prozent  des  Reinertrags  der  steuerpflichtigen  Liegenschaften  und  ein  Prozent
des  Nutzungswertes  der  steuerpflichtigen  Gebände  wie  seither  erhoben  wird,  für  jedes
vierte  Vierteljahr  der  genannten  Jahre  diese  Steuer  außer  Hebung  bleiben  soll.

Die  Fürstlichen  Steucrämter  werden  angewiesen,  hiernach  zu  verfahren.

Rudolstadt,  den  16.  Jannar  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
v.  Starck.
        <pb n="13" />
        1903  9

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

4.  Stück  vom  Jahre  1903.

As  VII.  Verordnung
voni  13.  März  1908,
die  amtlichen  Untersuchungsstellen  für  Nahrungs=  und  Genußmittel,  sowie
Gebrauchsgegenstände  an  der  Universität  Jena  betreffend.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  zur  Ausführung
  des  Reichsgeseves  vom  26.  Daal  187/,  betressend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen  (N.-G.-Bl.  1879,  S.  145,  und
1887  S.  276),  sowie  der  im  Anschluß  daran  erlassenen  Gesetze  und  Verordnungen,
insbesondere  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  24.  Februar  1882  über  das  gewerbsmäßige
  Verlaufen  und  Feilhalten  von  Petroleum  (N.-G.-Bl.  S.  40),  der  Reichsgesete
  vom  25.  Juni  1887,  betreffend  den  Verkehr  mit  blei=  und  zinkhaltigen
Gegenständen  (R.-G.-Bl.  S.  273),  vom  5.  Juli  1887,  betreffend  die  Verwendung
gesundheitsschädlicher  Farben  bei  Herstellung  von  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln
und  Gebrauchsgegenständen  (N.-G.-Bl.  S.  277),  und  vom  15.  Juni  1897,  betreffend
den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln  (N.-G.-Bl.  S.  475),
der  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  1.  März  1902,  betreffend  den  Fettund
  Wassergehalt  der  Butter  (N.-G.-Bl.  S.  64)  und  vom  18.  Februar  1902,
betreffend  gesundheitsschädliche  Zusätze  zu  Fleisch  und  dessen  Zubereitungen  (R.-G.-Bl.
S.  48),  sowie  des  Süßstoffgesetzes  vom  7.  Juli  1902  (R.-G.-Bl.  S.  258)  unter
Aufhebung  der  Verordnung  vom  2.  Dezember  1901  (Ges.-Samml.  S.  145)  folgendes
verorduct:

W  1.
Vom  1.  Jannar  1903  an  besteht  an  der  Universität  Jena  in  Verbindung
mit  der  Anstalt  für  Pharmacie  und  Nahrungsmittel-Chemie  ein  Nahrungsmittel-Färstl.
  Schwarzb.-Rudolfl.  Gesetztammlung  LXIV.  4
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  17.  März  1903.
        <pb n="14" />
        10  1903

Untersuchungsamt  zur  technischen  Untersuchung  von  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln
  und  Gebrauchsgegenständen.
*  2.

Die  technische  Untersuchung  von  Trinkwasser  verbleibt  auch  weiterhin  der
hygienischen  Anstalt  der  Universität.  Dem  Nahrungsmittel-Untersuchungsamt
steht  jedoch  die  chemische  Untersuchung  von  Trinkwasser  aus  Brunnen  (mit  Ausnahme
  von  Zentralleitungen)  derjenigen  Behörden  und  Privatpersonen  zu,  mit
denen  das  Untersuchungsamt  gemäß  §  5  Verträge  abgeschlossen  hat.

Die  landwirtschaftliche  Versuchsstation  bleibt  zuständig:

1.  für  alle  Wasseruntersuchungen,  die  nicht  Trinkwasser  betreffen,

2.  für  die  Untersuchung  von  Roherzeugnissen  der  Landwirtschaft,

3.  für  die  Untersuchung  von  Molkereierzeugnissen,  sofern  diese  von  Landwirten,
  landwirtschaftlichen  Vereinen  oder  Molkereien  beantragt  werden,

4.  für  die  Untersuchung  von  Dünge=  und  Futtermitteln,

5.  für  die  Untersuchung  von  Bodenarten.

83.

Die  in  den  §§  1  und  2  genannten  Untersuchungsstellen  werden  innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  für  das  Gebiet  des  Fürstentums  als  öffentliche  Anstalten
bestellt.

84.

Wird  die  Vornahme  einer  technischen  Untersuchung  bei  einer  der  drei  Anstalten
beantragt,  die  für  die  Untersuchung  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  unzuständig
ist,  so  hat  diese  Anstalt  den  Antrag  nebst  den  eingesendeten  Proben  und  sonstigen
Gegenständen  unter  Benachrichtigung  des  Antragstellers  ungesäumt  an  die  zuständige
Anstalt  abzugeben.

85.

Für  die  von  dem  Nahrungsmittel-Untersuchungsamt  und  der  landwirtschaftlichen
Versuchsstation  ausgeführten  Untersuchungen  erheben  diese  Anstalten  Gebühren  nach
Maßgabe  eines  von  dem  Großherzoglich  S.  Staatsministerium  in  Weimar  zu  genehmigenden
  Tarifs.

Die  beiden  Anstalten  sind  jedoch  ermächtigt,  die  dauernde  Kontrolle  der  von
ihnen  zu  untersuchenden  Gegenstände  für  Behörden  und  Privatpersonen  vertragsmäßig
  gegen  eine  Bauschgebühr  zu  übernehmen.
        <pb n="15" />
        1903  11

Die  Vergütung  für  die  von  der  hygienischen  Anstalt  vorzunehmenden  Untersuchungen
  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  im  voraus  zu  vereinbaren.

86.

Werden  wegen  Verletzung  der  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen  Geldstrafen  erkannt,  welche  nach
Maßgabe  der  einschlagenden  Gesetze  dem  Staate  zustehen,  so  sind  die  Strasgelder,
wenn  die  Untersuchung  von  einer  der  genannten  Anstalten  vorgenommen  worden
ist,  an  das  Universitätsrentamt  in  Jena  abzuführen.

Rudolstadt,  den  13.  März  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Minlsterium.
v.  Starck.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        1903  13

Gesetzjammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

5.  Stück  vom  Jahre  190  .

½#  VIII.  Verordnung
vom  13.  März  1908,

betreffend  die  Ausführung  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  zur  Ausführung
  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juni  1900,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau  (R.-G.-Bl.  S.  547),  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
hierzu  vom  30.  Mai  1902  (Beilage  zu  Nr.  22  des  Zentralblatts  S.  115),  sowie
auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1892,  betreffend  die  Strafandrohung
  der  Polizeibehörden  und  den  Erlaß  polizeilicher  Verordnungen  (Ges.
Samml.  S.  238),  hiermit  Folgendes  bestimut:

81.

Schweine  und  Wildschweine,  deren  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  verwendet
werden  soll,  unterliegen  einer  amtlichen  Untersuchung  auf  Trichinen  und  Finnen
nach  Anleitung  der  vom  BundeSrat  erlassenen  und  noch  ergehenden  Vorschriften,
soweit  diese  nicht  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  abgeändert  werden.  Ebenso
auch  rohes  oder  zubereitetes  Fleisch  von  Schweinen  und  Wildschweinen,  das  aus
einem  anderen  deutschen  Bundesstaat  eingeführt  und  nicht  bereits  nachweislich  amtlich
  auf  Trichinen  untersucht  worden  ist.  Ausgenommen  hiervon  ist  ausgeschmolzenes
Fett  und  das  zum  Reiseverbrauch  mitgeführte  Fleisch.

Trlchinenschau.


82.
Alle  in  die  öffentlichen  Schlachthöfe  der  Gemeinden  mit  Schlachthauszwang  2cochtolth  ·

gelangenden  Schlachttiere  unterliegen  vor  und  nach  der  Schlachtung  einer  k  miich
Fürnl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesetzsammlung  I.XIV.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  25.  e  1903.

in  e
1

und  Fielschachl-
        <pb n="18" />
        14  1903

Untersuchung,  auch  insoweil  nach  dem  Reichsgeseb  und  den  Ausführungsbestimmungen
ein  Untersuchungszwang  nicht  besteht.

In  diesen  Schlachthöfen  kann  von  Anbringung  des  Erkennungszeichens  an
einzelnen  beanstandeten  Orgauen  oder  Fleischteilen  abgesehen  werden,  wenn  dieselben
sofort  unter  amtlichen  Verschluß  gebracht  werden.

83.  «
W«o«,m»  Rindvieh,  Pferde,  Esel,  Maultiere  und  Maulesel,  deren  Fleisch  ausschließlich
im  eigenen  Haushalt  des  Besihers  verwendet  werden  soll,  unterliegen  ebenfalls  vor
und  nach  der  Schlachtung  der  amtlichen  Untersuchung  nach  den  Grundsätzen  des
Reichsgesebes  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen.

Durch  Ortsgesetz  kann  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  auch  auf  Hausschlachtungen
  von  Kälbern,  Schafen,  Ziegen,  Schweinen  und  Hunden  ausgedehnt
werden,  wenn  sich  hierfür  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  ein  Bedürfnis  ergeben
sollte.

**)
rs“*#  an  und  Die  Kosten  der  Schlachtvieh-  und  Feischbeschan  einschließlich  der  Kennzeichnung
#esalhen.  des  Fleisches,  sowie  diejenigen  der  Trichinenschau,  ferner  die  Kosten  der  Ausbildung
und  Prüfung  der  Fleischbeschauer  (§  14  Abs.  3  u.  5)  und  der  Beschaffung  der  zur
Trichinenschau  nötigen  Mikroskope  nebst  Zubehör  gelten  als  Kosten  der  Ortspolizei

und  sind  von  den  Gemeinden  zu  tragen.

Die  Kosten  der  Ausbildung  der  Trichinenschauer  im  Falle  des  §  15  Abs.  2
und  der  Beschaffung  der  Mikroskope  für  die  Trichinenschan  im  Falle  des  §  15
Abs.  3  fallen  jedoch  den  Gemeinden  nicht  zur  Last,  sind  vielmehr  von  den  Trichinenschauern
  selbst  zu  übernehmen.

Die  Besoldung  der  Beschauer,  die  in  der  Regel  vor  deren  Bestellung  zu  ordnen
ist,  hat  unmittelbar  aus  der  Gemeindekasse  zu  erfolgen.  Kommt  eine  Einigung
über  die  Höhe  der  Besoldung  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  die  Gemeindeaufsichtsbehörde.


Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  von  den  Besitzern  der  Schlachttiere  und  des

Fleisches  Gebühren  nach  Maßgabe  der  beigefügten  Gebührenordnung  zu  erheben.
Eine  Erhöhung  oder  Herabsetzung  dieser  Gebühren  kann  mit  Rücksicht  auf  besondere
örtliche  Verhältnisse  von  den  Gemeinden  beschlossen  werden.  Zu  dieser  anderweiten
Festsehung  ist  jedoch  die  Genehmigung  des  Ministeriums,  Abteilung  des  Innern,
        <pb n="19" />
        1903  15

erforderlich.  Hinsichtlich  der  Gemeinden  mit  Schlachthauszwang  bleibt  es  bei  den
bisherigen  besonderen  Bestimmungen  über  die  Erhebung  von  Gebühren  für  Untersuchungen
  im  Schlachthofe.

Die  Gemeinden  und  Gutsbezirke  haben  ohne  Vergütung  einen  geeigneten
Naum  zu  überweisen,  in  dem  die  unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches
vorgenommen  werden  kann,  wenn  dem  Besitzer  des  Fleisches  ein  geeigneter  Ort
dazu  fehlt.  Im  Übrigen  fallen  die  Kosten  der  Behandlung  beanstandeten  Fleisches
dem  Besitzer  zur  Last.

Die  Beitreibung  der  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  und  der  gegenwärtigen
Verordnung  zu  entrichtenden  Gebühren  und  Kosten  erfolgt  im  Verwaltungszwangsverfahren.


8  5.
Die  Obliegenheiten  der  Polizeibehörde  im  Sinne  des  Reichsgesetzes,  der  Aus-Belchwerden.
führungsbestimmungen  dazu  und  der  gegenwärtigen  Verordnung  sind,  soweit  nichts
Anderes  bestimmt  wird,  vom  Gemeinde=  bezw.  Gutsbezirksvorstand  wahrzunehmen.
Ülber  Beschwerden  gegen  Verfügungen  desselben  entscheidet  das  Landratsamt  endgültig.
  Über  Beschwerden  gegen  Beanstandungen  seitens  der  Beschauer,  die  bei
Vermeidung  des  Ausschlusses  sofort  und  längstens  binnen  2  Stunden  nach  der  ersten
Schau  bei  der  Polizeibehörde  anzubringen  sind,  entscheidet  der  von  dieser  zuzuziehende
Bezirkstierarzt  endgültig.  Wenn  lepßterer  selbst  die  Fleischbeschau  im  Beschwerdefalle
  besorgt  hat,  bestimmt  das  Landratsamt  den  zuzuziehenden  beamteten  Tierarzt.
Bis  zur  erfolgten  anderweiten  Besichtigung  ist  das  beanstandete  Fleisch  tunlichst
unter  polizeilichem  Verschlusse  zu  halten.
Die  Kosten  einer  unbegründeten  Beschwerde  fallen  dem  Beschwerdeführer,  im
Ubrigen  der  Gemeindekasse  zur  Last.
über  Beschwerden  gegen  die  Versagung  der  Zulassung  zur  Prüfung  als  Fleischbeschauer
  (5  3  Abs.  4  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer)  entscheidet
das  Ministerium,  Abteilung  des  Innern.

86.

Auf  den  Vertrieb  und  die  Verwendung  von  Fleisch,  das  zwar  zum  Genusse  —“
für  Menschen  tauglich,  jedoch  in  seinem  Nahrungs=  und  Genußwert  erheblich  herab-  "
gesetzt  ist  (minderwertiges  Fleisch),  finden  die  Vorschriften  des  8  11  des  Reichsgesees
  entsprechende  Anwendung.  Der  Verkäufer  des  Schlachttieres  kaun  jedoch

5%
        <pb n="20" />
        Frelbank.

VBeschaube-Fleilch


beschauer.

16  1903

dasselbe  zur  Verwendung  im  eignen  Haushalt  zurücknehmen.  Der  Verkauf  des
zur  Verwendung  im  eignen  Haushalt  überlassenen  Fleisches  ist  verboten.

*is.

Gemeinden  mit  Schlachthauszwang  haben  für  bedingt  taugliches  Fleisch,  das
zum  Genusse  für  Menschen  brauchbar  gemacht  ist,  sowie  für  Fleisch  der  im  §  6
bezeichneten  Art  besondere  Verkaufsstellen  (Freibäuke)  einzurichten.  Im  Ubrigen
kann  die  Einrichtung  von  Freibänken  durch  Ortsgesetz,  das  zugleich  Bestimmungen
über  den  Betrieb  der  Freibänke  und  die  Erhebung  von  Gebühren  zur  Deckung  der
Kosten  zu  treffen  hat,  oder  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  vom  Ministerium,
Abteilung  des  Innern,  angeordnet  werden.

5#8.

In  Gemeinden,  für  die  Freibänke  eingerichtet  sind,  darf  bedingt  taugliches
Fleisch,  sowie  Fleisch  der  im  §  6  bezeichneten  Art  nur  auf  der  Freibank  feilgehalten
  und  verkauft  werden.  Der  Verkauf  darf  nur  zum  Verbrauch  im  eignen
Haushalt  oder  an  solche  Gast-,  Schank=  und  Speisewirte  erfolgen,  denen  eine  Genehmigung
  nach  Maßgabe  des  §  11  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  erteilt  ist.  Ferner
kann  durch  Ortsgesetz  oder  durch  das  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  vorgeschrieben
  werden,  daß  auf  der  Freibank  Fleisch  nur  in  Stücken  von  bestimmtem
Höchstgewicht  und  an  einen  Käufer  an  einem  und  demselben  Tage  nur  bis  zu
einem  Höchstgewicht  verkauft  werden  darf.

8  9.

Zur  Vornahme  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  einschließlich  der  Trichinenschau
  bildet  in  der  Regel  jede  Gemeinde,  in  welcher  nicht  ein  öffentlicher  Schlachthof
mit  Schlachthauszwang  besteht,  einen  Beschaubezirk.

Mehrere  benachbarte  Gemeinden  bezw.  Gemeinden  und  Gutsbezirke  können  zu
einem  Beschaubezirke  vereinigt,  auch  können  ans  einer  Gemeinde  je  nach  Bedarf
mehrere  abgegrenzte  Beschaubezirke  gebildet  werden.  Bei  der  Vereinigung  (§  13)
ist  festzusetzen,  wie  die  Kosten  auf  die  beteiligten  Gemeinden  verteilt  werden  sollen.

Für  jeden  Beschaubezirk  ist  zur  Ausführung  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  sowie  der  Trichinenschau  mindestens  ein  Beschauer,  sowie  ein  Stellvertreter
3  Abs.  5  der  Ausführungsbestimmungen)  zu  bestellen.
        <pb n="21" />
        1903  17

Zur  Untersuchung  des  Schweinefleisches  auf  Trichinen  können  ausnahmsweise
in  Gemeinden  mit  Schlachthauszwang,  sowie  in  Orten,  in  denen  viele  Hausschlachtungen
  von  Schweinen  vorkommen,  besondere  Beschauer  und  Stellvertreter,
gegebenen  Falls  unter  Beschränkung  ihres  Dienstes  auf  die  Fälle  der  Hausschlachtungen,
  bestellt  werden.  Für  mehrere  kleinere  Gemeinden  und  Gutsbezirke  kann
ein  gemeinschaftlicher  besonderer  Trichinenschauer  bestellt  werden.  Die  Stellvertreter
der  Trichinenschauer  haben  nur  dann  in  Tätigkeit  zu  treten,  wenn  die  Beschauer
au  der  Ausübung  ihres  Dienstes  behindert  sind  oder  in  die  Notwendigkeit  versebt
sein  würden,  die  im  §  19  festgesetzte  Höchstzahl  der  an  einem  Tage  zu  untersuchenden
  Schweine  zu  überschreiten.

Wenn  nicht  ortsgesetzlich  oder  im  einzelnen  Falle  durch  ausdrückliche  Vereinbarung
  etwas  Anderes  festgesetzt  worden  ist,  gilt  die  Anstellung  der  Beschauer  im
Zweifel  als  gegen  beiden  Teilen  freistchende  halbjährliche  Aufkündigung  erfolgt.
Das  Kündigungsrecht  der  Dienstbehörde  steht  dem  Landratsamt  zu.  Die  auf
Kosten  der  Gemeinden  ausgebildeten  Beschauer  sind  zur  Rückzahlung  dieser  Kosten
verpflichtet,  falls  sie  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  nach  der  Anstellung  zur  Kündigung
  schreiten  und  triftige  Gründe  nach  dem  Ermessen  der  Gemeinde=  bezw.
Gemeindeaussichtsbehörde  nicht  vorliegen.

8  10.
Die  bisherigen  Beschaubezirke  bleiben  bis  auf  weiteres  bestehen.  Die  am
I.  April  1903  im  Fürstentum  in  Pflicht  stehenden  Fleischbeschauer  und  Trichinenschauer
  dürfen  auch  ohne  Ablegung  einer  erneuten  Prüfung  weiterhin  als  solche
tätig  sein.  Zur  Ausübung  der  Trichinenschau  sind  die  Fleischbeschauer  jedoch  nur
dann  befugt,  wenn  sie  bereits  als  Trichinenschauer  bestellt  sind  oder  nachträglich
einen  nach  §  15  Abs.  2  vom  Bezirkstierarzt  ausgestellten  Befähigungsausweis  dem
Landratsamt  vorlegen.
811.

In  Gemeinden,  in  denen  ein  Tierarzt  wohnt,  soll  derselbe  regelmäßig  als  vanen  dne
Fleischbeschauer  bestellt  werden.  Nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums,  Abteilung
  des  Innern,  kann  in  denselben  eine  andere  Person  als  Beschauer  angestellt
werden.
In  Gemeinden  mit  Schlachthauszwang  darf  die  Schlachtvieh  und  Fleischbeschan
  im  öffentlichen  Schlachthofe  nur  durch  Tierärzte  ausgeübt  werden.  Aus-
        <pb n="22" />
        1s  1903

nahmen  hiervon  kann  das  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  gestatten.  Als
Stellvertreter  können  dagegen  in  diesen  Fällen  Laienfleischbeschauer  bestellt  werden.

&amp;amp;  12.

elhanurh  Für  Beschaubezirke,  in  denen  nicht  die  gesamte  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau
’m  Tierärzten  übertragen  ist,  erfolgt  die  Beschau  in  den  den  Tierärzten  vorbehaltenen
nung  bran.  Zweigen  durch  den  Bezirkstierarzt  bezw.  den  teilweise  mit  den  Funktionen  des
areç  beamteten  Tierarztes  betrauten  Tierarzt,  soweit  nicht  vom  Ministerium,  Abteilung
des  Innern,  ein  anderer  Tierarzt  für  einzelne  Orte  oder  Bezirke  damit  beauftragt
wird.  Der  Fleischbeschauer  hat  in  jedem  Falle  des  §  31  und  des  §  14  der  Ausführungsbestimmungen
  sofort  der  Polizeibehörde  unter  Verwendung  des  beigefügten
Formulars  Anzeige  zu  machen,  diese  hat  alsdann  den  zuständigen  Tierarzt  bezw.

beamteten  Tierarzt  zuzuziehen.

Die  vorläusige  Beschlagnahme  beanstandeten  Fleisches  durch  den  Beschauer
(6  41  der  Ausführungsbestimmungen)  erfolgt  durch  Befestigung  des  nach  beiliegendem

Formnlar  auszustellenden  Beanstandungsscheins  mittels  einer  Sicherheitsnadel  an
„  demselben.
*  13.

westellungder  Die  Bildung  und  Anderung  der  Vachonbirl,  die  Bestellung  der  Beschauer
tund  der  u  deren  Verpflichtung  mittels  Handschlags  an  Eidesstatt,  sowie  die  Dienstaufsicht
über  die  Beschauer  und  nötigenfalls  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  gegen
zweehe  (§  27)  liegt  dem  Landratsamt  ob.  Von  diesem  sind  auch  Name  und
Wohnort  der  Beschauer  unter  Angabe  des  Beschaubezirks,  für  den  die  Anstellung

erfolgt,  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Bei  der  Verpflichtung  erhält  der  Beschauer  ein  Druckexemplar  des  Reichsgesepes
  sowie  der  Bundesrats=  und  landesrechtlichen  Ausführungsbestimmungen
ausgehändigt.

Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  soll  außerhalb  der  öffentlichen  Schlachthöfe
  tunlichst  nur  bei  Tageslicht  vorgenommen  werden,  insbesondere  wenn  es  sich
um  die  Fleischbeschau  an  notgeschlachteten  oder  solchen  Tieren  handelt,  die  mit
erheblichen  äußeren  oder  inneren  krankhaften  Veränderungen  behaftet  sind.  Die
Polizeibehörde  ist  befugt,  die  Beschauzeit  auf  bestimmte  Tagesstunden  zu  beschränken.
        <pb n="23" />
        1903  "19

*11.

Die  Ausbildung  der  Fleischbeschauer,  welche  die  Approbation  als  Tierarzt  Ahihng

fte  Flelschbenicht

  besitzen  (Laienfleischbeschauer),  erfolgt  am  Schlachthofe  zu  Rudolstadt  und  E  und

geschieht  unter  Leitung  des  Bezirkstierarztes  daselbst  und  desjenigen  Tierarztes,
welchem  die  Fleischbeschan  am  Schlachthofe  übertragen  ist.  Ausnahmsweise  kann
die  Ausbildung  an  einem  anderen  Schlachthofe  vom  Ministerium,  Abteilung  des
Innern,  zugelassen  werden.  Die  Ausbildung  und  Prüfung  in  der  Trichinen=  und
Finnenschau  findet  gleichzeitig  mit  derjenigen  in  der  allgemeinen  Fleischbeschau  statt
(siehe  jedoch  8§  15  Abs.  2),  und  hat  unter  Zugrundelegung  der  in  den  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  unter  E  verösfentlichten  Prüsungsvorschriften
für  die  Trichinenschauer  zu  erfolgen.

Der  theoretische  Teil  des  Unterrichts  in  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
sowie  der  ganze  Unterricht  in  der  Trichinenschau  liegt  dem  Bezirkstierarzt  ob,  der
praklische  Teil  des  ersteren  dem  Tierarzt  am  Schlachthofe.

Vor  Beginn  des  Unterrichts  ist  an  den  Bezirkstierarzt  eine  Gebühr  von
30  Mk.  oder  falls  gleichzeitig  3  oder  mehr  Personen  ausgebildet  werden,  von  je
20  Mk.  von  der  die  Ausbildung  beantragenden  Gemeinde  bezw.  vom  Teilnehmer
einzuzahlen.  Der  Bezirkstierarzt  hat  die  Hälfte  der  Gebühr  dem  leitenden  Tierarzt
am  Schlachthofe  zu  gewähren.

Die  Prüfung  der  Fleischbeschauer  erfolgt  vor  der  Prüfungskommission  in
Rudolstadt.  Leßtere  führt  die  Bezeichnung:

„Fürstlich  Schwarzburgische  Prüfungskommission  für  Fleischbeschauer“

und  besteht  aus  einem  Verwaltungsbeamten,  der  den  Vorsih  führt,  und  zwei  Tierärzten,

  von  denen  mindestens  der  eine  beamteter  Tierarzt  sein  muß.  Die  Prüfungskommission
  faßt  Beschluß  nach  Stimmenmehrheit.  Die  Mitglieder  derselben  werden
vom  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  ernannt.

Die  Prüfungsgebühr  beträgt  10  Mk.  und  ist  bei  der  Anmeldung  zu  erlegen.

In  dem  von  der  Prüfungskommission  auszustellenden  Befähigungsnachweis  ist
zusäßlich  zu  bemerken,  daß  der  Prüfling  auch  in  der  theoretischen  und  praktischen
Trichinen=  und  Finnenschau  auf  Grund  der  Prüfungsvorschriften  geprüft  worden
ist,  sowie  ob  derselbe  die  Prüfung  darin  bestanden  hat.

8  15.

Die  Auswahl  der  zur  Ausbildung  als  Beschauer  zuzulassenden  Personen  erfolgt

ben
        <pb n="24" />
        20  1903

auf  Vorschlag  der  Gemeindebehörde  durch  das  Landratsamt  (siehe  §  11  der  Prüfungsvorschriften
  für  die  Fleischbeschauer  und  §  12  der  Prüfungsvorschriften  für  die
Trichinenschauer).

Ist  ein  Beschauer  nur  zur  Untersuchung  des  Schweinefleisches  auf  Trichinen
bestimmt  (§  9  Abs.  4),  so  wird  dieser  nach  näherer  Anordnung  des  Landratsamts
für  sein  Amt  unter  Berücksichtigung  der  betreffenden  Bestimmungen  in  §  14  Abf.  1
durch  einen  Tierarzt  oder  einen  anderen  geeigneten  Fachmann  ausgebildet,  hat  die
Kosten  seiner  Aunsbildung  selbst  zu  tragen,  vor  dem  Bezirkstierarzt  sich  einer
Prüfung  zu  unterziehen  und  einen  von  diesem  ausgestellten  Befähigungsausweis,
für  welchen  eine  Gebühr  von  3  Mk.  zu  entrichten  ist,  dem  Landratsamt  vorzulegen.

Arzte  und  Tierärzte  bedürfen  einer  besonderen  Prüfung  in  der  Trichinenschau
nicht,  sie  können  auf  ihren  Antrag  im  Einverständnis  mit  der  Gemeindebehörde
für  einen  bestimmten  Bezirk  zu  Trichinenschauern  ohne  weiteres  bestellt  und  verpflichtet
  werden.

Die  Trichinenschauer  sind  nur  in  demjenigen  Bezirk  zur  Ausübung  der
Trichinenschau  befugt,  für  welchen  sie  bestellt  sind.

8  16.
*  Wer  ein  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  unterliegendes  Tier  außerhalb
vei  Schlach-  eines  öffentlichen  Schlachthofes  zu  schlachten  beabsichtigt,  ist,  abgesehen  von  den  im
ungen.

8  1  Abs.  2  und  3  des  Reichsgesetes  vorgesehenen  Fällen  der  Notschlachtung,  verpflichtet,
  hiervon  in  der  Regel  am  Tage  zuvor  dem  zuständigen  Fleischbeschaner  unter
Angabe  des  Orts  und  der  Stunde  Anzeige  zu  machen.

Wer  den  Verkauf  von  Fleisch  oder  Fleischwaren  gewerbsmäßig  oder  an  öffentlichen
  Orten  betreibt,  ist  verbunden,  dem  Fleischbeschauer  und  der  Polizeibehörde
auf  Verlangen  jederzeit  den  gesamten  Vorrat  zur  Beschau  zu  unterstellen  zur  Feststellung,
  ob  das  Fleisch  inzwischen  verdorben  ist  oder  sonst  eine  gesundheitsschädliche
Veränderung  seiner  Beschaffenheit  erlitten  hat.

*  17.

Wer  ein  Schwein  schlachtet  oder  schlachten  läßt,  hat  hiervon,  abgesehen  von

Fillen  der  Notschlachtung,  in  der  Regel  Tags  zuvor,  wer  ein  Wildschwein  zur  menschlichen

  Nahrung  verwenden  oder  verkaufen  will,  oder  wer  rohes  oder  zubereitetes
Fleisch  von  Schweinen  oder  Wildschweinen  ohne  den  in  §  1  Sat  2  gedachten  Nach-
        <pb n="25" />
        1903  ei

weis  einführt,  hat  alsbald  dem  zuständigen  Trichinenschauer  behufs  mikroskopischer
Untersuchung  Anzeige  zu  machen.

Erst  wenn  das  untersuchte  Fleisch  durch  eine  Trichinenschaubescheinigung  des
zuständigen  Beschauers  nach  beiliegendem  Formular  oder  durch  Bescheinigung  im  .
Fleischbuche  (§  21)  für  frei  von  Trichinen  und  Finnen  erklärt  ist,  darf  dasselbe  zum  *
menschlichen  Genusse  zubereitet,  feilgehalten,  an  Andere  verkauft  oder  abgelassen
werden,  sofern  nicht  nach  den  Vorschriften  der  allgemeinen  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschan
  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Bei  Schweinen,  die  der  Fleischbeschau  unterliegen,  darf  die  Keunzeichnung  des
Fleisches  mit  dem  Farbstempel  erst  nach  Erledigung  der  Trichineuschauvorschriften
erfolgen.

*  18.

Der  Trichinenschauer  hat  allen  in  ordnungsmäßiger  Weise  an  ihn  ergehenden  ——  dea
Aufforderungen  zur  Ausübung  seines  Amtes  Folge  zu  leisten  und  hierbei  den  fibauernn
Wünschen  der  Antragsteller  in  Bezug  auf  Ort  und  Zeit  der  Eutnahme  der  Fleischteile
  tunlichst  zu  entsprechen.

Die  Untersuchung  erfolgt  nach  der  Anweisung  des  Bundesrats  für  die  Untersuchung
  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen  (Anlage  b  zu  L)  der  Ausf.-Best.).

&amp;amp;  10.
Ein  Beschauer  darf  innerhalb  eines  Tages  mehr  nicht,  als  höchstens  10  geschlachtete
  Schweine  auf  das  Vorhandensein  von  Trichinen  und  Finnen  untersuchen.
Der  Beschauer  hat  hinsichtlich  der  Trichinenschau  für  jedes  Jahr  ein  besonderes
Trichinenschaubuch  nach  dem  unter  Aulage  V  beigefügten  Muster  zu  führen,  in  4
welches  unter  fortlaufenden  Nummern  jede  im  Laufe  des  Jahres  von  ihm  *
genommene  amtliche  Untersuchung  von  Schweinen  und  Schweinesleisch  einzutragen  ist.  r

8  20.

Der  Beschauer  hat  den  Besihern  der  untersuchten  Schlachtstücke  oder  Fleischwaren,
  falls  Trichinen  oder  Finnen  nicht  gefunden  worden  sind,  eine  Trichinenschaubescheinigung
  (G  17  Abs.  2)  zu  erteilen.  Statt  desselben  hat  er  im  Falle
des  §  21  die  vorgeschriebene  Bescheinigung  in  das  Fleischbuch  einzutragen.  Die
Trichinenschaubescheinigungen  sind  von  den  Besitzern  mindesteus  3  Monate  aufzubewahren

  und  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde  vorzulegen.
6
        <pb n="26" />
        22  1903

8  21.
ölelschbuc.  Wer  Schweine  zur  gewerbsmäßigen  Verwerkung  schlachtet  oder  schlachten  läßt,
&amp;amp;  muß  ein  Fleischbuch  nach  dem  unter  Anlage  VI  beigegebenen  Muster  führen,  in

das  unter  fortlaufenden  Nummern  jedes  Stück  der  von  ihm  geschlachteten  Schweine,
der  Tag  der  Schlachtung  und  der  Untersuchung,  sowie  die  vom  Beschauer  selbst
unter  Beifügung  der  dasselbe  Schlachtstück  betreffenden  Nummer  seines  Trichinenschaubuchs
  auszustellende  und  mit  Namensunterschrift  zu  versehende  Bescheinigung
einzutragen  ist.

*  2.
Die  Trichinenschaubücher  G#  19)  und  die  Fleischbücher  (6  21)  sind  den  Polizei-4%
  W-  behörden  und  den  mit  der  Revision  beauftragten  Beamten  auf  Verlangen  jederzeit
vorzulegen  und  es  dürfen  erstere  nicht  eher  als  3  Jahre,  letztere  nicht  eher  als
1  Jahr  nach  der  letzten  Eintragung  vernichtet  werden.

23.

Werden  bei  der  Untersuchung  Trichinen  oder  Finnen  entdeckt,  so  hat  der
Beschauer  hiervon  ohne  allen  Verzug  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen  und
an  dieselbe  zugleich  im  ersteren  Falle  die  zur  Untersuchung  gebrachten  Fleischproben
unter  Angabe  der  Zahl  der  Präparate,  in  denen  Trichinen  festgestellt  worden  sind,
abzuliefern.  Diese  Behörde  hat  das  Schwein  oder  Wildschwein  bezw.  sämtliche  von
demselben  herrührende  Teile  sofort  in  Beschlag  zu  nehmen,  den  zuständigen  Tierarzt
  gemäß  §  31  der  Ausführungsbestimmungen  bezw.  §  12  dieser  Verordnung
zuzuziehen  und  je  nach  dem  Ausfall  der  Nachprüfung,  die  unverzüglich,  nötigenfalls
unter  Eutnahme  neuer  Proben,  stattzusinden  hat,  nach  den  §§  34  Ziff.  4,  37,  38,
39  und  45  der  Ausführungsbestimmungen  über  die  weitere  Behandlung  des  beanstandeten
  Fleisches  Entscheidung  zu  treffen.

8  24.
DStotisilk  und  Die  statistischen  Zusammenstellungen  der  Jahresergebnisse  der  Beschan  G  47
1½  hil  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen)  sind  bis  zum  1.  Februar  für  das  Vorjahr
beschan.  beim  Landratsamt  einzureichen  und  von  diesem  dem  Ministerium,  Abteilung  des
Innern,  vorzulegen.
Zur  Ausübung  der  außerordentlichen  Fleischbeschau  hat  sich  der  Beschauer
unvermutet  (im  Sommer  öfters  als  im  Winter)  in  diejenigen  Geschäftsräume  zu
        <pb n="27" />
        1903  23

begeben,  in  welchen  Fleisch  im  rohen  oder  zubereiteten  Zustande  feilgehalten  oder
verarbeitet  oder  aufbewahrt  wird,  um  die  daselbst  vorhandenen  Vorräte  zu  besichtigen.
  Von  ihm  bemerkte  Übelstände  in  den  Schlachtstätten,  Aufbewahrungsorken
  und  Verkaufsstellen  hat  er  der  Polizeibehörde  anzuzeigen.  Findet  er  bei  der
Untersuchung  der  Fleischwaren  verdorbene  oder  gesundheitsschädlich  veränderte
Stücke,  so  hat  er  dieselben  mit  Beschlag  zu  belegen  und  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu
machen.
8  25.

Mindestens  alle  zwei  Jahre  hat  das  Landratsanit  eine  Revision  der  gesaniten
Tätigkeit  der  Beschauer  einschließlich  der  Trichinenschan  in  jedem  Beschaubezirk  durch
den  Bezirkstierarzt  bezw.  den  mit  den  Funktionen  desselben  betrauten  Tierarzte
Mmöglichst  bei  dessen  gelegentlicher  Anwesenheit  im  Wohnorte  des  Beschauers  zu
veranlassen.  Die  Revision  in  demjenigen  Beschaubezirke,  in  welchem  der  Bezirkstierarzt
  selbst  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  ausübt,  erfolgt  durch  einen  vom
Landratsamt  zuzuziehenden  anderen  beamteten  Tierarzt.

Die  Revision  hat  sich  insbesondere  darauf  zu  erstrecken,  ob  die  Schau  vorschriftsmäßig
  ausgeübt  wird,  die  vorgeschriebenen  Bücher  ordnungsmäßig  geführt
werden,  sowie  ob  die  erforderlichen  Instrumente  (Mikroskope  u.  s.  w.)  und  Stempel
vorhanden  und  brauchbar  sind.

8  26.

Zur  Vornahme  der  Nachprüfungen  der  Fleischbeschauer  (§§  9  und  10  Abs.  3
der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer)  und  der  Trichinenschauer  (6  9
der  Prüfungsvorschriften  für  die  Trichinenschauer)  ist  der  Bezirkstierarzt  zuständig.
Ülber  den  Ausfall  der  Nachprüfungen  hat  derselbe  an  das  Landratsamt  zu  berichten.

Die  Beschauer  haben  den  an  sie  ergehenden  Vorladungen  zur  Nachprüfung
unter  Vorlegung  ihrer  Instrumente  und  Bücher  Folge  zu  leisten.

Die  Nachprüfungen  gehören  zu  den  dienstlichen  Obliegenheiten  der  Bezirkstierärzte,
  für  welche  sie  Gebühren  nicht  zu  beanspruchen  haben.

ber  das  Ergebnis  der  Revisionen  und  Nachprüfungen  hat  das  Landratsamt
alljährlich  bis  zum  1.  Febrnar  für  das  Vorjahr  an  das  Ministerium,  Abteilung
des  Innern,  zu  berichten.

Trichinenschauer,  welche  sich  bei  den  Nachprüfungen  als  gänzlich  ungenügend
in  der  theoretischen  Trichinenschau  oder  als  unzuverlässig  in  der  Ausübung  der

8

Nepison.

Nachbrüfungen.
        <pb n="28" />
        Vraufslchilun

der  Veschau.

Strasen.

24  1903

praktischen  Trichinenschau  erweisen,  sind  von  der  weiteren  Ausübung  der  Trichinenschau
  auszuschließen.
*  27.

Das  Landratsamt  hat  die  ordnungsmäßige  Ansführung  des  Reichsgesetzes,
der  Ausführungsbestimmungen  und  dieser  Verordnung,  sowie  die  Tätigkeit  der
Beschaner  nach  Maßgabe  der  für  diese  erteilten  Vorschriften  zu  überwachen  und  ist
ermächtigt,  wenn  nötig,  namentlich  bei  Säumigkeit  der  Polizcibehörden  das  Erforderliche
  selbst  anzuordnen.  Ordnungswidrigkeiten  der  Beschauer,  insbesondere  auch
Fahrlässigkeit  bei  den  Untersuchungen,  ungerechtfertigte  Verzögerung  der  Untersuchungen
  oder  der  vorschriftsmäßigen  Eintragungen  in  die  Bücher,  Ausübung  des
Dienstes  außerhalb  deo  übertragenen  Beschaubezirks,  sowie  solche  seitens  der  Stellvertreter
  ohne  die  Voraussetzung  des  Eintritts  ihrer  Zuständigkeit  haben  sie  mit
Ordnungsstrafen  bis  zu  30  Mk.,  nach  Befinden  auch  mit  Zurücknahme  der  amtlichen
  Bestellung  zu  bestrafen.

*  28.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden,  soweit
sie  nicht  unter  härtere  Strafvorschriften  oder  unter  §  27  fallen,  mit  Geldstrafe
bis  zu  150  Mk.  oder  entsprechender  Haftstrafe  geahndet.

8  29.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  d.  J.  in  Kraft.
Von  demselben  Zeitpunkt  ab  verlieren  ihre  Gültigkeit:

1.  die  Verordnung  vom  19.  Dezember  1879  (Ges.-Samml.  1880  S.  1),  die
zwangsweise  Einführung  der  mikroskopischen  Untersuchung  des  Schweinefleisches
betr.,  nebst  Nachträgen  dazu  vom  8.  Oktober  1885  (Ges.-Samml.  S.  71),  vom
21.  Mai  1886  (Ges.-Samml.  S.  139),  vom  30.  August  1888  (Ges.-Samml.
S.  37)  und  vom  26.  April  1889  (Ges.  Samml.  S.  13):

2.  die  Ministerialbekauntmachung  vom  26.  Mai  1882  (Landeszeitung  Nr.  127,
Intelligenzblatt  vom  2.  Juni  1882)  über  die  Nachprüfung  der  Trichinenschauer;

3.  die  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  Jannar  1881  (Landeszeitung  Nr.  23,
Intelligenzblatt  Nr.  5)  über  die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Finnen:

4.  die  Verordnung  vom  21.  Jannar  1881  (Ges.  Samml.  S.  3),  den  Betrieb
        <pb n="29" />
        2

1903  25

der  Roßschlächtereien  betr,  nebst  Nachtrag  dazu  vom  21.  Juni  1889  (Ges.-Samml.
  S.  29);

die  Verorduunng  vom  3.  September  1892,  die  Einführung  einer  allgemeinen
Fleischbeschan  betr.  (Ges.-Samml.  S.  201),  nebst  Nachtrag  dazu  vom
23.  Dezember  1899  (Ges.-Samml.  S.  181);

die  auf  Grund  der  vorstehend  unter  1—5  aufgeführten  Verordnungen  erlassenen
Ortsgesetze  und  sonstigen  Vorschriften.

Rudolstadt,  den  13.  März  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerlum.
v.  Starck.
        <pb n="30" />
        26  1903

Gebührenordnung

für  die  Fleisch-  und  Trichinenschau.

Die  nachstehenden  Säßze  sind  maßgebend,  so  lange  nicht  mit  Genehmigung  des
Ministeriums,  Abteilung  des  Innern,  für  einzelne  Gemeinden  nach  §  4  Abs.  4  der
Verordnung  die  Höhe  der  Gebühren  anderweit  festgesetzt  worden  ist.

Die  Gebühren  für  die  Fleischbeschau  und  Trichinenschau  umfassen  alle  mit
derselben  zusammenhängenden  Bemühnngen  des  Beschauers  einschließlich  der  Eintragungen
  in  die  Bücher,  Ausstellung  der  Trichinenschaubescheinigung,  des  Beanstandungsscheins,
  der  Abstempelung,  Anzeigeerstattung  und  Überwachung  der
unschädlichen  Beseitigung  einzelner  Organe  in  Beanstandungsfällen.

Für  Bezahlung  von  Reisekosten  bei  Zuziehung  eines  Fleischbeschauers  von
außerhalb  des  Schaubezirks  hat  die  Gemeinde  aufzukommen,  Erstattung  vom  Besitzer
  kann  in  den  Fällen  unter  A  nicht  gefordert  werden.

Als  Kälber  im  Sinne  dieser  Gebührenordnung  gelten  alle  Rinder  im  Lebendhewicht
  bis  zu  125  kg  und  im  Fleischgewicht  bis  zu  75  kg.

A.  Fleischbeschau  durch  Laienbeschaner  oder  Tierärzte.
I.  Für  die  Beschau  vor  und  nach  dem  Schlachten  zusammen:
a)  für  jedes  Rind  1,25  Mk.,
b)  „  „  Kalb  0,50  „
ch„,  Schpwein  ohne  Trichinenschau  0,60  Mk.einschließlich  Trichinenschau
  1  Mk.,  Trichinenschau  allein  0,50  Mr.,
4)  für  jedes  Schaf  0,50  Mk.,
e)  „  jede  Ziege  0,50  „
t1)  „  jeden  Hund  0,60  „
8)  „  jedes  Ferkel,  Zickel,  Lamm  0,30  Mk.
Diese  Sätze  gelten  auch  bei  Notschlachtungen  ohne  voransgegangene  Schlachtviehbeschau.
        <pb n="31" />
        #

#

**P

#

*

1903  27

.Fär  die  Wiederholung  der  Schlachtviehbeschau,  oder  für  lettere  ohne  nachfolgende

  Fleischbeschau:

a)  fũt  jedes  Rind  0,60  Mt,

b)  „  „  Kalb  0,30  „

c)  „  „  Schwein  0,30  „

4)  „  „  Schaf  0,80  „

e)  „  jede  Ziege  0,#0  „

t)  „  jeden  Hund  0,80

68)  für  jedes  Ferkel,  Zickel  oder  Lamm  0,20  Mk.
Für  die  mikroskopische  Untersuchung  eingeführter  Fleischwaren  auf  Trichinen
für  jedes  Stück  0,10  Mk.,  für  ein  ganzes  Wildschwein  0,50  Mk.
Für  die  Ausstellung  eines  besonderen  Zeugnisses  0,50  Mk.

B.  Fleischbeschau  in  den  den  Tierärzten  vorbehaltenen  Fällen.
Für  die  Beschau  eines  Pferdes,  Esels,  Maultieres  oder  Manlesels  vor  und
nach  dem  Schlachten  zusammen  2  Mk.
Für  die  Wiederholung  der  Schlachtviehbeschau  bei  einem  Pferde  u.  s.  w.  ohne
nachfolgende  Fleischbeschan  1  Mk.
Für  die  Beschau  eines  vom  Loaienfleischbeschauer  bei  der  Schlachtviehbeschau
krank  befundenen  Tieres  vor  und  nach  dem  Schlachten  zusammen:

#a)  für  jedes  Rind  2  Mk.,

b)  „  „  Kalb  1  „

c)  „  „  Schwein  1  „  einschließlich  Trichinenschau  1,40  Mk.,

4)  „  „  Schaf  1  „

e)  „  jede  Ziege  1  „

()  „  jeden  Hund  1  „

8)  „,  jedes  Ferkel,  Zickel  oder  Lamm  0,75  Mk.

.  Fur  die  Fleischbeschau  eines  nach  dem  Schlachten  vom  Laienfleischbeschauer

krank  befundenen  Tieres:
a)  für  jedes  Rind  1,50  Mk.
b)  „  „  Kalb  0,75  „
c)  „  „  Schwein  0,75  „
d4)  „  „Schaf  0,75  „
        <pb n="32" />
        *  1903

e)  für  jede  Ziege  0,75  Mk.

1)  „  jeden  Hund  0,75

6)  „  jedes  Ferkel,  Zickel  oder  Lamm  0,60  Mt.
9.  Für  Ausstellung  eines  besonderen  Zeugnisses  1—2  Mk.

10.  Bezüglich  etwaiger  Reisekosten  sind  Vereinbarungen  zwischen  den  Gemeinden
und  Gutsbezirken  einerseits  und  den  Tierärzten  andererseits  zu  treffen.  Im
Mangel  solcher  und  in  streitigen  Fällen  sind  die  Bestimmungen  der  Medizinaltoxe
  (z.  Z.  Verordnung  vom  17.  Juni  1898,  Ges.-Samml.  S.  69)  maßgebend.

Diese  Reisekosten  sind  neben  den  Gebühren  unter  Ziffer  5—8  der  Gemeindekasse
  zu  erstatten.
        <pb n="33" />
        1903  29

Aulege  u.
Schaubezirk  den
a)  ui  u  ·  6  beh
adigen  tierärztl  An  die  Ortspolizeibehörde
Antrag  b).  ien  des  zuigen
  beanntetien  in
kn,
Am  schlachtete  Herr
in  en  Bei  der  Untersuchung

des  Tieres  im  lebenden  —  geschlachteten  —  Zustande  fand  ich

Da  ich  zur  Beurteilung  des  Falles  nicht  zuständig  bin,  so  beantrage
  ich  auf  Grund  von:

*8#  31  der  Ausf.-Best.  z.  Reichsges.  v.  3.  Juni  1900  Zuziehung  des

»in-«-zuständigen

  ti  ·,......,.  –

5  14  der  Ausf.-Best.  zu  dems.  Gesetz,  weil  Seuchenverdacht
  vorliegt,  sofortige  Zuziehung  des  zuständigen  beamteten

Tierarztes.

verpfl.  Fleischbeschauer.

 

)  Nichtzutressendes  ist  zu  Lreichen.
        <pb n="34" />
        30

1903

Aunlage  III.

 

 

Mit  einer  Sicherheilsnadel  am  vorläufig  beanstandeten  Gegenstande  zu  befestigen.

Weanstandungsschein.

Hierdurch  gekennzeichnete
wird  hiermit  gemäß  §  41  der  A.  B.
z.  Reichsges.  v.  3.  Juni  1900  vorläufig  beschlagnahmt.

Schaubezirk  den

 

verpflichteter  Fleischbeschauer.

 

 

E.  lautet:  Mit  Lelana  wird  bestrast,  welche
dgi  u  a  di  e  rden  und  Beamte  1s  men  sind,
*  Mo  gech  in  u  et  7  3
        <pb n="35" />
        1903  31
Anlage  IV.

Hiermit  bescheinige  ich,  daß  in  den  von  mir  heute  untersuchtern.

 

)  Präparaten  aus  dem  Fleische  einesa  í  -
von  in
geschlachteten)  Trichiien

nachgewiesen  worden  sind.

„den

Fleisch-  und  Trichinenschauer.

)  Bei  eingeführtem  Fleisch  ist  an  Stelle  des  Wortes  „pgeschlachteien  zu  setzen:  zur  Beschau  gLete#“.
7°
        <pb n="36" />
        32

des  Trichinenschauers  N.  U.  zu  u.  für  das  Jahr

1903

Trichinenschaubuch

Inlage  V  (zu  §  19).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

f  j
#  ]
—  Name  .  Wohnort  Tag  Ergebnis  Unterschrift
Schweines  1  —
oder  Teilen  ..
elako  Trichinenschauers
Geudh  bes  bie  Untersuchung  beantragenden  der  unb
8  *  Besitzers  Untersuchung.  Bemerkungen.
bezeichnen.)
1  Landwirt  N.  W.  9.  Januar  Trichinen-188.
  u.  finnenfrei
2  Fleischer  N.  +.  10.  Januar  desgl.
(Schinken)  Ü  1880
3  2  U
(Speckleike)  1
Auloge  VI  #  210.
Jleischbuch
des  Fleischhändlers  N.  N.  zu  U.
ron  Tas  Tag  Bescheiuigung  des  Trichinenschauers  ũber  das
unteriachte  Schl  der  Ergebnis  der  Untersuchung  und  Angabe  der  be-Schwein.
  bes  Schlachtens.  üntersuchung.  trefsenden  Nummer  des  Trichinenschaubuchs.
1.  9.  Januar  1880  9.  Januar  1880  Trichinen=  und  finnenfrei  Nr.  6  des  Nrschineschaubuchs.

2.20.  Jannar  1880  20.Jannar  1880  desgl.  Nr.  10  des  Trichinenschaubucha  x
M.
        <pb n="37" />
        1903  33

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

6.  Stuch  vom  1  Shre  ê•§„àRm

IX.  Verordnung
vom  18.  März  1903
zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für
Gefangene.

Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene,
vom  30.  Juni  1900  (R.-G.-Bl.  S.  536)  wird  hierdurch  folgendes  verordnet:

Art.  1.

Ausführungsbehörde  im  Sinne  des  §  7  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  ist  der  Vorsipende
  des  Schiedsgerichts  für  Arbeiterversicherung.

Art.  2.

Über  Beschwerden  nach  §  11  Abs.  4  und  &amp;amp;  16  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  entscheidet
  das  Ministerium,  Abteilung  des  Innern.

Art.  3.

Als  untere  Verwaltungsbehörde  des  §  12  gilt  in  Städten  von  über  10000  Einwohnern
  der  Stadtgemeindevorstand,  im  übrigen  das  Landratsamt.

Art.  4.
Über  Streitigkeiten  der  in  §  21  Abs.  2  bez.  §  22  bezeichneten  Murtn  entscheidet
Far#hl.  Schwarzb.-Rudolfl.  Gesehsammlung  I.XIV.
Ausgegeben  in  Rudolftadt  am  27.  wan  1903.
        <pb n="38" />
        34  1903

in  erster  Instanz  das  Landratsamt,  in  zweiter  Instanz  das  Rekurskollegium  für
Gewerbesachen.
Art.  5.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  I.  April  1903  in  Kraft.

Rudolstadt,  den  18.  März  1903.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerlum.
v.  Starck.
        <pb n="39" />
        1903  5
Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  —  —

7.  Stück  vom  Mür-  190  .

N.  Verordpung
vom  28.  März  1903,
betreffend  die  Gestattung  des  mündlichen  Verhandelus  vor  Gericht.

Auf  Grund  des  §  157  Abs.  4  der  Zivilprozesordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung

  vom  20.  Mai  1898  wird  Folgendes  bestimmt:
81.

Die  Erlanbnis  zum  mündlichen  Verhandeln  vor  Gericht  ist  von  der  Justizverwaltung
  nur  zu  erteilen,  soweit  ein  Bedürfnis  hierfür  vorliegt.

Die  Erteilung  erfolgt  für  ein  Amtsgericht,  augnahmsweise  auch  für  zwei  oder
mehrere  benachbarte  Amtsgerichte.

Zuständig  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  ist  der  Laudgerichtspräsident.

i

Gesuche  um  Gestaltung  des  mündlichen  Verhandelns  sind  mit  einem  selbstverfaßten
  und  selbstgeschriebenen  Lebenslaufe  bei  dem  ausfsichtführenden  Richter  des
Amtsgerichts  einzureichen.

Dieser  übersendet  das  Gesuch,  geeignetenfalls  nach  Anstellung  weiterer  Ermittelungen,
  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  über  das  Bedürfnis  und  über  die
Person  des  Gesuchstellers  dem  Landgerichtspräsidenten.  Ist  der  aufsichtführende
Amtsrichter  nicht  Progeßrichter,  so  ist  eine  Außerung  des  letteren  beizufügen.

3.
Personen,  denen  das  mündliche  Verhandelu  vor  Gericht  gestattet  ist,  sind  im

dienstlichen  Verkehr  als  Prozeßagenten  zu  bezeichnen.
Farst.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesesammiung  I.XIV.
Ausgegeben  in  Ruvolstadt  am  16.  Ayri  1903.
        <pb n="40" />
        36  1903

8  4.

Macht  ein  Richter  des  Amtsgerichts  Wahrnehmungen,  die  geeignet  sind,  Zweifel
an  der  Befähigung  oder  an  der  Zuverlässigkeit  eines  Prozeßagenten  zu  begründen,
so  hat  er  hiervon  durch  Vermittelung  des  aufsichtführenden  Amtsrichters  dem  Landgerichtspräsidenten
  Anzeige  zu  machen.

ii
Die  Erlaubnis  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden.  Die  Zurücknahme  darf
nicht  aus  dem  Grunde  erfolgen,  weil  das  bei  der  Erteilung  der  Erlanbnis  vorhandene
  Bedürfnis  später  weggefallen  ist.
Zuständig  für  die  Zurücknahme  der  Erlanbnis  ist  der  Landgerichtspräsident.
Die  Untersagung  des  Gewerbebetriebs  (5  35  Abs.  2  der  Gewerbeordnung)  hat
den  Wegfall  der  Erlaubnis  von  selbst  zur  Folge.

86.
Gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichtspräsidenten  (§6  1  Abs.  3,  5  Abs.  2)
findet  Beschwerde  an  das  Ministerium,  Justiz-Abteilung,  statt.
87.
Die  Erteilung  der  Erlaubnis  (5  I)  und  ihre  Zurücknahme  (6  5)  sind  auf

Kosten  des  Antragstellers  durch  das  amtliche  Nachrichtsblatt  des  betreffenden  Landesteils
  bekannt  zu  machen  und  dem  Gemeindevorstand  mitzuteilen.

Rudolstadt,  den  28.  März  1908.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Justiz-Abtellung.
Dr.  Körbißg.
        <pb n="41" />
        1903  37

Gesetzsammlung

r  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
8.  Stück  vom  Jahre  1903.
NXlI.  Verordnung
vom  31.  März  1903,
betreffend  die  Ausführung  des  Einkommensteuergesetzes
vom  31.  Mai  1902.

Zur  Ausführung  des  Einkommensteuergesetes  vom  31.  Mai  1902  verordnen
wir  auf  Grund  des  8  67  Abs.  1  desselben  was  folgt:

—:

Art.  1.

Unter  „Ausland“  und  „Ausläuder“  im  Sinne  der  §§  2  ff.  sind  nur  außer-  i
deutsche  Staaten  und  Angehörige  derselben  zu  verstehen.  Die  deutschen  Schutzgebiete
hehören  nicht  zum  „Ausland“,  sondern  zum  Deutschen  Reiche.  Das  Reichsland
Elsaß-Lothringen  sieht  den  Bundesstaaten  gleich.

Die  Herangiehung  eines  Ausländers  zur  Einkommensteuer  auf  Grund  der
allgemeinen  Stenerpflicht  (&amp;amp;  2  Nr.  3)  erfolgt  bei  Begründung  eines  Wohnsitzes
im  Fürstentum  sowie  bei  einem  des  Erwerbes  wegen  stattsindenden  Aufenthalte
sofort,  dagegen  bei  einem  nicht  des  Erwerbes  wegen  stallfindenden  Aufenthalte
(Nr.  3e)  erst  nach  mehr  als  einjähriger  Dauer.  In  Fällen  letzterer  Art  erstreckt
sich  die  Steuerpflicht  nicht  nachträglich  mit  auf  das  erste  Jahr  des  Aufenthaltes
im  Fürsteutum.

Ein  Aufenthalt  eines  Ausländers  im  Fürstentum  „des  Erwerbes  wegen“
sebt  die  Absicht  längerer  Dauer  und  als  Hauptzweck  die  Erzielung  eines  Erwerbs
auf  eigene  Rechnung  vorans.  Die  Steuerpflicht  wird  daher  in  dieser  Beziehung
nicht  begründet,  wenn  der  belreffende  Aufenthalt  —  wenn  auch  wiederholt  —

nur  rein  gelegentlich  oder  vorübergehend  stattfindet.
Fürsil.  Schwarzb.-Nudollt.  Gesesammlung  I.XIV
Unsgegeben  in  #udolftadt  am  30.  r  100
        <pb n="42" />
        38  1903

Ausländische  Reisende  oder  Gewerbegehilfen,  welche  im  gewerblichen  Auftrage
oder  Interesse  ihres  auswärtigen  Geschäftsherrn  selbst  längere  Zeit  im  Fürstentum
anwesend  sind,  fallen  nicht  unter  die  Bestimmung  des  §  2  Nr.  30,  vielmehr  —  eintretenden
  Falles  —  unter  diejenigen  der  Nr.  3  oder  3°%  a.  a.  O.

Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  der  Aufenthalt  in  den  Fällen  des  §  2  Nr.  306
während  des  betreffenden  Jahres  an  einem  und  demselben  Orte  oder  ohne  Unterbrechung
  an  verschiedenen  Orten  des  Fürstentums  stattgefunden  hat.

In  den  Fällen  des  §  2  Nr.  16  ist  eine  nur  vorübergehende,  z.  B.  besuchsweise
  Rückkehr  in  das  Fürstentum  nicht  geeignet,  den  Wiedereintritt  der  einmal
erloschenen  Steuerpflicht  zu  begründen,  andererseits  wird  in  den  Fällen  des  §  2
Nr.  3v  .  der  die  Stenerpflicht  begründende  Aufenthalt  im  Fürstentum  durch
nur  vorübergehende  Abwesenheit  nicht  aufgehoben.

Schließt  das  Reichsgeseh  zur  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  die  Besteuerung
  im  Fürstentun  aus,  so  muß  sie  unterbleiben,  wenn  auch  andere  Bundesstaaten
  von  der  ihnen  reichsrechtlich  gestatteten  Besteuerung  keinen  Gebrauch  machen.

Ist  dagegen  die  Besteuerung  im  Fürstentum  nach  dem  Reichsgesetze  zulässig,
so  muß  sie  gemäß  den  Vorschriften  des  Einkommenstenergesetzes  erfolgen  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  etwa  andere  Bundesstaaten  den  reichsgeseblichen  Bestimmungen
zuwider  die  Besteuerung  haben  eintreten  lassen.

Art.  2.
Behauptet  eine  im  Fürstentum  zur  Bestenerung  herangezogene  Person  Verletzung
  der  reichsrechtlichen  Bestimmungen,  so  hat  sie  dieselbe  nachzuweisen.
Auch  die  Geltendmachung  und  Nachweisung  der  hieländischen  Steuerfreiheit
in  den  Fällen  des  §  2  Nr.  1e  Abs.  2  und  des  §&amp;amp;  4  Abs.  2  liegt  lediglich  den
daselbst  bezeichneten  Personen  ob.
Nur  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  Angehörige  anderer  Bundesstaaten,  die
im  Fürstentum  wohnen  bezw.  sich  aufhalten  (6  2  Nr.  2°5),  einen  Wohnsitz  in  ihrem
Heimatsstaate  bezw.  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  zu  haben  behaupten,  ist  es
Sache  der  Stenerbehörde,  die  Stenerpflichtigkeit  dieser  Personen  im  Fürstentum
festzustellen.
Art.  3.
Beschwerden  über  Verlehung  von  Rechten  der  im  Art.  2  bezeichneten  Art  sind
nicht  an  die  ordentlichen  Rechtsmittel  des  Einkommensteuergesetes  gebunden,  die
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        1903  a0

Eutscheidung  ist  vielmehr  sofort  von  Amtswegen  zu  treffen.  Sie  geschieht  eintretenden
  Falles  durch  Ab=  bezw.  Zugangsstellung.  Zur  Entscheidung  befugt  ist
anßerhalb  des  Berufungsverfahrens  lediglich  der  Veraulagungskommissar.  Die
oberste  Eutscheidung  trifft  in  Zweifelsällen  oder  auf  weiter  erhobene  Beschwerde  das
Ministerium.

Auf  dem  im  Absatz  1  angegebenen  Wege  sind  auch  sonstige  die  Stenerpflicht
als  solche  betreffende  Rechte  der  Steuerpflichtigen,  z.  B.  auch  hinsichtlich  der  Fälle
des  §  6,  von  Amtswegen  (durch  Ab=  bezw.  Zugangsstellung)  wahrzunehmen.

Art.  4.

Einen  Wohnsiß  im  Sinne  des  Einkommensteuergesetzes  hat  ein  Deutscher
an  dem  Orte,  an  welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche
auf  die  Absicht  der  danernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

Eine  polizeiliche  An=  und  Abmeldung  reicht  keineswegs  ohne  weiteres
für  die  Annahme  der  Begründung  bezw.  Aufgabe  eines  Wohnsites  aus,  vielmehr
ist  diese  letztere  Frage  rein  tatsächlicher  Natur  und  in  jedem  Einzelfalle  lediglich
unter  Würdigung  der  gesamten  Sachlage  zu  entscheiden.

Zur  Innehabung  einer  Wohnung  gehört  die  tatsächliche  Herrschaft  über  die
Wohnung  mit  dem  ausschließenden  Verfügungsrecht  über  dieselbe  gegenüber  dem
Vermieter.  Die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer  Wohnung  setzt  das
Vorhandensein  von  Wohnräumen  voraus,  welche  zu  danerndem  Aufenthalte  eingerichtet
  sind  und  dem  Steuerpflichtigen  für  sich  und  seine  Haushaltung  standesgemäße
  Unterkunft  gewähren.  In  letzterer  Beziehung  richtet  sich  alles  nach  den
persönlichen  und  örtlichen  Verhältnissen,  nach  dem  Stande  und  der  Familie,  nach
der  Art  und  dem  Zwecke  der  Benubung  der  Räume.

Das  Innehaben  einer  Wohnung  und  die  Absicht  der  dauernden  Weibehaltung
  derselben  müssen  zusammentreffen.

Ein  Wohnsiy  kann  auch  begründet  werden,  wenn  die  betreffende  Wohnung
nur  auf  kurze  Zeit  —  in  regelmäßiger,  in  unregelmäßiger  oder  in  unbestimmter
Wiederkehr  —  zu  Wohnungszwecken  benutt  wird.  Ebenso  kann  ein  früher  begründeter
  Wohnsit  selbst  bei  dauernder  Abwesenheit  vom  Orte  desselben  unter
Umständen  beibehalten  werden.

Der  Schwerpunkt  der  wirtschaftlichen  Tätigkeit  ist  für  den  sienerlichen  Begriff
des  Wohnsitzes  nicht  entscheidend,  es  können  aber  die  geschäftliche  Stellung  und

*
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        0  1903

Tätigkeit  als  Umstände  erachtet  werden,  welche  auf  die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung
  einer  Wohnung  schließen  lassen.

Läßt  jedoch  ein  Ehemann  seine  Familie  an  dem  biösherigen  Wohnsitze  in
einer  Wohnung  zurück,  welche  nicht  nur  Frau  und  Kindern  allein,  sondern  auch
ihm  selbst  standesgemäse  Unterkunft  gewährt,  so  bleibt  für  ihn  dieser  Wohnsitz
bestehen,  wenngleich  er  für  sich  einen  zweiten  Wohnsitz  begründet,  au  welchem  er
seine  volle  Tätigkeit  entfaltet.

Wenn  unverheiratete  Familienmitglieder  cincs  hieländischen  Haushaltungsvorstandes,
  die  nur  der  Arbeit  wegen  in  einem  anderen  Bundesslaate  sich  aufhalten,
allwöchentlich  (für  Sonn=  und  Feiertage)  zum  ÜUbernachten  in  die  Wohnung  des
Haushaltungsvorslandes  zurücklehren,  so  soll  die  Vermutung  dafür  sprechen,  daß  sie
am  Wohnorte  des  letzteren  einen  Wohnsitz  im  Sinne  des  Gesetzes  haben.

Anderen  Staaten  gegenüber  ist  in  Fällen  solcher  Art  Gegenseitigkeit  zu  üben.

Bei  mangelnder  oder  beschränkter  Geschäftsfähigkeit  bestimmt  sich  die  Möglichkeit
  selbständig  oder  mit  Genehmigung  des  Vormundes  oder  sonstigen  geseblichen
Vertreters  einen  Wohnsitz  neu  zu  begründen  oder  zu  verlegen,  nach  den  Vorschriften
des  maßgebenden  bürgerlichen  Rechts.

Die  Unterbringung  einer  Person  in  eine  Irren=  oder  andere  Heilanstalt  begründet
  für  sich  allein  ebensowenig  einen  Wechsel  des  Wohnsitzes  wie  die  Verbüßung
  einer  zeitigen  Freiheitsstrafe.

Studierende,  Schüler,  Lehrlinge  u.  s.  w.,  welche  von  ihren  Eltern  anßerhalb
ihres  Heimatsortes  behufs  ihrer  Ausbildung  untergebracht  sind  und  unterhalten
werden,  begründen  keinen  besonderen  Wohnsitz  am  Ausbildungsorte.  Ebensowenig
erwerben  Minderjährige,  welche  mit  Genehmigung  des  Vormundes  u.  s.  w.  eine
auswärtige  Anstalt  besuchen,  regelmäßig  an  dem  Orte  der  Austalt  einen  Wohnsit,
es  sei  denn,  daß  etwa  der  Wille  des  Vormundes  u.  s.  w.  hierauf  gerichtet  ist.

Art.  5.
n  au  12  Zu  den  Akliengesellschaften  gehören  auch  die  privaten  Eisenbahngesellschaften.
r.  15  7½  «

Der  Begriff  der  Berggewerkschaft  seht  voraus,  daß  Bergbau  im  örtlich
rechtlichen  Sinne,  d.  h.  auf  Grund  eines  vorhandenen  Bergwerkseigentums  betrieben
wird.

Pfännerschaften  zur  Ausbentung  der  Soolquelle  haben  notwendigerweise  die
        <pb n="45" />
        1903  41

Form  von  Gewerkschaften,  nicht  aber  ausschließliche  Aufbereiungsanstalten  und
Hüttenwerke,  wenngleich  sie  sich  als  Gewerkschaften  bezeichnen.

Zu  den  eingetragenen  Genossenschaften  sind  insbesondere  zu  rechnen:  Vorschußund
  Kreditvereine,  insbesondere  auch  Spar=  und  Darlehnskassenvereine,  Rohstoffvereine,
  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Verkauf  landwirkschaftlicher  oder  gewerblicher
Erzeugnisse  (Absatzgenossenschaften,  Magazinvereine),  Vereine  zur  Herstellung  von
Gegenständen  und  zum  Verkaufe  derselben  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  (Produktivgenossenschaften),
  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Einkaufe  von  Lebens=  oder  Wirtschaftsbedürfnissen
  im  Großen  und  Ablaß  im  Kleinen  (Konsumvereine),  Vereine  zur
Beschaffung  von  Gegenständen  des  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Betriebes
und  zur  Benu#ung  derselben  auf  gemeinschaftliche  Rechunng,  Vereine  zur  Herstellung
von  Wohnungen  u.  s.  w.

Es  macht  bei  Konsumvereinen  keinen  Unterschied,  ob  der  Geschäftsbetrieb  dieser
Personenvereine  über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  hinausgeht  bezw.  ob  der  Betrieb
dieser  Vereine  mittelst  offnen  Ladens  stattfindet  oder  nicht.

Andere  als  die  oben  unter  §  2  Nr.  4  bis  aufgeführten  Gesellschaften  unterliegen
  der  Stenerpflicht  ebensowenig  wie  Bergwerksgesellschaften,  die  nicht  einer
der  im  §  2  Nr.  4  bezeichneten  Formen  der  Erwerbsgesellschaften  angehören,  offene
Handelsgesellschaften,  die  einfache  Kommanditgesellschaft,  die  stille  Gesellschaft,  das
Syndikat,  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit,  Konsumvereine,  welche
nicht  die  Rechtsfähigkeit  besiven,  Vermögensmassen  oder  Personenumehrheiten  (wie
z.  B.  eine  Mehrheit  von  Erben)  Konsortien  u.  s.  w.

Ob  und  wo  die  in  §  2  Nr.  4  bis  *  bezeichneten  Gesellschaften  einen  Sitz  im
Fürstentum  haben,  ergibt  sich  nötigenfalls  aus  dem  Gesellschaftsvertrag  oder  aus
dem  Statut,  bei  den  Berggewerkschaften  aus  dem  Sitze  der  geführten  Verwaltung:
wird  die  Verwaltung  aber  nicht  am  Wohnort  des  Repräsentanten  sondern  auf  dem
Bergwerke  geführt,  so  ist  der  Ort  der  Geschäftsführung  als  Sit  der  Gewerkschaft
anzusehen.

Art.  6.

Auf  diejenigen  Personen  (Foreusen),  welche  nur  aus  den  im  §  3  Abs.  1  auf-Ju##  undl.
geführten  Einkommensquellen  im  Fürstentum  steuerpflichtig  sind,  sinden  die  Bestimmungen
  der  §§  7,  8,  17,  18,  55,  56  keine  Anwendung.  Die  Veranlagung
der  Familienmitglieder  dieser  Personen  findet  getrennt  statt,  dafern  die  letteren
die  Zurechnung  (§  8  Nr.  1)  nicht  freiwillig  bewirken.
        <pb n="46" />
        Ra  ubs.  18

is  1903

Das  Einkommen  in  den  Fällen  des  §  3  unterliegt  hinsichtlich  der  Betriebskosten
  und  sonstigen  Abzüge  nur  sinngemäß  den  Bestimmungen  des  &amp;amp;  11  1  Nr.  5
bis  8,  II  Nr.  1  bis  8;  hinsichtlich  der  Schuldenzinsen  und  dauernden  Lasten
yhreisen  die  einschränkenden  Bestimmungen  1  Nr.  18,  “,  und  Nr.  2  a.  a.  O.  Platz.

Auch  für  das  in  Gemäßheit  des  §  3  zu  veranlagende  Einkommen  gilt  die
Bestimmung  des  §&amp;amp;  12  Nr.  1.

Die  Steuerpflicht  aus  Einkommen  von  Grundbesitz  6  3  Abs.  10)  beginnt
erst,  wenn  das  steuerpflichtige  Reineinkommen  aus  dem  gesamten  im  Fürstentum
belegenen  Grundbesitz  den  Betrag  von  20  Mk.  übersteigt.

In  Betreff  der  Bestenerung  des  Gewerbebetriebs  ist  Folgendes  zu  bemerken.

Im  Gegensatz  zu  der  weiteren  Fassung  des  §  3  des  Reichsgesetzes  zur  Beseitigung
  der  Doppelbesteuerung  beschränkt  5  37  Sa  1  und  2  das  hieländische  Bestenerungsrecht
  auf  diejenigen  Fälle,  in  denen  der  hieländische  Gewerbebetrieb  durch
äußerlich  sichtbare  Einrichtungen  (Handels=  und  Gewerbeanlagen  oder
sonstige  gewerbliche  Betriebsstätten)  ausgeübt  wird,  d.  h.  eine  Stätte  als  fester
örtlicher  Mittelpunkt  des  Gewerbebetriebs  vorhanden  ist.

Das  Einkommen  aus  dem  in  jeder  anderen  Form  ausgeübten  hieländischen
Gewerbebetrieb  auswärtiger  Gewerbetreibender  bleibt  stenerfrei.

Art.  7.

Zu  den  „Betriebsstätten“  des  §  3b  Abs.  2  sind  iusbesondere  auch  im  Fürstentum
  eingerichtete  Lokale  zu  zählen,  welche  seitens  auswärtiger  Arzte  in  mehr  oder
weniger  regelmäßiger  Wiederkehr  benutzt  werden.

Insoweit  nach  §  3°  Abs.  2  der  Gewerbebetrieb  auswärtiger  Unternehmer
mittelst  „anderer  ständiger  Vertreter“,  als  den  Geschäftsinhaber  selbst,  bezw.
den  Geschäftsteilhaber  oder  Prokuristen,  im  Fürstentum  ausgeübt  wird,  sind  hierbei
lediglich  solche  Fälle  gemeint,  in  denen  der  „ständige  Vertreter“  in  einem  persönlichen
  Dienst=  und  Abhängigkeitsverhältnis  oder  in  beamtenähnlicher  Stellung  zu
dem  Unternehmer  sich  befindet,  dessen  Willen  und  ständiger  Leitung  unterworfen
und  eben  dadurch  dessen  Organ  und  Gehilfe  ist.

In  allen  solchen  Fällen  hat  neben  der  Besteuerung  des  auswärtigen  Unternehmers
  aus  hieländischem  Gewerbebetrieb  auch  die  Besteuerung  des  ständigen
Vertreters,  abgesehen  von  seinem  sonstigen  Einkommen,  aus  dem  Einkommen
als  Vertreter  (§  22)  platzzugreifen.
        <pb n="47" />
        1903

Als  selbständige  Gewerbetreibende  unterliegen  dagegen  der  allgemeinen
persönlichen  Stenerpflicht  alle  diejenigen  Agenten,  deren  Tätigkeit  sich  lediglich  als
Ausübung  des  eigenen  Vermittelungsgewerbes  darstellt.

Übt  jedoch  ein  in  beamtenähnlicher  Stellung  oder  in  einem  persönlichen
Dienst=  oder  Abhängigkeitsverhältnisse  sich  befindender  Vertreter  neben  dieser
seiner  Stellung  auch  gleichzeitig  die  Vermittelungstätigkeit  für  denselben  oder
einen  anderen  auswärtigen  Unternehmer  aus,  so  ist  er,  abgesehen  von  dem  Einkommen
  als  Vertreter,  auch  aus  dem  Gewerbebetriebe  der  Vermittelungstätigkeit
zu  bestenern.

Ein  Handlungsreisender  kann  als  Vertreter  eines  auswärtigen  Gewerbetreibenden
  im  obigen  Sinne  nur  daun  angesehen  werden,  wenn  er  denselben  an
einem  hieländischen  Wohnort  dauernd  vertritt.

In  Gemähheit  des  §  12  Abs.  8  hat  jedoch  ausnahmsweise  die  Veranlagung
von  Versicherungsgesellschaften  ohne  Rücksicht  darauf  stattzufinden,  ob  ihre
im  Fürstentum  wohnender  Agenten  eine  beamtenähnliche  Stellung  inne  haben
oder  nicht.

Art.  8.

Stehen  der  hieländische  Grundbesitz,  die  hieländische  Gewerbe=  oder  Handelsanlage
  oder  hieländische  gewerbliche  Betriebsstätten  mit  außerhalb  des  Fürstentums
befindlichem  Grundbesitz  u.  s.  w.  (&amp;amp;  4  “  und  v)  derart  in  Verbindung,  daß  je  eine
gesonderte  Gewinnberechuung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  nicht
ausführbar  ist,  so  ist  der  Gewinn  für  den  gesamten  Grundbesicz  oder  Betrieb
zu  berechnen  und  auf  die  einzelnen  Grundbesitzungen  oder  Betriebsstätten  nach  dem
Verhältnis  des  Betriebsumfanges  unter  Verücksichtigung  der  besonderen  Berriebskosten
  oder  auf  sonstiger,  der  Lage  des  einzelnen  Falles  entsprechender  Grundlage
zu  verteilen.  Nötigenfalls  ist  der  Gesamtgewinn  nach  verständigem  Ermessen  auf
die  verschiedenen  Gebiete  auszuschlagen.

Im  weiteren  kann  von  dem  hiesigen  Staat  ein  Teil  der  außerhalb  seiner  Grenzen
hgewonnenen  Uberschüsse  in  Anspruch  genommen  und  als  Vorabzug  zur  Besteuerung
herangezogen  werden,  wenn  die  Tatsachen  ergeben,  daß  der  im  Fürstentum  befindliche
  Grundbesiv  oder  Gewerbebetrieb  den  wirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Schwerpunkt
  des  Gesamtbetriebes  bildet  oder  daß  die  Leitung  des  letzteren  von  dem  hieländischen
  Besitz  oder  Betriebe  aus  geführt  wird.

Ju  4.
        <pb n="48" />
        Art.
Zus  ’nnds.  Bei  der  Zurechuung  des  Einkommens

44  1903

9.
der  Haushaltungsangehörigen  (Ehefran,
Kindern  und  sonstigen  Familienmitglieder)  ist  kein  Unterschied  zu  machen,  ob  der

Bezug  des  besonderen  Einkommens  der  Familienmitglieder  dem  Familienhaupte

Zu  68  K28.

nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zusteht  oder  nicht,  insbesondere  ist
auf  die  Frage  der  Mündigkeit  der  einzelnen  Familienmitglieder  keine  Rücksicht  zu
nehmen.

Zuzurechnen  ist  z.  B.  auch  dasjenige  Jahreseinkommen  der  Genannten,
welches  freiwillig  oder  auf  Grund  eines  Rechtstitels  zum  Kapital  geschlagen  wird,
beispielsweise  also  auch  die  nicht  zur  Abhebung  gelangenden  Jahreszinsen  der  Sparkasseneinlagen.


Unter  „Kindern“  sind  außer  den  leiblichen,  den  Adoptivkindern,  den  angenommenen
  und  den  Stiefkindern  auch  die  Enkelkinder  zu  verstehen,  welche  in
der  Haushaltung  des  Großpaters  leben  und  von  ihm  unterhalten  werden.  Ausgeschlossen
  sind  die  gegen  Entgelt  in  Pflege  genommenen  Kinder.

Krt.  10.

Die  selbständige  Veranlagung  muß  in  Ansehung  der  Ehefrau  eintreten,
dafern  diese,  auch  abgesehen  von  den  Fällen  der  Scheidung  und  der  gerichtlich  angeorducten
  vorläufigen  Trennung,  dauernd  vom  Ehemanne  getrennt  lebt.

Zum  Begriff  der  dauernden  Treunung  im  Sinne  des  Einkommenstenergesebes
  gehört  die  Tatsache  völligen  Getreuntseins  sowohl  im  ehelichen  Leben
als  im  Haushalte  und  in  der  Wirtschaftsführung  und  zwar  in  der  erkennbaren
Absicht,  die  Trennung  für  längere  Dauer  festzuhalten.

Die  Verbüßung  einer  Gefängnisstrafe  seitens  eines  der  beiden  Teile,  die  durch
Krankheit  verursachte  Unterbringung  des  Ehemannes  in  einer  Krankenanstalt  rechlfertigen
  für  sich  allein  noch  nicht  die  Annahme  einer  dauernden  Trennung.

Treffen  die  Voraussetzungen  der  dauernden  Trennung  nicht  zu,  so  kann  die
Ehefrau  ausnahmsweise  als  Haushaltungsvorstand  in  dem  Falle  selbständig
veraulagt  werden,  wenn  sie  Eigentümerin  des  Vermögens  oder  Cigentümerin  des
Geschäfts  ist  und  ihr  Ehemann  ganz  oder  in  der  Hauptsache  von  ihr  unterhalten
  wird  bezw.  zahlungsunfähig  ist;  der  letztere  gilt  für  die  Dauer  dieses
Zustandes  als  Hanshaltungsangehöriger.

Der  wegen  dauernder  Treunung  selbständig  zu  veranlagenden  Ehe-
        <pb n="49" />
        1903  15

frau  sind  nur  die  Erträge  aus  eigenen  Einkommensquellen  (§  9)  anzurechnen,
nicht  aber  die  Zuwendungen  des  Ehemannes  zu  ihrem  standesgemäßen  Unterhalt.
Der  Ehemann  hat  daher  diese  Zuwendungen  nach  §  11  II  Nr.  7  seinerseits  selbst
zu  bestenern.  (Dagegen  bilden  die  Alimente,  welche  jemand  nach  geschiedener
Ehe  seiner  früheren  Ehefrau  auf  Grund  Vertrags  oder  richterlichen  Urteils  zu
leisten  hat,  bei  der  lebteren  steuerpflichtiges  Einkommen  als  Rente  (5  22  II  Nr.  2)
und  sind  bei  dem  geschiedenen  Ehemann  nach  §  11  I  Nr.  2  abzugsfähig.)

Art.  11.

Die  Frage,  ob  Kinder  oder  sonstige  Angehörige  der  Hanshaltung,  die  nach
Art  und  Umfang  des  Betriebes  des  Haushaltungsvorstandes  erforderlichen  Stellen
von  Knechten,  Mägden,  Gesellen  oder  Gehilfen  (mit  Ausschluß  der  häuslichen  Dienstleistungen)
  ausfüllen,  ist  zu  bejahen,  wenn  der  Haushaltungsvorstand  durch  eine
solche  Beschäftigung  eines  Angehörigen  —  abgesehen  von  seiner  eigenen  Tätigkeit
—  eine  volle  ständige  fremde  Arbeitskrast  erspart.

Die  Ortskommissionen  und  die  sonstigen  Veranlagungsbehörden  haben  daher
in  jedem  Einzelfall  genau  festzustellen,  ob  die  Arbeitsleistung  eines  Familienmitgliedes
  für  die  vorbezeichneten  Zwecke  und  in  dem  angegebenen  Umfange
ständig  stattfindet  oder  nicht.  Zu  diesem  Zwecke  ist  in  Vergleich  zu  ziehen,
wieviele  fremde  ständige  Angestellte,  Gewerbegehilsen,  Knechte  und  Mägde  unter
Fleichen  sonstigen  Verhältnissen  in  Betrieben  oder  Geschäften  derselben  Art  und
desselben  Umfangs  im  Orte  oder  in  der  Umgegend  gehalten  zu  werden  pflegen.

Dem  eine  volle  ständige  Arbeitskraft  ausfüllenden  Haushaltungsmitgliede  ist
der  Geldwert  der  sämtlichen  ortsüblichen  Naturalbezüge,  welche  ein  fremder  wirtschaftlicher
  oder  gewerblicher  Angestellter  oder  Arbeiter  in  der  betreffenden  Stellung
erhalten  würde,  samt  den  ziffernmäßig  festzustellenden  baren  Bezügen,  welche  das
betreffende  Familienmitglied  für  diese  seine  Tätigkeit  tatsächlich  erhält,  unter  Hinzurechnung
  etwaigen  Einkommens  aus  sonstigen  Einkommensquellen,  als  steuerbflichtiges
  Einkommen  anzurechnen.

Sind  Kinder  und  sonstige  Familienmitglieder  des  Haushaltungsvorstandes
in  dessen  Geschäft  oder  Betrieb  nicht  in  oben  bezeichnetem  Umfange,  sondern  nur
teilweise  oder  zeilweise  beschäftigt,  so  dürfen  dieselben  aus  dieser  Beschäftigung
nicht  selbständig  veranlagt  werden;  es  darf  alsdann  aber  auch  das,  was  sie  als  Entgelt
  für  dieselbe  an  Geld  oder  Geldeswert  erhalten,  bei  der  Veranlagung  des  Einin
        <pb n="50" />
        Zu  830.

16  1903

kommens  des  Haushaltungsvorstandes  nicht  in  irgend  welcher  Weise  in  Berechuung
gezogen  werden.

Die  im  Haushalte  mit  lebenden  verheirateten  Söhne,  Schwiegersöhne  u.  s.  w.
sind  in  allen  Fällen  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  und  die  Höhe  ihres  und  ihrer
eigenen  Angehörigen  steuerpflichtigen  Einkommens  selbständig  zu  veranlagen.

Art.  12.

Ist  die  selbständige  Veranlagung  eines  Familienmitgliedes  erst  nachträglich  (im
neuen  Stenerjahre)  erfolgt,  so  hat  eintretenden  Falles  gleichzeitig  eine  anderweite
entsprechend  niedrigere  Veraulagung  des  Haushaltungsvorstandes  stattzufinden  (§  55).

Der  Geldbetrag  für  die  Aufwendungen  zum  Zwecke  der  Unterhaltung  der
nicht  selbständig  besteuerten  Familienmitglieder  einer  Haushaltung  durch  den
Haushaltungsvorstand  darf  dem  letzteren  bei  dessen  Veranlagung  ebensowenig  abgerechnet
  werden,  wie  die  Unterstützungen,  welche  die  in  seiner  Haushaltung  lebenden
selbständig  veranlagten  Angehörigen  von  ihm  erhalten.

Andererseits  haben  aber  auch  die  gemachten  Zuwendungen  für  die  Empfänger
nicht  die  Natur  des  Einkommens.

Soweit  es  sich  um  den  Arbeitsverdienst  handelt,  welchen  die  zur  Haushaltung
  gehörigen  Familienmitglieder  (Kinder  und  sonstige  Angehörige)  in  fremden
Betrieben  haben,  soll  bei  unverheirateten  männlichen  Familienmitgliedern  ein
Arbeitseinkommen  von  mindestens  300  Mk.  und  bei  unverheirateten  weiblichen
Mitgliedern  ein  solches  von  mindestens  200  Mk.  als  ein  zum  standesgemäßen
Unterhalt  ausreichendes  angesehen  werden.

Personen,  welche  gemeinsam  eine  Haushaltung  bilden,  wie  z.  B.  Geschwisler,
unterliegen  nicht  den  Grundsätzen  des  §  8  des  Gesetzes,  vielmehr  wird  ein  jedes
derselben  als  Einzelsteuernder  veranlagt.

Art.  13.
Als  nach  ihrem  Geldwert  zu  bemessende  Jahreseinkünfte  aus  den  in  §  9
bezeichueten  Einkommensquellen  kommen  insbesondere  in  Betracht:
a)  der  Mietswert  der  Wohnung  samt  Zubehör  im  eigenen  Hause  (vergl.
20  1l),
b)  der  Geldwert  der  vom  Haushaltungsvorstande,  seinen  Haushaltungs=
        <pb n="51" />
        1903  47

angehörigen  und  dem  Hausgesinde  im  eigenen  Haushalte  verbrauchten  Erzeugnisse
  und  Waren  des  eigenen  Landwirtschafts=  bezw.  Gewerbebetriebs,

)  der  Geldwert  der  Naturalbezüge  der  Angestellten,  Gehilfen,  Arbeiter,

Dienstboten  u.  s.  w.,

bder  Geldwert  derjenigen  Naturalien,  zu  welchen  Jemand  durch  Privatrechtstitel

  (Altenteil  (Auszug)  u.  s.  w.)  berechtigt  ist.

In  dem  Falle  unter  a  ist  unter  Mielwert  der  ortsübliche  Jahresmielwert
(nach  Abrechnung  der  gesetzlich  zulässigen  Abzüge)  zu  verstehen,  und  unter  Geldwert
  in  den  Fällen  unter  b  der  örtliche  Verkaufwert.

Die  Berechnung  des  Geldwertes  der  unter  c  bezeichneten  Naturalbezüge  (an
freier  Wohnung,  Kost,  Heizung,  Licht,  Wäsche  u.  s.  w.)  oder  nur  einzeluer  derselben
hat,  je  nach  dem  Gegenstande  der  Leistung,  nach  dem  ortsüblichen  bezw.  nach  dem
Auschaffungspreise  zu  erfolgen.

Im  übrigen  erfolgt  die  Anrechuung  im  Mangel  vertragsmäßiger  Vereinbarung
  nach  Maßgabe  dessen,  was  hinsichtlich  des  Standes  und  der  Stellung  des
Bezugsberechtigten  allgemein  üblich  ist.

Die  Höhe  des  Geldwertes  der  Naturalbezüge,  welche  auf  Privatrechtstiteln
beruhen  (.  V.  Altenteil,  Auszug),  richtet  sich  lediglich  nach  den  Bestimmungen  des
Vertrags,  nicht  aber  nach  den  hiervon  etwa  abweichenden  tatsächlich  gewährten
bezw.  in  Anspruch  genommenen  Leistungen;  auch  ist  bei  Leistungen  dieser  Art  nicht
derjenige  Geldwert  maßgebend,  welchen  dieselben  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Vertrags
  gehabt  haben,  sondern  derjenige,  welchen  sie  in  der  Gegenwart  haben.

Der  Geldwert  der  Naturalbezüge  ist  übrigens  bei  dem  Berechtigten  und  bei
dem  zur  Leistung  Verpflichteten  stets  in  gleicher  Höhe  in  Aurechnnng  bezw.  in
Abzug  zu  bringen.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  jedoch  bei  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen
Angestellten,  Gehilfen  und  Arbeitern  insofern  statt,  als  der  Geldwert  der  aus  dem
Landwirtschaftsertrage  bezw.  aus  dem  Gewerbebetriebe  entnommenen  Naturalien
einschließlich  der  freien  Wohnung  nur  bei  den  Bezugsberechtigten  in  Einnahme,
nicht  aber  auch  bei  den  Verpflichteten  in  Ausgabe  zu  stellen  ist.

Art.  14.
Die  Grundsätze  des  §  9  Abs.  3  führen  in  Verbindung  mit  denjenigen  deo  gu

XL—
8  14  Nr.  2,  Nr.  4  Abs.  1  und  Nr.  6  zu  folgendem  Verfahren:  u.  e
L
        <pb n="52" />
        18  1903

Handelt  es  sich  um  die  Feststellung  des  Einkommens  aus  dem  Betriebe  der
Landwirtschaft,  ans  Handel  und  Gewerbe  oder  aus  sonstigem  Einkommen,  welches
nach  dreijährigem  Durchschnitt  d.  h.  nach  dem  Durchschnitte  der  drei  der
Veranlagung  unmittelbar  vorangegangenen  Betriebsjahre  zu  veranlagen  ist,  so
sind,  wenn  eines  oder  wenn  mehrere  dieser  Jahre  mit  einem  Verlust  (einem  Fehlbetrag)
  abschließen,  diese  Fehlbeträge  nicht  ziffernmäßig,  sondern  je  nur  mit
Null  oder  einem  Strich  (—  auszudrücken.

In  diesen  Fällen  hat  der  Stenerpflichtige  die  Summe  der  Überschüsse  der
übrigen  Jahre  durch  die  Zahl  der  maßgebenden  drei  Jahre  zu  teilen  und  den
hieraus  sich  ergebenden  Durchschnitts-Gewinnbetrag  in  die  Reihe  der  Rein-Erhebnisse
  seiner  sämtlichen  Einkommensgquellen  einzustellen.

Ist  ein  jedes  der  drei  vorangegangenen  Betriebsjahre  ein  Verlustjahr,  so
ist  das  Ergebnis  der  Gesamtheit  dieser  drei  Jahre  in  die  Reihe  der  Rein-Ergebnisse
  sämtlicher  Einkommensquellen  als  Null  einzustellen.  "

Liegt  überhaupt  noch  nicht  das  Ergebnis  von  drei,  sondern  nur  dasjenige  von
zwei  der  Veranlagung  vorangegangenen  Betriebsjahren  vor,  so  sinden  die  vorstehenden
  Vorschristen  auch  auf  diese  zwei  Jahre  sinngemäsee  Amvendung.

Handelt  es  sich  um  das  Ergebnis  erst  eines  einzigen  vorangegangenen  Betriebsjahres,
  so  ist  in  die  Reihe  der  Ergebnisse  der  sämtlichen  Einkommensquellen
im  Gewinnfalle  der  ziffermätige  Überschuß  dieses  einen  Jahres,  im  Verluslfalle
  aber  der  ziffermäßige  Fehlbetrag  einzustellen.  Ein  solcher  Fehlbetrag  ist
alsdann  von  dem  eingestellten  Gewinn  der  übrigen  Einkommensquellen  zu  kürzen.

Zu  11  Nr.1  Bei  Einkommen,  welches  nach  dem  Durchschnitte  der  der  Veranlagung  voranund
  s.  gegangenen  Betriebsjahre  zu  berechnen  ist,  sind  feststehende  Einnahmen  und  Ausgaben
  nicht  mit  dem  Jahresbetrage,  den  sie  im  Veranlagungsjahre  haben,  sondern
  mit  demjenigen,  den  sie  in  den  einzelnen  vorangegangenen  maßgebenden
Jahren  tatsächlich  gehabt  haben,  je  bei  Berechunng  des  Einzeleinkommens  eines

jeden  dieser  letzteren  Jahre  in  Ansatz  zu  bringen.

Die  Grundsätze  dieses  Artikels  gelten  sowohl  für  physische  als  für  juristische
Personen  und  in  Ansehung  der  ersteren  ohne  Unterschied,  ob  bei  ihnen  eine  Steuererklärung
  in  Frage  kommt  oder  nicht.

Zu  1  ·  VeidchcranlogungdksEinkonnssestödürfensolcheEinkonmscnsqncllcn
nicht  berücksichtigt  werden,  deren  Entstehung  erst  in  das  neue  Stenerjahr  fällt,
auch  wenn  sie  bei  der  Veraulagung  oder  selbst  am  Schluß  des  Veranlagungsjahres
        <pb n="53" />
        1903  19

sogar  in  bestimmter  Höhe  der  Veranlagungsbehörde  bereits  bekannt  gewesen  sein
sollten.

Nur  bis  zum  Schluß  des  Veraulagungsjahres  neu  entstandene  oder  bis  dahin
  eingetretene  wesentliche  Veränderungen  bisheriger  Einkommensquellen  dürfen
bei  der  Veranlagung  für  das  nene  Steuerjahr  in  Berücksichtigung  gezogen  werden.

Art.  16.

Zu  den  im  Gesetze  beispielsweise  aufgeführten  außerordentlichen  Einnahmen
gehören  auch:

Einnahmen  aus  Fund,  Schat,  Wette,  Spiel,  an  Preisen  für  wissenschaftliche
  oder  künstlerische  Leistungen,  ferner  die  während  des  Liquidations-=zustandes
  einer  Aktiengesellschaft  an  den  Aktionär  zur  Verteilung  gelangenden
  Kapitalzahlungen  u.  a.  m.

Wegen  der  Einnahmen  an  Kapitalien  „aus  dem  nicht  gewerbsmäßig  oder  zu
Spekulationszwecken  unternommenen  Verkauf  von  Grundstücken“  vergl.  Art.  22  Abs.  3.

Der  Ertrag  aus  außerordentlichen  Einnahmen  kommt  für  bereits  veranlagte
  Personen  erst  bei  der  Veranlagung  für  das  nächste  Steuerjahr  in
Aurechnung,  soweit  nicht  ausnahmsweise  nach  §  56  Abs.  1  eine  entsprechend
höhere  Veranlagung  dieser  Personen  schon  während  des  betreffenden  Stenerjahres
im  Zugangswege  zu  erfolgen  hat.

Noch  nicht  veranlagte  Personen  sind  aus  dem  Ertrag  solcher  außeerordentichen
  Einnahmen  bereits  im  Laufe  des  Steuerjahres  (Art.  59  Nr.  17)  in  Zugang
zu  stellen.

Fallen  solche  außerordentliche  Einnahmen  Angehörigen  einer  Haushaltung  zu
(6  7),  so  finden  zugleich  die  Bestimmungen  des  §  8  entsprechende  Anmwendung.

Ebensowenig  können  Verminderungen  des  Stammvermögens  (5  10)  eher
als  bei  der  nächsten  Jahresveraulagung  eine  etwaige  Hernntersetzung  des  Einkommens
  herbeiführen.

Dagegen  erfolgt  für  bereits  veranlagte  Stenerpflichtige  ausnahmsweise  schon
während  des  Steuerjahres  eine  solche  Heruntersetzung  in  den  Fällen  des  §  56
Nr.  3.

Als  eine  Vermögensverminderung  ist  auch  die  ÜUbereignung  von  Bestandteilen
des  eigenen  Vermögens  seitens  des  Vaters  an  seine  Kinder  unter  der  Vorans=Zu

  8  10.
        <pb n="54" />
        L

111
3#7

zo  1903

sehung  anzusehen,  daß  die  Eigentums-Abtretung  eintretenden  Falles  unter  freiwilligem
  Verzicht  auf  Verwaltung  und  Nießbrauch  erfolgt  und  nicht  bloß  simuliert,
sondern  unter  den  zivilrechtlich  erforderlichen  Bedingungen  und  insbesondere  auch
unter  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Formen  vor  sich  gegangen  ist.

Weitere  Vermögensverminderungen  entstehen  durch  „Vermögens=  und  Kapitalverluste“
  (vergl.  auch  §  11  II5)  u.  s.  w.,  niemals  dagegen  durch  Verluste  des
flüssigen  oder  umlaufenden  Betriebskapitals.

Art.  16.

1.  Zu  den  Schulden,  welche  im  kaufmännischen  oder  sonstigen  gewerblichen  Verkehr
  bestehen,  sind  solche  zu  rechnen,  die  sich  aus  der  laufenden  Geschäftsführung
ergeben  und  auf  dem  regelmäßigen  Geschäftskredit  beruhen,  wie  die  aus  dem
Kontokorrenkverkehr  und  aus  dem  Bezuge  von  Waren  gegen  Kredit.  Im  Zweifel
muß  die  Art  und  Weise  des  Abzugs  der  Schulden  beim  Einkommen  aus  Handel
und  Gewerbe  vom  Steuerpflichtigen  nachgewiesen  werden.

2.  Zu  den  im  §  11  1  Nr.  2  genaunten  abzugsfähigen  dauernden  Lasten
gehören

Mn)  alle  auf  einem  Privatrechtstitel  (Vertrag,  Verschreibung,  letwillige  Verfügung

  u.  s.  w.)  beruhenden  dauernden  Leistungen  an  Geld  und  Geldeswert,

w  alle  nach  §  19  Abs.  1  als  Einkommen  aus  Kapitalvermögen  geltenden
Rentenleistungen,  ferner  Ablösungsrenten,  Reallasten  (mit  Ausnahme  derjenigen
  für  Pfarr=  und  Schulabgaben),
alle  im  §  22  II  Nr.  2  bezeichneten  Reuten=  und  dauernden  Leistungen,
soweit  solche  physischen  Personen  obliegen,  einschließlich  der  Altenteils-(Auszugs-)
  Leistungen  und  der  Alimente  für  uneheliche  Kinder,
alle  sonstigen  daueruden  Leistungen,  soweit  es  sich  nicht  um  freiwillig
oder  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  an  Andere  gewährte  Unterstützungen
  handelt  (6  11  II  Nr.  7).  Zu  lebteren  gehören  insbesondere  auch
solche  laufende  Leistungen,  welche  Verwandten  in  auf=  oder  absteigender  Linie
auf  Grund  und  innerhalb  der  Grenzen  gesetzlicher  Verpflichtung  gewährt
  werden  —  ohne  Unterschied,  ob  die  Leistung  auf  richterlichem  Urteil
oder  auf  einem  besonderen  Vertrag  beruht  oder  nicht.—

S

S

—
        <pb n="55" />
        1903  51

Die  Schuldenzinsen  unter  1  und  die  dauernden  Lasten  unter  2  dürfen  nur
dann  und  soweit  von  dem  stenerpflichtigen  Einkommen  abgezogen  werden,  als
sie  durch  ein  fristzeitig  eingereichtes  und  in  vorgeschriebener  Weise  ausgefülltes
  Kapital=  und  Schuldenverzeichnis  (§  26)  nachgewiesen  und  als  richtig
anerkanut  worden  sind.

In  die  Einkommensnachweisungen  dürfen  andere  Schuldenzinsen
und  Lasten  als  in  vorbezeichneter  Weise  durch  das  Kapital=  und  Schuldenverzeichnis
  nachgewiesene  nicht  eingetragen  werden.

3.  Die  Berechtigung  zum  Abzug  der  Prämien  für  Sterbegelderversicherung
erstreckt  sich  nicht  auf  Lebens=  oder  Kapitalversicherungen,  sie  erstreckt  sich  auch  nicht
auf  andere  Familienmitglieder  als  auf  den  Steuerpflichtigen  und  seine  Ehefrau.
Der  Abzug  in  Höhe  von  50  Mk.  erfolgt  auch  dann,  wenn  die  Prämie  tatsächlich
mehr  beträgt  als  50  Mk.  und  wenn  auch  nur  einer  der  beiden  Ehegatten  in
dieser  Weise  versichert  ist.

Der  Name  der  betreffenden  Versicherungsgesellschaft,  die  Nummer  der  Police,
sowie  die  Höhe  derjenigen  Jahresprämie,  welche  in  dem  der  Veranlagung  voranhegangenen
  Jahre  gezahlt  worden  ist,  sind  vom  Stenerpflichtigen  anzugeben  bezw.
in  die  Steuererklärung  bei  Angabe  der  Prämie  mit  einzutragen.

4.  Die  Angabe  der  Beiträge,  welche  an  die  §  11  I  Nr.  4  aufgeführten  Kassen
zu  leisten  sind,  beschränkt  sich  nur  auf  die  Beiträge,  welche  der  Steuerpflichtige  für
seine  eigene  Person,  aber  nicht  auf  die  zu  den  Betriebskosten  zählenden
und  von  der  Roheinnahme  abzuziehenden  Beiträge,  welche  er  für  sein  Betriebs=
  oder  Geschäftspersonal  zu  zahlen  hat.  Beiträge  lepterer  Art  sind  bei  den
einzelnen  Einkommensquellen  (6&amp;amp;  19  bis  22)  von  der  Roheinnahme  in  Abzug
zu  bringen.

5.  Als  Ausgaben  zur  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  des  Einlommens
  (Vetriebskosten  im  engeren  Sinne)  sind  immer  nur  solche  laufende  wirtschastliche
  Answendungen  anzusehen,  welche  unmittelbar  der  Erzielung  des  Ertrags
aus  einer  bestimmten,  bestehenden  Einkommensquelle  in  deren  bisherigem  Umsange
  dienen  und  hierfür  tatsächlich  verwendet  worden  sind  (Produktions-,  Instandhaltungs-,
  Sicherungs=  und  Verwaltungskosten).

Zu  den  abziehbaren  Ausgaben  sind  daher  niemals  solche  Aufwendungen
zu  rechnen,  welche  zur  Begründung  und  —  wenn  auch  allmählichen  —  Eimrichtung
  einer  neuen  bezw.  zu  Nachschaffungen  behufs  Vervollständigung  einer  in  zer-Zu

  8  111
*lv  ?

Zu  111
Nr.  4.

Ju  111
Nr.  0.
        <pb n="56" />
        52

1903

störtem  oder  heruntergekommenem  oder  nicht  vollständig  eingerichtetem  Zustande
gekauften  oder  sonst  erworbenen  Einkommensquelle  gemacht  worden  sind  (Instandsebung
  kosten).

Zu  den  abziehbaren  Betriebskosten  gehören  vielmehr  insbesondere

a)  die  Kosten  der  Reparatur  der  Gebäude  und  baulichen  Anlagen,  ohne

S

Unterschied,  ob  die  Gebäude  Betriebs=  oder  Wohnungszwecken  dienen.

Zum  Zweck  der  Reparatur  von  Gebäuden  sind  beispielsweise  Aufwendungen
  für  Ofen,  Dielen,  Decken,  Treppen,  Dächer  verbesserter  Konstruktion
  an  Stelle  reparaturbedürftiger  abzugsfähig,  nicht  aber  die  Einrichtung
  neuer  Fenerstellen  oder  sonstige  neue  Einrichtungen  oder  gar
Neubauten,  Um-,  Auf=  oder  Ausbanten,  welche  geeignet  sind,  Gebäude  oder
deren  Zubehörungen  zu  vergrößern,  zu  erweitern  oder  sonst  in  ertragsfähigeren
  Zustand  zu  versetzen,  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  ein
Stenerpflichtiger  die  Reparatur  des  Gebäudes  oder  der  baulichen  Anlage
so  lange  hinausgeschoben  hat,  bis  dieselben  durch  Baufälligkeit  unbrauchbar
geworden  sind;
die  Kosten  der  Instandhaltung  der  lebenden  oder  toten  Betriebsinventarstücke
  und  der  Betriebsutensilien.

Unter  Instandhaltungskosten  sind  die  Reparaturkosten  und  die
Kosten  der  Ersatzbeschaffung  (Ergänzung)  zu  verstehen.

Die  Ersatzbeschaffung  an  Stelle  der  Reparatur  ist  überall  da  zulässig,
wo  ein  Betriebsgegenstand  entweder  seiner  Natur  nach  (wie  z.  B.  beim
Ersah  abgängig  gewordener  Stücke  des  lebenden  Inventars)  oder  im  Ganzen
in  einem  so  schlechten  Zustande  sich  befindet,  daß  die  fernere  Benutzung
desselben  im  bisherigen  Zustande  für  den  Betrieb  durch  bloße  Reparatur
nicht  mehr  erreicht  werden  kann.

Reparatur  und  Ersabbeschaffung  dürfen  auch  hier  niemals  den  Charakter
einer  Neuanschaffung,  einer  Verbesserung  oder  Vermehrung  des  Vermögens
oder  einer  Geschäfts=  oder  Betriebserweiterung  an  sich  tragen,  sondern  nur
den  ursprünglichen  Zustand  wiederherstellen.

Handelt  es  sich  indessen  bei  Ersatzbeschaffungen  oder  Reparaturen  um
einzelne  Verbesserungen  geringfügiger  Art  wie  z.  B.  in  einer  Gastwirtschaft
  um  Beschaffung  von  besseren  Tischen,  Stühlen,  Gläsern  und  sonstigen
Utensilien  oder  beim  Landwirtschaftsbetriebe  um  verbesserte  Düngung,  Ve-
        <pb n="57" />
        1903  *

ackerung,  Fütterung,  um  nach  und  nach  erfolgende,  durch  die  Betriebseinnahmen
  ihre  Deckung  findende  Entwässerung  einer  versumpften  oder  Bewässerung
  einer  trockenen  oder  um  Umwandlung  einer  ertraglosen  Wiese  in
Ackerland  und  ähnliche,  die  bessere  Befriedigung  vorübergehender  Wirtschaftsbedürfnisse
  bezweckende  Einrichtungen,  so  gelten  die  betresfenden  Aufwendungen
  als  abzugsfähig.

In  allen  sonstigen  Fällen  sind  Kosten  für  Vermehrung  oder  Verbesserung
  des  Vermögensstocks  (der  Einkommensquelle)  sowie  für  Erweiterung
  des  ursprünglichen  Betriebes  und  Verbesserung  der  Betriebseinrichtungen
nicht  abzugsfähig.

6.  Absetzungen  für  Abnutzung  von  Gebäuden,  baulichen  Anlagen,  totem
und  lebendem  Inventar,  Betriebsgerätschaften,  Vorräten  und  sonstigen  Bestandteilen
des  Vermögeusstocks  bezw.  der  Einkommensgquelle  sind  nicht  zulässig.

Ausnahmsweise  ist  aber  ein  solcher  Abzug  statthaft  bei  Bergwerken,  Sand-,
Lehm-,  Tongruben,  Stein-,  Schiefer-,  Kalk=  oder  Kreidebrüchen,  Torfstichen  und
anderen  Betrieben,  bei  welchen  die  Erträgnisse  der  Substanz  des  Bodens  entnommen
werden,  und  zwar  zu  einem  der  Verringerung  der  letzteren  entsprechenden  Betrage.

Unberührt  bleibt  im  übrigen  das  Recht  einer  angemessenen  Abschreibung  der
Aktivbestände  bei  denjenigen  Stenerpflichtigen,  hurcht  zur  Führung  handelsrechtlicher
cher  verpflichtet  sind  (§  21  Abs.  1  Nr.  1,  7,  8)  und  solche  tatsächlich  führen.

Unter  indirekten  Steuern  sind  nur  solche  zu  verstehen,  welche  zu  den

diese  Steuern  an  das  Reich,  den  Staat  oder  an  die  Gemeinde  entrichtet  werden.
Zu  deuselben  gehören  beispielsweise:  Salzstener,  Zuckersteuer,  Branntweinsteuer,
Brausteuer,  Tabaksteuer,  ferner  Brau-,  Biereingangs-  und  soustige  den  Geschäftsbetrieb
  angehende  indirekte  Gemeindestenern,  Zölle,  Stempelsteuern,  und  bei
gewerbsmäßigen  Grundstücksspekulationen  —  die  Gerichtskosten  beim  Kauf  von
Immobilien.
8.  Außer  den  §  11  I  Nr.  5—8  aufgeführten  abzugsfähigen  Ausgaben  sind
noch  ferner  abzugsfähig:
a)  die  Prämien  des  Hausbesizers  für  Versicherung  gegen  Schadenersatz,  ff
welchen  derselbe  in  seiner  Eigenschaft  als  Hausbesiper  haftet,
b)  die  Prämien  für  Versicherung  des  Haushaltungsmobiliars  gegen
Feuersgefahr.

ir

12

In  8  I11
....  Nr.  4.
Fegssausten  Betriebs=  oder  Geschäftsspesen  gehören  und  zwar  ohne  Unterschiecd  ob  *“
        <pb n="58" />
        54  1903

Die  vorstehenden  Ausgaben  unter  a  und  b  gehören  zu  denjenigen,  welche
zugleich  mit  den  etwaigen  sonstigen  Betriebskosten  unmittelbar  von  dem  Roheinkommen
  der  einschlagenden  Einkommensguelle  abzuziehen  sind.

Die  unter  8b  aufgeführte  Ausgabe  (jährliche  Prämien  für  Versicherung  des
Hauswirtschaftsmobiliars  gegen  Feuersgefahr)  ist  ausnahmsweise  gleichfalls  als  eine
solche  zu  betrachten,  welche  gleich  den  Betriebskosten  unmittelbar  von  der  Roheinnahme
  der  einzelnen  Einkommensquelle  und  nicht  von  der  Gesamtsumme  des
ermittelten  Reineinkommens  zu  kürzen  ist.

Nur  bei  Einkommensquellen,  deren  Roheinnahme  keinerlei  Betriebskosten
entgegenstehen,  ist  der  Abzug  der  vorbezeichneten  Prämie  zugleich  mit  den  Beträgen
unter  1—4  des  §  11  I  zu  kürzen.

9.  Von  den  abzugsfähigen  Betriebskosten,  soweit  sie  nicht  bereits  unter
*  11  15,7  und  8  aufgeführt  sind,  sind  die  hauptsächlichsten  bei  den  einzelnen
Einkommensquellen  (5§.  19  bis  22)  ausgeführt.

10.  Zu  den  nicht  abziehbaren  Abgaben,  welche  an  Kirchen  und  Schulen  zu
zahlen  sind,  gehören  auch  die  Pfarrabgaben.

11.  Vermögensverluste  betreffen  das  Stammvermögen,  den  Vermögensstock,
die  Einkommensquelle  und  bei  Landwirtschaft,  Gewerbebetrieb  u.  s.  w.  das  Anlagekapital
  kim  Gegensaß  zum  umlaufenden  oder  flüssigen  Betriebskapital);  Vermögensverluste
  können  daher  als  solche  auch  niemals  Betriebskosten  darstellen
und  vom  Roheinkommen  abgezogen  werden  (vergl.  auch  §  10).

12.  Im  übrigen  ist  noch  anzuführen:

Das  Reineinkommen  einer  jeden  einzelnen  Einkommensquelle  ist  auch  beim
Zusammentreffen  mehrerer  derselben  immer  nur  nach  den  für  sie  allein  in  Betracht
kommenden  Vorschriften  über  Abzugsfähigkeit  der  Ausgaben  zu  berechnen  und  zwar
auch  dann,  wenn  die  Einnahmen  und  Ausgaben  aus  mehreren  Einkommensquellen
in  einem  und  demselben  Buche  Aufnahme  gefunden  haben  sollten.

Von  dem  Zeitpunkte  des  Untergangs  einer  Einkommensquelle  ab  dürfen  Betriebskosten
  dieser  Quelle  nicht  mehr  in  Abzug  gebracht  werden.

Von  sämtlichen  in  §  11  1  aufgeführten  Abzügen  werden  diesenigen  unter
1  bis  4  daselbst  bezeichneten  zuletzt,  d.  h.  erst  dann  abgezogen,  nachdem  die  Gesamtsumme
  des  Reineinkommens  des  Stenerpflichtigen  durch  Kürzung  des  Roheinkommens
  der  einzelnen  Einkommensqnellen  desselben  durch  die  für  dieselben  zulässigen
  Abzüge  festgestellt  worden  ist.
        <pb n="59" />
        1903  5

Art.  17.

Die  Gemeindevorstände  (Vertreter  der  Gutsbezirke),  die  Ortskommissionen,  der  Zu  K  47.
Veranlagungskommissar  sowie  die  Bezirkskommissionen  haben  mit  Sorgfall  festzustellen
  bezw.  zu  überwachen,  daß  bei  Ausführung  des  §  17

1.  nur  solche  Kinder  berücksichtigt  werden,  welche  am  31.  Dezember  des

Veranlagungsjahres  das  14.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben
werden,

.  die  Berücksichtigung  nur  zu  Gunsten  solcher  Haushaltungsvorstände  erfolgt,
deren  steuerpflichtiges  Jahreseinkommen  den  Betrag  von  2100  Mtk.  nicht
übersteigt.

In  Zweifelsfällen  haben  sie  Erkundigungen  bei  den  zur  Auskunftserteilung
solcher  Art  zuständigen  Behörden  einzuziehen.

Es  ist  ferner  von  denselben  zu  prüfen,  ob  die  Abzüge  für  Kinder  nichl  etwa
von  den  Stenerpflichtigen  selbst  bei  Berechnung  ihres  Einkommens  bereits  gekürzt
bezw.  von  den  Ortskommissionen,  ohne  Einstellung  der  Abzüge  in  die  bestimmte
Spalte  der  Einkommensnachweisung,  schon  in  Abrechnung  gebracht  worden  sind.

Zu  den  in  §  17  bezeichneten  noch  nicht  14  Jahre  alten  Familienmitgliedern
sind  nur  die  im  Art.  9  Abs.  3  aufgeführten  Kinder  zu  rechnen.  Ausgeschlossen
sind  die  gegen  Entgelt  in  Pflege  genommenen  Kinder.

Damit  der  Abzug  der  Gesamtheit  der  betreffenden  Beträge  von  je  50  Mk.
von  dem  steuerpflichtigen  Einkommen  des  Haushaltungsvorstandes  in  vorschriftsmäßiger
  Weise  bewirkt  werde,  ist  dieses  Einkommen  in  die  hierfür  bestimmte
Spalte  der  Einkommensnachweisung  in  der  festgestellten  ziffermäßigen  Höhe,
(nicht  aber  etwa  durch  Einsetzen  des  Mindest=  und  Höchstbetrags  einer  Steuerstufe)
einzutragen,  beispielsweise  also  durch  die  ziffermäßige  Summe  von  778  Mk.,  nicht
aber  durch  Angabe  der  Steuerstufe  „700—800  Mk.“

Ergibt  die  Kürzung  des  Abzugsbetrags  von  50  Mk.  für  ein  Kind  von  dem
zissermäßigen  steuerpflichtigen  Einkommen  eines  Haushaltungevorstandes  bereits
eine  niedrigere  Steuerstufe,  so  hat  die  Versetzung  in  diese  lebtere  stattzufinden.

Dagegen  hat  bei  höheren  Steuerstusen  eines  Haushaltungsvorstandes,  dafern
der  Gesamtbetrag  der  Abzüge  für  drei  oder  mehr  Kinder  für  die  Herabsebung  in
eine  niedrigere  Steuerstufe  an  sich  noch  nicht  ausreicht,  doch  eine  Herabsetung
um  eine  Stufe  jedenfalls  stattzusinden.

12
        <pb n="60" />
        5“  1903

Eine  Herabsetzung  um  mehr  als  drei  Stufen  darf  jedoch  in  keinem  Falle,
weder  in  den  unteren  noch  in  den  höheren  Stenerstufen,  Platz  Freifen.

Aus  der  nachstehenden  Tabelle  ist  beispielsweise  das  bei  Anwendung  des  §  17
sich  ergebende  Verfahren  des  Näheren  zu  ersehen:

I.  2.  B.  .  5  6.  7.

a)  Rach  Kũrzung  saämtlicher  Abzuge  sesigestellies
  sreuerflichtiges  Einlommen:

I)  Durch  dasselbe  bedingte  Steuerstuse:  8  1  9  13  14  14  14

820  Mül.  190  M'i.  960  Ml.  1770  Ml.  2080  MI.  2080  KM.  2010  Mr.

e)  Zohl  der  Kinder  unter  14  Johren:  1  1  10  3  l1o

ch  Rach  der  Kinderzohl  sich  ergebender  30  Ml.  200  Ml.  500  Ml.  300  M.  100  Ml.  10  Ml.  200  M  .
Gesamtahiug:
)  Der  Abzug  würde  dan  Reincinkommen

770  Ml.  200  Mk.  400  M'.  1180  Mil.  1980  Mk.  1930  Mk.  1510  Ml.
lürzen  bis  auf:

s)  Dies  wũrde  solgende  Stuse  ergeben:  1  1  12  11  11  12

u)  Da  jedoch  für  drei  oder  mehr  Kinder
eine  Ermößigung  um  mindesleus  eine
und  höchstens  drei  Siufen  stailzujinden

i,  jo  isi  jolgendes  steuerpilichtigts
8  nnd  jolgende  Steuerstuft

selzu

-1
—:
—

0  Mk.  200  MlI.  651  Ml.  1480  Ml.  1980  Mk.  18000  Ml.  1510  Ml.

&amp;amp;*

#tuse  I.  Stiuse  Gn.  Stufe  12.  Siufe  II.  Siuse  13.  Smse  12.  Stuse

 

Es  ist  mithin  in  Fällen,  in  welchen  der  Gesamtbetrag  der  Abzüge  für  Kinder
das  zisfermäßige  steuerpflichtige  Reineinkommen  an  sich  um  mehr  als  drei  Stufen
kürzen  würde,  die  dem  tarifmäßigen  Mindestbetrag  der  drittniedrigeren  Steuerstufe
  und  in  Fällen,  in  welchen  der  Gesamtbetrag  der  Abzüge  von  drei  oder  mehr
Kindern  an  sich  nicht  einmal  die  Versetung  in  eine  niedrigere  Stufe  ergeben
würde,  die  dem  tarifmäßigen  Höchstbetrag  der  nächstniedrigeren  Stufe  entsprechende
Summe  als  Ergebnis  des  Abzugs  in  die  Einkommensnachweisung  ziffermäßig  einzutragen
  (vergl.  die  Beispiele  der  obigen  Längsspalten  3  und  6)

In  allen  übrigen  Fällen  ist  die  durch  die  geseblich  zulässige  Kürzung  der
Abzüge  vom  steuerpflichtigen  Reineinkommen  sich  ergebende  zissermäßige  Summe
einzutragen.  Diese  ziffermäßige  Kürzung  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  die
Zahl  der  Kinder  nicht  ausreicht,  um  in  Gemäßheit  des  Gesepes  die  Versehma  in
        <pb n="61" />
        1903  57

eine  niedrigere  Steuerstufe  herbeizuführen  (vergl.  in  lebterer  Beziehung  das  Beispiel
der  obigen  Längsspalte  5).
Art.

Nach  §  18  ist  es  den  Lumianmenstinah  gestattet,  die  festgesetzte  Steuerstufe
  eines  Steuerpflichtigen  —  mag  bereits  eine  Heruntersetzung  nach  §  17  voranhegangen
  sein  oder  nicht  —  um  eine  bis  höchstens  drei  Steuerstufen  zu  ermäßigen.
Eine  solche  Ermäßigung  darf  aber  nur  eintreten:

a)  wenn  bei  dem  Steuerpflichtigen  im  Veranlagungsjahre  oder  bereits  in
den  der  Veranlagung  vorangegangenen  maßgebenden  Betriebsjahren  besondere
wirtschaftliche  Verhältnisse  eingetreten  sind,  welche  die  Steuerfähigkeit  desselben,
  d.  h.  die  Fähigkeit  zur  Bezahlung  der  veraulagten  Steuer  im
neuen  Steuerjahre  vermindern,

b)  wenn  diese  Verminderung  der  Stenerfähigkeit  eine  wesentliche  zu  nennen  ist,

c)  wenn  die  betreffeunden  Verhältnisse  vom  Steuerpflichtigen  nachgewiesen
worden  sind,

h  wenn  diese  Verhältnisse  außergewöhnliche  sind,  also  über  das  Durchschniktsmaß
  erheblich  hinansgehende  Ausgaben  verursachen.

Andere,  als  die  im  §  18##bis  d  aufgeführten  außergewöhnlichen  Verhältnisse

berechtigen  zu  einer  solchen  Ermäßigung  nicht.

Eine  Ermäßigung  ist  in  dem  Falle  nicht  angezeigt,  wenn  der  Steuerpflichtige
nebenbei  einen  mit  diesen  Verhältnissen  in  Widerspruch  stehenden  Aufwand  macht.

Eine  Ermäßigung  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  außergewöhnlichen  Verhältnisse
bereits  bei  Berechuung  oder  Schähung  des  stenerpflichtigen  Einkommens  berücksichtigt
  worden  sind.

Ferner  ist  bei  Erörterung  der  Frage  einer  Ermäßigung  darauf  Rücksicht  zu
nehmen,  ob  der  Steuerpflichtige  etwa  aus  anderen  Einkommensquellen  Einkommen
bezieht,  welches  troh  der  in  der  einen  Einkommensquelle  eingetretenen  austergewöhnlichen
  Verhältuisse  eine  wesentliche  Verminderung  der  Steuerfähigkeit  ausschließt.

Da  das  höchste  Maß  der  Ermäßigung  drei  Stufen  beträgt,  so  ist  darauf
Bedacht  zu  nehmen,  daß  dieses  Höchstmaß  regelmäßig  nur  beim  Zusammentreffen
mehrerer  außergewöhnlicher  Verhältnisse  zur  Anwendung  gelangt.

Die  Veranlagungsbehörde  und  die  Berufungskommission  haben,  um  Ungleichheiten
  zu  vermeiden,  den  einzelnen  Fall  mit  anderen  gleichartigen  oder  ähnlichen
Fällen  zu  vergleichen  und  danach  ihre  Beschlüsse  zu  fassen.

Ju  18.
        <pb n="62" />
        Zu  8  10.

s6  1903

Die  Auwendungen  der  Fälle  des  §  18  auf  diejenigen  Stenerpflichtigen,  welche
bereits  durch  Anwendung  des  &amp;amp;  17  begünstigt  worden  sind,  ist  grundsählich  zulässig,
  doch  muß  bei  gleichzeitiger  Anwendung  beider  Paragraphen  das  Verfahren
derart  auseinandergehalten  werden,  daß  erst  das  durch  die  gemäß  §  17  gebotenen
Abzüge  sich  ergebende  steuerpflichtige  Reineinkommen  und  die  auf  dasselbe  entfallende
Steuerstufe  ziffermäßig  festgestellt  und  dann  erst  über  die  etwaige  Ermäßigung
dieser  letzteren  Steuerstuse  auf  Grund  des  &amp;amp;  18  Beschluß  gefaßt  wird.  In
der  Einkommensnachweisung  müssen  die  Ergebnisse  dieses  getrennten  Verfahrens
zissermäßig  ersichtlich  gemacht  und  nötigenfalls  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  er
läutert  werden.

Die  durch  §  18½  nachgelassene  Berücksichtigung  einer  außergewöhnlichen  Belastung
  durch  Unterhalt,  Erziehung  und  Ausbildung  der  Kinder  hat  bei  den  bereits
durch  Anwendung  des  §  17  berücksichtigten  Steuerpflichtigen  nur  in  ganz  besonderen
Ausnahmefällen  Platz  zu  greifen.

Art.  19.

Zu  dem  steuerpflichtigen  Einkommen  aus  Kapitalvermögen  im  Sinne  des
8  19  gehören  insbesondere:

a)  Renten  aus  Renten--,  Leibrenten-  oder  ähnlichen  Verträgen  (nicht  aber  die
in  §  22  aufgeführten  Rentenbezüge),  Zinsen  von  Hypotheken-,  von  Grundschuldforderungen
  und  von  verzinslichen  Handschriftsforderungen,  Zinsen  von
Ablösungsbeträgen,  von  Kaufgeldern,  Kautionen,  Hinterlegungsgeldern,  Vorschüssen,
  Bankier-,  Abrechnungs-,  Kontokorrentguthaben,

Zinsen  aus  lediglich  zinstragenden  Wertpapieren:

Hierher  gehören  insbesondere  auch  Zinsen  von  Sparkasseneinlagen,  von
Schuldverschreibungen  (Fonds,  Obligationen)  des  Reichs,  deutscher  sowie
ausländischer  Staaten,  der  Gemeinden,  Gemeinde=  und  anderer  öffentlicher
Verbände,  Zinsen  von  Pfandbriefen,  Rentenbriefen,  Obligationen  von  Eiseubahn=
  und  industriellen  Gesellschaften,  verzinslichen  Lospapieren  u.  s.  w.,
J.)  Dividenden  von  Wertpapieren  mit  und  ohne  sog.  Aktienzinsen,  Bauzinsen.

Bezüge  aus  Genußscheinen  und  Zinsen,  welche  von  einem  dritten  garantiert
  sind.

Hierher  gehören  auch  Gewinnanteile,  Ausbenten,  lberschüsse,  welche
verteilt  oder  gutgeschrieben  werden  an

—
        <pb n="63" />
        1903  *

aa)  die  Kommanditisten  und  den  persönlich  haftenden  Gesellschafter  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,

bb)  aus  Berggewerkschaften,  insoweit  diese  nicht  bereits  als  Aktiengesellschaften
  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  getrossen  werden.

Zu  den  lüberschüssen  gehören  auch  die  aus  dem  neben  dem
Bergwerksvermögen  vorhandenen  anderweiten  Vermögen  erzielten  und
an  die  Gewerken  verteilten  Gewinne.
c)  den  an  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  Beteiligten;  (insoweit
  dieses  Einkommen  jedoch  eine  Entschädigung  für  die  Tätigkeit
als  Geschäftsführer  der  Gesellschaft  darstellt,  bildet  es  Einkommen
aus  gewinnbringender  Beschäftigung  (5  22),
dd)  bie  Genossen  einer  eingetragenen  Genossenschaft,
ce)  an  die  Vereinsmitglieder  eines  Konsumvereins,  soweit  lezterer  nicht
bereits  in  der  Form  als  Aktiengesellschaft,  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien,  als  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  oder  als  eingetragene
Genossenschaft  getroffen  wird,  einschließlich  solcher  Gewinnanteile  dieser
Mitglieder,  deren  Verteilung  nur  nach  Maßgabe  der  für  verkauste
Waren  ausgegebenen  Marken  erfolgt,

)  den  stillen  Gesellschafter  (ausgeschlossen  ist  hier  der  bei  Verlusten  zur
Wiederherstellung  der  Vermögenseinlage  verwendete  Gewinn).

J

Art.  20.

Als  Einkommen  aus  Kapitalvermögen  gelten  auch:

d)  Zinsen,  welche  in  unverzinslichen  Kapitalforderungen,  bei  denen  ein  höheres,
als  das  ursprünglich  gegebene  Kapital  zurückgewährt  wird,  inbegriffen  sind.

Dieselben  sind  nötigenfalls  mit  vier  vom  Hundert  des  ursprünglichen
Kapitals  in  Ansatz  zu  bringen,

T#)  Zinsen,  welche  nicht  erhoben,  sondern  zum  Kapital  geschlagen  werden,  ohne
Unterschied,  ob  die  Ansammlung  freiwillig  oder  auf  Grund  eines  besonderen
  Rechtstitels  erfolgt.  In  Einnahme  ist  nötigenfalls  ein  Zinsfuß
in  Höhe  von  vier  vom  Hundert  zu  stellen,

s)  Zinsen  aus  verzinslich  gewordenen  Zins=  und  anderen  Aupenständen.  Dieselben
  sind  gleicherweise  nötigenfalls  mit  vier  vom  Hundert  in  Anrechuung
zu  bringen,
        <pb n="64" />
        60  1903

)  der  vereinnahmte  Gewinn  aus  jeder  einzelnen  zu  Spekulationszwecken  unternommenen
  aber  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Veräußerung  von  Wertpapieren,
  Forderungen,  Renten  u.  s.  w.,  insbesondere  auch  von  Grundstücken;
  abzüglich  etwaiger  Verluste  bei  derartigen  Geschäften.

Art.  21.
Als  abzugsfähige  Ansgaben  gelten  beim  Einkommen  aus  Kapitalvermögen:
a)  Aufwendungen  für  Aufbewahrung  von  Wertpapieren  bei  Banken  u.  s.  w.,
b)  sonstige  unmittelbar  durch  die  laufende  Verwaltung  des  Kapitalvermögens
entstehenden  oder  die  Ertragserzielung  betreffenden  Kosten,  d.  h.  reine  Verwaltungskosten
  z.  B.  die  Kosten  der  Auslosungsversicherung  bei  Wertpapieren.
Nicht  abzugsfähig  sind  die  Kosten  des  An=  und  Verkaufs,  der  Auszahlung
in  Folge  Anslosung,  der  Einlösung  von  Zinsscheinen,  Dividendenscheinen  und
andere  Kosten  für  persönliche  Zwecke.

Art.  22.

In  Betreff  der  Vereinnahmung  von  Gewinnen  aus  Spekulationsgeschäften  in
Grundstücken  ist  folgendes  zu  bemerken:

Bei  dem  als  Kapitaleinkommen  geltenden  Spekulationsgewinne  im  Sinne
des  &amp;amp;  196  erscheint  jedes  einzelne  selbständige  Spekulationsgeschäft  als  besondere
  Einkommensqauelle.

Im  Gegensatz  zu  diesem  Spekulationsgewinn  sindet  der  im  §  10  erwähnte
Gewinn  („außerordentliche  Einnahme")  aus  dem  Verkauf  von  Grundstücken  in
allen  denjenigen  Fällen  statt,  in  welchen  Grundstücke  bezw.  Gebäude  von  vornherein
  lediglich  zum  Zwecke  dauernder  Benutung  gekauft  bezw.  erbaut
worden  oder  durch  Erbschaft  oder  Vermächtnis  in  das  Eigentum  einer  Person
übergegangen  sind  und  der  spätere  mit  Gewinn  erfolgte  Verkauf  nur  aus  unvorhergesehenen
  rechtlichen  oder  wirtschaftlichen  Rücksichten,  nicht  aber  zu  Spekulationszwecken
  erfolgt  ist.  Andererseits  unterscheidet  sich  der  unter  §  19
sallende  Spekulationsgewinn  von  dem  Gewinne  der  nach  den  Grundsätzen  über
Berechnung  des  Einkommens  aus  Handel  und  Gewerbe  zu  berechnenden  Spekulationsgeschäften
  (6  21  Nr.  5).

Zu  den  Spekulationsgeschäften  in  Grundstücken  im  Sinne  des  §  19e  gehören
        <pb n="65" />
        1903  1

beispielsweise  der  Ankauf  von  Grundstücken,  deren  Umwandlung  in  Baustellen  in
Aussicht  steht,  sowie  der  Ankauf  von  Hänsern,  in  beiden  Fällen  zu  dem  aus  den
Umständen  erkennbaren  Zweck  der  Wiederveräußerung  zu  höheren  Preisen,  ferner
der  Ankauf  eines  Grundstückskomplexes  zum  Zwecke  der  Erzielung  eines  Gewinns
durch  Wiederveräußerung  desselben  im  Ganzen  oder  in  bebanten  oder  unbebanten
Parzellen.

Der  für  das  einzelne  Spekulationsgeschäft  zu  berechnende  Gewinn  ergibt
sich  aus  der  Vergleichung  des  Anschaffungspreises  (unter  Hinzurechnung  der  auf
die  Erhöhung  des  Kapitalwertes  sowie  auf  die  Erhaltung  und  Bewirtschaftung
elwa  verwendeten  Kosten,  soweit  diese  nicht  bereits  bei  Berechuung  des  laufenden
Gesamtjahreseinkommens  in  Abzug  gebracht  worden  sind)  mit  dem  erzielten  Erlöse.

Ist  ein  solches  Spekulationsgeschäft  von  einer  Mehrzahl  von  Personen  unternommen,
  so  sind  die  einzelnen  Kapitalbeteiligungen  und  die  vertragsmäßigen  Gewinnanteile
  besonders  festzustellen.  Im  übrigen  macht  es  keinen  Unterschied,  ob
der  Erwerb  und  die  Veräußerung  durch  Kauf  oder  Tausch,  gegen  Barzahlung  oder
auf  Kredit,  durch  Bestellung  von  Forderungsrechten  oder  durch  lbergabe  anderer,
nötigenfalls  zu  schätzender  Vermögensstücke  erfolgt  ist.

Der  Gewinn  ist  als  vereinnahmt  zu  betrachten,  sobald  der  Kaufpreis
bezahlt  oder  kreditiert,  bezw.  das  eingetauschte  Vermögensstück  oder  die  Gegenforderung
rechtlich  in  die  Verfügungsgewalt  des  Veränßerers  übergegangen  ist.

Art.  23.

Die  Verechnung  des  Einkommens  aus  Kapitalvermögen  erfolgt  für  jede  einzelne
Kapitalanlage,  welche  zur  Zeit  der  Veranlagung  (Einreichung  des  Kapital=  und
Schuldenverzeichnisses  und  der  Steuererklärung)  zu  Recht  besteht  und  zwar  nach
dem  aufs  Jahr  zu  berechnenden  Stande  derselben  zu  diesem  Zeitpunkte.

Zinseneinnahmen  sind  —  ohne  Nücksicht  auf  den  tatsächlichen  Eingang,
auf  die  wirklich  erfolgte  Abhebung  und  auf  den  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  derselben
—  in  der  für  das  Veranlagungsjahr  zugesicherten  Höhe  in  Anrechnung  zu
bringen.  Durch  die  bloße  Tatsache  der  Rückständigleit  wird  der  Zinsforderung
der  Charakter  einer  feststchenden  Einnahme  noch  nicht  genommen,  ebensowenig
durch  den  schenkungsweisen  Erlaß  der  Rückstände  oder  durch  den  Verzicht  des
Gläubigers  auf  die  Einziehung.

Ist  bei  jährlichen  Zinszahlungen  zugleich  eine  Tilgung  des  itals  aus-O

1½
        <pb n="66" />
        .  1903

bedungen  oder  erfolgt  solche  freiwillig  im  Einverständnis  mit  dem  Gläubiger,  so
ist  der  Jahreszinsbetrag  nur  nach  der  jeweiligen  tatsächlichen  Höhe  des  Schuldkapitals,
  welche  dasselbe  in  den  einzelnen  Teilen  des  Zinsjahres  hat,  zu  berechnen,
während  der  Betrag,  welcher  zur  Tilgung  dient,  eine  Kapitalsrückzahlung,  also
keine  zu  verstenernde  Einnahme  bildet.

Bei  Berechnung  von  Kapitalzinsen  aus  Guthaben  oder  Forderungen,  welche
von  dem  jeweiligen  Bankdiskont  abhängen,  ist  die  tatsächliche  Zinseinnahme  nach
dem  Durchschnitts-Diskont  der  zur  Zeit  der  Veraulagung  (Einreichung  des
Kapital=  und  Schuldenverzeichnisses  bezw.  der  Stenererklärung)  bereits  verflossenen
Zeit  des  Bestehens  eines  solchen  Guthabens  oder  einer  solchen  Forderung  im  Veranlagungsjahr
  zu  berechnen.

Dividenden,  Ausbeuten,  Überschüsse,  Gewinnanteile  u.  s.  w.  sind  bei  der  Veranlagung
  in  Höhe  desjenigen  Vetrags  in  Ansatz  zu  bringen,  welcher  in  dem  dem
Veranlagungsjahre  vorangegangenen  Kalenderjahre  tatsächlich  bar  erhoben  oder
gutgeschrieben  worden  ist.

Aus  Aktien  u.  s.  w.,  welche  erst  nach  der  im  vorangegangenen  Kalenderjahre
erfolgten  Dividendenverteilung  vom  Steunerpflichtigen  erworben  sind  oder  auf  welche
in  dem  vorangegangenen  Kalenderjahre  ein  steuerpflichtiger  Ertrag  nicht  zur  Auszahlung
  oder  Gutschrift  gelangt  ist,  darf  ein  Einkommen  überhaupt  nicht  in  Anrechuung
  gebracht  werden.

Bei  Spekulationsgeschäften  ist  der  in  dem,  dem  Veranlagungsjahre  vorangegangenen
  Kalender  jahre  tatsächlich  erzielte  Gewinn  oder  Verlust  in  Rechnung  zu  stellen.

Zinsen,  Dividenden  u.  s.  w.  gelten  dann  nicht  als  Einkommen  aus  Kapitalvermögen,
  wenn  die  Kapitalforderungen,  Wertpapiere,  Bankier-,  Abrechnungs=  und
Kontokorrentguthaben  u.  s.  w.  zum  Betriebskapital  eines  landwirtschaftlichen,
Handels=  oder  Gewerbebetriebes  gehören  bezw.  lediglich  im  Geschäftsverkehr  vorbezeichneter
  Betriebe  entstanden  sind.

Es  macht  keinen  Unterschied,  aus  welchem  Staate  die  Zinsen,  Dividenden,
Gewinnanteile,  Uberschüsse  und  sonstigen  geldwerten  Vorteile,  welche  Einkommen
aus  Kapitalvermögen  bilden,  dem  Stenerpflichtigen  zuflieten;  dies  gilt  insbesondere
auch  für  Zinsen  aus  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschulden,  wenn  auch  die
Zahlung  aus  dem  Grundstücke  (68S#  1113,  1191,  1199  B.  G.-B.)  erfolgt,  sowie
vom  Gewinn  aus  Spekulationsgeschäften,  so  lange  dieselben  nicht  gewerbsmäßig
betrieben  werden.
        <pb n="67" />
        1903  63

Art.  24.

Die  Berechnung  des  Reinertrags  aus  selbstbewirtschafteten  eigenen  Grund
stücken  erfolgt  nach  dreijährigem  Durchschnitt  (6  14  Nr.  4)  und  durch  Abzug  der
Bewirtschaftungskosten  von  der  Roheinnahme  eines  jeden  einzelnen  Wirtschaftsjahres.
  "

In  Einnahme  ist  zu  stellen:

I.  der  erzielte  Preis  für  alle  im  Wirtschaftsjahre  gegen  Barzahlung  veränßerten
  Erzeugnisse  aus  allen  Wirtschaftszweigen  einschließlich  der  Verleihung
  von  Zugkraft  und  anderen  Betriebsmitteln  (der  erzielte  Preis  für
Erzeugnisse,  welche  auf  Kredit  veräußert  sind,  ist  in  demjenigen  Wirtschaftsjahre
  in  Einnahme  zu  stellen,  in  welchem  er  tatsächlich  bezahlt  worden  ist,

der  Geldwert  aller  Erzeugnisse  der  Landwirtschaft,  welche  zur  Bestreitung
  des  Haushalts  des  Steuerpflichtigen,  zum  Unterhalt  seiner  selbst,
seiner  Haushaltungsangehörigen  (soweit  letztere  nicht  nach  §  8  Nr.  2  unter
c  als  ständige  und  volle  Arbeitskraft  im  Wirtschaftsbetriebe  selbständig
besteuert  sind),  verbraucht  bezw.  sonst  zu  ihrem  Nutzen,  zu  ihrer  Annehm:
lichkeit  und  zu  ihrem  Vergnügen  verwendet  sind.  Hierher  gehört  auch
der  Geldwert  der  aus  der  Landwirtschaft  entuommenen  Naturalien  für  die
Beköstigung  des  zur  persönlichen  Bedienung  und  für  den  Haushall
gehaltenen  Gesindes  einschließlich  der  zu  Leistungen  höherer  Art  im  persönlichen
  Interesse  der  Haushaltungsangehörigen  gehaltenen  Personen,  sowie
für  Unterhaltung  von  Luxuspferden,  Luxuswagen  und  sonstige  Liebhabercien.
Sind  Wirtschaftserzeugnisse  teils  für  Wirtschaftszwecke,  teils  für  den  eigenen
oder  Haushaltungsbedarf  verwendet,  so  hat  eine,  den  tatsächlichen  Verhältnissen
  tunlichst  entsprechende  Trennung  nach  billigem  Ermessen  (Schätzung)
stattzusinden.  Dasselbe  gilt  von  den  gemeinsam  zu  beiden  Zwecken  gemachten
Ausgaben  für  Gesinde  u.  s.  w.

Bei  kleinen  Landwirtschaftsbetrieben  spricht  jedoch  die  Vermutung
dafür,  daß  Gesinde  selbst  dann,  wenn  es  in  einzelnen  Fällen  kleine  Dienstleistungen
  im  Haushalt  verrichten  sollte,  nur  für  den  Wirtschaftsbetrieb
angenommen  worden  ist.  Auch  der  Wert  des  Gebrauchs  von  Pferden  für
persönliche  Zwecke  des  Steuerpflichtigen  und  seiner  Haushaltungsaugehörigen
darf  als  Einkommen  aus  Landwirtschaftsbetrieb  dann  nicht  angerechnel

137

i
        <pb n="68" />
        64

St

—

il

—

r-1903



werden,  wenn  die  Pferde  für  diesen  Betrieb  angeschafft  werden  mußten
und  in  demselben  unentbehrlich  sind,

der  Geldwert  des  Einkommens  aus  „Berechtigungen  irgend  welcher  Arl“
20  Saß  1).  Hierbei  kommen  —  abgesehen  vom  Nießbrauchsrechte  —
in  Betracht:  dingliche  Berechtigungen  an  fremden  Grundstücken,  Holzrechte
und  andere  Gefälle,  Reinerträge  von  Erbpachtverhältnissen,  Zinsen  der  als
Zubehör  der  Güter  erscheinenden  Absindungskapitalien  für  abgelöste  Realrechte
  und  dergleichen,
der  Mietwert  der  von  dem  Eigentümer,  seinen  Angehörigen  und  den  zur
Haushaltung  gehörigen  Dienstboten  selbst  bewohnten  oder  zur  Führmg  des
Haushalts  benutzten  Gebäude  (vergl.  Art.  28),

bar  vereinnahmte  Entschädigungen  für  vernichtete  oder  beschädigle  Feldfrüchte
  und  für  vernichtetes  oder  beschädigtes  totes  oder  lebendes  Inventar.
Dagegen  sind  in  Ausgabe  zu  stellen:
.  die  im  Wirtschaftsjahre  bar  bezahlten  Ausgaben  für  Unterhaltung  (Reparatur)
  der  Wirtschaftsgebände,  der  Arbeiterwohnungen,  Scheunen,  Stallungen
  und  der  übrigen,  dem  Wirtschaftsbetriebe  dienenden  baulichen  Anlagen,
einschließlich  der  Deiche,  Mauern,  Zäune,  Wege,  Brücken,  Brunnen,  Wasserleitungen,
  Schleusen,  Entwässerungsanlagen,

die  im  Wirtschaftsiahr  bar  bezahlten  Aufwendungen  für  die  Ergänzung
(Ersatzbeschaffung)  und  bezw.  Reparatur  des  lebenden  und  toten  Inventars,
die  baren  Ausgaben  für  die  Versicherung  der  Wirtschaftsgebäude,  des
lebenden  und  toten  Inventars,  der  Vorräte  und  Wirtschaftserzeugnisse,  der
noch  ungeernteten  Feld=  und  Gartenfrüchte  gegen  Feuer-,  Hagel=  und  sonstige
Sachbeschädigung  mit  Ausnahme  der  Einbruchsversicherung,
Hdie  baren  Ausgaben  für  Heizung  und  Beleuchtung  der  Wirtschaftsräume
(micht  auch  der  für  den  Haushalt  benutzten),

die  baren  Ausgaben  für  Samen,  Pflanzen,  Futter=  und  Düngemittel,
Rohstofsse  und  sonstige  Materialien,  welche  für  den  laufenden  Wirtschaftsbetrieb,
  einschließlich  der  etwaigen  Nebenbetriebe,  zugekauft  worden  sind,
die  baren  Ausgaben  für  Gehalt,  Lohn  und  sonstige  wiederkehrende  wirlschafts=
  oder  ortsübliche  Zuwendungen  sowie  der  Geldwert  für  Naturalleistungen
  —  soweit  diese  letzteren  nicht  den  Wirtschaftserzeugnissen
entnommen  sind  —  an  das  für  den  Wirtschaftsbetrieb  —  nicht  auch

#

r—
        <pb n="69" />
        1903  65

au  das  für  die  Haushaltung  oder  für  persönliche  Dienstleistungen  —  augenommene
  Personal,

die  baren  Beiträge,  welche  vom  Steuerpflichtigen  für  das  von  ihm  für  den
Wirtschaftsbetrieb  angenommene  Personal  an  Kranken-,  Unfall=  und  Invalidenversicherungskassen
  gesetzlich  oder  vertragsmäßig  zu  zahlen  sind,

die  an  den  Staat  zu  zahlenden  Grund=  und  Gebändesteuern,

solche  bar  bezahlte  indirekte  Abgaben,  welche  zu  den  Unkosten  des  Wirtschaftsbetriebes,
  einschließlich  der  Nebenbetriebe  desselben  zu  rechnen  sind,
indem  sie  für  Wirtschaftsbedürfnisse  entrichtet  werden  bezw.  durch  den
Wirtschaftsbetrieb  entstanden  sind  (5  11  I  Nr.  8),

8

10.  die  baren  Beiträge  für  Versicherung  des  Hausmobiliars  des  Sienerpflichtigen
  selbst,
11.  die  baren  Beiträge  für  Versicherung  gegen  Unglücksfälle,  für  welche  der

Stenerpflichtige  in  seiner  Eigenschaft  als  Hausbesitzer  haftel.
Alle  diejenigen  abzugsfähigen  Ausgaben,  welche  im  Geschäftsjahr  nicht  bar
bezahlt,  sondern  schuldig  geblieben  sind,  sind  in  demjenigen  Jahre  in  Ausgabe
zu  stellen,  in  welchem  ihre  latsächliche  Berichtigung  erfolgl.

Art.  25.

A.  Beim  Landwirtschaftsbetriebe  auf  gepachtetem  Grundbesitz  —  mag  der=  u
selbe  für  sich  allein  bestehen  oder  zugleich  bezw.  im  Zusammenhang  mit  solchem
auf  eigenen  Grundstücken  stattfinden  —  ist  der  Reinertrag  nach  den  Grundsätzen
des  Art.  24  zu  ermitteln,  jedoch  mit  folgender  Maßgabe:

1.  der  Noheinnahme  ist  der  Mietwert  der  etwa  mit  gepachteten  Wohnung

noch  besonders  zuzurechnen,

2.  den  in  Abzug  zu  bringenden  Betriebskosten  treten  hinzu:

a)  der  bedungene  jährliche  Pachtzins,

b)  der  Geldwert  der  neben  dem  Pachtzins  vom  Pächter  übernommenen
Natnrallieferungen  und  sonstigen  Leistungen  (soweit  solche  jedoch  in
Erzengnissen  der  Wirtschaft  oder  in  Arbeitsleistungen  des  Pächters,
seiner  Augehörigen  oder  des  Wirtschaftspersonals  und  der  Wirtschaftshespanne
  bestehen,  ist  der  Abzug  unzulässig),

#.  von  den  an  sich  abzugsfähigen  Ausgaben  dürfen  unter  den  Betriebsaus-
        <pb n="70" />
        66  1903

gaben  des  Pächters  diejenigen  nicht  nochmals  verrechnet  werden,  welche
der  Verpächter  vertragsmäßig  zu  bestreiten  hat.

B.  Als  Einkommen  des  Verpächters  gilt

1.  der  vom  Pächter  bar  entrichtete  jährliche  Pachtzius,

2.  der  Geldwert  der  dem  Pächter  zum  Vorteil  des  Verpächters  jährlich
obliegenden  Natural=  und  sonstigen  Nebenleistungen,

3.  der  Geldwert  der  dem  Verpächter  vorbehaltenen  Nutzungen.

Von  diesem  Einkommen  sind  in  Abzug  zu  bringen:
die  dem  Verpächter  vertragsmäßig  verbliebenen  Lasten,  soweit  dieselben  nach
Art.  24  überhaupt  in  Ausgabe  gestellt  werden  dürfen.

Art.  26.

Die  einzelnen  Teile  (sogenannte  Nebenbetriebe)  des  Landwirtschaftsbetriebes
werden  so  lange  mit  dem  letzteren  als  ein  Ganzes  behandelt  und  in  ihren  Einnahmen
und  Ausgaben  zusammengefaßt  (Art.  24  Nr.  1),  als  sie  nicht  einen  besonderen
selbständigen,  mit  ihren  Einnahmen  und  Ausgaben  in  sich  abgeschlossenen
Betrieb  mit  gesonderler  Geschäfts=  und  Buchführung  darstellen,  welcher  mit  dem
Landwirtschaftsbetrieb  in  keinem  unmittelbaren  Zusammenhange  steht.  In  Fällen
solcher  Art  ist  das  Einkommen  aus  dem  besonderen  Betriebe  nach  den  für  das
Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe  (§  21)  maßgebenden  Grundsätzen  zu  ermitteln.

Als  solche  Nebenbetriebe  gelten:

1.  der  Lohnfuhrbetrieb,  dafern  derselbe  und  die  dazu  verwendeten  Mittel  von

dem  Betriebe  der  Laudwirtschaft  vollständig  gesondert  sind,

2.  Mühlen,  Ziegeleien,  Sand-,  Lehm-,  Tongruben,  Stein-,  Schiefer=  und  Kalkbrüche,
  Torfstiche  und  andere  landwirtschaftliche  Nebenbetriebe,  bei  welchen
die  Erträgnisse  der  Substanz  des  Bodens  entnommen  werden.

Stehen  dagegen  diese  Betriebe  im  Zusammenhang  mit  der  landwirtschaftlichen
  Benubung  eines  Grundstücks,  so  sind  für  die  aus  dem  einen
Wirtschaftszweig  in  den  anderen  übernommenen  Rohstofse  und  Erzeugnisse
weder  bei  dem  ersteren  Abgabepreise  in  Einnahme  noch  bei  dem  leßzteren
Anschaffungspreise  in  Ausgabe  zu  stellen.

.  Fischerei;  wird  dieselbe  jedoch  nur  gelegentlich  oder  mit  den  in  der  Landwirtschaft
  tätigen  Arbeitskräften  betrieben,  so  erscheint  sie  nur  als  Nebenzweig
  der  Landwirtschaft  und  nicht  als  selbständiger  Betrieb,

e-
        <pb n="71" />
        1903  67

Viehhandel;  derselbe  bildet  nur  dann  einen  selbständigen  Betrieb,  wenn  er
ohne  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  der  Landwirtschaft  und  auWerhalb  des
landwirtschaftlichen  Betriebes  in  ständiger  Wiederholung  und  nicht  etwa
nur  gelegentlich  betrieben  wird,  indem  der  Landwirt  mit  der  Absicht  der
Gewinnerzielung  Vieh  zum  Zwecke  der  sofortigen  oder  alsbaldigen  Weiterveräußerung
  ankauft,

die  Bienenwirtschaft  des  Landwirts;  auf  dieselbe  sinden  die  Grundsätze
unter  3  Anwendung.

+

#2

Art.  27.

Lediglich  einen  Teil  des  landwirtschaftlichen  Einkommens  bildet  der  Ertrag
  der  Holzungen.

Bei  der  Berechnung  dieses  Einkommens  sind

1.  in  Einnahme  zu  stellen:

a)  der  im  Wirtschaftsjahre  erzielte  bare  Erlös
aa)  für  die  in  demselben  aus  dem  regelmäßigen,  wenn  auch  infolge
früherer  Aufsparungen  verstärkten  Abtriebe  gewonnenen  Erträge,
bb)  aus  dem  Ertrage  der  Zwischen=  und  Nebennutzungen,
cc)  aus  dem  Ertrage  der  zufälligen  Nutzungen  infolge  Windbruchs,
Schneebruchs  u.  dergl.,
b)  der  Geldwert  des  innerhalb  des  Wirtschaftsjahres  im  eigenen  Haushalte
verbrauchten  Holzes;
.  in  Ausgabe:
die  im  Wirtschaftsjahr  bar  veransgabten  Anfwendungen  für  Aufsicht
und  Verwaltung,  Schlagen,  Aufbereitung,  Rücken  der  Hölzer,  sowie  für
Unterhaltung  der  Baulichkeiten.

Kosten  für  Anfforstungen  dürfen  nur  soweit  in  Abzug  gebracht  werden,  als
es  sich  um  die  Erhaltung  des  Forstbestandes  handelt,  nicht  aber  soweit  Neubesorstungen
  unbewaldeter  Flächen  behufs  Erweiterung  des  Forstbestandes  oder
früher  zwar  bewaldet  gewesener,  inzwischen  aber  landwirtschaftlich  oder  überhaupt
nicht  benubter  Flächen  oder  Aufforstungen  vom  Vorbesitzer  abgetriebener  und  ohne
den  Holzbestand  von  dem  Steuerpflichtigen  erworbener  Waldflächen  in  Frage  stehen.

Gleichfalls  gehören  zum  Einkommen  aus  dem  Landwirtschaftsbetrieb  die  Jagdpachtgelder
  sowie  der  Ertrag  der  Jagd  auf  eigenen  oder  gepachteten  Grundstücken.


#
        <pb n="72" />
        20  11
½½  III.

1903

Art.  28.

Als  Einkommen  aus  eigenen  Gebäuden  kommt  in  Betracht:

1.  der  Jahresmietwert  der  Gebäude,  Gebäudeteile,  Hofränme,  Haus=  und
Ziergärten,  Parkanlagen  und  ähnlichen  Zubehörungen,  welche  von  dem
Steuerpflichtigen,  seinen  Haushaltungsangehörigen  und  dem  für  persönliche
Bedienung  und  für  den  Haushalt  gehaltenen  Dienstpersonal  bewohnt  oder
benupßt  werden.

Der  Mietwert  ist  nach  den  örtlichen  Mielpreisen  für  Wohnungen
gleicher  Größe  und  Beschaffenheit  zu  bemessen.

Wenn  Wohngebände  infolge  ihrer  Größe,  Bauart,  inneren  Einrichtung
und  Umgebung  (Parkanlagen  und  dergleichen)  sich  mit  gleichen  Gebäuden
im  Orte  oder  in  der  Umgegend  nicht  vergleichen  lassen  (z.  B.  Villen,
Herrenhäuser,  Schlösser),  so  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  gesamten
übrigen  Einkommens  des  Besitzers  ein  den  Verhältnissen  entsprechender
Mietwert  anzunehmen.

Bei  der  Feststellung  des  Mietwertes  von  Gebäuden  der  vorgedachten
Art,  welche  von  dem  Besitzer  nur  einige  Zeit  im  Jahre  bewohnt  werden,
sonst  aber  unbenußt  sind,  ist  ein  Mietzins  in  Anrechnung  zu  bringen,
welchen  der  Besitzer  aufzuwenden  haben  würde,  wenn  er  sich  am  Orte
seines  Wohnsitzes  oder  gewöhnlichen  Aufenthaltes  eine  seinen  Verhällnissen
entsprechende  Wohnung  für  die  Dauer  jenes  Aufenthaltes  mieten  würde,

2.  der  nach  den  zur  Zeit  der  Veraulagung  bestehenden  Mietverträgen  von
den  Mietern  zu  zahlende  Jahresmietzins  für  zu  Wohn=  oder  Geschäftszwecken
  gemietete  Gebände  oder  Gebändeteile  samt  Zubehör  nebst  dem
Geldwert  der  den  Mietern  zum  Vorteile  des  Vermieters  etwa  obliegenden
  Natural=  und  sonstigen  Nebenleistungen  unter  Abrechnung  der
dem  Vermieter  vertragsmäßig  verbliebenen  Lasten.

Von  dem  Einkommen  unter  1  und  2  sind  in  Abzug  zu  bringen:
a)  die  bar  geleisteten  Ausgaben  für  Verwaltung  der  Gebäude  und  ihrer  Zubehörungen

  (Pförtner  und  dergleichen),

h)  die  baren  Kosten  der  Reparatur  der  Gebäude  samt  Zubehörungen,  nicht

aber  die  Aufwendungen  für  Neuban,  Umban,  Ausbau  oder  bessere  Ausstaltung
  des  Gebäudes;  handelt  es  sich  um  reparaturbedürftige  Teile
eines  Gebäudes  (z.  B.  Treppen,  Geländer,  Dächer,  Dielen,  Sfen),  so  ist
        <pb n="73" />
        1903  69

der  Abzug  auch  dann  gestattet,  wenn  an  Stelle  der  bisherigen  Bauart
solcher  Teile  eine  neuere  und  praktischere  treten  soll,

I)  die  an  den  Staat  zu  entrichtende  Gebäude=  und  bezw.  Grundsteuer,

Odie  Jahresbeiträge  für  Feuer-,  Hagel=  und  sonstige  Sachversicherung  mit
Ausnahme  der  Einbruchsversicherung,

e)  die  Jahresbeiträge  für  Feuerversicherung  des  Hausmobiliars,  sowie

I)  diejenigen  für  Versicherung  gegen  Unglücksfälle,  für  welche  der  Steuerpflichtige
  als  Hausbesitzer  haftet,

6)  Beiträge  für  Kanalisation  und  Müllabfuhr,  sowie  Schornsteinfegerlohn.

Nicht  abzugsfähig  sind:

u)  die  Kosten  für  den  Wasser=  und  Gasverbrauch  im  Haushalte  des  Hausbesißers;
  dagegen  dürfen  die  für  den  Verbrauch  des  Mieters  vertragsmäßig
  zu  leistenden  Abgaben  dieser  Art  mit  dem  ortsüblichen  prozentnalen
  Betrage  von  der  Miete  in  Abzug  gebracht  werden,  ohne  daß
hiermit  aber  der  Abzug  der  tatsächlich  entstandenen  Nebenunkosten  ausgeschlossen
  wäre.

b)  die  Kosten  der  Instandhaltung  und  Pflege  eines  zur  Annehmlichkeit  des
Besitzers  dienenden  Hausgartens.  Haudelt  es  sich  um  größere  Hausgärten
  mit  beträchtlicherem  Obst=  und  Gemüseertrag,  so  kann  ein  verhältnismäsiger
  Teil  der  Unterhaltungskosten  in  Abzug  gebracht  werden,  es
ist  dagegen  aber  der  bare  Erlös  aus  dem  Ertrage  desselben  bezw.  der
Geldwert  der  selbstverbrauchten  Erzeugnisse  in  Einnahme  zu  stellen.

Soweit  der  Hausgarten  auch  zur  Annehmlichkeit  des  Mieters  dient,
sind  die  auf  die  Instandhaltung  und  Pslege  verwendeten  Ausgaben  zu
einem  verhältnismäßigen  Anteile  abzugsfähig.

Art.  29.

Im  einzelnen  ist  noch  folgendes  zu  bemerken:
Der  Miet=  und  der  Pachtzins  sind  als  feststehende  Einnahmen  und  zum

vollen  Jahresbetrage  auch  dann  in  Anrechnung  zu  bringen,  wenn  der  zugesicherte
Zins  nicht  regelmäßig  eingeht  oder  ein  Teil  desselben  im  Jahre  ausfällt.

Dem  Hauseigentümer  dürfen  die  Mieten  leer  stehender  Mietwohnungen

nur  angerechnet  werden,  wenn  und  soweit  die  Vermietung  im  Veranlagungsjahre
mit  Sicherheit  zu  erwarten  ist.

11

Ju  20.
        <pb n="74" />
        70  1903

Als  schwankende  und  daher  nach  dem  dreijährigen  Durchschnitt  zu
berechnende  Einnahmen  gelten  Mietzinseinnahmen  dann,  wenn

a)  im  Veranlagungsjahr  die  Vermietung  aller  Wohnungen  eines  Gebäudes

nicht  anzunehmen  ist,

bl)  infolge  der  Art  und  Veschaffenheit  der  Wohnungen  eines  Gebändes  und

der  für  dieselben  als  Mieter  austretenden  Personen  erfahrungsgemäß  häusiger
Wechsel  und  wiederholte  Unterbrechungen  in  der  Vermietung  stattfinden.

Der  Ankauf  oder  die  Erbauung  von  Häusern  zum  Zweck  der  Nutzung
durch  Vermietung  ist  kein  Gewerbe,  sondern  Nutzung  des  Grundbesipes.  Dagegen
  gehören  die  Erträge,  welche  einem  mit  Grundstücken  Handel  kreibenden
Unternehmer  aus  der  Vermietung  dieser  Grundstücke  zufließen,  nicht  zum  Einkommen
  aus  Grundvermögen,  sondern  zum  gewerblichen  Einkommen.

Aus  Liegenschaften,  welche  einen  landwirtschaftlichen  Ertrag  überhaupt  nicht
liefern,  kann  auch  kein  Einkommen  in  Anrechnung  kommen.  Dasselbe  gilt  von
Gebänden,  welche  weder  vermietet,  noch  vom  Eigentümer  und  seinen  Haushaltungsangehörigen
  selbst  benußt  werden.  Dagegen  ist  der  Mietwert  von  Gebänden
  oder  bestimmten  Gebändeteilen,  welche  ohne  jede  Gegenleistung  und  nicht
auf  Grund  eines  Rechtstitels  vom  Eigentümer  als  Wohnung  oder  zu  sonstigen
Zwecken  Verwandten  oder  sonstigen  Personen  abgelreten  werden,  bei  dem  Eigentümer
  in  Anrechnung  zu  bringen.

Bei  der  Berechnung  des  Reineinkommens  aus  dem  Landwirtschaftsbetrieb  darf
weder  auf  die  sogenannte  Vodenrente  Rücksicht  genommen,  noch  darf  der  Geldwert
  der  Arbeitskraft  des  Steuerpflichtigen  oder  seiner  Angehörigen  —
soweit  diese  letzteren  nicht  eine  ständige  volle  Arbeitskraft  in  der  väterlichen  Wirtschaft
  darstellen  und  daher  nach  §  8  Nr.  2cu  mit  ihrem  Lohn  u.  s.  w.  in  Ausgabe
  zu  stellen  sind  —  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Da  das  Reineinkommen  aus  Grundvermögen  durch  den  Überschuß  der  Roheinnahme
  über  die  Bewirtschaftungskosten  gebildet  wird,  ist  die  Berechnung  dieses
Einkommens  nach  dem  alljährlichen  Vermögenszuwachs  (handelsrechtliche  Auchführung)
  steuerlich  unzulässig.

Entsprechen  landwirtschaftliche  Bücher  der  vorstehenden  Bestimmung  nicht,  so
ist  es  Sache  des  Stenerpflichtigen,  zum  Zweck  seiner  Veranlagung  eine  Berechnung
seines  steuerpflichtigen  Einkommens  aus  dem  Landwirtschaftsbetrieb  nach  den  steuergeseblichen
  Grundsätzen  auszustellen.
        <pb n="75" />
        1903  71

Art.  30.

Bei  der  Schähung  des  landwirtschaftlichen  Einkommens  ist  der  Art  zu  verfahren,
  daß  das  gesamte  Einkommen  einschließlich  desjenigen  der  nicht  von  der
Wirtschaft  gänzlich  losgelösten  Nebenbetriebe  in  einer  Summe  zusammengefaßt
  wird.

Die  Schätung  darf  sich  nicht  allein  auf  äußere  Merkmale  (Größenverhält
nisse,  Grund=  und  Gebändesteuer),  sondern  muß  sich  hauptsächlich  auf  die  Kulturarten
  und  Klassen  der  Bodengüte,  die  besondere  Art  der  Wirtschaflsführung,  die
Lage  der  Besitzung  hinsichtlich  der  Bewirtschaftung  und  der  Absatzmöglichkeit,  die
Befähigung  des  Steuerpflichtigen,  die  Arbeitskraft  desselben  und  seiner  unbesteuerten
in  der  Landwirtschaft  mit  tätigen  Angehörigen  stützen.

Art.  31.

Die  Berechnung  des  stenerpflichtigen  Einkommens  aus  Handel  und  Gewerbe
erfolgt  nach  dreijährigem  Durchschnitt  (6  14  Nr.  4).

Für  Handmerker,  Kleinkaufleute  und  alle  sonstigen  Gewerbetreibende,  welche
nach  88  1,  2  und  38  ff.  des  Handelogesetbuchs  zur  Führung  von  Büchern  nach
handelsrechtlichen  Grundsätzen  nicht  verpflichtet  sind,  erfolgt  die  Berechuung  des
Einkommens  aus  Handel  und  Gewerbe  durch  Gegenüberstellung  der  jährlichen  Betriebs-Einnahmen
  und  Ausgaben.

In  Einnahme  sind  im  Geschäftsjahr  zu  stellen:

I.  die  für  geschäftliche  oder  gewerbliche  Leistungen  bar  eingenommenen  Provisionen,

  Zinsen  und  sonstige  Gegenleistungen,

2.  der  im  Geschäftsjahre  vereinnahmte  bare  Erlös  für  alle  verkauften  Erzeugnisse
  und  Waren,
der  Geldwert  der  zum  Gebrauche  oder  Verbrauche,  zum  Unterhalt  oder
zum  Vergnügen  des  Steuerpflichtigen,  seiner  Haushaltungoangehörigen  und
der  für  den  Haushalt  gehaltenen  Dienstboten  aus  dem  Betriebe  entnommenen
Erzeugnisse  und  Waren:;  sind  Angestellte  und  Bedienstete  der  Haushaltung
für  letztere,  teils  für  den  Betrieb  tätig,  so  ist  für  dieselben  hier  nur  ein
verhältnismäßiger  Teil  dieses  Geldwertes  einzustellen.

In  Ausgabe  sind  zu  stelleu:
1.  die  im  Geschäftsjahr  bar  bezahlten  Kosten  der  Reparatur  der  dem  Betriebe
dienenden  Gebäude  und  sonstigen  baulichen  Anlagen,

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u  9  21.
        <pb n="76" />
        —

—
im0e

1903

die  bar  bezahlten  Kosten  für  Reparalur  und  Ersapbeschaffung  des  vorhandenen
  Betriebsinventars,

die  bar  bezahlten  Kosten  für  Versicherung  der  unter  1  und  2  genannten
Gegenstände  sowie  der  Vorräte  an  Erzeugnissen  und  Waren,  Rohmaterialien
und  Halbfabrikate  gegen  Feuer  und  sonstige  Sachversicherung  mit  Ausnahme
  der  Einbruchs-Versicherung,

die  bar  bezahlten  Kosten  für  Versicherung  des  Hausmobiliars  gegen  Feuersgefahr,


die  bar  bezahlten  Kosten  der  Haftpflichtversicherung  der  Hausbesißer  als  solcher,

ie

S

—

SO#

6.  die  bar  bezahlten  Ausgaben  an  Pacht-  #und  Mietzins  für  die  zum  Betriebe
gepachteten  und  g  „,  Gebäude  und  Gerätschaften,

 

 

 

—

die  bar  bezahlten  Kosten  für  die  im  Betriebe  erforderliche  Heizung  und
Beleuchtung.  Ist  mit  diesen  Kosten  zugleich  der  Bedarf  für  Heizung  und
Beleuchtung  der  dem  Haushalt  dienenden  Näume  angeschafft  worden,  so  ist
hier  nur  ein  verhältuismäßiger  Teil  einzustellen,

.  die  bar  bezahlten  Anschaffungskosten  für  die  eingekauften  Roh=  und  Hilfsstoffe,
  Waren  und  sonstige  für  den  Betrieb  erforderlichen  Materialien,
die  baren  Ausgaben  für  Löhnung  der  für  den  Betrieb  angenommenen
Angestellten,  Gehilfen,  Gesellen,  Arbeiter  u.  s.  w.  einschließlich  des  Geldwertes
  der  den  Genannten  gewährten  Wohnung,  Beköstigung  und  sonstigen
Nakuralien,  jedoch  ausschließlich  des  Geldwertes  der  aus  den  Betriebsbeständen
  entnommenen  Erzeugnisse  und  Waren,

0.  die  für  das  Betriebspersonal  (Nr.  9)  gesetz=  oder  vertragsmäßig  zu  zahlenden
Beiträge  für  Kranken-,  Unfall=  und  Invalidenversicherung.  Der  Abzug
der  Beiträge  ist  nur  soweit  zulässig,  als  ihrer  Entrichtung  eine  entsprechende
allgemeine,  die  Freiwilligkeit  der  Ansgabe  ausschließende  Verpflichtung  zu
Grunde  liegt,

die  an  den  Staat  zu  entrichtende  Grund=  und  Gebäudesteuer  für  die  dem
Betriebe  dienenden  Grundstücke,  Gebäude  und  baulichen  Anlagen,  sowie
die  Gewerbe=  und  die  Betriebssteuer,
solche  indirekte  Abgaben,  welche  als  Geschäfts=  oder  Betriebsspesen  mit
dem  Betriebe  im  ursächlichen  Zusammenhang  stehen  (vergl.  Art.  16  Nr.  7).
In  Rechnung  zu  stellen  sind  nur  die  baren  Einnahmen  und  Ausgaben  eines

jeden  einzelnen  Betriebsjahres.  Außenstände  und  Geschäftsschulden  sind  in  die
        <pb n="77" />
        1903  v73

Rechnung  nicht  mit  einzustellen,  vielmehr  ist  die  Bezahlung  in  beiden  Fällen  nur
in  demjenigen  Jahre  in  Ansatz  zu  bringen,  in  welchem  sie  tatsächlich  erfolgt  ist.
Außer  Ansatz  zu  lassen  ist  der  Geldwert  des  Bestandes  an  Rohstoffen,  Erzeugnissen
  und  Waren.
Art.  32.

Die  Berechnung  des  jährlichen  Reingewinnes  aus  Handel  und  Gewerbe  hat
bei  denjenigen  Personen,  welche  als  Kauflente  und  Gewerbetreibende  im  Sinne
der  §5  1  und  2  des  Handelsgesetbuchs  zu  gelten  haben,  nach  den  Grundsätzen
zu  erfolgen,  wie  solche  für  die  Inventur  und  Bilanz  in  den  §  38  ff.  a.  a.  O.
vorgeschrieben  sind  und  sonst  dem  Gebrauche  eines  ordentlichen  Kaufmanns  entsprechen,
  dafern  sie  tatsächlich  den  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende  kaufmännische
  Bücher  führen  (handelsrechtliche  Buchführung).

Bei  handelsrechtlicher  Buchführung  wird  das  gewerbliche  Einkommen  durch
den  Vermögenszuwachs  gebildet,  welcher  sich  durch  Gegenüberstellung  des  Vermögensstandes
  zu  Aufang  und  zu  Ende  des  Geschäftsjahres  ergibt.

Auch  bei  handelsrechtlicher  Buchführung  gelten  die  §  11  II  aufgeführten  Ausgaben
  als  nicht  abzugsfähig  und  sinden  die  allgemeinen  Grundsätze  des  Gesetzes
entsprechende  Anwendung.

Entsprechen  die  handelsrechtlichen  Bücher  nicht  den  stenergesetzlichen  Bestimmungen,
  so  sind  sie  steuerlich  zu  berichtigen.

Art.  33.

Die  Prüfung  des  Bilanzergebnisses  und  bezw.  des  Gewinn=  und  Berlustkontos
bei  haudelsrechtlicher  Buchführung  hat  sich  seitens  der  Steuerbehörden  darauf  zu
erstrecken,  ob  die  handelsrechtlichen  Vorschriften  und  kaufmännischen  Gebräuche
sowohl  hinsichtlich  der  Form,  namentlich  der  Art  der  Buchung,  als  auch  in  materieller
  Beziehung,  besonders  hinsichtlich  der  Vollständigkeit  der  Vermögensstücke  und
ihrer  richtigen  Bewertung  beobachtet  worden  sind;  es  ist  daher  darauf  zu  achten,
daß  die  Bilanz  nicht  Abschreibungen  oder  Rücklagen  enthält,  welche  vom  Standpunkte
  eines  vorsichtigen  Kaufmanns  aus  zwar  berechtigt  sein  mögen,  für  die  Berechuung
  des  stenerpflichtigen  Einkommens  aber  gleichwohl  auszuscheiden  sind.

Den  Veranlagungs=  und  Berufungsbehörden  steht  daher  das  Recht  zu,  behufs
Prüfung  der  Angaben  des  Stenerpflichtigen,  die  Vorlegung  der  Bilanzen  bezw.  der
        <pb n="78" />
        .|#n  1903

Gewinn=  und  Verlustkonti  der  maßgebenden  Geschäftsjahre  und  nötigenfalls  auch
der  vollständigen  Geschäftsbücher  zu  verlangen,  weil  nur  dadurch  die  Uberzeugung
zu  gewinnen  ist,  ob  bei  der  Buchführung  die  in  stenerlicher  Beziehung  erheblichen
Gesichtspunkte  beachtet  und  die  Ergebnisse  demnach  auch  für  die  Stenerveranlagung
ohne  weiteres  verwertbar  sind.

Dabei  ist  jedoch  zu  beachten,  daß  eine  Kürzung  der  vom  Steuerpflichtigen
vorgenommenen  Abschreibungen  nicht  eher  staktsinden  darf,  als  bis  demselben  Gelegenheit
  zur  Anßerung  über  die  Gründe  der  Höhr  der  einzelnen  beanstandeten
Abschreibungen  gegeben  worden  ist.

Im  übrigen  ist  hinsichtlich  der  lebteren  davon  auszugehen,  daß  für  Grund
und  Voden  regelmäßig  überhaupt  keine,  für  Gebände  aber  in  der  Regel  keine
höhere  Abschreibung  erfolgen  darf,  als  eine  solche  von#bis  höchstens  3  vom
Hundert  des  Buchwertes,  wobei  das  Alter  der  Gebäude  und  die  Einwirkung  des
Betriebes  auf  die  Festigkeit  derselben  in  Betracht  zu  ziehen  ist.

Führt  der  zur  Führung  handelsrechtlicher  Bücher  verpflichtete  Kaufmann  und
Gewerbetreibende  solche  Bücher  überhaupt  nicht  oder  nicht  vollständig  oder  nicht
richtig  (5  21  Nr.  1  Abs.  3),  so  ist  sein  gewerbliches  Einkommen  nach  Maßgabe
dessen,  was  seine  Buchungen  über  Umsatz  und  Ausgaben  im  Jahresdurchschnitt
ergeben,  zu  schätzen:  von  Ermittelung  seines  Reingewinnes  durch  einsache  Gegenüberstellung
  von  Einnahmen  und  Auggaben  ist  jedoch  in  solchen  Fällen  jedenfallo
Abstand  zu  nehmen.

Der  Schätzung  des  Einkommens  in  den  Fällen  der  Gegenüberstellung  der
jährlichen  Betriebseinnahmen  und  Ausgaben  muß  bei  Unzulänglichkeit  der  Geschäftsbücher
  zunächst  eine  Verhandlung  mit  dem  Steuerpflichtigen  selbst  vorausgehen.
Aupßeersten  Falles  hat  nach  Bedürfniß  eine  Vernehmung  von  Sachverständigen  statlzufinden:
  im  übrigen  sind  bei  jeder  Schäßung  die  persönlichen,  örtlichen  und  die
Absatzverhältnisse  sowie  die  Art  des  Betriebes  zu  berücksichtigen.

Aus  den  Vüchern  oder  Aufzeichnungen  u.  s.  w.  der  Stenerpflichtigen  die  Unterlagen
  für  das  Geschäftseinkommen  sich  zusammenzusuchen,  sind  die  Stenerbehörden
nicht  verpflichtet.

Art.  34.

I.  Das  Einkommen  der  Militärpersonen,  der  Reichs-,  Staats-,  Hof-,  Gemeindeund
  anderer  öffentlicher  Beamten,  der  Geistlichen  und  der  Lehrer  an  öffentlichen
Unterrichtsaustalten  aus  gewinnbringender  Beschäftigung  besteht:
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        1903  75

1.  in  der  baren  Besoldung  samt  Zulagen  einschließlich  der  örtlichen,
persönlichen  und  der  Teuerungszulagen,  in  Vergütungen  für  dienstliche  Nebenämter
  oder  Nebenbeschäftigungen  einschließlich  solcher  für  außerordentliche
dienstliche  Leistungen,  dafern  dieselben  zeitweilig  wiederkehren  (z.  B.  auch
für  sogenannte  Uberstunden  u.  s.  w.),  in  laufenden  Remunerationen,  in
Gebühren,  Accidenzien  sowie  in  jährlich  wiederkehrenden  Gratisikationen
  u.  s.  w.

Zur  Anrechnung  gelangt  überhaupt  die  gesamte,  dem  Steuerpflichtigen
für  dessen  dienstliche  Tätigkeit  ausdrücklich  oder  stillschweigend  zugesicherte
  oder  tatsächlich  gewährte  Gegenleistung  ohne  Unterschied,  unter
welcher  Bezeichnung  sie  erfolgt.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  die  Bezüge  im  vorans  auf
bestimmie  oder  unbestimmte  Zeit  oder  in  regelmäßiger  Wiederkehr  bewilligt
  zu  werden  pflegen,  ob  sie  pensionsfähig  sind  oder  nicht,  ob  der  Bezugsberechtigte
  fest  augestellt  oder  auf  Widerruf  angenommen  ist.

Es  gehören  daher  auch  zum  stenerpflichtigen  Einkommen  die  Dienstbezüge
  (einschlie-lich  der  sixierten  Tagegelder)  der  im  Vorbereitungsdieuste
stehenden  Personen,  der  Hülfsbeamten,  Dienstanwärter  u.  s.  w.,  sowie  die
Nemnnerationen  der  vorübergehend  von  anderen  Staaten  in  den  hieländischen
  Staatsdienst  übernommenen  Hülfskräfte.
in  dem  Geldwert  der  neben  der  Besoldung  gewährten  etwaigen  Naturalbezüge.


Als  Geldwerl  der  freien  Dienstwohnung  samt  Zubehör  und  etwaigen
Dienstländereien  ist  der  ortsübliche  Miet=  bezw.  Pachtwert  in  Ausat
zu  bringen  ohne  Unterschied,  ob  die  Wohnung  u.  s.  w.  vom  Berechtigten
selbst  bewohnt  bezw.  bewirtschaftet  wird  oder  nicht.

Ist  aber  der  Geldwert  der  Naturalbezüge  bereits  amtlich  veranschlagt,
so  kommt  der  verauschlagte  Betrag  in  Anrechunng.

Der  Wohnungsgeldzuschuß  (Servis)  der  Militärpersonen  und  Reichsbeamten
  ist  neben  der  Besoldung  in  voller  Höhe  in  Ansaßz  zu  bringen  und
zwar  auch  dann,  wenn  die  Dienstwohnung  tatsächlich  benutzt  wird,  im  letzteren
  Falle  ohne  Unterschied,  ob  die  Wohnung  mehr  oder  weniger  wert  ist,
als  der  Wohnungsgeldzuschuß  beträgt.

Gleichwie  die  vorbezeichneten  Wohnungögeldzuschüsse  sind  auch  die

180
        <pb n="80" />
        76  1903

Wohnungsgelder  oder  Mietzuschüsse  der  Lehrer  u.  s.  w.  neben  der  Besol
dung  voll  in  Aurechnung  zu  bringen.

Art.  35.
Zum  stenerpflichtigen  Einkommen  der  Zivilbeamten  gehört  nicht:
1.  der  Geldwert  der  Dienstkleidung  (Uniform)  einschließlich  der  Montierungsstücke,
  mag  dieselbe  neben  der  Besoldung  geliefert  oder  zu  Geld  veranschlagt
  oder  aus  der  Besoldung  von  dem  Beamten  zu  beschaffen  sein.

Ist  eine  beslimmte  Summe  für  die  Dienstkleidung  nicht  ausgeworfen,
so  gilt  der  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zu  bestimmende  Betrag  als
Geldwert.

Nur  solche  Dienstkleidung  kommt  hierbei  in  Betracht,  welche  der  Beamte
  während  des  Dienstes  zu  tragen  verpflichtet  ist,

die  einem  Beamten  gewährte  Entschädigung  für  Dienstaufwand  (Dienstkostenaversa,
  Büreaugeldaversa  u.  s.  w.).

Ist  eine  Entschädigung  nicht  ausgeworfen,  der  Dienstaufwand  vielmehr
  aus  der  Besoldung  mit  zu  bestreiten,  so  gilt  der  von  der  vorgesetzten
Behörde  zu  bestimmende  Betrag  als  Geldwert  des  Dienstaufwandes,

einmalige,  nicht  wiederkehrende  Vergütungen  und  Gratisikationen,  serner
Unterstüßungen,  welche  in  Krankheitsfällen  und  anderen  Notlagen,  auch
wiederholt,  gewährt  werden,

.l  ausdrücklich  als  Repräsentationsgelder  gewährte  Bezüge,

sixierte  und  nicht  firierte  Reisekosten  und  Diäten  für  Dienstreisen  der  Beamten,
  sowie  diätarische  Remunerationen  derselben  für  die  Dauer  ihrer
Beschäftigung  außerhalb  ihres  dienstlichen  Wohnsitzes.

Ein  einkommenstenerpflichtiges  Einkommen  bilden  überhaupt  nicht
die  aus  öffentlichen  Kassen  als  Entschädigung  für  Erfüllung  staatsbürgerlicher
  Pflichten  gewährten  Tagegelder  und  Reisekosten:  hierher  gehören
insbesondere  die  den  Mitgliedern  des  Landtages  und  anderer  Körperschaften,
den  Mitgliedern  der  Gebände-,  Gewerbe=  und  Einkommensteuerkommissionen
zustehenden  Bezügr  der  gedachten  Art.

Art.  36.
II.  Das  steuerpflichtige  Einkommen  der  in  privaten  Dienstverhältnissen  stehenden
  Persouen,  der  Haudlungs=  und  Gewerbegehülfen,  der  Fabrikarbeiter,  Hand-19



—
        <pb n="81" />
        1903  77

arbeiter  und  Dienstboten  aus  gewinnbringender  Beschäftigung  besteht  aus  der  baren
Besoldung  samt  Nebeneinnahmen  und  Provisionen,  dem  baren  Lohn  und  sonstigem
Arbeilsverdienst,  den  herkömmlichen  sowie  den  geschäfts=  oder  ortslüblichen  bezw.
vertragsmäßigen  Geschenken  und  Gewinnanteilen,  Gratifikationen  sowie  in  etwaigen
Naturalbezügen  an  freier  Wohnung,  Heizung,  Beleuchtung,  freier  Beköstigung,
Nutzungen  von  Feld  u.  s.  w.

Das  steuerpflichtige  Einkommen  der  oben  bezeichneten  Personen  an  Gehalt
und  Lohn  ist  nach  Tages-,  Wochen-,  Monats=  u.  s.  w.  Säßen  auf  das  Jahr  (Veranlagungsjahr)
  zu  berechnen.

Bei  hieländischen  Saisonarbeitern  ist  das  Einkommen  aus  gewinnbringender
Beschäftigung  ausnahmsweise  nicht  auf  das  ganze  Jahr,  sondern  nur  auf  die  nach
den  besonderen  Verhältnissen  des  Jahres  zu  berechnende  Arbeitsperiode  bezw.  Dauer
der  Saison  auszuschlagen,  jedoch  unter  Hinzurechunng  des  etwa  anßerhalb  der  vorbezeichneten
  Perioden  vereinnahmten  Verdienstes.

Bei  gewöhnlichen  Handarbeitern  mit  öfterem  Wechsel  des  Arbeitgebers  sowie
bei  solchen  Gewerbegehülfen  und  Arbeitern,  welche  in  einer  Lohnliste  nicht  verzeichnet
  stehen  und  deren  Jahresarbeitsverdienst  auch  sonst  mit  Sicherheit  nicht  zu
ermitteln  ist,  ist  das  Einkommen  aus  gewinnbringender  Beschäftigung,  unter  Berücksichtigung
  der  örtlichen  bezw.  geschäftlichen  Arbeits=  und  Lohnverhältnisse  sowie
der  Verschiedenheit  derselben  in  den  einzelnen  Jahreszeiten,  zu  schäßzen.

Zur  Ermittelung  des  Verdienstes  gewerblicher  Arbeiter,  welche  lediglich  auf
Akkord=  bezw.  Stücklohn  arbeiten,  ist  nicht  die  dreijährige  Durchschnittsberechnung
(&amp;amp;14  Nr.  2)  zu  Grunde  zu  legen,  sondern  das  auf  Grund  der  Lohnliste  oder
nötigenfalls  auf  sonstigem  Wege  ermittelte,  aufs  Veraulagungsjahr  zu  berechneude
  Einkommen  aus  diesem  Verdienste.  Die  Berechuung  aufs  Jahr  erfolgt
unter  Zugrundelegung  der  bisherigen,  in  der  Lohnliste  angegebenen  bezw.  zur  Zeit
der  Steuerfestsetzung  bekannten  Dauer  der  Arbeit  im  Veranlagungsjahr.

Das  Einkommen  aus  Nebeneinnahmen,  Gratifikationen,  Geschenken,  Gewinnanteilen
  u.  s.  w.  ist  nach  dem  tatsächlichen  Bezuge  in  dem  der  Veranlagung  vorangegangenen
  Jahre  in  Berechnung  zu  ziehen.

Bei  Berechuung  des  Jahresverdienstes  der  Fabrikarbeiter,  Handwerksgehülfen
und  Handarbeiter  —  mit  Ausnahme  der  sogenannten  Saisonarbeiter  —  ist,  wenn
die  Auslohnung  in  geringeren,  als  monatlichen  Zwischenräumen  erfolgt,  das  Jahr
nur  mit  50  Wochen  in  Ansatz  zu  bringen.  5n
        <pb n="82" />
        76  1903

Zum  stenerpslichtigen  Einkommen  gehört  auch  der  durch  Überstunden  erworbene
Arbeitsverdienst.

Ist  zur  Zeit  der  Veranlagung  bekannt,  daß  im  Veranlagungsjahr  die  Arbeit
zeitweise  geruht  hat  bezw.  noch  ruht,  so  ist  ein  der  tatsächlichen  Einbuße  an  Arbeitsverdienst
  tunlichst  entsprechendes  niedrigeres  Gesamteinkommen  aus  dieser  Einkommensquelle
  in  Ansatz  zu  bringen.

Dem  in  dem  Hauptbetriebe  des  Gehülsen  oder  Arbeiters  verdienten  Lohn  ist
der  während  des  Zeitraums,  in  welchem  dieser  Betrieb  geruht  hat,  anderweit
erworbene  Arbeitsverdienst  hinzuzurechnen.

Zuzurechnen  ist  im  übrigen  der  Arbeitsverdienst  und  das  sonstige  Einkommen
der  zur  Haushaltung  des  Gehülfen  oder  Arbeiters  gehörigen,  nicht  bereits  selbstständig
  veranlagten  Haushaltungsangehörigen  (§  8).

Arbeiter,  deren  Wohnort  der  Art  entfernt  von  dem  Orte  der  Arbeitsstelle
liegt,  daß  sie  zur  Erreichung  derselben  sich  der  Eisenbahn  oder  des  Fahrrads  bedienen
  müssen,  können  die  Kosten  der  Benutzung  der  Eisenbahn  bezw.  der  Unterhaltung
  des  Fahrrades,  soweit  solche  nachweislich  ausschließlich  für  den  obigen  Zweck
erwachsen  sind,  in  Abzug  bringen.

ind  Arbeiter  infolge  einer  derartigen  Entfernung  nachweislich  darauf  angewiesen,
  am  Ort  der  Arbeitsstelle  besondere  Aufwendungen  für  Kost  und  Wohnung
zu  machen,  so  ist  ihnen  ein  entsprechender  Teil  dieser  Aufwendungen,  diejenigen
für  Wohnung  aber  zum  vollen  Betrage,  gleichfalls  von  der  Noheinnahme  zu  kürzen.

Haudelt  es  sich  um  unverheiratete  Personen,  so  findet  ein  Abzug  für  Kost
überhaupt  nicht  statt.

Art.  37.

Im  einzelnen  ist  folgendes  zu  bemerken:

Die  Spesen,  welche  ein  Geschäftsreisender  außer  seinem  Gehalte  für  die  Zeit
seiner  Reisen  zur  Bestreitung  des  Unterhaltes  während  der  Reise  in  Gestalt  einer
festen  Reiseentschäbigung  erhält,  ingleichen  die  von  einem  Provisionsreisenden
in  Abzug  gebrachten  Reisekosten,  siellen  soweit  ein  stenerpflichtiges  Einkommen  dar,
als  ein  Uberschuß  dadurch  verbleibt,  daß  durch  die  Abwesenheit  des  Reisenden
vom  Hause  Ersparnisse  eintreten.  Ein  solcher  überschuß  ist  jedenfalls  bei  Reisenden
mit  Familienhaushalt  entsprechend  niedriger  zu  bemessen,  als  bei  solchen,  deren
Auswendungen  für  den  Haushalt  während  der  Reise  in  der  Hauptsache  fortdauern.
        <pb n="83" />
        1903  7)

Steuerpflichtig  als  Einkommen  aus  gewinnbringender  Beschäftigung
sind  insbesondere  auch:

a)  die  dem  Angestellten  eines  Bankinstituts  neben  den  Gehaltsbezügen  vertragsmäßig
  alljährlich  auf  ein  besonderes  Konto  gutgeschriebenen
Beträge  und  zwar  nebst  den  alljährlich  davon  gutgeschriebenen  Zinsen,
wenn  auch  dieses  Guthaben  während  der  Dauer  des  Dienstvertrages  nicht
abgehoben  werden  darf,

b)  das  Gehalt  eines  bei  einer  einfachen  Kommanditgesellschaft  als  Handlungsgehülfe
  oder  Prokurist  angestellten  Kommanditisten  der  Gesellschaft,

D)  die  Entschädigung,  welche  das  Mitglied  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  als  Geschäftsführer  empfängt  (Art.  19#½,

)  die  Gewinnprovisionen  der  Lotterie-Kollekteure,

T)  die  Trinkgelder,  auf  welche  Kellner,  Pförtner  (Portiers)  u.  s.  w.  nach  den
tatsächlich  bestehenden  Verhältnissen  als  beständige  Einkommenquelle  neben
dem  verabredeten  Lohn  oder  statt  desselben  angewiesen  sind:  maßgebend
ist  hierbei,  daß  sie  dem  Dienstherrn  gegenüber  ein  Recht  auf  solche  Bezüge
  haben,  während  es  nicht  darauf  ankommt,  daß  es  ihnen  an  einem
Forderungsrechte  gegenüber  den  leistenden  dritten  Personen  fehlt,

()  der  sogenannte  Freitrunk  der  Braugehülfen,  d.  h.  die  Befugnis,  aus  den
Vorräten  der  Brauerei  täglich  eine  gewisse  Menge  frei  zu  trinken,  sowie
serner  der  Geldwert  des  sogenannten  Haustrunkes  der  genaunten  Steuerflichtigen.


Art.  38.

III.  Das  Einkommen  aus  gewinnbringender  Beschäftigung  im  engeren
Sinne  umfaßt  endlich  den  Gewinn  aus  der  Tätigkeit  als  Schriftsteller,  Gelehrter,
Künstler,  Privatlehrer,  Erzieher,  als  Arzt,  Rechtsanwalt,  Notar,  als  Ausfsichtsrat
bei  Aktiengesellschaften,  als  Architekt,  Ingenieur  sowie  ans  jeder  vorstehend  nicht
besonders  genannten  persönlichen  Tätigkeit,  welche  nicht  als  selbständiger  Betrieb
der  Landwirtschaft,  des  Handels  oder  des  Gewerbes  anzusehen  ist,  mag  dieselbe
als  Hauptberuf  oder  als  Nebenbeschäftigung  geübt  werden.

Das  Einkommen  der  vorbezeichneten  Personen  ist  nach  dreijährigem  Durchschuitt
  zu  berechnen.  Hierbei  sind  überall  die  in  den  einzelnen  maßgebenden  Jahren
tatsächlich  bar  vereinnahmten  Beträge  —  nicht  auch  die  kreditierten  —  in  An-
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        50  1903

rechnung  zu  bringen  und  die  Verechnung  des  Reineinkommens  eines  jeden  Jahres
lediglich  durch  Gegenüberstellung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  bewirken.

Artt.  39.

IV.  Von  den  Einnahmen  der  unter  I,  II,  III  bezeichneten  Steuerpflichtigen
können  —  abgesehen  von  den  §  11  I  Nr.  1  bis  4  ausgeführten,  erst  nach  Ermiktelung
  des  Reineinkommens  der  sämtlichen  in  §  9  verzeichneten  Einkommensquellen
  des  Steuerpflichtigen  zu  kürzeuden  Ausgaben  —  insbesondere  auch  abgezogen
  werden:

I.  die  vom  Steuerpflichtigen  zu  zahlenden  Prämien  für  Feuerversicherung  des
Hausmobiliars,  ferner  jede  sonstige,  mit  der  gewinnbringenden  Beschäftigung

  im  unmittelbaren  Zusammenhang  stehende  Sachversicherung
mit  Ausnahme  der  Einbruchsversicherung,  insbesondere  also:  Prämien  für
Versicherung  der  für  die  Ausübung  des  Berufs  oder  des  Geschäfts  erforderlichen
  Inventarienstücke,  Geräte  und  Mobiliargegenstände  gegen  Feuerund
  sonstige  Schäden  (z.  B.  auch  die  Kosten  der  Viehversicherung  für  die
Pferde  der  Arzte,  Tierärzte  u.  s.  w.),

die  laufenden  Geschäfts  unkosten,  insbesondere  die  Kosten  der  Miete  (bezw.

der  Mietwert),  der  Heizung,  Belenchtung  und  Reinigung  der  Geschäftsräume,

  die  Gehälter  und  Löhne,  die  Versicherungsbeiträge  (Kranken-,  Unfall-
  und  Juvalidenversicherung)  für  das  Geschäftspersonal;  bei  Ärzten
außerdem  die  Kosten  der  Heizung,  Beleuchtung  und  Reinigung  der  Sprechund
  Wartezimmer,  des  Fuhrwerks  und  sonstiger  Transportmittel,  der  Instandhaltung
  und  Ergänzung  der  ärztlichen  Instrumente,

3.  notwendige,  das  Geschäft  unmittelbar  betreffende  Reisekosten,  Porlo=  und
Frachtkosten  sowie  sonstige  Geschäftsspesen.

Nichtabziehbar  sind:

die  Kosten  der  ersten  Einrichtung  der  Geschäftsränme  sowie  die  Kosten  der
ersten  Anschaffung  und  der  wesentlichen  Vermehrung  der  für  die  Ausübung
  der  Berufstätigkeit  erforderlichen  Inventarienstücke,  Geräte  und

Instrumente,  Geschirre,  Pferde  und  sonstigen  Transportmittel,

die  Kosten  der  Bibliothek  einschließlich  derjenigen  für  Fachzeitschriften.

i

—
        <pb n="85" />
        1903  J

Art.  40.

Werden  gewisse  Geschäftsräume  der  unter  III  (Art.  38)  bezeichneten  steuerpflichtigen
  Personen  (z.  B.  Sprech=  und  Wartezimmer  der  Arzte)  zugleich  zu  Wohnoder
  sonstigen  persönlichen  Zwecken  benußt,  so  ist  nach  dem  Grade  dieser  anderweiten
  Benußung  nur  ein  entsprechender  Betrag  des  in  Abzug  gebrachten  Mietzinses
  bezw.  Mielwertes  zuzulassen.

Art.  41.

V.  Zu  den  Pensionen  und  Wartegeldern  der  öffentlichen  und  der  Privat-Beamten
  und  ihrer  Hinterbliebenen  gehören  nur  fortlaufende,  regelmäßig  wieder-=kehrende
  Hebungen.

VI.  Zu  den  „sonstigen  Rechten  auf  periodische  Hebungen“  (fortlaufende,  regelmäßig
  wiederkehrende  Einnahmen)  gehören  alle  Einnahmen  dieser  Art,  welche  nicht
als  Jahresrenten  eines  unbeweglichen  Vermögens  anzusehen  sind.  Daher  gehören
hierher:

a)  Alimentenbezüge  für  uneheliche  Kinder,

5)  Haftpflichtrenken  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmungen,

P)  Altenteilsberechtigungen:  dieselben  bilden  ein  einheitliches  Ganze  und  sind

in  ihrer  Gesamtheit  als  eine  feststehende  Einnahme  anzusehen,

4)  Erziehungsbeihülfen,  welche  der  Mutter  für  ein  in  ihrem  Haushalt  befindliches

  Kind  gewährt  werden,

e)  Leibrenten  (das  Recht  auf  den  Bezug  einer  lebenslänglichen  Rentes,

)  die  Alimente,  welche  jemand  nach  geschiedener  Ehe  seiner  früheren  Chefrau

  auf  Grund  Vertrags  oder  gerichtlichen  Urteils  zu  leisten  hat,

)  die  durch  Vertrag  zugesicherten  laufenden  Unterstützungen,  welche  jemand,
ohne  zu  den  gesetzlich  zu  alimentierenden  Verwandten  zu  gehören,  alljährlich
  wiederkehrend  von  Verwandten  oder  dritten  Personen  empfängt  und
zwar  auch  dann,  wenn,  ohne  ausdrückliche  Annahmeerklärung  des  Unterstützten,
  mehrere  andere  Personen  unter  einander  in  rechtsverbindlicher
Weise  zu  der  Unterstützung  sich  verpflichtet  haben,  z.  B.

Zulagen,  welche  Berufsoffiziere,  Fähnriche,  Offizieraspiranten  auf  Grund
einer  bei  ihrem  Eintritt  in  das  Militär  der  Militärbehörde  gegenüber
übernommenen  Verpflichtung  vom  Vater  oder  einem  Dritten  erhallen.
Diese  Zulagen  sind  auch  daun  vom  Empfänger  zu  besteuern,  wenn  sie  erst
        <pb n="86" />
        In  8  23.

*2  1903

später  bewilligt  oder  wenn  sie  erhöht  sind,  sowie  wenn  die  Verpflichtung
zur  Gewährung  derselben  auch  nur  mündlich  übernommen  worden  ist.

Nicht  zu  den  periodischen  Hebungen  gehören  dagegen  die  vom  Vater  zur
Unterhaltung  eines  unbesoldeten  Assessoro,  Referendars,  Posteleven,  Einjährig-Freiwilligen,
  oder  sonst  in  der  Vorbereitung  zu  einem  Beruf  befindlichen  Familienmitgliede
  gegebenen  Zuschüsse.

Art.  42.

Ein  jeder  Gemeindevorstand  (Vertreter  eines  Gutsbezirko)  erhält  alljährlich
  rechtzeitig  durch  den  Veranlagungskommissar  folgende  Formulare
zu  Veranlagungszwecken  zugestellt:

I.  ein  einheitlich  gefaßtes  Formular  der  nach  §  23  Abs.  3  und  4  des  Gesetzes

alljährlich  ortsüblich  zu  erlassenden  öffentlichen  Bekanntmachung,

die  erforderliche  Anzahl  von  Formularen  der

a)  Hausliste  (6  23a),

b)  Einwohnerliste  (ebendas.  v,

D)  Lohuliste  (ebendas.  7),

)  des  Kapital=  und  Schuldenverzeichnisses  (5  26),

)  der  Stenererklärung  für  physische  Personen  (6  2  Nr.  1—3  und  §  3

#

Abs.  11,
4)  der  Steuererklärung  für  Aktiengesellschaften  (§  2  Nr.  4  1  und  §  3
Abs.  2),

3)  der  Steuererklärung  für  rechtsfähige  Vereine  und  Stiftungen  sowie  für
nicht  hieländische  Gemeinden  und  Gemeindeverbände  (§  2  Nr.  44  und
&amp;amp;  3  Abf.  2),

h)  der  Einkommensnachweisung  für  physische  Personen  (§  2  Nr.  1.—3),

i)  der  Einkommensnachweisung  für  Aktiengesellschaften  u.  s.  w.,  sowie  für
rechtsfähige  Vereine  und  Stiftungen  C  2  Nr.  4),

k)  der  Einkommensnachweisung  für  den  hieländischen  Forensalbesih  und
zwar  sowohl  der  im  Fürstentum  der  unbeschränkten  Stenerpflicht
unterworfenen  Steuerpflichtigen  (6  2  Nr.  1—4)  als  der  auswärtigen
  physischen  und  juristischen  Personen  (§6  3  Abs.  1  und  2).

Die  Formulare  der  Listen  unter  Nr.  22,  .  (Hauslisten,  Einwohnerlisten,
  Lohnlisten)  sind  durch  Beauftragte  des  Gemeindevorstandes  (Vertreters  des
        <pb n="87" />
        1903  83

Gutsbezirks)  den  zur  Ausfüllung  derselben  Verpflichteten  ins  Haus  zu
tragen.

Die  Formulare  der  Kapital=  und  Schuldenverzeichnisse  sowie  diejenigen  der
Stenererklärungen  (2  d,e,  l,  8)  sind  nicht  auszutragen,  sondern  werden  unentgeltlich
  und  je  in  doppelten  Exemplaren  bei  den  Gemeindevorständen  sowie  bei
dem  Veranlagungskommissar  zur  üblichen  Geschäftszeit  auf  Verlangen  verabfolgt.


Eine  Zusendung  dieser  Formulare  seitens  der  genannten  Beamten  hat  nur
auf  besonderes  Ansuchen  und  alsdann  portopflichtig  zu  erfolgen.

Sämtliche  oben  unter  a  bis  k  aufgeführten  Formulare  werden  immer  nur
für  den  Bedarf  eines  Veranlagungsjahres  angeschafft  und  ausgegeben.

Form  und  Vordruck  derselben  werden  vom  Ministerium  vorgeschrieben  und
unterliegen  bei  eintretendem  Bedürfuisse  auch  der  Abänderung  durch  diese  Behörde.

Art.  43.

Die  vorschriftomäßige  Ausfüllung  der  im  Art.  42  aufgeführten  Formnlare  hat

nach  Inhalt  des  auf  letzteren  ersichtlichen  Vordrucks  zu  erfolgen.

Im  übrigen  ist  hierzu  hinsichtlich  der  Lohnlisten  noch  folgendes  zu

bemerken:

a)  Die  Lohnlisten  sollen  bis  auf  weiteres  nur  denjenigen  im  Gemeindebezirke
  (Gutsbezirke)  wohnenden  Geschäftsinhabern  und  sonstigen  Arbeitgebern
  zugestellt  werden,  welche  mehr  als  einen  Gewerbegehülfen
(Angestellten,  Gesellen,  Arbeiter)  beschäftigen.

Un  sich  zu  versichern,  wieviel  Formulare  von  Lohnlisten  den  Geschäftsoder
  Betriebsinhabern  u.  s.  w.  zuzusenden  sind,  haben  die  Gemeindevorstände
  (Vertreter  der  Gutsbezirke)  alljährig  rechtzeitig  vorher  bei  denselben
bezw.  bei  deren  Vertretern  die  erforderlichen  Erkundigungen  einzuziehen,

6))  Die  Berechtigung  zur  Aufforderung  der  Geschäftsinhaber,  sonstigen  Arbeilgeber
  u.  s.  w.  (§  23  f.  Abs.  2)  wegen  Auskunftserteilung  in  Einzelfällen
  sowie  die  Fristbestimmung  in  solchen  Fällen  soll  auch  den  Gemeindevorständen
  (Vertretern  der  Gutsbezirke)  der  Wohngemeinden  der
Angestellten,  Gewerbegehülfen  und  Arbeiter  sowie  den  Vorsitzenden
aller  Kommissionen  numittelbar  zustehen  (vergl.  5  23  Abs.  4).
        <pb n="88" />
        Ju  &amp;amp;  2.

Au  N  6.

*  1903

Art.  44.

Unter  dem  im  Absatz  1  des  §  25  des  Gesetzes  enthaltenen  Ausdruck  „betreffenden
Gemeindevorstande  (Vertreter  des  Gutsbezirks)“  sind  die  Gemeindevorstände  u.  s.  w.
derjenigen  Gemeinden  (Gutsbezirke)  zu  verstehen,  in  welchen  die  betreffenden
Bezugsberechtigten  wohnen  oder  ihren  wesentlichen  Aufenthalt  haben.

In  die  Verzeichnisse  der  Besoldungen  u.  s.  w.  sind  nicht  bloß  die  Bezüge  der
eigenen  Beamten  der  a.  a.  O.  genaunten  Behörden,  sondern  alle  Bezüge  aufzunehmen,
  welche

#)  aus  Kassen  der  hiesigen  Reichsbehörden,  des  hiesigen  Staates  und  der  hieländischen
  Gemeinden  bezw.  aus  Stistungs=  oder  sonstigen  öffentlich-rechtlichen
  Fonds  an  die  nach  §  2  Nr.  1  bis  3  der  allgemeinen  Steuerpflicht
  im  Fürstentum  unterworfenen  aktiven,  zur  Disposition  gestellten
oder  pensionierten  Militärpersonen,  Zivilbeamten  u.  s.  w.  einschließlich  der
Geistlichen  und  Lehrer  sowie  der  Hinterbliebenen  aller  dieser  Genannten,
aus  hieländischen  Staatskassen  als  Besoldungen,  Pensionen  und  Wartegelder
  an  die  vorstehend  unter  ü  Bezeichneten,  nach  S§  3Zu  nur  als  Forensen
im  Fürstentum  steuerpflichtigen  Personen
zur  Auszahlung  gelangen.

Insoweit  die  Mitteilung  der  genanuten  Bezüge  hieländischen  Staatsbehörden
obliegt,  sind  die  betreffenden  Verzeichnisse  von  den  Staatskassen  und  den  sonst  noch
im  Verfügungswege  hierzu  angewiesenen  Stellen  den  betreffenden  Gemeindevorständen
(Vertretern  der  Gutsbezirke)  und  nur,  soweit  dies  besonders  angeordnet  ist,  dem
Veranlagungskommissar  unmittelbar  zuzustellen.

S

Art.  45.
Der  Veranlagungskommissar  hat  die  nach  §  28  des  Gesetzes  alljährlich  im
Monat  Juli  zu  erlassende  Bekanntmachung  je  einmal  im
ersten,  zweiten  und  letzten  Drittel  des  Monats  Juli
zu  veröffentlichen.
Die  Gemeindevorstände  (Vertreter  der  Gutsbezirke)  haben  die  im  Art.  42
unter  1  bezeichnete  össfentliche  Velanntmachung  alljährlich  spätestens  am
20.  Juli

1—

zu  erlassen.
        <pb n="89" />
        1903  5
Sie  haben  die  Formulare  der  Hauslisten,  der  Einwohnerlisten  und
der  Lohnlisten  alljährlich  in  der  Zeit  vom
25.  bis  30.  Juli
austragen  zu  lassen  sowie  diejenigen  der  Kapital=  und  Schuldenverzeichnisse
  und  der  Steuererklärungen  in  der  Zeit  vom
25.  Juli  ab
zur  Abholung  an  Amtsstelle  bereit  zu  halten  bezw.  in  den  Fällen  des
Art.  42  Abs.  4  nnmittelbar  nach  Eingang  des  Ansuchens  abzusenden.
Die  Hauslisten,  die  Einwohnerlisten  und  die  Lohulisten  sind  seitens  der
hierzu  Verpflichteten  nach  dem  Stand  vom
Anfang  des  Monats  August
anszufüllen.
Die  Hauslisten  und  die  Einwohnerlisten  sind  seitens  der  zur  Ausfüllung
  Verpflichteten  ausgefüllt  und  vollzogen  vom
5.  August  ab
zur  Abholung  bereit  zu  halten.
Diese  Abholung  hat  durch  Beauftragte  des  Gemeindevorstandes  (Vertreter
  des  Gutsbezirks)  zu  erfolgen  und  am
5.  August
zu  beginnen  sie  muß  regelmäßig  bis  zum
10.  Angust
vollendet  sein.
Die  Lohnlisten  sind  von  den  zur  Ausfüllung  Verpflichteten  regelmäßig
  bis  zum
10.  Angust
den  Gemeindevorständen  derjenigen  Gemeinden  und  den  Vertretern  derjeuigen
  Gutsbezirke  einzureichen  oder  zuzusenden,  in  welchen  Angestellte,
Gewerbegehülfen  oder  Arbeiter  ihrer  Betriebe  wohnen  oder  sich  wesentlich
aufhalten.
Die  Kapital=  und  Schuldenverzeichnisse,  ferner  die  Steuererklärungen  derjenigen
  Stenerpflichtigen,  welche  durch  öffentliche  Bekanntmachung  des
Veranlagungskommissars  zur  Abgabe  derselben  aufgesordert  worden  sind
bezw.  freiwillig  eine  solche  abgeben  wollen,  sind  vorschriftsmäßig  ausgefüllt,

  vollzogen  und  verschlossen
10
        <pb n="90" />
        80  1903

innerhalb  des  Monats  August
und  zwar:

a)  die  Kapital=  und  Schuldenverzeichnisse  aller  zuletzt  zu  einer
niedrigeren  als  der  12.  Steuerstufe  (12.  Stufe  =  einem  Einkommen
  von  mehr  als  1400  bis  einschließlich  1600  Mk.  bei
einem  monatlichen  Staatssteuersab  von  2,50  Mk.)  veranlagten,  der
allgemeinen  Stenerpflicht  (6  2  Nr.  1  bis  3)  unterliegenden
Personen

bei  dem  Gemeindevorstande  (Vertreter  des  Gutsbezirks)  ihres
Veranlagungsortes,
dagegen

-)  die  Kapital=  und  Schuldenverzeichnisse  aller  zur  12.  Steuerstufe
oder  höher  veranlagten  vorbezeichneten  Personen,

J)  sowie,  ohne  Unterschied  der  Steuerstufe,  diejenigen  aller  nur  aus  den
in  §8  3  Abs.  10  bezeichneten  hieländischen  Einkommensquellen  zu  veranlagenden
  auswärtigen  Personen  (Forensen),  ferner

4)  sämtliche  Steuererklärungen  ohne  Unterschied

lediglich  bei  dem  Veranlagungskommissar  in  Rudolstadt
einzureichen.
Vergleiche  im  übrigen  S§  26  und  27  des  Gesetzes.

Art.  46.
1.  Die  Einkommensnachweisungen  sind  von  den  Gemeindevorständen  (Verd
  tretern  der  Gutsbezirke)  sofort  nach  Eingang  der  in  Art.  42  Nr.  2  n,  b,

-P,  J  aufgeführten  Formulare  auf  Grund  des  Inhaltes  derselben  und  der
eingegangenen  Kapital=  und  Schuldenverzeichnisse  sowie  der  nach  §  31  angestellten
  Ermittelungen  aufzustellen  und  auszufüllen.

Sie  sind  sodann,  mit  den  Eutscheidungen  und  Beschlüssen  der  Ortskommission
  versehen,  unter  Beifügung  folgender,  je  besonders  zu  heftender
Aulagen:  der  Hauslisten,  der  Einwohnerlisten,  der  Lohnlisten,  der  von  Behörden
  und  Kassen  angefertigten  Gehaltsverzeichnisse  und  der  Niederschriften
über  die  auf  Grund  des  8  31  des  Gesetzes  angestellten  Ermittelungen

in  Gemeinden  unter  1000  Einwohnern  bis  zum

10.  September,
        <pb n="91" />
        1903  87

in  größeren  Gemeinden  bis  zum
20.  September
und  in  der  Stadt  Rudolstadt  bis  zum
1.  Oktober
au  den  Veranlagungskommissar  einzureichen.
Die  Veranlagungsgeschäfte  der  drei  Bezirkskommissionen  sind
regelmäßig  bis  zum
15.  Dezember
zu  vollenden.
uDer  Zeitraum,  während  dessen  die  vom  Veranlagungskommissar  den
Gemeindevorständen  (Vertretern  der  Gutsbezirke)  zuzufertigenden  verschlossenen
  Stenerbenachrichtigungen  (Steuerzettel)  zur  Abholung  bei  letzteren
  aufliegen  sollen  (6  45  Abs.  1  Saß  1),  wird  für  Gutsbezirke  sowie
für  Gemeinden  anter  1000  Einwohnern  auf
drei  Tage,
für  größere  Gemeinden  auf
fünf  Tage,
für  die  Städte  Rudolstadt  und  Frankenhausen  auf
acht  Tage

1#

bemessen.

Der  leßte  Tag  einer  jeden  dieser  Fristen  darf  regelmäßig  nicht  über
die  Mitte  des  Monats  Januar  hinaus  fallen.

Der  Erlaß  der  dem  Gemeindevorstande  (Vertreter  des  Gutsbezirke)
in  Gemäßheit  §  45  Abs.  1  Sat  2  des  Gesetes  obliegenden  Bekanntmachung
  des  vorbemerkten  Auflegungs=  und  Abholungszeitraums  ist
der  Art  rechtzeitig  zu  bewirken,  daß  zwischen  dem  letten  Tage  der  ortsüblichen
  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung  und  dem  ersten  Tage  des
vorgedachten  Zeitraums

drei  volle  Tage
liegen.

Die  Zustellung  der  Steuerbenachrichtigung  an  solche  Steuerpflichtige,
welche  im  Fürstentum  weder  einen  Wohnsitz  noch  ihren  Aufenthalt  im
Sinne  des  Gesetzes  haben  (5  45  Abs.  4),  erfolgt  durch  den  Veranlagungskommissar
  oder  in  dessen  Auftrag  durch  den  Gemeindevorstand.  *
        <pb n="92" />
        1903

Art.  47.
fu  W,  2  Die  Ernennung  von  Kommissionsmitgliedern  und  deren  Stellvertretern  durch
das  Ministerium  erfolgt  unbeschadet  der  für  die  Bezirkskommissionen  (6  39  Abs.  7
Satz  1)  vorgesehenen  vierjährigen  Amtsperiode  in  allen  Fällen  widerruflich.

Eine  Ernennung  von  noch  im  Amte  befindlichen  Geistlichen  und  Volksschullehrern
  zu  Kommissionsmitgliedern  oder  zu  deren  Stellvertretern  findet  nicht  statt
(wegen  Ausschlusses  derselben  von  der  Wählbarkeit  vergl.  8  34  Nr.  6,  §  39
Abs.  11,  §  46  Nr.  9).

Zu  Kommissionsmitgliedern  oder  zu  deren  Stellvertretern  ernannte  Personen
dürfen  nicht  zugleich  für  dieselbe  oder  irgend  eine  andere  Kommission  gewählt
werden.  Ist  lehteres  geschehen,  so  hat  eine  anderweite  Wahl  stattzufinden.  Der
Wohnort  der  zu  ernennenden  Kommissionsmitglieder  und  deren  Stellvertreter  ist
nicht  an  den  Ort  des  Zusammentritts  der  Kommission  bezw.  an  den  Verwaltungsbezirk,
  für  deren  Bezirkskommission  die  Ernennung  zu  erfolgen  hat,  gebunden.

Die  Ernennung  oder  die  Wahl  ernannter  bezw.  gewählter  Ortskommissionsmitglieder
  und  deren  Stellvertreter  zu  Bezirkskommissionsmitgliedern
und  deren  Stellvertretern  —  und  umgekehrt  —  ist  zulässig.

Die  Vorschrift  des  Abs.  4  findet  in  den  Fällen  der  Ernennung  des  Vorsipenden
  einer  Ortskommission  an  Stelle  des  Gemeindevorstandes  (5  34  Nr.  2
Abs.  3)  sowie  in  den  Fällen  der  Ernennung  von  Vorsitenden  vereinigter  Ortskommissionen
  und  deren  Stellvertreter  (§  35  Abs.  2)  entsprechende  Anwendung.

Die  Zahl  der  für  die  drei  Bezirkskommissionen  zu  wählenden  Mitglieder
wird  auf  Grund  der  Bestimmung  des  §  39  Abs.  5  hiermit  derart  verleilt,  daß
von  der  für  die  Bezirkskommission

a)  des  Landratsamtsbezirks  Rudolstadt  gesehlich  festgesetzten  Zahl  von  14  Mitgliedern:


"7F  aus  dem  Amtsgerichtsbezirk  Rudolstadt,
„  „  »  Stadtilm,
Leutenberg,

5)  "n  Londrattamtsbezirks  Königser  festgesetzten  Zahl  von  12  Mitgliedern:
6  aus  dem  Amtsgerichtsbezirk  Königsee,
6  Oberweißbach,

T)  des  Landratgamtsbezirs  Frankenhausen  festgesetzten  Zahl  von  8  Mitgliedern:
        <pb n="93" />
        1903  r

5  aus  dem  Amtsgerichtsbezirk  Frankenhausen,
3"  „  Schlotheim
zu  wählen  sind.

Die  Jahre,  für  welche  zu  wählen  ist,  laufen  bei  den  Orts=  und  bei  den  Bezirkskommissionen
  je  vom  1.  September  des  Jahres  ab,  in  welchem  die  Veraulagung
für  das  nächste  Jahr  stattsindet,  zum  ersten  Male  vom  1.  September  1902  ab,  bei
der  Bernfungskommission  dagegen  vom  1.  Jannar  des  neuen  Stenerjahres,  zum
ersten  Male  vom  1.  Jannar  1903  ab.

Einwohner  eines  Gutsbezirks  sind  als  Mitglieder  irgend  einer  Kommission
überhaupt  nicht  wählbar.

Art.  48.

Die  Landratsämter  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ortskommissionen
  ihres  Bezirks  alljährlich  bis  zum  1.  September  gebildet  sind,  bezw.  daß
rechtzeitig  alljährlich  seiteus  der  Gemeindebehörden  bezw.  der  Gemeindeversammlungen
  Ergänzungswahlen  vorgenommen  werden  (6  34  Nr.  2  und  7).

Sie  haben  rechtzeitig  die  vom  Ministerium  ernannten  Ortskommissionsmitglieder
  und  deren  Stellvertreter  von  dieser  ihrer  Ernennung  in  Kenntnis  zu
seben  und  auch  die  betreffenden  Gemeindevorstände  von  den  Ernennungen  zu  benachrichtigen.


Die  vom  Ministerium  für  die  Bezirkokommissionen  und  für  die  Berufungskommissionen
  ernannten  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  werden  von  diesen
ihren  Ernennungen  durch  das  Ministerium  unmittelbar  benachrichtigt.

Das  Ergebnis  der  Wahlen  bezw.  der  Ergänzungswahlen  für  die  Bezirkskommissionen
  (6  39  Abs.  3  und  7)  haben  die  Landratsämter  bis  zum  I.  September
  der  betreffenden  Jahre  dem  Veranlagungskommissar  mitzuteilen,  welchem
bis  dahin  vom  Ministerium  auch  das  Verzeichnis  der  ernannten  Mitglieder  und
deren  Stellvertreter  zugefertigt  werden  wird.

Die  Benachrichtigung  der  für  die  Ortskommissionen  gewählten  Mitglieder
und  deren  Stellvertreter  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  hat  durch  die  Gemeindevorstäude,
  diejenige  der  für  die  Bezirkskommissionen  gewählten  durch  die
Landratsämter,  diejenige  der  für  die  Berufungskommission  ausgewählten
durch  das  Ministerium  zu  erfolgen.

Unterläßt  eine  Gemeindebehörde  die  Wahl  von  Mitgliedern  für  die  Orts-
        <pb n="94" />
        Zu  8Ml.

6%  1903

kommission,  so  hat  der  zustäudige  Landrat  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  des
§*  51  Nr.  II  1  des  Gesetzes  zu  verfahren.

Wenn  gewählte  Mitglieder  der  Orts=  oder  der  Bezirkskommission  oder
deren  Stellvertreter  die  Wahl  ablehnen  oder  ihre  Mitgliedschaft  aufgeben,
so  hat  der  (hinsichtlich  der  Mitglieder  einer  Ortskommission  seitens  des  betreffenden
Vorsitzenden  hiervon  sofort  zu  benachrichtigende)  Landrat,  nach  Feststellung  des  Tatbestandes
  einer  Zuwiderhandlung  gegen  §  66  Abs.  3,  dem  Vorsitzenden  der  Beaufungskommission
  ungesäumt  Mitteilung  zu  machen.

In  den  sonstigen,  im  §  66  Abs.  3  vorgesehenen  Fällen  von  Pflichtwidrigkeiten
  einzelner  Mitglieder  der  Orts=  oder  der  Bezirkskommissionen  ist  von  den  Vorsitenden
  dieser  Kommissionen  Anzeige  an  den  Vorsitenden  der  Bernfungskommission
sofort  und  unmittelbar  zu  erstatten.

Alle  an  ernannte  oder  gewählte  Kommissionsmitglieder  einschließlich  der  Mitglieder
  der  Berufungskommission  ergehenden  Benachrichtigungen  von  ihrer  Ernennung
  bezw.  Wahl  haben  mittelst  eines  Schriftstücks  zu  erfolgen.  Bei  der  Wahl
der  Mitglieder  der  Ortskommission  genügt  mündliche  Benachrichtigung.

Art.  49.

Die  Einreichung  des  Kapital=  und  Schuldenverzeichnisses  hat  bei  Vermeidung
der  in  §  30  angedrohten  Rechtonachteile  in  jedem  Jahre  von  Neuem  zu  erfolgen.

Die  Verabreichung  des  Formulars  für  das  Verzeichnis  erfolgt  in  doppelten
Exemplaren,  damit  der  zur  Einreichung  Verpflichtete  in  der  Lage  ist,  den  Inhalt
des  eingereichten  Exemplars  in  das  zweite  Exemplar  behufs  Benutzung  desselben
für  die  nächstjährige  Ausfüllung  einzutragen.

Das  gesamte  Kapitalvermögen  in  seinem  gesetzlichen,  durch  Art.  19  ausführlich
  bezeichneten  Umfange  ist  in  das  Verzeichnis  einzutragen:  die  Eintragungen
haben  sich  daher  nicht  auf  die  im  §  26  Abs.  1#  aufgeführten  drei  Arten  des  Kapitalvermögens
  zu  beschränken.

Zum  Kapitalvermögen,  dessen  Ertrag  der  Steuerpflicht  unterliegt,  gehören
insbesondere  auch  die  Sparkasseneinlagen  des  Stenerpflichtigen  und  seiner  Haushaltungsangehörigen.
  Werden  die  Jahreszinsen  nicht  abgehoben,  so  sind  sie  gleichwohl
  in  vollem  Umfang  steuerpflichtig  und  vorschriftsmäßig  anzugeben.

Um  als  in  der  vorgeschriebenen  Weise  ausgefüllt  gelten  zu  können  (§  30),
muß  das  Kapital=  und  Schuldenverzeichnis  ,
        <pb n="95" />
        1903  51

1.  die  Versicherung  des  Steuerpflichtigen  enthalten,  daß  die  in  demselben
enthaltenen  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind  sowie
die  unterschriftliche  Vollziehung  dieser  Erklärung  durch  ihn  mit  vollem
Namen  unter  Angabe  des  Wohnortes  und  des  Tages  der  Vollziehung,

die  Ausfüllung  des  Verzeichnisses  nach  Maßgabe  des  Vordrucks  der  Längsspalten
  des  vorgeschriebenen  Formulars  und  der  im  leßteren  soust  noch
zur  Anleitung  für  die  Ausfüllung  und  die  Form  der  letzteren  erteilten
Vorschriften.

Die  nach  §  26  Abs.  1a  und  Abs.  2  zur  Einreichung  eines  Kapitalverzeichnisses
  Verpflichteten  sind,  wenn  ihr  und  der  Gesamtheit  ihrer  Haushaltungsangehörigen
  Kapitalvermögen  den  Betrag  von  1500  Mk.  nicht
erreicht,  nichtsdesloweniger  aus  dem  Einkommen  aus  dem  unter  diesem  Betrage
  verbleibenden  Kapitalvermögen  steuerpflichtig:  sie  haben  den  Ertrag
oder  eine  desselben  dafern  sie  zur  Einreichung  einer  Steuererklärung  verpflichtet
  sind  solche  freiwillig  abgeben,  in  dieser  an  der  vorgeschriebenen  Stelle
anzugeben.

Art.  50.

Zur  vorschriftsmäßigen  Abgabe  einer  Steuererklärung  gehören

1.  die  Versicherung  des  Stenerpflichtigen,  daß  die  von  ihm  in  derselben  bewirkten
Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  bewirkt  sind,  sowie  die  unterschristliche
  Vollziehung  dieser  Erklärung  mit  vollem  Namen  unter  Angabe
des  Wohnortes  und  des  Tages  der  Vollziehung,

2,  die  Ausfüllung  des  vorgeschriebeuen  Formnulars  nach  Vorschrift  des  Vordrucks
der  einzelnen  Abteilungen  und  Spalten  und  der  in  demselben  sonst  noch  für
die  Ausfüllung  und  die  Form  der  lepteren  enthaltenen  Bemerkungen.

In  der  Stenererklärung  können  Veränderungen,  welche  in  Bezug  auf  einzelne
  Einkommensqnellen  oder  auf  feststehende  Einnahmen  und  Ausgaben  noch  bis
zum  Schluß  des  Veranlagungsjahres  mit  Bestimmtheit  eintreten,  im  voraus  in  Berechnung
  gezogen  werden;  auch  ist  es  gestattet,  Berichtigungen  der  Stenererklärung
hinsichtlich  solcher  Veränderungen  bis  zum  Zeitpunkt  der  Festsezung  der  Stenerstufen
bei  dem  Veranlagungskommissar  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  abzugeben.
Derartige  Veränderungen  und  Berichtigungen  hat  der  Steuerpflichtige  eingehend  zu
begründen.

Zur  Abgabe  der  Steuererklärung  in  den  Fällen  der  Nr.  9  des  §  27  ist,  wenn

Zu  6  27.
        <pb n="96" />
        Zu  8  30.

52  1903

*  1693  des  Bürgerlichen  Gesepbuches  in  Frage  kommt,  auch  der  der  Mutter  bestellte
Beistand  zur  Abgabe  der  betreffenden  Erklärung  für  die  unter  seiner  Pflegschaft
stehenden  Kinder  befugt.

Art.  51.

Sind  im  Kapital=  und  Schuldenverzeichnis  Kapitaleinkommen,  Zinsen,
Renten  u.  s.  w.  oder  Schuldenzinsen  bezw.  dauernde  Lasten  überhaupt  nicht  angegeben,
  so  darf  auch  vom  Gemeindevorstand  in  die  Einkommensnachweisung  hiervon
  nichts  eingetragen  werden.  Ebensowenig  dürfen  vom  Gemeindevorstande
andere  Beträge  vorbezeichneter  Art,  als  im  Kapital=  und  Schuldenverzeichnis  verzeichnet
  stehen,  eingetragen  werden.

Die  Schätung  des  Einkommens  aus  Kapitalvermögen  seitens  der  Kommissionen
(+  30  Abs.  1)  darf  nicht  auf  bloße  Vermutungen  sich  stützen,  sondern  es  müssen
Ermittelungen  angestellt  werden,  um  zu  versuchen,  deren  Ergebnisse  für  die  Schätzung
zu  verwerten.  Auch  im  Berufungsverfahren  ist  in  Fällen  dieser  Art  die  Entscheidung
  hinsichtlich  des  Kapitaleinkommens  nur  im  Wege  der  Schäßung  zu  tressen.

Im  Falle  einer  nicht  fristzeitig  oder  nicht  in  vorgeschriebener  Weise  abgegebener
Steuererklärung  steht  die  Schätzung  des  Gesamteinkommens  der  Bezirkskommission
  zu,  bei  welcher  es  bewendet,  da  der  betreffende  Steuerpflichtige  des  Berufungsrechts
  gegen  die  Veranlagung  für  das  neue  Stenerjahr  verlustig  gegangen  ist.

Die  unmittelbar  nach  fruchtlosem  Ablauf  der  für  Einreichung  bezw.  Abgabe
der  Steuererklärung  eingeräumten  ersten  Frist  an  den  Steuerpflichtigen  zu  richtende
besondere  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Stenererklärung  binnen  einer  anderweiten
Frist  hat  ausnahmslos  in  jedem  Fall  des  Abs.  4  des  §  30  zu  erfolgen.

Ebenso  ist  der  Veraulagungskommissar  verpflichtet,  in  jedem  Falle  der  Nichteinhaltung
  dieser  zweiten  Frist  die  Feststellung  der  dem  Steuerpflichtigen  neben
der  veranlagten  Steuer  geseblich  auferlegten  Strafe  von  25  vom  Hundert  des  Betrags
  der  zur  Veranlagung  gelangenden  Steuer  zu  bewirken.

Die  Benachrichtigung  geschieht  nach  erfolgter  Veranlagung  der  Jahressleuer
mittelst  eines  verschlossenen  Schriftstücks  unter  Beobachtung  der  Grundsäße  des  §  51  1
Nr.  11  Abs.  2  ff.  In  der  Benachrichtigung  ist  auf  das  §  30  Abs.  4  Satz  2  bezeichnete
  Rechtsmittel  hinzuweisen.  Der  Strafbetrag  wird  der  veranlagten  Stener
zugeschlagen  und  ist  mit  derselben  im  vorschriftomäßigen  Wege  zu  entrichten  bezw.
einzuziehen.

Wird  eine  Steuererklärung  erst  nach  Ablauf  der  gesetlichen  ersten  Frist  in
        <pb n="97" />
        1903  *

vorgeschriebener  Weise  abgegeben,  so  bleibt,  auch  wenn  die  vorschriftsmäßige  Abgabe
innerhalb  der  zweiten  Frist  ersolgt,  das  Berufungsrecht  verwirkt  und  es  kann  ihr
Inhalt  lediglich  als  Auhalt  für  die  durch  die  Bezirkskommission  vorzunehmende
Schätung  dienen.

Art.  52.

Sobald  der  Veranlagungskommissar  die  Prüfung  der  von  den  Ortskommissionen
  an  ihn  gelangten  Einkommensnachweisungen  vollendet  hat,  trägt  er  zunächst
  die  von  ihm  nicht  beanstandeten  Steuerstusen  in  die  Steuerrolle  ein.

In  den  Sitzungen  der  Bezirks  kommissionen  hat  ein  vom  Veranlagungs-=kommissar
  zu  bezeichnendes  Mitglied  die  von  der  Kommission  beschlossenen  Steuerstufen,
  welche  ersterer  seinerseils  in  die  Einkommensnachweisungen  einträgt,  in  die
Stenerrollen  einzutragen.  Bride  Niederschriften  sind  am  Schlusse  jeder  Situng
durch  Vorlesen  zu  vergleichen  und  sind  etwaige  Disserenzen  durch  Beschluß  der
Kommission  richtig  zu  stellen.

Unmittelbar  je  nach  Schluß  der  Sibzungsperiode  einer  Bezirkskommission  sind
sämtliche  Steuerrollen  des  Bezirks  den  zuständigen  Steuerämtern  zur  schleunigen
Ermittelung  und  Eintragung  der  Steuerbeträge  u.  s.  w.  zuzustellen.

Auf  Grund  der  hiernächst  durch  das  Ministerinm  vorgenommenen  Prüfung
und  Feststellung  der  Rollen  erfolgt  seitens  des  Veranlagungskommissars  die  Ausfertigung
  der  Stenerbenachrichtigungen.

Je  nach  fortschreitender  Erledigung  dieser  Arbeit  sind  die  Rollen  samt  den
Steuerbenachrichtigungen  den  Gemeinden  (Gutsbezirken)  behufs  Ansertigung  des
Heberegisters  vom  Veranlagungskommissar  zuzufertigen.

Die  Rücksendung  der  Stenerrollen  seitens  der  Gemeindebehörden  hat  an  die
Stenerämter  und  zwar  spätestens  bis  Ende  Februar  zu  erfolgen.

Die  Steuerämter  haben  sodann  eine  Zusammenstellung  der  ermittelten  Steuer-Sollbeträge
  der  Gemeinden  ihres  Bezirks  anzufertigen  und  je  ein  Exemplar  derselben
  dem  Ministerinm,  dem  Landratsamt  und  dem  Veranlagungskommissar  zu
übersenden.

Nrt.  53.

Dem  Stenerpflichtigen  steht  das  Berufungsrecht  gegen  die  gesamte  Veraulagung
  wie  gegen  jedes  einzelne  Ergebnis  derselben  zu:  er  kann  gegen  seine
Veraulagung  an  sich,  sowie  gegen  eine  zu  hohe  oder  zu  niedrige  Veranlagung
Berufung  einlegen.

17

Ju  88  10,  12
rl  14.

Ju  10.  17

1#

Nr.
nd  50.
        <pb n="98" />
        9  1903

Auf  die  Berufung  des  Steuerpflichtigen  darf  indessen,  dafern  dieselbe  wegen
zu  hoher  Veranlagung  eingelegt  worden  ist,  eine  Erhöhung  des  Steuersatzes
niemals  stattfinden;  ebensowenig  darf,  dafern  er  wegen  zu  niedriger  Veraulagung
Verufung  erhoben  hat,  über  seinen  Antrag  hinausgegangen  werden,  es  sei  denn,
daß  gleichzeitig  seitens  des  Veranlagungskommissars  Berufung  erhoben  worden  ist.

Auch  dem  Veranlagungskommissar  steht  das  Berufungsrecht  gegen  das
Ergebnis  der  Veranlagungen  der  Bezirkskommissionen  in  demselben  Umfange  zu,
wie  dem  Steuerpflichtigen  selbst.

Der  Veranlagungskommissar  hat  die  Berufung  einzulegen:

a)  sobald  nach  seiner  pflichtmäßigen  Überzeugung  das  der  Veranlagung
eines  Steuerpflichtigen  zu  Grunde  gelegte  Gesamteinkommen  dem  wirklichen
  Einkommen  nicht  entspricht,  oder  sobald  bei  Berechnung  des  steuerpflichtigen
  Einkommens  oder  bei  Festsehung  des  Steuersaßes  die  nach  dem
Gesetz  und  der  Ausführungsverordnung  maßgebenden  Veranlagungsgrundsähe
  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet  worden  sind,

b)  wenn  die  Veranlagung  eines  Steuerpflichtigen  von  der  Bezirkskommission
ohne  weiteres  vorgenommen  worden  ist,  obwohl  die  Verhältnisse  noch  nicht
genügend  aufgeklärt  und  die  zur  Feststellung  derselben  vorhandenen  Hilfsmittel
  noch  nicht  erschöpft  waren,

)  wenn  der  Veranlagungskommissar  nach  geschehener  Veranlagung  (Festsetzung
der  Steuerstufe)  aber  noch  innerhalb  der  Berufungsfrist  solche  bei  der  Veranlagung
  nicht  berücksichtigte  Tatsachen  in  Erfahrung  gebracht  hat,  welche
eine  andere  Steuerstufe  begründet  haben  würde,

)  wenn  er  von  der  vorgesetzten  Behörde  hierzu  angewiesen  wird,  wobei  es
ihm  aber  unbenommen  ist,  seine  entgegenstehende  Auffassung  vorzutragen
und  zu  begründen.

In  den  Fällen  unter  c  und  d  kann  derselbe  das  Berufungsrecht  auch  in  Ausehung

  der  von  ihm  selbst  festgesetzten  Steuerstusen  (5  40  Nr.  1  )  ausüben.

In  allen  Fällen,  in  welchen  der  Veranlagungskommissar  Berufung  eingelegt
hat,  kann  die  Kommission  seine  Anhörung  in  ihrer  Gegenwart  beschließen.

Art.  54.
Berufungen,  welche  der  Unterschrift  entbehren,  werden  als  nicht  eingegangen
erachtet.
        <pb n="99" />
        1903  5

Der  Steuerpflichtige  kann  unter  Umständen  auch  schon  vor  dem  geseblichen
Beginn  der  Berufungsfrist  Berufung  einlegen,  sofern  die  Veranlagung  bereits  erfolgt
und  das  Ergebnis  derselben  ihm  bekannt  geworden  ist.

Hat  der  Steuerpflichtige  die  eingereichte  oder  angebrachte  Berufung  zurückgenommen,
  so  kann  die  Zurückuahme  nach  Ablauf  der  Frist  nicht  mehr  widerrufen
  werden.

Entspricht  eine  eingereichte  Berufung  den  Vorschriften  des  §  47,  so  ist  es  dem
Steuerpflichtigen  unbenommen,  Berichtigungen  des  Inhaltes  derselben  auch
nach  Ablauf  der  Berufungsfrist  bei  dem  Veranlagungskommissar  oder  dem  Vorsibenden
  der  Berufungskommission  nachzubringen.

Die  Aufforderung  an  die  Steuerpflichtigen  zur  eidesstattlichen  Bekräftigung
der  Richtigkeit  ihrer  tatsächlichen  Angaben  seitens  des  Vorsitzenden  der  Berufungskommission
  E  49  Nr.  9)  sowie  die  Abgabe  der  eidesstattlichen  Versicherung  selbst
seitens  der  Stenerpflichtigen  erfolgt  nur  auf  schriftlichem  Wege.

Der  Wortlaut  der  eidesstattlichen  Versicherung  wird  lebterem  mittels  einer
Zufertigung  zugesandt,  in  welcher  er  aufgefordert  wird,  binnen  einer  Frist  von
mindestens  5  Tagen  die  beifolgende  eidesstattliche  Versicherung  mit  seinem  vollen
Namen  sowie  mit  Ort  und  Datum  unterschriftlich  vollzogen  zurückzusenden,
widrigenfalls  angenommen  werde,  daß  er  die  vorgeschriebene  Versicherung  abzugeben
  außer  Staude  sei.

Art.  5ö.

Die  Bernfungskommission  entscheidet  zugleich  auch  über  die  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  hinsichtlich  verspätet  oder  nicht  in  vorgeschriebener  Weise  eingereichter
  Kapital=  und  Schuldenverzeichnisse  oder  Steuererklärungen  (§  30  Abs.  3).

Diese  lehtere  Bestimmung  des  Gesehes  findet  auch  auf  verspätet  eingegangene
Berufungen  Anwendung.

Zu  den  unabwendbaren  Ereiguissen  der  daselbst  angegebenen  Art  gehören:
Naturereignisse  und  andere  vom  eigenen  Willen  des  Stenerpflichtigen  unabhängige
Zufälle,  durch  welche  derselbe  verhindert  worden  ist,  die  gesebliche  Ausschlußfrist
einzuhalten.

Unter  Beschwerden  der  im  §  50  Abs.  1  erwähnten  Art  sind  nur  solche  zu
verstehen,  welche  das  Verfahren  der  Veranlagungsbehörden  u.  s.  w.  betreffen,  nicht
aber  solche,  für  welche  das  Rechtsmittel  der  Berufung  vorgesehen  ist  (65  4..  un  47).

Zu  8  30.
        <pb n="100" />
        Zu  6  51.

*  1903

Hieran  wird  auch  dadurch  nichts  geändert,  daß  der  Stenerpflichtige  eine  Berusung
  als  Beschwerde  bezeichnet  hat  oder  umgelehrt.

Beschwerden  sind  an  keine  bestimmte  Frist  und  Form  gebunden,  bleiben
aber  unberücksichtigt,  wenn  sie  später  als  bis  zum  Beginn  der  Sitzungen  der  Kommission
  eingegangen  sind.

Art.  ä6.

Der  Vorsitzende  der  Bezirkskommissionen  und  derjenige  der  Berufungs—
kommission  haben  über  die  Dauer  und  die  Tagesstunden  der  Sitzungsperioden,  über
die  während  derselben  amwesenden  Mitglieder,  über  die  Beschlußfähigkeit  der  Kommission
  und  über  die  erfolgte  Verpflichtung  der  Mitglieder  derselben  G  51  1  Nr.  3)
eine  kurze  Niederschrift  aufzunehmen.  Etwa  unentschuldigtes  Ausbleiben  einzelner
Mitglieder  und  sonstige  Pflichtwidrigkeiten  derselben  (§  66  Abs.  3)  sind  in  der
Niederschrift  mitanzugeben.  Die  Niederschrift  ist  von  einem  der  gewählten  Mit
glieder  mitzunnterzeichnen.

Die  Verpflichtung  der  Kommissionsmitglieder  gilt  für  die  ganze  Wahlperiode.

Die  Vorschrift  des  §  51  1  3  gilt  sowohl  für  gewählte  als  ernannte  Mitglieder.


Auch  über  Abnahme  sonstiger  Gelöbnisse,  ferner  über  die  Vornahme  aller
wichtigeren  Verhandlungen  mit  Steuerpflichtigen,  mit  zZeugen  und  Sachverständigen
seitens  des  Veranlagungskommissars,  des  ihm  zugeordneten  Hülfsbeamten  und  des
Vorsitzenden  der  Berufungskommission,  mügen  sie  innerhalb  oder  außerhalb  der  betreffenden
  Kommissionen  stattfinden,  sind  Niederschriften  aufzunehmen,  welche  der
Vorsitzende  und  der  Beteiligte  zu  vollziehen  hat.

Der  Veraulagungskommissar  und  der  Vorsitzende  der  Berufungskommission
sind  befugt,  Massenausfertigungen  mittelst  eines  Faksimilestempels  zu  vollziehen.

Gemeindevorstand  (Vertreter  des  Gutsbezirks),  Veranlagungskommissar  und
Vorsitzender  der  Berufungskommission,  sowie  deren  Hülfsbeamter  sind  verpflichtet,
ein  jedes  in  Einkommensteuerangelegenheiten  bei  ihnen  eingehendes  Schriftstück  soforl
mit  einem  Vermerk  über  den  Tag  des  Einganges  zu  versehen.

Ergibt  sich  bei  Abstimmungen  in  den  Kommissionen  (§  51  1  9)  Stimmengleichheit,
  so  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

Dem  Vorsitenden  einer  Kommission  liegt  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung
in  den  Sitzungen  ob.
        <pb n="101" />
        1903  ¾

Art.  57.

Ausschlußfristen  dürfen,  außer  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  dies  im  Gesetz
ausdrücklich  nachgelassen  ist,  nicht  verlängert  werden.

Für  die  Berechunng  der  Fristen  in  Einkommenstenersachen  gellen  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  (Art.  17  des  Ausführungsgesehes  zum  V.
G.-B.  von  1899,  Ges.-Samml.  S.  54).

Der  Stenerpflichtige  ist  selbst  dafür  verantwortlich,  daß  die  innerhalb  einer
Ausschlußffrist  einzureichenden  Schriststücke,  z.  B.  Kapilal=  und  Schuldenverzeichnis,
Steuererklärung,  Beweismittel  u.  s.  w.,  rechtzeitig  bei  der  zuständigen  Behörde
eingehen.

Nrt.  58

Der  Inhalt  des  §  61  erstreckt  sich  nur  auf  Dienstboten,  Gewerbegehülsen  und
Arbeiler  im  engeren  Sinne,  nicht  auf  solche,  welche  zu  wissenschaftlichen,  lechnischen,
kanfmännischen,  künstlerischen  und  ähnlichen  Leistungen  angenommen  worden  sind:
er  erstreckt  sich  auch  nicht  auf  verheiratele  Personen.

Ausgenommen  vom  Inhalt  des  §  61  sind  ferner  alle  diejenigen  Dienstboten,
Gewerbegehülsen  und  Arbeiter,  deren  Veranlagung  nicht  ausschließlich  auf  Ein—
kommen  aus  ihrer  dienstlichen  u.  s.  w.  Stellung  bernht.

Insoweit  hiernach  die  Vorschriften  des  §&amp;amp;  61  auf  Dienstboten,  Gewerbe
gehülsen  und  Arbeiter  überhaupt  Anwendung  zu  finden  haben,  sind  zwar  den  beiden
letzteren  Arten  von  Steunerpflichtigen,  nicht  aber  auch  den  Dienstboten  Steuerbenachrichtigungen
  (5  15)  zuzustellen.

In  die  Stenerbenachrichtigungen  der  Dienstherrschaften  und  der  Arbeilgeber  sind
jedoch  die  Steuerbeträge  sämtlicher  drei  zuletzt  bezeichneten  Arten  von  Stenerpflichtigen
einzutragen,  auch  sind  die  Dienstherrschaften  verpflichtet,  ihren  Dienstbolen  die
Höhe  des  auf  dieselben  sestgesebten  Steuerbetrags  sofort  nach  Empfang  der  Steuer
benachrichtigung  mitzuteilen.

Im  Falle  eines  bloßen  Fersonenwechsels  brauchen  Dienstboten  nicht
besonders  in  Ab=  und  Zugang  gestellt  zu  werden,  sondern  es  genügt  eine  Namensznnschreibung
  im  Heberegister,  dafern  das  stenerpflichtige  Einkommen  sich  nicht  gräudert
hat.  Dagegen  hat  auch  in  Ansehung  der  Dienstboten  eine  besondere  Veranlagung
und  eine  namentliche  Aufnahme  in  die  Zugangsliste  zu  erfolgen,  wenn  es  sich
um  die  erstmalige  Annahme  eines  solchen  handelt.

Au  ul.
        <pb n="102" />
        53
7  .

os  1903

Die  Haftpflicht  für  die  rechtzeitige  Entrichtung  der  Steuern  trifft  diejenige
Dienstherrschaft  und  denjenigen  Arbeitgeber,  bei  welchem  sich  der  Dienstbote  bezw.
Gewerbegehülfe  und  Arbeiter  während  des  Zeitraums  der  Fälligkeit  der  Steuer
57  Abs.  1  und  3)  im  Dienst  u.  s.  w.  befunden  hat.

War  ein  Dienstbote  u.  s.  w.  während  des  Fälligkeitszeitraums  bei  mehreren
Dienstherrschaften  u.  s.  w.  beschäftigt,  so  haftet  diejenige  derselben,  bei  welcher  er  sich
während  dieses  Zeitraums  zulezt  befunden  hat.

Die  Dienstherrschaften  u.  s.  w.  sind  behufs  rechtzeitiger  Entrichtung  des  fälligen
Steuerbetrags  ihrer  Dienstboten  u.  s.  w.  sowohl  zu  laufenden  Lohnabzügen  als,
während  des  Fälligkeitszeitraums,  zum  einmaligen  Abzug  des  vollen  Stenerbetrags
befugt.

Art.  59.

A.  Zu  den  durch  die  festgestellte  Steuerrolle  für  das  neue  Steuerjahr  Veranlagten
  treten  im  Laufe  des  lepteren  neue  Stenerpflichtige  im  Wege  der  Zugangsstellung
  hinzu.  Andererseits  kommen  im  neuen  Stenerjahre  aus  der  für  dasselbe
festgestellten  Steuerrolle  Steuerpflichtige  im  Wege  der  Abgangsstellung  in
Wegfall.

I.  Es  entstehen  Zugänge  dieser  Art:

1.  durch  den  Erwerb  der  hieländischen  Staatsangehörigkeit  seitens  einer  bis
dahin  nicht  steuerpflichtigen  Person,  hinsichtlich  deren  keine  der  82  Nr.  18  bise
vorgesehenen  Ausnahmen  zutrifft,

dadurch,  daß  deutsche  Reichsangehörige  nach  dem  Fürstentum  verziehen

oder  im  Fürstentum  als  Beamte  oder  Offiziere  einen  dienstlichen  Wohnsit
erhalten,

dadurch,  daß  ein  hieländischer  Staatsangehöriger  den  dienstlichen  Wohnsit,
welchen  er  bisher  außerhalb  des  Fürstenlums  in  einem  zum  Deutschen  Reiche
gehörigen  Staate  oder  in  einem  deutschen  Schutgebiete  hatte,  verliert  (6  2
Nr.  17)  oder  daß  ein  im  Fürstentum  wohnhafter  Augehöriger  eines  anderen
deutschen  Staates  seinen  bisherigen  zweiten  Wohnsitz  im  Heimatsstaate
aufgibt,

dadurch,  daß  Ausländer  im  Fürstentum  ihren  Wohnsitz  oder  des  Erwerbes
wegen  ihren  Aufenthalt  nehmen  oder  ihren  Aufenthalt  über  ein  Jahr  hinans
ausdehnen  (§  2  Nr.  8),

to

□—
        <pb n="103" />
        —
S

—  —
S—  —

—

—

1903  5

5.  durch  Eintritt  einer  nicht  bereits  der  hieländischen  allgemeinen  Steuerpflicht
  unterworfenen  physischen  Person  in  die  beschränkte  Steuerpflicht  des
§  3  Abs.  1,

C.  dadurch,  daß  Ausländer,  welche  keinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  im  Fürstentum
  haben,  in  den  Besip  von  Gehalt,  Wartegeld,  Pension  aus  der  Kasse
einer  hieländischen  Gemeinde,  Stiftung  oder  öffentlichen  Anstalt  gelangen
(#  3  Absf.  3),

.  durch  nachträgliche  Veraulagung  Stenerpflichtiger,  welche  als  solche  irrtümlicherweise
  in  die  Einkommensnachweisung  für  das  neue  Stenerjahr
ihrem  Namen  nach  überhaupt  nicht  aufgenommen,  d.  h.  übergangen
worden  waren  (5  54  Abs.  1);  hierzu  gehören  auch  irrtümlicherweise
nicht  selbständig  veranlagte  Haushaltungsangehörige  (§  8),

durch  nachträgliche  Veranlagung  Steuerpflichtiger,  welche,  entgegen  den
Bestimmungen  des  Gesetes  in  der  Einkommensnachweisung  für  das
neue  Stenerjahr  nur  stenerfrei  veranlagt  worden  waren,  zu  einer
Steuerstuse  (§  54  Abf.  1),

.  dadurch,  daß  infolge  Ablebens  des  Ehemannes  als  bisherigen  Haushaltungsvorstandes
  eine  andere  Person  (Witwe  u.  s.  w.)  Vorstand  derselben
besteuerten  Haushaltung  wird,

.  durch  Eintritt  der  Steuerpflicht  bei  einer  Ehefrau  infolge  gerichtlicher
Scheidung  oder  dauernder  Trennung  vom  Ehemann  (56  8  Nr.  2),

.  durch  Bildung  oder  durch  Aufnahme  einer  Familie  !••7  einer  besteuerten
  Haushaltung  in  den  Fällen  des  §  8  Nr.  25

.  durch  Eintritt  der  Stenerpflicht  eines  sonstigen  Familienmitgliedes
einer  bestenerten  Haushaltung  in  den  Fällen  §  8  Nr.  27,

.  durch  völlige  Auflösung  einer  Haushaltung,  indem  infolge  Ablebens  oder
sonstigen  Wegfalls  eines  Haushaltungsvorslandes  im  Sinne  des  §  7  die
übrigen  Familienmitglieder,  soweit  sie  nicht  in  fremden  Haushaltungen
als  augenommene  oder  Pflegekinder  u.  s.  w.  Unterkunft  gefunden  haben
(5  7),  zur  selbständigen  —  wenn  auch  steuerfreien  —  Veranlagung  gelangen,
.  durch  Neuveranlagung  einer  aus  dem  Militärdienste  ausgeschiedenen,
während  desselben  von  der  Einkommensteuerpflicht  überhaupt  gänzlich  befreit
  gewesenen  Person  des  Unteroffizier=  oder  Gemeinenstandes,

–

—ä

15.  durch  Neuveranlagung  eines  Angehörigen  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven
        <pb n="104" />
        100

—
—

—
—

—
90

·#2

S

1903

Marine  nach  Aufhebung  einer  Mobilmachung,  dafern  derselbe  während
dieser  Zeit  überhaupt  von  der  Einkommensteuerpflicht  gäuzlich  befreit  gewesen
  war,

unter  deuselben  Voranssebungen  durch  Neuveranlagung  des  bisherigen  Gemeinschuldners

  nach  ausgehobenem  Konkurse,

.  durch  Erlangung  sienerpflichtigen  Einkommens  laus  den  Erträgen  der

Einkommensquellen  des  §  9  oder  aus  denjenigen  der  im  §  10  bezeichneten
außerordentlichen  Einnahmen)  im  Laufe  des  neuen  Steuerjahres  seitens
bisher  nicht  veranlagter  Personen,

.  dadurch,  daß  juristische  Personen  (§  2  Nr.  4,  &amp;amp;  3  Abs.  2)  steuerpflichtig

werden,  indem  dieselben
a)  einen  Siß  im  Fürstentum  begründen,  bezw.  dorthin  verlegen  (§  2  Nr.  4)
oder
b)  im  Fürstentum  Grundbesitz  erwerben  oder  daselbst  gewerbliche  Betriebsstätten
  eröffnen  (5  3  Abf.  2).

Art.  60.

Die  Zugangsstellung  der  Steuer  hat  vom  Beginne  desienigen  Monats

ab  zu  erfolgen,  welcher  zunächst  auf  das  die  Steuerpflicht  begründende  Ereignis
  folgt;  ist  dieses  Ereignis  am  Ersten  eines  Monats  eingetreten,  so
erfolgt  die  Zugangsstellung  von  diesem  Monat  ab.

In  den  Fällen  7  und  8  erfolgt  die  Zugangsstellung  stets  vom  Beginne

des  neuen  Steuerjahres  ab,  in  den  Fällen  14,  15  und  16  vom  Beginne
desjenigen  Monats  ab,  welcher  auf  die  Entlassung  aus  dem  Militärdienst,
auf  die  Aufhebung  der  Mobilmachung  bezw.  auf  die  Aufhebung  des  Konkurses
  folgt.

Sind  Zugangsfälle,  welche  schon  in  das  vorangegangene  Stenerjahr  (das

Veranlagungsjahr)  fielen,  übersehen  und  sind  die  betressenden  Stenerpflichtigen
  auch  nicht  in  die  Steuerrolle  des  neuen  Steuerjahres  mit  aufgenommen
  worden,  so  erfolgt  die  Zugangsstellung  dieser  Fälle  für  den
Zugangs-Zeitraum  des  Vorjahres  und  für  das  neue  Steuerjahr  auf  Grund
getrennter  Veraulagung  und  je  unter  einer  besonderen  Nummer  der  Zugangsliste.
        <pb n="105" />
        1903  101

4.  Im  Veranlagungsjahr  in  Zugang  gestellte  Personen,  deren  Aufnahme
  in  die  neue  Jahressteuerrolle  wegen  Kürze  der  Zeit  nicht  mehr
möglich  war,  sind  in  die  erste  Monats-Zugangsliste  des  neuen  Steuerjahres
  —  auf  Grund  besonderer  Zugangsveranlagung  für  das
lehtere  —  einzutragen.

.  Auf  die  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  in  Zugangsfällen
finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Gesetzes  siungemäße  Anwendung.
  Die  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  hat,  soweit
feststehende  Einnahmen  in  Frage  kommen,  nicht  nach  dem  Stande  zur
Zeit  der  Eintragung  in  die  Zugangsliste,  sondern  lediglich  nach  dem  aufs
Jahr  zu  berechnenden  Stande  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Zuganugs-Stenerpflicht
  zu  erfolgen.

.  Unzulässig  ist  es  daher,  bei  der  vorbezeichneten  Berechnung  die  etwa  bereits
bekannten  im  weiteren  Verlaufe  des  betreffenden  Steuerjahres  eintretenden
Vermehrungen  oder  Verminderungen  des  steuerpflichtigen  Einkommens  von
voruherein  mit  in  Rechnung  zu  ziehen.  Dagegen  finden  auch  auf  in
Zugang  gestellte  Steuerpflichtige  die  Bestimmungen  der  §§  53  bis  56
sinngemäße  Anwendung.

Es  sind  mithin  die  Hinterbliebenen  eines  ohne  Hinterlassung  von  Vermögen
  verstorbenen  Haushaltungsvorstandes  lediglich  aus  demjenigen  steuerpflichtigen
  Einkommen  in  Zugang  zu  stellen,  welches  sie  zum  Zeitpunkte
des  Todesfalles  haben.

Hat  ein  Verstorbener  Vermögen  hinterlassen,  so  erfolgt  die  Veranlagung
  aus  demselben  nach  den  im  Art.  65  angegebenen  Grundsäten.
Eine  Fortentrichtung  der  auf  den  Verstorbenen  veraulagt  gewesenen
Stener  seitens  der  Erben  sindet  jedoch  in  keinem  Falle  mehr  statt.

SE'

S

–

Art.  61.

Es  entstehen  Abgänge  der  unter  A  gedachten  Art:
1.  durch  den  Verzug

a)  eines  hieländischen  Staatsangehörigen  aus  dem  Fürstentum  nach

einem  anderen  deutschen  Staat  oder  einem  deutschen  Schubgebiet,

5)  eines  nicht  hieländischen  Staatsangehörigen  aus  dem  Fürstentum,

2.  durch  Begründung  eines  dienstlichen  Wohnsitzes  in  einem  anderen  deutschen
18
        <pb n="106" />
        102  1903

Staate  oder  in  einem  deutschen  Schubggebiete  oder  durch  den  Wegfall  des
bisherigen  dienstlichen  Wohnsitzes  im  Fürstentum,
.  durch  Ablauf  eines  zweijährigen  Zeitraums,  während  dessen  ein  hieländischer
Staatsangehöriger  sich  unnnterbrochen  im  Auslande  aufgehalten  hat.
.  durch  Wegfall  der  Voraussehzungen,  welche  die  Stenerpflicht  physischer
Personen  gemäß  §  3  des  Gesebes  begründen,
durch  Verlust  der  hieländischen  Staatsangehörigkeit,  sofern  nicht  die
Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  auch  fremde  Staatsangehörige  der
Steuer  unterworfen  sind,
im  Falle  mehrfacher  Veranlagung  innerhalb  des  Fürstentums;  in  diesen
Fällen  ist,  wenn  die  mehrfache  Veranlagung  in  Folge  mehrfachen  Wohnsitpes
  erfolgt  war,  nach  Vorschrift  des  §  12  Abs.  4  zu  verfahren,  dafern
aber  nur  ein  Wohnsitz  vorhanden  ist,  die  Abgangsstellung  des  an  dem
anderen  Ort  veranlagten  Stenerbetrags  zu  bewirken,
.  durch  das  Ableben  eines  Steuerpflichtigen,
durch  irrtümliche  Veranlagung  einer  zu  einer  bestenerten  Haushaltung  gehörigen
  Person,
durch  Konkurseröffnung,  dafern  nicht  der  Gemeinschuldner  auch  nach  der
Konkurseröffnung  steuerpflichtiges  Einkommen  aus  anderen  Quellen  (z.  B.
sog.  Konkurskompetenzen  oder  auf  Grund  des  §&amp;amp;  8)  beczieht,
durch  den  Eintritt  Steuerpflichtiger  zur  Ableistung  ihrer  Dienstpflicht  in
das  Heer  oder  in  die  Marine,  dafern  dieselben  während  ihrer  Dienstzeit
steuerpflichliges  Einkommen  nicht  beibehalten,
.  unter  derselben  Voraussezung  in  Folge  Mobilmachung  des  Heeres  oder
der  Marine  oder  einzelner  Teile  derselben  für  alle  Angehörigen  des  aktiven
Heeres  oder  der  aktiven  Marine  bezw.  der  mobilgemachten  Teile  derselben,
dadurch,  daß  juristische  Personen  den  Siß  (5+  2  Nr.  4)  oder  den  Grundbesitz
  bezw.  die  Betriebsstälte  (§  3  Abs.  2)  im  Fürstentum  aufgeben  oder
sich  auflösen,
13.  bei  einer  Frauensperson  durch  Verheiratung.

S

—

—

—

*

—

—
—

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Art.  62.

Die  Abgangsstellung  erfolgt  von  dem  ersten  des  Monats  ab,  welcher  zunächst
auf  das,  den  Abgang  begründende  Ereignis  folgt.
        <pb n="107" />
        1903  103

Ausnahmsweise  erfolgt  die  Abgangsstellung  in  den  Fällen  6  und  8  jedenfalls
vom  Anfang  des  neuen  Steuerjahres  ab,  in  den  Fällen  10  und  11  vom  Beginne
desjenigen  Monats  ab,  in  welchem  der  Eintritt  in  den  Militärdienst  bezw.  die
Mobilmachung  erfolgt.

Sind  im  Steuerjahre  Abgangsfälle  bekannt  geworden,  welche  bereits  im  Veraulagungsjahre
  entstanden  sind  oder  welche  sogar  ein  oder  mehrere  Steuerjahre
bestehen,  so  ist  in  diesen  Fällen  die  zu  Unrecht  erhobene  Steuer  des  oder  der
Vorjahre  zugleich  mit  der  für  das  neue  Stenerjahr  veraulagten  in  einer  Summe
durch  die  Abgangsliste  in  Abgang  zu  stellen.

Art.  63.

13.  Veränderungen,  d.  h.  Erhöhungen  oder  Ermäßigungen  der  Steuerstuse
der  für  das  neue  Steuerjahr  durch  die  Stenerrolle  bereits  veranlagten  Stenerpflichtigen
  sinden  im  Laufe  des  letzteren  nur  in  folgenden  Fällen  statt:

1.  wenn  physische  Personen,  welche  aus  §  2  Nr.  I  bis  3  veranlagt  sind,
die  allgemeine  Steuerpflicht  verlieren  und  nur  noch  aus  der  beschränkten
Steuerpflicht  (&amp;amp;  3  Abs.  1)  einkommensteuerpflichtig  bleiben  und  umgekehrt
(Abgangs=  und  Zugangsstellungen),

4l  wenn  juristische  Personen  (5  2  Nr.  4),  welche  in  Folge  ihres  Sitzes  im
Fürstentum  veranlagt  sind,  denselben  aufgeben  und  nur  noch  aus  der  beschränkten
  Steuerpflicht  (S  3  Abs.  2)  daselbst  steuerpflichtig  bleiben  und
uHmgekehrt  (Abgangs=  und  Zugangsstellung),

l  wenn  das  Militäreinkommen  in  den  Fällen  §  6  u  und  bl  und  die  ebendaselbst
  unter  c  bezeichneten  Zuschüsse  und  Verstümmelungszulagen  irrtümlich
  als  steuerpflichtiges  Einkommen  mit  veranlagt  worden  sind  (Abgangsund
  bezw.  Zugangsstellung),

.l  wenn  das  veranlagte  Einkommen  eines  Stenerpflichtigen  durch  Erträge
sich  vermehrt,  welche  ihm  im  Laufe  des  nenen  Stenerjahres  aus  Erwerbungen
von  Todeswegen  (Erbschaften  oder  Vermächtnissen  u.  s.  w.),  Schenkungen,
Lotteriegewinnen  und  anderen  außerordentlichen  Vermögensvermehrungen
der  im  §&amp;amp;  10  bezeichueten  Art  in  solcher  Höhe  erwachsen,  daß  das  veranlagte
  Einkommen  durch  Hinzurechnung  dieser  aufs  Jahr  zu  berechnenden
  Erträge  eine  um  mindesteus  zwei  Steuerstufen  höhere  Veranlagung
ergibt  (6  56  Nr.  1)  (Abgangs=  und  Zugangsstellung),

6

S

—

18“
        <pb n="108" />
        104

5.

S

*i7

1903

wenn  das  veranlagte  Einkommen  eines  Ehemannes,  welcher  im  Laufe  des
neuen  Steuerjahres  heiratet,  durch  das  zuzurechnende  Jahreseinkommen
seiner  bisher  selbständig  veranlagt  gewesenen  Ehefrau  um  mindesteus  zwei
Steuerstufen  erhöht  wird  (5  56  Nr.  2)  (Abgangs=  und  Zugangsstellung
des  ehemännlichen  Steuerbetrags),  wegen  Abgangsstellung  des  bisherigen
Steuerbetrags  der  Ehefrau  (vergl.  Art.  61  Nr.  13),

.  wenn  Haushaltungsvorstände  das  bei  der  Jahresveranlagung  ihnen  angerechuete

  Einkommen  ihrer  Haushaltungsangehörigen  dadurch  verlieren,  daß
eines  oder  mehrere  der  letteren  im  Laufe  des  neuen  Steuerjahres  selbstständig
  veranlagt  werden,  so  sind  sie,  wenn  durch  Abrechuung  des  nach
§8  ihnen  zugerechnet  gewesenen  Einkommens  mindestens  eine  niedrigere
Steuerstufe  zu  ihren  Gunsten  sich  ergibt,  nach  Maßgabe  der  Höhe  dieses
zugerechnet  gewesenen  Betrags  niedriger  zu  veranlagen  (8  55)  (Abgangs=
  und  Zugangsstellung  des  Haushaltungsvorstande),

nur  auf  den  Antrag  des  Steuerpflichtigen,  welcher  bei  dem  Veranlagungskommissar
  zu  stellen  ist,  erfolgt,  wenn  das  steuerpflichtige  Einkommen
  des  ersteren  im  Laufe  des  neuen  Steuerjahres  nachweislich  um
mehr  als  deu  vierten  Teil  des  veranlagten  Jahreseinkommens  sich  verringert
  hat,  Ermäßigung  der  Steuerstufe  des  Stenerpflichtigen  nach
Maßgabe  des  Betrags  dieser  Verringerung  bezw.  vollständige  Freistellung
(6  56  Nr.  8).

Der  Antrag  kann  von  dem  Steuerpflichtigen  nur  bis  zum  Schluß
des  betreffenden  Steuerjahres,  von  den  Erben  aber  noch  bis  zum  Schluß
des  auf  das  betreffende  Steuerjahr  folgenden  Jahres  gestellt  werden.

Stellt  sich  bei  den  hierbei  vorzunehmenden  Ermittelungen  heraus,  daß
zur  Zeit  der  Antragstellung  vorhandene  Einkommensbeträge  bei  der  letten
Jahresveranlagung  nicht  in  Anrechnung  gebracht  worden  waren  oder  daß
auf  sonstige  Weise  die  Jahressteuer  zu  niedrig  veranlagt  worden  war,  so
daß  eine  Verminderung  des  steuerpflichtigen  Gesamteinkommens  um  mehr
als  den  vierten  Teil  des  veranlagten  Jahresbetrags  tatsächlich  nicht  vorhanden
  ist,  so  ist  der  Antrag  abzulehnen.

Die  Ermäßigung  findet  nach  §  56  Nr.  3  Abs.  1  nicht  statt,  wenn  eine
Vermehrung  des  verringerten  Einkommens  in  der  Zeit  bis  zum  Schluf
des  Steuerjahres  mit  Sicherheit  anzunehmen  ist.
        <pb n="109" />
        1903  1o

Eine  Wiederholung  der  Ermäßigung  im  weiteren  Verlauf  des
Steuerjahres  ist  ausgeschlossen.

Aufjuristische  Personen  finden  die  Bestimmungen  des  §  56  Nr.  3
keine  Anwendung.

Von  der  Regel,  daß  nur  im  Laufe  des  Steuerjahres,  nicht  aber  vor
Beginn  desselben  eingetretene  Verringerungen  des  steuerpflichtigen  Einkommens
  berücksichtigt  werden  dürfen,  kann  bei  Anwendung  des  §  56  Nr.  3
abgesehen  werden,  wenn  die  Einkommensverringerung  durch  eine  forkdauernde
Krankheit  oder  durch  eine  nicht  nur  vorübergehende  Arbeitslosigkeit  eines
seinen  Erwerb  durch  Verwertung  seiner  Arbeitskraft  suchenden  Stenerpflichtigen
verursacht  worden  ist,  deren  Beginn  noch  in  das  Veranlagungsjahr  zurückreicht.

Auch  die  Fälle  des  §  56  Nr.  3  sind  durch  besondere  Abgangs=  und
Zugangsstellung  zu  regeln.

Das  Verfahren  der  Ermäßigung  auf  Antrag  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  §  56  Nr.  3  hat  auch  stattzufinden  in  den  Füällen  der  bloßen
Verringerung  des  durch  die  Jahresstenerrolle  veranlagten  stenerpflichtigen
Einkommens  derjenigen  Personen,  welche  in  den  Militärdienst  bezw.  in  Folge
Mobilmachung  in  das  aktive  Heer  oder  in  die  aktive  Marine  eintreten  und
derjenigen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  worden  ist  (vergl.  Art.  61).

.  Ferner  gehören  hierher  die  gegen  die  Jahressteuerrolle  im  Wege  des  Berufungsverfahrens
  erfolgten  Erhöhungen,  Ermäßigungen  und  Freistellungen  (Aboder
  Zugaugsstellung).

—

Art.  64.

C.  Weitere  Arten  der  Zu=  und  Abgangsstellung.

I.  Dasern  die  übergehung  oder  steuerfreie  Veranlagung  eines  Steuer=  Zu  N  51.
pflichtigen  nicht  bloß  auf  die  Veranlagung  für  das  neue  Stenerjahr  sich
erstreckt  (Art.  59  Nr.  7  und  8),  sondern  ein  oder  mehrere  vorangegangene
volle  Steuerjahre  umfaßt,  ohne  daß  eine  Stenerhinterziehung  vorliegt,
so  ist  die  gesamte  dem  Staate  entgangene  Steuer  (ausschließlich  derjeuigen
für  das  neue  Steuerjahr  (Art.  59  Nr.  7  und  8)  nachträglich  zu  veranlagen
  und  im  laufenden  Steuerjahr  in  Zugang  zu  stellen.

Die  Berechnung  und  Festsetzung  des  Steuerbetrags  hat  für  jedes  einzelne
in  Betracht  kommende  Steuerjahr  zu  erfolgen,  der  Gesamtsteuerbetrag  ist
aber  als  eine  Einheit  anzusehen.
        <pb n="110" />
        3u  9  3.

S

1903

Aufforderung  zur  Einreichung  der  Steuererklärung  wegen  der  nachträglichen
  Veraulagung  für  volle  Vorjahre  findet  nicht  statt.

Die  Zugangsstellung  der  Fälle  im  Art.  59  Nr.  7  und  8  erfolgt  auch
daun,  wenn  sie  mit  Nachsteuern  aus  abgeschlossenen  Vorjahren  zusammentrifft,
  getrennt  unter  besonderer  Nummer  der  Zugangsliste  und  steht  dem
Stenerpflichtigen  alsdaun  das  Bernfungsrecht  gegen  einen  jeden  dieser
beiden  Zugangsstellungen  offeu.

Von  der  nachträglichen  Veranlagung  der  Nachsteuer  für  vorangegangene
abgeschlossene  Steuerjahre  soll  Abstand  genommen  werden  in  Ansehung  derjenigen
  Personen,  deren  Einkommen  ausschließlich  oder  hauptsächlich  aus
Arbeitsverdienst  als  Fabrikarbeiter,  Handarbeiter,  Gesellen,  Dienstboten,  landwirtschaftliche
  Arbeiter  oder  in  gleichstehenden  Berufsarten  besteht  und  den
Steuersah  von  18  Mark  nicht  übersteigt.

Nachsteuern  in  Folge  von  Steuerhinterziehungen  hat  der  Veranlagungs-=kommissar

  nach  den  Vorschriften  des  §  63  festzusetzen  und  in  die  Zugangslisten
  des  laufenden  Steuerjahres  einzustellen.

Die  Festseung  der  noch  nicht  verjährten  Nachsteuer  geschieht  für
sämtliche  volle  Jahre  der  Vergangenheit,  auf  welche  sich  die  stattgehabte
Verkürzung  bezieht,  in  ganzer  Summe.  Dagegen  ist  diese  Nachstener,  soweit
sie  das  nene  noch  nicht  vollendete  Steuerjahr  betrifft,  unter  besonderer
Nummer  in  die  Zugangsliste  einzustellen.

Gegen  beide  Zugangsstellungen  findet  uur  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
  statt.

Die  Verjährungsfrist  (6  63  Abs.  3)  beginnt  mit  Ablauf  desjenigen
Steuerjahres,  auf  dessen  Steuer  sich  die  unrichtigen  Angaben  beziehen,
nicht  aber  desjenigen,  in  welchem  die  unrichtige  Angabe  gemacht  wurde.

Für  Umzüge  Steuerpflichtiger  innerhalb  des  Fürsteutums  gelten  die  Vorschristen

  §  53  Abs.  5  und  §  58  Abfs.  7.

Von  einem  jeden  derartigen  Umzug  hat  der  Gemeindevorstand  des
bisherigen  Wohnortes  des  Stenerpflichtigen  dem  Gemeindevorstand  des
neuen  Wohnortes  mittels  eines  vorgeschriebenen  ausgefüllten  Überweisungsformulars
  binnen  spätesteus  3  Tagen,  nachdem  der  Umzug  zu  seiner
Kenntnis  gelangt  ist,  Mitteilung  zu  machen.

Der  Gemeindevorstand  des  neuen  Wohnorts  hat,  dasern  das  Über-
        <pb n="111" />
        1903  107

weisungsformular  innerhalb  8  Tagen,  nachdem  der  Zuzug  des  Steuerpflichtigen
  ihm  bekannt  geworden,  nicht  eingetrossen  ist,  den  Gemeindevorstand
  des  bisherigen  Wohnortes  mittelst  vorgeschriebenen  Formulars  an
Zusendung  des  Uberweisungsformulars  zu  erinnern.

Die  Abgangsstellung  am  bisherigen  und  die  Zugangsstellung  am
neuen  Wohnort  hat  von  demjenigen  Monat  ab  zu  erfolgen,  bis  zu  welchem
am  ersteren  Wohnort  die  Steuer  bezahlt  worden  ist.

Art.  65.

I).  Besondere  Bestimmungen  über  Erbschaften:

Zu  den  Erbschaften  sind  nach  den  S§  10  und  56  Nr.  1  auch  alle  Arten
von  Erwerbungen  von  Todeswegen  (Vermächtnisse  u.  s.  w.)  zu  rechnen.

Insoweit  es  sich  um  den  Anfall  einer  Erbschaft  handelt,  so  hat  die  Bestenerung
  aus  derselben  von  dem  auf  den  Todesmonat  des  Erblassers  folgenden
Monat  ab  zu  erfolgen.  Die  formelle  Zugangsstellung  hat,  wenn  die  Feststellung
der  Erbteile  voraussichtlich  längere  Zeit  in  Anspruch  nehmen  wird,  binnen  3  Monaten
nach  dem  Todesfall  auf  Grund  der  bis  dahin  vom  Veranlagungskommissar  angestellten
  Erhebungen  stattzufinden.

Vermächtnisse  irgend  welcher  Art  sind  von  demjenigen  Monat  ab  zu  besteuern,
welcher  auf  den  Zeitpunkt  folgt,  zu  welchem  nach  den  Bestimmungen  des  Testamentes
  die  Übereignung  des  Vermächtnisses  u.  s.  w.  zu  erfolgen  hat.

Handelt  es  sich  um  Nacherbschaft,  so  kritt  die  Steuerpflicht  von  dem  auf  den
Tod  des  Vorerben  fallenden  Monat  ab  ein.

Der  Ertrag  aus  Erbschaften,  Vermächtnissen  u.  s.  w.  ist  bloß  aus  dem  nach
Abzug  der  Erbschaftssteuer  verbleibenden  Vermögenszuwachs  stenerpflichtig.

über  Erbschaften,  Vermächtnisse  u.  s.  w.  hat  der  Veranlagungskommissar  ein
Register  zu  führen,  in  welches  jeder  Erbfall  mit  den  für  hieländische  Steuerpflichtige
  in  Betracht  kommenden  näheren  Verhältnissen  einzutragen  ist.

Die  Gemeindevorstände  sind  verpflichtet,  von  allen  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden
  Erbschaftsfällen  —  mag  der  Erblasser  innerhalb  oder  außerhalb  des  Fürslentums
  besteuert  gewesen  sein  —  bei  welchen  nach  §&amp;amp;  2  steuerpflichtige  hieländische
Personen,  sei  es  als  Erben,  sei  es  als  Vermächtnisnehmer  u.  s.  w.  beteiligt  sind,
dem  Veranlagungskommissar  unverzüglich  Milteilung  zu  machen.
        <pb n="112" />
        108  1903

Art.  66.

In  betreff  der  Voraussezungen  der  Bestrafung  aus  §  62  Nr.  1  ist  folgendes

zu  bemerken:

1.  Die  Verschweigungen  sowie  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben
mlissen  sich  auf,  der  staatlichen  Besteuerung  unterliegendes  stenerpflichtiges
Einkommen  (56  0,  19  bis  22)  beziehen,  wobei  es  keinen  Unterschied  macht,
ob  es  sich  um  die  Schlußsumme  dieses  Einkommens,  auf  Teile  desselben
oder  auf  einzelne  Einnahme=  oder  Ausgabeposten  handert,

es  muß  die  Tatsache  des  Verschweigens  bezw.  die  Tatsache  der  Unrichtigkeit
  oder  der  Unvollständigkeit  der  Angaben  an  sich  vorliegen,

es  muß  die  Wissentlichkeit  und  die  Absicht  der  Steuerhinterziehung
seststehen:  (daß  die  Absicht  des  Steuerpflichtigen,  der  wissentlich  einer
Verschweigung  bezw.  einer  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angabe  sich
schuldig  gemacht  hat,  gleichwohl  nicht  auf  eine  Stenerhinterziehung  gerichtet
  war,  ist  in  der  Regel  nicht  zu  vermuten),

eine  strafbare  Handlung  liegt  im  übrigen  nur  dann  vor,  wenn  der  Steuerpflichtige
  die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  seiner  tatsächlichen  Auhaben
  bezw.  das  verschwiegene  stenerpflichtige  Einkommen  zur  Zeit,  als
er  seine  Erklärung  abgab  bezw.  das  Einkommen  anzugeben  hatte,  gekannt
  hat.

Die  Strafbarkeit  wird  ausgeschlossen  durch  Irrtum  tatsächlicher  oder

rechtlicher  Art.

Die  Strafbestimmungen  des  §  62  finden  ferner  keine  Anwendung

a)  wenn  der  Stenerpflichtige  nur  die  Berichtigung  eines  Irrtums  der  Steuerbehörde
  unterlassen  hat,

b)  auf  Schätzungsangaben  des  Stenerpflichtigen,  die  sich  als  solche  erkennen
  lassen,  (mit  Ausnahme  unrichtiger  Angaben  über  die  Unterlagen
  von  Schäbungen  sowie  über  einzelne,  auf  Berechnung  beruhende
oder  zahlenmäßig  feststehende  Posten  z.  B.  über  den  buchmäßigen  Umsah,
über  feststehende  Teile  der  Betriebskosten,  wie  Miete,  Pacht,  Löhnung  u.  s.  w.),

)  auf  unrichtige  Angaben,  welche  nicht  das  stenerpflichtige  Einkommen  an
sich,  sondern  nur  die  Inanspruchnahme  von  Rechtswohltaten  betreffen
(z.  B.8  18).

to0

—2
        <pb n="113" />
        1903  105

Art.  67.

Der  Veranlagungskommissar  hat  in  Verdachtsfällen  sofort  von  Amtswegen  die
Untersuchung  wegen  Stenerhinterziehung  einzuleiten.  Er  ist  zur  Einleitung  auch
verpflichtet,  dafern  ihm  vom  Vorsitzenden  der  Bernfungskommission  oder  vom
Ministerinm  ein  Auftrag  hierzu  erteilt  wird.

Als  Einleitung  der  Untersuchung  seitens  des  Veranlagungskommissars  gilt  die
erste,  in  klarerkennbarer  Form  zu  besonderen  Akten  goebrachte  Niederschrift,
welche  derselbe  zum  Zweck  der  Feststellung  des  Tatbestandes  einer  Zuwiderhandlung
im  Sinne  des  §  62  des  Gesetzes  bewirkt.

In  der  Regel  sind  der  betressende  Stenerpflichtige  selbst  und  außerdem  nach
Bedürfuis  auch  Auskunftspersonen  vom  Veranlagungskommissar  zur  Sache  zu  vernehmen.
  Ist  der  betreffende  Stenerpflichtige  bereits  verstorben,  so  ist,  außer  Auskunftspersonen,
  erforderlichenfalls  auch  das  zuständige  Nachlasgericht  um  Auskunft
zu  ersuchen.

Nach  abgeschlossenem  Untersuchungsversahren  hat  der  Veranlagungskommissar
die  ergangenen  Verhandlungen  samt  etwaigen  Beweismitteln  und  den  erforderlichen
rechnerischen  Unterlagen  dem  Ministerium  zur  Entscheidung  über  Festsetung  der
Geldstrafe  oder  über  Einstellung  bezw.  Weiterführung  der  Untersuchung  vorzulegen.

Über  Festsetung  der  Geldstrafe  ergeht  seitens  des  Ministeriums  ein  mit
Gründen  versehener  schriftlicher  Bescheid,  welcher  dem  Steuerpflichtigen  unter  Bestimmung
  einer  Zahlungsfrist  von  nicht  unter  14  Tagen  und  mit  der  Verwarnung
zugustellen  ist,  daß  im  Falle  der  Versäumnis  der  Zahlungsfrisl  die  gerichtliche
Untersuchung  und  Cutscheidung  herbeigeführt  werden  würde.

Der  Bescheid  muß  den  Tatbestand  der  strafbaren  Zuwiderhandlung  angeben,
die  maßgebende  Strafbestimmung  bezeichnen  sowie  den  Betrag  der  Geldstrafe  bestimmen.


Bei  Festsetzung  der  Geldstrafe  ist  jedenfalls  der  aus  den  begleitenden  Umständen
  erkennbare  höhere  oder  geringere  Grad  der  betrügerischen  Absicht  zu  berücksichtigen,
  zugleich  aber  auch  darauf  zu  achten,  daß  die  Geldstrafe  den  Einkommens-=und
  Vermögensverhältnissen  des  Schuldigen  entspricht.

Eine  angemessene  Verlängerung  der  bestimmten  Zahlungsfrist  ist  auf  begründeten
  Antrag  des  Beschuldigten  statthaft;  unstatthaft  dagegen  ist  die  Bewilligung
von  Teilzahlungen  sowie  die  zwangsweise  Beitreibung  der  Strafe.

Wird  die  vorläufig  festgesetzte  Strafe  nicht  innerhalb  der  bestimmten  Frist

10
        <pb n="114" />
        110  1903

vom  Beschuldigten  gezahlt  oder  liegt  einer  der  Fälle  des  §  62  Nr.  8  des  Gesetzes
vor,  so  sind  die  Verhandlungen  an  die  Staatsanwaltschaft  bezw.  an  die  zuständige
Amtsauwaltschaft  mit  dem  Antrag  auf  Herbeiführung  der  gerichtlichen  Untersuchung
und  Entscheidung  abzugeben.

Die  Abstandnahme  von  der  vorlänfigen  Straffestsetzung  und  die  unmittelbare
Abgabe  der  abgeschlossenen  Verhandlungen  zur  gerichtlichen  Entscheidung  hat
einzutreten:

a)  wenn  der  Tatbestand  mit  den  der  Verwaltungsbehörde  zu  Gebote  stehenden
Mitteln,  insbesondere  ohne  Anwendung  des  Zeugenzwangs,  ohne  eidliche
Vernehmungen  u.  s.  w.  nicht  mit  genügender  Sicherheit  festzustellen  ist,

b)  wenn  der  Beschuldigte  sich  der  Vernehmung  entzieht  oder  nach  den  von
ihm  abgegebenen  Erklärungen  die  freiwillige  Zahlung  einer  nur  vorläufig
festgesepten  Strafe  nicht  zu  erwarten  ist;

c)  wenn  die  Herbeiführung  einer  öffentlichen  gerichtlichen  Verhandlung  wegen
der  Bedentung  des  Falles  angczeigt  erscheint  (vergl.  im  übrigen  §  62
Nr.  8  Satz  2).

Rudolstadt,  den  31.  März  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerlum.
v.  Starck.

—  —
        <pb n="115" />
        1903  in

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

9.  Stück  bom  Jahre  1903.

r!-  In.  Ministerial=  Bekanntmachung

vom  22.  April  1903,
die  Präparandenanstalt  zur  Vorbereitung  für  den  Volksschuldienst
betreffend.

Die  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  durch  Ministerialerlaß
  vom  10.  April  1891  (Landeszeitung  1891  Nr.  84)  ins  Leben  gerufene  und
durch  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  März  1897  (Ges.-Samml.  1897  S.  9)
erweiterte  Präparandenanstalt  zur  Vorbereitung  für  den  Volksschuldienst  erhält  von
Ostern  d.  Is.  ab  nachstehende  Neugestaltung.

Die  Anstalt  wird  eine  staatliche  und  führt  die  Bezeichnung:  „Jürstliche
Präparandenanstalt.“  Hinsichtlich  ihrer  Lehrziele  tritt  sie  in  organischen  Zusammenhang
  mit  dem  Fürstlichen  Landesseminar.  Der  Lehrplan  umfaßt  außeer  den
Unterrichtssächern  der  Volksschule  noth  Französisch,  Geometrie,  Harmonielehre,  Klavier,
Geigen=  und  Orgelspiel.

Für  den  Eintritt  in  die  Austalt  sind  die  nachstehenden  Aufnahmebedingungen
vorgeschrieben:

Beibringung  des  standesamtlichen  Geburts=  und  des  pfarramtlichen  Taufscheins,
  sowie  Nachweis  der  erfolgten  Konfirmation  und  Cntlassung  aus  der
Volksschule.

Nachweis  der  körperlichen  Gesundheit,  insbesondere  der  Freiheit  von  Gebrechen
und  von  der  Anlage  zu  chronischen  Krankheiten,  durch  ärztliche  Zeugnisse.
.  Vorlegung  der  Zeugnisse  über  tadellose  sittliche  Führung,  sowie  über  einige
Ubung  in  den  musikalischen  Fächern.

—

1

.-stttIILSdnvkltz!1.-sl11dslsl.lllkfkoimmnlmtq

  I.  XIV.  20
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  3.  Mai  1903.
        <pb n="116" />
        112  1903

4.  Zeugnis  des  bisherigen  Lehrers  über  Befähigung  und  Leistungen,  unter
Beifügung  des  Zensurbuchs.

Die  Aufnahmeprüfung  findet  alljährlich  vor  Ostern  statt.  Der  Termin  derselben
und  die  Anmeldefrist  wird  durch  die  amtlichen  Nachrichtsblätter  bekannt  gemacht.  Bei
dem  Nichtbestehen  der  Aufnahmeprüfung  darf  dieselbe  nur  einmal  wiederholt  werden.

Für  Unterhalt,  Wohnung  und  Beköstigung  haben  die  Schüler  der  Anstalt  bis
auf  weiteres  selbst  zu  sorgen.  Die  Wohnung  darf  nur  mit  Genehmigung  des  Leiters
der  Präparande  gewählt  werden.

Das  in  vierteljährlichen  Vorauszahlungen  zu  entrichtende  Schulgeld  beträgt
für  jedes  Jahr  80  Mark.

Nach  erfolgreichem  Besuche  der  drei  Klassen  der  Anstalt  haben  sich  die  Zöglinge
  einer  Entlassungsprüfung  zu  unterziehen,  deren  Bestehen  zur  Aufnahme  in
das  Fürstliche  Landesseminar  berechtigt.  Mehr  als  einmal  darf  die  Entlassungsprüfung
  nicht  wiederholt  werden.

Die  sogenannten  Fortbildungsprüfungen  der  Schulaspiranten  kommen  mit  Ablauf
des  Jahres  1904  in  Wegfall.

Die  Bestimmungen  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  März  1897  (Ges.
Samml.  1897  S.  9)  werden  hiermit  außer  Kraft  gesetzt.

Rudolstadt,  den  22.  April  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Rteilung  für  Kirchen-  und  Schulsachen.
von  Holleben.

———

XIII.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  29.  April  1903,
Anderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend.
Die  nachstehenden  Anderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Ges.=Samml.

  S.  197)  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Rudolstadt,  den  29.  April  1903.

Füestlich  Schwarzburg.  Mimnisterlum.

Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="117" />
        1903  us
nderungen

der

Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §&amp;amp;  50  des  Gesebes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden
Punkten  geändert:

1.  Im  §  6  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  erhalten

die  beiden  ersten  Säße  unter  iu  folgende  Fassung:

Zur  Verwendung  für  Handfeuerwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel  und
Patronen  sind  zulässig,  wenn  sie  in  Kisten  oder  Fässern  fest  von  außen  und  innen
verpackt  und  als  solche  sowohl  auf  der  Postpaketadresse  als  auch  auf  der  Sendung
selbst  bezeichuet  sind.  Die  Patronen  müssen  für  Zentralseuer  bestimmt  und  außerdem
  derart  beschaffen  sein,  daß  weder  ein  Ablösen  der  Kugel  oder  ein  Herausfallen
der  Schrote  noch  ein  Ausstreuen  des  Pulvers  stattfinden  kann:  Pappepatronen  müssen
eine  Wandstärke  von  mindestens  0,7  Millimeter  haben.

2.  Im  §  18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung
  von  Wechselakzepten“  erhält  der  erste  Saß  des  Abs.  ##  nachstehende
  Fassung:

Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeblicher
  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung
  an  ihn  zurückgesandt  oder  an  eine  andere  innerhalb  des  Deutschen  Reichs
wohnende  Person  weitergesandt  werde.

3.  Im  §  36  „Bestellung  und  Bestellgebühren“  ist  unter  vu  als  zweiter

Saß  nachzutragen:

Diese  Gebühr  wird  für  Postanweisungen  auch  dann  erhoben,  wenn  die  Geldbeträge
  auf  ein  Girokonto  der  Reichsbank  überwiesen  werden.

4.  In  demselben  §  (36)  ist  im  Abs.  X  hinter  „a)  für  Zeitungen  usw.

32  Pf.“  einzuschalten:
#)  für  Zeitungen,  die  wöchentlich  zweiundzwanzigmal  bestellt  werden
34  Pfg.

20
        <pb n="118" />
        114  1903

8)  für  Zeitungen,  die  wöchentlich  dreinndzwanzigmal  bestellt  werden
36  Pfag.,
t)  für  Zeitungen,  die  wöchentlich  vierundzwanzig=  bis  achtundzwanzigmal
bestellt  werden  38  Pfg.,
Sodaun  ist  statt  „r)“  zu  setzen:

E:

u)
Im  §  39  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß“  erhält  der  zweite
Sat  des  Abs.  w  nachstehende  Fassung:

Ist  ein  Gasthof  als  Wohnung  des  Empfängers  in  der  Aufschrift  angegeben,  so
gilt  der  Gastwirt  auch  dann  als  bevollmächtigt  zur  Empfangnahme  gewöhnlicher  Briefsendungen
  und  gewöhnlicher  Pakete,  wenn  der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist.

Die  Anderung  zu  1  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1904,  die  übrigen  Aunderungen
treten  mit  dem  15.  Mai  1903  in  Kraft.

Berlin,  den  25.  April  1903.
Der  Reichskanzler.
J.  V.
Kraette.

Druckfehlerberichtigungen
zum  3.  Slück  ler  Geseblamulung,
.  XlI.  Verordnung  vom  31.  März  1903,  betrestend  **#  Juführung  des  Einkommensteuergesezes
  vom  31.  Mai  1902.
Seite  51,  1.  Zeile  von  oben  muß  es  anstatt:  „unter  n  und  b“  heisien:  „unter  8#“.
„  78,  letzte  Zeile  tritt  zwischen  die  Worte:  „Hauptsache“  und:  „sortdauern“  das  Wort:

§1,  1.  Zeile  von  unten  lommt  das  Zeichen  .  in  Wegsall.
„  51,  0.  Zeile  von  oben  muß  es  „1“  anstall  „134  heißen.
„  91  trelen  die  Worte:  „oder  eine“  in  der  Kin  11  von  oben  zwischen  die  Worte  „sind“
und  „solche“  in  Zeile  15  von  oben.
        <pb n="119" />
        1903  15

Gesetzfammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

10.  Stück  vom  Jahre  1903.

 

.  XIV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  8.  Mai  1903,
betreffend  den  zwischen  den  Regierungen  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha  zu  dem  Vertrag
vom  8.  April  1869  über  die  Benutzung  der  Irren-Heil=  und  Pflege-Austalt
  zu  Hildburghausen  und  zu  dessen  Nachtrag  vom  12.  Februar  1889
vereinbarten  Nachtragsvertrag.

Auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  bringen  wir  im  Nachstehenden
  den  Nachtragsvertrag  über  die  Milbenutzung  der  Irren-Heil-  und  Pflege-Anstalt
  zu  Hildburghausen  (vgl.  Ministerialbekanntmachung  vom  7.  Dezember  1869,
Ges.-Samml.  S.  201,  und  Ministerialbekanntmachung  vom  15.  Juli  1889,  Ges.
Samml.  S.  25),  nachdem  zu  dessen  Abschluß  die  landständische  Genehmigung  erteilt
und  derselbe  allseitig  ratifiziert  worden  ist,  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Rudolstadt,  den  8.  Mai  1908.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

Nachtragsvertrag
zu  dem  Vertrag  vom  8.  April  1869  über  die  Benutzung  der  Irren-Heil-  und
Pflege-Anstalt  zu  Hildburghausen  und  zu  dessen  Nachtrag  vom  12.  Februar  188).
Von  den  Staatsregierungen  von  Schwarzburg-Rudolstadt,  Sachsen-Meiningen
und  Sachsen-Coburg  und  Gotha  ist  zu  dem  Vertrage  vom  §.  April  1869  über  die
Fürstl.  Schwarzb.-Rudolfl.  Gesetzsammlung  I.XIV.  21
Ausgegeben  in  Rudolftadt  am  16.  Mai  1903.
        <pb n="120" />
        L  1903

Benutzung  der  Irren-Heil=  und  Pflege-Anstalt  zu  Hildburghausen  und  zu  dessen
Nachtrag  vom  12.  Februar  1889,  vorbehältlich  landesherrlicher  Ratisikation  und
landständischer  Genehmigung  folgendes  vereinbart  worden:
„A.  Die  Kündigung  des  Vertrags  darf  nicht  vor  dem  Jahre  1924
erfolgen.
I.  Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg  und  Gothaische  Regierung  und  die
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  verpflichten  sich,  neben  den
in  Artikel  5  und  6  des  Vertrags  vom  S.  April  1869  und  in  §§  III  und  IV
des  Nachtrags  vom  12.  Februar  1889  bestimmten  Leistungen  als  Beitrag  zu
der  Verzinsung  und  Tilgung  der  für  den  Bau  eines  Beamtenhauses  und  einer
Krankenstation  der  Anstalt  aufzuwendenden  Kapitalien,  erstere  2300  Mk.  und
letztere  750  Mk.  jährlich  vom  1.  Januar  1903  bis  zum  31.  Dezember  1915
in  vierteljährlichen,  erstmals  am  I.  April  1903  fälligen  Raten  an  die  Herzoglich
  Sachsen-Meiningische  Hauptkasse  in  Meiningen  zu  zahlen.
C.  Vom  1.  Jannar  1916  ab  kommen  Artikel  5  des  Vertrags  vom
8.  April  1869  und  Ziffer  III  des  Nachtrags  vom  12.  Februar  1889  außer
Anwendung;  an  deren  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:
„Für  die  Mitbenutzung  der  Anstalt  verpflichten  sich  die  Herzoglich
Sachsen-Coburg  und  Gothaische  Regierung  eine  jährliche  Rente  von
8670  Mk.  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  eine
jährliche  Rente  von  2830  Mk.  vom  1.  Jannar  1916  ab  auf  die  weitere
Dauer  des  Vertrags  in  vierteljährlichen,  erstmals  am  1.  April  1916
fälligen  Raten  an  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningische  Hauptkasse  in
Meiningen  zahlen  und  portofrei  übersenden  zu  lassen.
Ferner  ist  von  den  genannten  Regierungen  zu  der  in  Art.  6  des
Vertrags  erwähnten  Vergütung  für  jeden  ihrer  Kranken  dritter  Klasse
ein  Zuschuß  von  66  Mk.  und  für  jeden  ihrer  Kranken  zweiter  Klasse
ein  Zuschuß  von  108  Mk.  jährlich  zu  entrichten.“
        <pb n="121" />
        1903  I17

Gesetzlammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

11.  Stück  vom  Jahre  1903.

LAXV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  26.  Mai  1903,
die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen
  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen  betreffend.
Die  in  Nr.  21  des  Reichsgesehblattes  verössentlichte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  29.  April  d.  Is.  wird  hierdurch  nachstehend  noch  besonders  zur  Kenntnis
gebracht.
Die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  April  1885  (Ges.-Samml.  S.  21)  ist
dadurch  erledigt.
Rudolstadt,  den  26.  Mai  1003.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

–.

Bekanntmachung
vom  29.  April  1903,
betreffend  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
Gebrauch  von  Sprengstoffen.
Auf  Grund  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstossen  vom  9.  Juni  1884  (Reichs-Geseblatt
S.  61)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Farhll.  Schwarzb.-Rudolst.  Gejelammlung  1.XIV.  22
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  0.  Juni  1903.
        <pb n="122" />
        118

1903

I.  Die  nachstehend  aufgeführten  Sprengstoffe  werden  als  solche  bezeichnet,  welche
vorzugsweise  als  Schießmittel  gebraucht  werden:
A.  folgende  Pulversorten:

□D

*

—

#

S

alle  zum  Schießen  aus  Jagd=  oder  Scheibengewehren  oder  zu  Sprengungen

  in  Bergwerken,  Steinbrüchen  2c.  dienenden,  aus  Salpeter,  Schwefel
und  Kohle  hergestellten  Pulver;

die  zum  Schießen  aus  Jagd=  und  Scheibengewehren  dienenden  rauchschwachen
  Pulver,  die  aus  gelatinierter  Schießwolle  oder  sonstiger
nitrierter  Pflanzenfaser  ohne  Zusatz  anderer  explosiver  Stoffe  hergestellt
sind  und  gekörnt  (in  Körnern  von  nicht  über  5  Millimeter  Dicke)  oder
in  Plättchen  von  nicht  über  1,#  Kubikmillimeter  Inhalt  in  den  Handel
gebracht  werden;

das  Sprengpulver  „Petroklastit"  oder  „Haloklastit“,  bestehend  aus

74  Prozent  Salpeter,  10  Prozent  Schwefel,  15  Prozent  Steinkohlenpech
  und  1  Prozent  Kalinmbichromat;

die  zur  Entzündung  von  Gewehrladungen  dienenden  Sprengstoffe,  soweit
sie  in  Zündhütchen  für  Gewehre  oder  Zündspiegeln  für  dergleichen  verarbeitet
  sind;

die  Vereinigung  der  unter  A1  und  B  genannten  Stoffe  in  fertige  Gewehr-,

Pistolen=  oder  Revolverpatronen,  einschließlich  der  unter  Verwendung  von
Kuallquecksilber  ohne  Pulver  hergestellten  Patronen  für  Teschingewehre,
Pistolen  oder  Revolver;

.  fertige  Gewehr-,  Pistolen=  und  Revolverpatronen,  welche  rauchschwaches,

aus  nitrierter  Pflanzenfaser  ohne  Zusatz  anderer  explosiver  Stoffe  hergestelltes
  Puler  enthalten.

II.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung
in  Kraft  und  an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers,
betreffend  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von
Sprengstoffen,  vom  13.  März  1885  (Reichs-Gesehblatt  S.  78),  vom  16.  April  1891
(Reichs-Gesetzblatt  S.  105)  und  vom  11.  Angust  1896  (Reichs-Gesetblatt  S.  698)
verkündeten  Bestimmungen.

Berlin,  den  29.  April  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="123" />
        1903  119

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

12.  Stück  vom  dalre  1903.

s  XxVI.  Ministerial  Verammtmachung
vom  10.  Juni  1903,
betreffend  die  auf  Ersuchen  der  Behörde  eines  anderen  Bundesstaats
erfolgende  Einziehung  von  Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit.

Nach  einer  zwischen  den  Regierungen  sämtlicher  Bundesstaaten  getroffenen
Vereinbarung  finden  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  13.  April  1901
(Ges.-Samml.  S.  88)  künftig  auch  bei  der  Einziehung  von  Kosten  in  denjenigen
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarleit  Anwendung,  welche  durch  Landesgesebe
  den  Gerichten  übertragen  sind.  Ob  eine  Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  oder  eine  Verwaltungssache  vorliegt,  entscheidet  sich  bei  Verschiedenheit
des  Rechtszustandes  in  den  beteiligten  Bundesstaaten  nach  den  Geseben  des  ersuchenden
Staates.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  kommen  gegenüber  Behörden  von  Elsaß-Lothringen
  gleichfalls  zur  Anwendung.

Hiernach  gelten  wegen  der  Einziehung  von  Kosten  auf  Ersuchen  der  Behörde
eines  anderen  Bundesstaates  fortan  in  sämtlichen  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  und  in  Grundbuchsachen  dieselben  Vorschriften,  welche  in  §  4  des
Bundesratsbeschlusses  vom  23.  April  1880  (Ministerial-Bekanntmachung  vom
31.  Mai  1880  Ges.-Samml.  S.  22)  mit  Bezug  auf  die  Einziehung  der  Kosten
der  streitigen  Gerichtsbarkeit  enthalten  sind.

Rudolstadt,  den  10.  Juni  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Jufstizabteilung.
Dr.  Körbis.

Fürstl.  Schwanzb.-Rudolst.  Gesetzjammlung  l.  XIV.  23
Ansgegeben  in  Rudolstabt  am  7.  Juli  1903.
        <pb n="124" />
        <pb n="125" />
        1903  121

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

13.  Stück  vom  Jahre  1903.

AXVII.  Verordnung
vom  10.  Juli  1903,
betreffend  Maßregeln  gegen  die  Geflügelcholera  und  Hühnerpest.

Nachdem  durch  die  Bekanntmachungen  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  16.  und
17.  Mai  d.  Is.  (N.-G.-Bl.  S.  223  und  224)  auf  Grund  des  §  10  Abs.  2  des
Gesebzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehsenchen  vom  /  r
(R.-G.-Bl.  1894  S.  409)  für  den  ganzen  Umfang  des  Reiches  für  die  Hühneryet.
und  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §  9  des  erwähnten  Gesepes
eingeführt  worden  ist,  wird  zur  weiteren  Ausführung  dieser  Anordnung  auf  Grund
der  §§  19  bis  28  desselben  Gesetzes  in  Verbindung  mit  8  56  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
  in  der  Fassung  vom  26.  Juli  1900  (R.-G.-Bl.  S.  871)  solgendes  bestimmt:

A.  Allgemeine  Maßregeln  zur  Abwehr  und  Bekämpfung.

81.

Das  Treiben  von  Geflügel  zu  anderen  als  zu  Weidezwecken  ist  verboten.

Die  Beförderung  von  Geslügel  darf  im  übrigen  nur  mittelst  der  Eisenbahn
oder  in  solchen  Wagen,  Käsigen,  Körben  u.  s.  w.  erfolgen,  deren  Einrichtung  das
Herabfallen  von  Koth  und  Stroh  verhindert.

Das  benutte  Fuhrwerk,  sowie  die  sonstigen  Behältnisse  sind  nach  jedem  Gebrauch
  zur  Beförderung  von  Geslügel  sorgfältig  zu  reinigen.

Den  Geslülgelhändlern  ist  verboten,  Privatgrundstücke  ohne  vorherige  Genehmigung
  der  Besitzer  mit  ihrer  Ware  zu  betreten.

Fars#l.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesebsommlung  I.XIV.  24
Ausgegeben  in  Rudolsiadt  am  22.  Juli  1903.
        <pb n="126" />
        122  1903

82.

Bricht  in  einem  Geflügelbestande  die  Geflügelcholera  oder  die  Hühnerpest  aus
oder  zeigen  sich  bei  Geflügel  Erscheinungen,  welche  den  Ansbruch  einer  dieser  Seuchen
befürchten  lassen,  so  hat  der  Besiter  oder  dessen  Vertreter  sofort  davon  der  Ortspolizeibehörde
  Anzeige  zu  erstatten  und  schon  vor  der  amtlichen  Feststellung  der
Seuche  das  Geflügel  (Gänse,  Enten,  Tauben,  Hühner  aller  Art,  einschließlich  Truthühner,
  Pfauen,  Fasanen)  von  öffentlichen  Wegen  und  Wasserläufen,  sowie  von
Orten,  die  für  fremdes  Geflügel  zugänglich  sind,  sern  zu  halten.

Auch  hat  er  verendetes  oder  getötetes  Geflügel  durch  Anwendung  hoher  Hihzegrade
  (Kochen  bis  zum  Zerfall  der  Weichteile,  Verbrennen)  oder  nach  Bestreuen  mit
frisch  gelöschtem  (At-)  Kalk  durch  Vergraben  in  Gruben,  welche  von  einer  mindestens
i  mn  starken  Erdschicht  bedeckt  sind,  unschädlich  zu  beseitigen.  Jedoch  sind  einige
Kadaver  behufs  Feststellung  der  Todesursache  in  einem  verschlossenen  Behälter  aufzubewahren,
  sofern  die  Senche  in  der  betreffenden  Ortschaft  noch  nicht  festgestellt  ist.

§5  3.

Die  Ortspolizeibehörde  hat,  sobald  sie  durch  die  Anzeige  (§  2)  oder  auf  anderem
Wege  von  dem  Ausbruche  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  oder  von  dem
Verdachte  des  Ausbruchs  einer  dieser  Seuchen  Kenntnis  erhalten  hat,  sofort  den
beamteten  Tierarzt  zur  Feststellung  der  Seuche  zuzuziehen.

In  eiligen  Fällen  kann  der  beamtete  Tierarzt  schon  vor  polizeilichem  Einschreiten
  die  sofortige  vorläusige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und
verdächtigen  Tiere  anordnen.  Die  getroffenen  vorläusigen  Anordnungen  sind  dem
Besitzer  der  Tiere  oder  dessen  Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche
Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist  der  Ortspolizeibehörde  davon  Anzeige  zu  machen.

8  4.

Die  gutachtliche  Erklärung  des  beamteten  Tierarztes  über  den  Ausbruch  der
Seuche  ist  tunlichst  auf  das  Ergebnis  einer  unter  Anwendung  der  üblichen  bakteriologischen
  Methoden  vorgenommenen  Untersuchung  zu  gründen.

Auf  die  gutachtliche  Erklärung  des  beaniteten  Tierarztes,  daß  der  Ausbruch
der  Seuche  festgestellt  sei,  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  in  den  nachstehenden
Paragraphen  vorgeschriebenen  Schupzmaßregeln  anzuordnen  und  für  die  Dauer  der
Gefahr  wirksam  durchzuführen.
        <pb n="127" />
        1903  123

86.

Ist  der  Ausbruch  der  Geslügelcholera  oder  der  Hühnerpest  in  einem  Orle
sestgestellt,  so  kann  die  Ortspolizeibehörde,  falls  die  Seuche  auf  andere  Bestände
des  Ortes  übergreift,  ohne  Zuziehung  des  beamteten  Tierarztes  die  polizeilichen
Schußmaßregeln  anordnen.

In  solchen  Fällen  ist  jedoch  dem  beamtelen  Tierarzte,  unter  Angabe  der  Art
und  der  Stückzahl  des  Geslügelbestandes  und  der  erkrankten  Tiere,  von  der  Ortspolizeibehörde
  kurze  Mitteilung  zu  machen.

§  .

Der  Ausbruch  der  Gefslügelcholera  oder  der  Hühnerpest  in  einer  bis  dahin
seuchenfreien  Ortschaft  ist  sofort  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung
in  dem  für  amtliche  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte  zur  öffentlichen  Kenntnis
zu  bringen.

§  7.
In  dem  Souchengehöft  ist  das  gesamte  Geflügel  (§  2)  sofort  unter  Trennung
des  kranken  von  dem  übrigen  Geflügel  abzusondern.
Der  Absonderungsraum  ist  derart  einzurichten,  daß  er  für  fremdes  Geflügel
und  in  Freiheit  lebende  Vögel,  insbesondere  Tauben  und  Sperlinge,  unzugänglich  ist.
Das  abgesonderte  Geflügel  ist  von  öffentlichen  Wegen  und  Wasserläufen,  die
das  Seuchengehöft  berühren,  fern  zu  halten.

88.
Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingang  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten
Stelle  in  augenfälliger  und  haltbarer  Weise  mit  der  Iuschrift:  „Geflügelcholera“
oder  „Hühnerpest“  zu  versehen.

80.

Aus  dem  Seuchengehöfte  dürfen  bei  Geflügelcholera  lebendes  oder  geschlachtetes
Geslügel  sowie  Teile  von  solchem,  bei  Hühnerpest  lebende  oder  geschlachtete  Hühner
aller  Art,  einschließlich  Truthühner,  Pfauen,  Fasanen,  sowie  Teile  von  solchen
nicht  entfernt  werden.  Für  geschlachtetes  Geflügel  können  mit  polizeilicher  Genehmigung
  Ausnahmen  zugelassen  werden,  sofern  eine  Weiterverbreitung  der  Seuche

dadurch  nicht  zu  befürchten  ist.
24
        <pb n="128" />
        124  1903

Kot,  Dũuger  und  sonstiger  Abfall  (Federn)  sowie  Futterreste  von  Geflügel
dürsen  aus  verseuchten  Gehöften  nicht  entsernt  werden;  auch  ist  der  Besitzer  des
Geflügels  anzuhalten,  Geflügelhändlern  den  Zutritt  zu  dem  Gehöfte  nicht  zu  gestatten.

W  10.

Besteht  die  Gefahr  einer  größeren  Seuchenausbreitung  nicht  nur  für  die  betrossene
  Ortschaft,  sondern  auch  für  ein  weiteres  Gebiet,  so  können  neben  den  besonderen,
  gegen  die  einzelnen  verseuchten  Geflügelbestände  gerichteten  Maßnahmen
der  §§  6  bis  9  noch  folgende  allgemeine  Maßregeln  angeordnet  werden.

.n  Aufstellung  von  Tafeln  mit  der  Juschrift:  „Geflügelcholera“"  oder  „Hühnerpest
  an  allen  Eingängen  des  Senchenorts;

Verbot  der  Ausführung  von  für  die  Senche  empfänglichen  lebenden  Geflügel

  aus  dem  Seuchenorte;

Verbot  des  Treibens  von  Gäusen  durch  den  Seuchenort  zu  Weidezwecken;

die  Durchführung  von  lebendem  Geflügel,  welches  im  Besitze  von  Geflügelhändlern

  sich  besindet,  auf  Wagen  durch  den  Seuchenort  ist  unter  der  Bedingung

  zu  gestatten,  daß  jeglicher  Aufenthalt  im  Orte  vermieden  wird;

Verbot  der  Ausstellungen  von  Geflügel  (Gänsen,  Euten,  Hühnern  aller
Art  und  Tauben)  im  Seuchenorte.

—

*

—

;  II.

Treien  unter  Geflügel,  welches  auf  dem  Trausporte  sich  besindet,  Todessälle
ein,  die  sich  nicht  mit  Sicherheit  auf  andere  Ursachen  als  Geslügelcholera  oder
Hühnerpest  zurückführen  lassen,  so  hat  derjenige,  unter  dessen  Obhut  die  Tiere  sich
befinden,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  verendeten  sowie  auch  die  elwa  getöleten  Tiere
bis  auf  einige,  etwa  zur  Feststellung  der  Seuche  zu  verwahrende  Kadaver,  entweder
unterwegs  oder  am  nächsten  Standort  unschädlich  beseitigt  werden,  und  zwar  durch
Amvendung  hoher  Hitzegrade  (Kochen  bis  zum  gersallen  der  Weichteile,  Verbrennen)
oder  nach  Bestreuung  mit  frisch  gelöschtem  (Atz-)  Kalk  durch  Vergraben  in  Gruben,
die  von  einer  mindestens  #  m  dicken  Erdschicht  bedeckt  sind.  Er  hat  ferner  die
Abgabe  von  Geflügel  zu  unterlassen,  eine  Berührung  der  verdächligen  Tiere  mitl
anderem  Geflügel,  sowie  eine  Verstreuung  von  Kot,  Dünger  und  sonstigem  Abfall
(Federn)  und  von  Futterresten  zu  verhindern  und  der  Ortspolizeibehörde  unverzüge
lich  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="129" />
        1903  125

Wird  bei  solchen  Trausporten  die  Geflügelcholera  oder  die  Hühnerpest  festgestellt,
  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Weiterbeförderung  zu  verbieten  und  die
Absperrung  der  Tiere  anzuordnen.  Die  Näumlichkeiten,  Fahrzeuge  und  sonstigen
Behällnisse,  in  denen  das  Geflügel  untergebracht  oder  transportiert  worden  ist,
sowie  die  betreffenden  Gerätschaften  sind  zu  reinigen  und  zu  desinsigieren.

Im  Falle  die  Tiere  binnen  24  Stunden  einen  Standort  erreichen  können,
wo  sie  durchseuchen  oder  abgeschlachtet  werden  sollen,  kann  die  Ortspolizeibehörde
die  Weiterbeförderung  unter  der  Bedingung  gestatten,  daß  die  Tiere  mit  der  Eisenbahn
  oder  zu  Wagen  befördert  werden  und  fremde  Gehöfte  nicht  betreten.  Vor
Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Überführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  ist  bei
der  Ortspolizeibehörde  des  Bestimmungsorts  anzufragen,  ob  die  Aufnahme  der
Tiere  möglich  ist.  Wird  die  Erlanbnis  zur  Uberführung  der  Tiere  in  einen
anderen  Polizeibezirk  erteilt,  so  ist  die  betresfende  Ortspoligeibehörde  von  der  Sachlage
  in  Kenntnis  zu  seben.

8  12.

Nach  Erlöschen  der  Seuche  sind  die  Räumlichkeiten,  Fahrzenge  und  soustigen
Behällnisse,  in  denen  das  Geflügel  untergebracht  war,  gründlich  zu  reinigen  und
zu  desinfizieren.  Der  Kot,  der  Dünger,  die  Futterreste  und  der  zusammengekehrte
Schmußtz  sind  zu  verbreunen.  Iußböden,  Türen,  Wände,  Sitstangen,  Jutter=  und
Tränkgeschirre,  sowie  sonstige  Geräte  sind  mit  heißer  Sodalange  (3  Raumteile  Soda
auf  100  Naumteile  Wasser)  gründlich  abzuwaschen.  Schadhafte  und  geringwertige
Holzgegenstände  sind  zu  verbrennen.

Von  Erd=  und  Saudböden  sind  die  obersten  Schichten  auszuheben  und  unschädlich
  zu  beseitigen.

Kadaver  und  Schlachtabsälle  sind  entweder  durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade
(Kochen  bis  zum  Zerfalle  der  Weichteile,  Verbrennen)  oder  durch  Vergraben  in
Gruben,  die  mit  einer  mindestens  ':#  m  dicken  Erdschicht  zu  bedecken  sind,  unschädlich
  zu  beseitigen.

Nach  erfolgter  Trockuung  und  Lüftung  der  gereinigten  Räumlichleiten  sind
der  Fußboden,  die  Wände  und  Türen  mit  Kallmilch  (1  Raumteil  frisch  gelöschtem
(Ab-)  Kalk  auf  20  Raumteile  Wasser)  zu  übertünchen.

Wird  die  Desinfektion  kleiner  Schwimmbecken  erforderlich,  so  empsiehlt  es  sich,
dem  Wasser  frisch  gelöschten  (Ab-)  Kalk,  eiwa  1  Raumteil  auf  100  Raumteile
        <pb n="130" />
        126  1903

Wasser,  zuzusetzen  und  darin  zu  verteilen.  Nach  12  Stunden  ist  das  Wasser  abzulassen
  und  das  Becken  zu  reinigen.

Die  ordnungsmäßige  Ausführung  der  Degsinfektion  ist  durch  die  Ortspolizeibehörde
  und,  sofern  Bestände  von  Geflügelhändlern  in  Betracht  kommen,  durch  den
beamteten  Tierarzt  zu  überwachen.  Im  letzteren  Falle  ist  die  erfolgte  Desinfektion
von  der  Ortspolizeibehörde  zu  bescheinigen.

8  13.
Die  Geslügelcholera  und  die  Hühnerpest  gelten  als  erloschen  und  die  Sperrmaßregeln
  sind  aufzuheben:
wenn  seit  Ablauf  des  letzten  Seuchensalls  14  Tage  verflossen  sind  oder
wenn  bei  Geflügelcholera  der  ganze  Geslügelbestand,  bei  Hühnerpest  der  ganze
Hühnerbestand  einschließlich  Truthühner,  Pfauen,  Fasanen  verendel,  getötet
oder  geschlachtet  ist,
und  wenn  das  Seuchengehöft  vorschriftsmäßig  gereinigt  und  desinfiziert
ist  (6  12).
Das  Erlöschen  der  Senchen  ist  in  gleicher  Weise  wie  der  Ausbruch  (§  6)
amtlich  bekannt  zu  machen.

B.  Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche  Uberwachung

von  Geflügelausstellungen.

1.  Nachstehende  Bestimmungen  sinden  Anwendung  auf  Ausstellungen  von
Geflügel  (Gänsen,  Enten,  Tauben,  Hühnern  aller  Art  einschließlich  Truthühner,
Pfanen,  Fasanen)  mit  Ausnahme  von  Brieftanbenausstellungen  und  solchen  Ausslellungen,
  welche  ausschließlich  mit  Tieren  eines  Ortes  oder  eines  kleineren  Bezirkes
beschickt  werden.  Inwieweit  auf  Ausstellungen  der  letzteren  Art  die  nachfolgenden
Bestimmungen  Anwendung  finden  sollen,  richtet  sich  nach  den  seitens  des  Landratsamts
  für  den  Einzelfall  getrosfenen  Anordnungen.

2.  Das  für  die  Ausstellung  eintreffende  Geflügel  ist  amtstierärztlich  zu  untersuchen.
  Diese  Untersuchung  hat  tunlichst  beim  Ausladen,  jedenfalls  vor  dem  Verbringen
  in  den  Ausstellungsraum  zu  erfolgen.  Das  Geflügel  ist  während  der
Dauer  der  Ausstellung  fortlaufend  veterinärpolizeilich  zu  beobachten.

3.  Die  zur  Unterbringung  des  Geflügels  auf  der  Ausstellung  dienenden  Käsige
        <pb n="131" />
        1903  1  v

und  sonstigen  Behälter  müssen  vor  dem  Gebrauche  gehörig  gereinigt  und  desinfiziert
  sein.

Das  für  eine  Geflügelausstellung  bestlimmte  Geflügel  muß  bei  seinem  Eintreffen
  am  Ausstellungsorte  mit  Ursprungszeugnissen  versehen  sein,  die  eine  Bezeichnung
  der  einzelnen  Tiere  und  die  polizeiliche  Bescheinigung  enthalten  müssen,
daß  der  Herkunftsort  der  Tiere  zur  Zeil  seuchenfrei  ist  und  daß  in  dem  Gehöft,
aus  welchem  das  Geflügel  stammt,  seit  6  Wochen  weder  die  Geflügelcholern  noch
die  Hühnerpest  geherrscht  haben.

4.  Getrennt  von  dem  Ausslellungsraum  ist  ein  zur  Untersuchung  und  Absonderung
  kranken  und  verdächtigen  Geslügels  geeigneter  Naum  bereit  zu  halten.

5.  Bricht  in  einer  Ausstellung  die  Geflügelcholera  oder  die  Hühnerpest  aus
oder  wird  der  Verdacht  einer  dieser  Seuchen  durch  den  beamteten  Tierarzt  festgestellt,
so  sind  die  erkrankten  und  die  seuchenverdächtigen,  sowie  die  nach  Lage  der  Umstände
  ansteckungsverdächtigen  Tiere  sofort  in  einem  zu  diesem  Zwecke  vorgesehenen
Beobachtungsraum  abzusondern  und  zu  bewahren.

Das  Betreten  dieses  Raumes  ist  außer  dem  beamteten  Tierarzte  nur  den  mit
der  Pflege  der  Tiere  betrauten  Personen  zu  gestatten;  der  Zutritt  zu  den  anderen
Ausstellungsräumen  ist  ihnen  zu  verbieten.

Diejenigen  Pläte,  an  welchen  das  kranke  oder  verdächtige  Geflügel  gestanden
hat,  oder  von  welchen  nach  den  Umständen  anzunehmen  ist,  daß  sie  durch  Kot,
Futterreste  u.  s.  w.,  die  von  jenem  Geflügel  herrühren,  verunreinigt  wurden,  sind
sofort  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.

Die  auf  Grund  eines  Seuchenverdachts  getroffenen  vorläufigen  Mahregeln
sind  aufzuheben,  sobald  durch  die  in  jedem  Falle  vorzunehmende  bakteriologische
Untersuchung  der  Verdacht  nicht  bestätigt  wird.

6.  Solange  der  Verdacht  einer  seuchenartigen  Erkrankung  besteht,  darf  auch
gesundes  Geflügel,  das  sich  auf  der  Ausstellung  befindet,  aus  dem  Ausstellungsorte
  nicht  entfernt  werden;  dasselbe  gilt,  wenn  der  Seuchenausbruch  durch  den  beamteten
  Tierarzt  festgestellt  worden  ist,  für  die  Dauer  von  mindestens  5  Tagen
nach  dem  letzten  Erkrankungsfalle,  der  sich  außerhalb  des  Beobachtungsraumes
unter  dem  Ausstellungsgeflügel  ereignet  hat.  Die  Unterbringung  des  Geflügels
kann  auch  in  anderen  Räumen  am  Ausstellungsort  erfolgen,  sofern  damit  die  Gesahr
  einer  Senchenverschleppung  nicht  verbunden  ist.
        <pb n="132" />
        128  1903

Für  das  geschlachtete  gesunde  Geflügel  können  Ausnahmebestimmungen  getrofsen
  werden.

7.  Die  Seuche  gilt  auch  innerhalb  der  Ausstellungs=  und  der  Beobachtungsräume
  als  erloschen  und  die  Sperrmaßregeln  sind  aufzuheben,  wenn  alle  kranken
oder  verdächtigen  Tiere  verendet  oder  getötet  sind  oder  wenn  die  Unverdächtigkeit
des  überlebenden  Geflügels  durch  das  Gutachten  des  beamteten  Tierarztes  festgestellt
  und  wenn  außerdem  in  allen  Fällen  die  Reinigung  und  Desinfektion  der
verseuchten  Käsige  und  Räumlichkeiten  nach  Anweisung  des  beamieten  Tierarztes
ausgeführt  und  dies  von  ihm  bescheinigt  worden  ist.

C.  Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  unterliegen,  insofern
nicht  nach  den  bestehenden  Gesetzen,  insbesondere  nach  §  328  des  Strafgesehbuchs
eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  der  Strafvorschrift  des  §  65  Ziff.  2  und  des
5  66  Ziff.  4  des  Reichsviehseuchengesetzes  vom  -.  3  1

1.  Wei  18%

D.  Die  Verordnung  vom  28.  Oktober  1898,  betressend  Maßregeln  zur  Abwehr
und  Unterdrückung  der  Geflügelcholera  (Ges.-S.  S.  103),  wird  hierdurch  aufgehoben.

Rudolstadt,  den  10.  Juli  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Minlsterium,
Ableilung  des  Innern.

Dr.  Körbiß.

—  —
        <pb n="133" />
        1903  129

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

11.  Stück  vom  Jahre  1903.

AXVIII.  Ministerialbekanntmachung
»  vom  27.  Juli  1903,

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend.

Die  nachstehende  Auderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Gesetz=Samml.
  S.  197)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Rudolstadt,  den  27.  Juli  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerilum.
J.  V.

Dr.  Körbipß.

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Auf  Grund  des  8  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900,  wie  folgt,  geändert:
Hinter  §  70  ist  folgender  neue  §  einzuschalten:
§  70a.  „Rohrpostbeförderung“.
Die  Bedingungen  für  die  Benutung  der  Rohrpost  werden  durch  eine  besondere
Rohrpostordnung  festgeseßt.
Die  Anderung  tritt  mit  dem  1.  August  1903  in  Kraft.

Berlin,  den  25.  Juli  1903.
Der  Reichskanzler.
V  «

Kraetke.
Fursil.  Schwarzb.-Nudolsl.  Geseylammlung  I.XIV.  25
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  5.  Angust  1903.
        <pb n="134" />
        <pb n="135" />
        1903  L

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

15.  Stück  vom  Jahre  1903.

XIX.  Verordnung

vom  22.  Angust  1903,
zur  Ausführung  des  Gesehes  vom  31.  Mai  1902,  betreffend  die  Errichtung
  und  Erhaltung  von  Marksteinen  behufs  Sicherung  der  zur
Fortführung  der  Landesvermessung  dienenden  trigonometrischen  Punkte.

Zur  Ausführung  des  Gesehes  vom  31.  Mai  1902,  betressend  die  Errichimg.
und  Erhaltung  von  Marksteinen  behufs  Sicherung  der  zur  Fortführung  der  Landesvermessung
  dienenden  trigonometrischen  Punkte  verordnen  wir  auf  Grund  des  §  8
desselben  was  folgt:

81.

Die  Bezeichnung  der  Bodenflächen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  trigonometrischen
  und  für  die  Fortführung  der  Landesvermessung  wichtigen  Punkte  durch
Errichtung  von  Marksteinen  festzulegen,  ist  von  dem  Katasterburcau  zunächst  in  die
Spalten  1  bis  4  und  6  des  „Verzeichnisses  der  festgelegten  trigonometrischen  Punkte,
zu  deren  Sicherung  Martsteinschutzflächen  zu  erwerben  sind“,  (Muster  A)  einzutragen.
  Alsdann  ist  die  Lage  dieser  Punkte  durch  örtliche  Untersuchung  und  nach
den  Grundstenerkarten  und  Büchern  von  derselben  Behörde  unter  Mitwirkung  der
Katasterämter  näher  festzustellen  und  die  Ausfüllung  der  Spalten  5,  7  bis  18
desselben  Verzeichnisses  zu  bewirken.

Hierbei  sind  namentlich  Kulturart  und  Klasse  der  zu  erwerbenden  Bodenflächen
—  Marrksteinschupflächen  —  an  der  Hand  der  Einschäbungsunterlagen  genan  zu
ermitteln.  Gehört  die  Marksteinschutzfläche  verschiedenen  Kulturarten  oder  Vodenklassenabschnitten
  an,  für  welche  verschiedeue  Entschädigungssätze  zu  zahlen  sein

Farsil.  Schwarzb.-Rudolfl.  Gesesammlung  LXIV.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  31.  August  1903.
        <pb n="136" />
        132  1903

würden,  so  ist  diejenige  Kulturart  und  die  Klasse  für  die  ganze  Fläche  einzustellen,
welche  den  höheren  Entschädigungssatz  bedingen.

Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  die  Marksteinschutzfläche  von  einer  Parzelle  abgetreten
  wird,  deren  Reinertrag  durch  Einschätzung  nach  aliquoten  Teilen,  ohne
genauere  Aufnahme  der  Klassengrenzen  ermittelt  worden  ist.

Liegt  die  Marksteinschußfläche  auf  der  Grenze  zweier  oder  mehrerer,  verschiedenen
  Besitzern  gehöriger  Parzellen,  dann  ist  die  von  jedem  Grundstücke  zu  entnehmende
  Fläche  besonders  zu  ermitteln  und  einzutragen.

Für  jeden  trigonometrischen  Punkt  ist  eine  Marksteinschutzfläche  von  4  qm
einzustellen,  die  den  Markstein  in  Quadratform  umgibt  und  von  dem  Fürstlichen
Staatssiskus  zu  erwerben  ist,  doch  bleibt  die  Inanspruchnahme  einer  größeren  Fläche,
oder  die  Abgrenzung  der  Fläche  in  einer  anderen  Form,  wenn  dies  durch  besondere
Umstände  nötig  wird,  vorbehalten.

8  2.

Nach  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  18  des  Verzeichnisses,  welches  nach
Steuerbezirken  abzuteilen  ist,  ist  dasselbe  dem  Ministerium,  Abteilung  der  Finanzen,
zur  Genehmigung  vorzulegen.  Dieses  unterwirft  das  Verzeichnis  einer  Prüfung
und  fertigt  je  nach  den  Steuerbezirken  die  einzelnen  Teile  behufs  überweisung
dieser  Bodenflächen  dem  zuständigen  Landratsamte  zur  weiteren  Veranlassung  zu.

83.

Das  Landratsamt  stellt  (soweit  nötig  unter  Vermittelung  des  zuständigen
Amtsgerichts)  die  beteiligten  Grundstückseigentümer  und  deren  Vertreter  fest,  benachrichtigt
  diese  mittelst  Schreibens  (Muster  B)  und  fordert  sie  auf,  binnen  einer
angemessenen  Frist  sich  darüber  zu  erklären,  ob  und  welche  Einwendungen  gegen
die  beanspruchte  Abtretung  gemacht  und  welche  Ansprüche  erhoben  werden.

Nach  Ablauf  der  Frist  spricht  es,  sofern  nicht  etwaige  Einwendungen  für
begründet  erachtet  werden,  die  ÜUberweisung  der  beanspruchten  Flächen  aus  und  stellt
zugleich,  soweit  eine  Einigung  nicht  erfolgt  oder  eine  Forderung  nicht  gestellt  ist,
die  zu  gewährende  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  §  3  des  Gesetzes  fest.  Die
vereinbarten  oder  festgesetzten  Entschädigungsbeträge  werden  in  die  Spalten  19  und
20  des  Verzeichnisses  (Muster  A)  bezüglich  in  die  Anlage  des  Überweisungs=  und
Feststellungsbeschlusses  (Muster  C)  eingetragen.  Hiervon  ist  den  Entschädigungsberechtigten
  unter  Mitteilung  einer  Abschrift  des  Beschlusses  Nachricht  zu  geben.
        <pb n="137" />
        1903  133

Von  der  erfolgten  Uberweisung  hat  das  Landratsamt  dem  Ministerium,
Abteilung  der  Finanzen,  Anzeige  zu  erstakten.

84.

Hierauf  hat  das  Landratsamt  die  Auszahlung  der  Entschädigungen  zu  veranlassen.
  Zu  diesem  Zwecke  ist  den  Stenerämtern  eine  Nachweisung  über  die
Entschädigungsbeträge  unter  Angabe  der  Entschädigungsempfänger  zuzufertigen
(Muster  I)).  Das  Steneramt  hat  sodann  jedem  Empfänger,  insoweit  die  Eutschädigungssumme
  den  Betrag  von  60  Mk.  nicht  übersteigt  (§  4  des  Gesetzes),  ein  Quittungsformular
  (Muster  E)  mit  dem  Eröfsnen  zu  übersenden,  daß  der  Betrag  unter
Einreichung  der  vollzogenen  Qnittung  bei  der  Zahlstelle  abgeholt  werden  könne
oder  auf  Antrag  portofrei  übermittelt  werde.

Übersteigt  die  Entschädigungssumme  den  Betrag  von  60  Mk.,  so  hat  das
Landratsamt  das  zuständige  Amtsgericht  zu  benachrichtigen  und  um  Auskunft  zu
ersuchen,  welche  dieser  Beträge  zufolge  der  auf  den  betressenden  Grundstücken  ruhenden
Lasten,  Hypotheken  (6  4  Absatz  2  des  Gesetzes)  dem  Amtsgericht  zur  weiteren  Regelung
  zu  übermitteln  sind.  Den  amtsgerichtlichen  Feststellungen  entsprechend,  hat
hierauf  die  Ubersendung  der  einzelnen  Beträge  au  das  Amtsgericht  zur  Verteilung
an  die  Entschädigungsberechtigten  zu  erfolgen.

Schließlich  legt  das  Steueramt  die  Nachweisung  über  die  Entschädigungsbeträge
dem  Ministerium,  Abteilung  der  Finanzen,  zur  Autorisation  vor  und  rechnet  die
Nachweisung  mit  den  Quittungen  der  Fürstlichen  Hauptlandeskasse  zu,  welche  jene
Beträge  auf  die  Substanz  des  Grundbesibes  (A  1)  einrechnet.

§  5.

Gleichzeitig  mit  der  Benachrichtigung  der  Steuerämter  wegen  Auszahlung
der  Eutschädigungsbeträge  ist  von  dem  Landratsamte  die  Vermarkung  und  Vermessung
der  Marksteinschutzflächen  bei  den  Katasterämtern  zu  beantragen.  Es  hat  dies  unter
Zufertigung  einer  Ubersicht  (Muster  F)  zu  geschehen,  aus  welcher  die  Parzellenuummer,
  Fläche  und  Kulturart,  sowie  die  Eigentümer  der  Parzellen,  von  welchen
die  Marksteinschutzflächen  abgetrennt  werden,  ersichtlich  sind.  Auch  die  Größe  der
letzteren  ist  anzugeben.

86.
Sobald  die  Abtrennung  und  Kartierung  durch  das  Katasteramt  erfolgt  ist,
26.
        <pb n="138" />
        44  1903

ist  von  diesem  dem  Landratsamte  über  jede  Marksteinschubfläche  ein  Auszug  aus
den  Fortschreibungsprotokollen  zuzustellen,  worauf  letteres  unter  Vorlegung  einer
Ausfertigung  des  lberweisungs=  und  Feststellungsbeschlusses  und  des  Katasterauszuges
  die  kostenfreie  Zuschreibung  an  den  Fürstlichen  Staatsfiskus  und  die  Löschung
der  eingetragenen  Hypotheken  bei  den  zuständigen  Amtsgerichten  beantragt.

87.

Die  bei  dem  Enteignungsversahren  der  Marksteinschupflächen  und  durch  die
amtsgerichtliche  Zuschreibung  entstehenden  Kosten  sind  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen.


Rudolstadt,  den  22.  August  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerlum.
Frhr.  v.  d.  Recke.

–
        <pb n="139" />
        1903  135

Muster  A.

Tandratsamtsbezirt
Steuerbezirl)

Derzeichnis

festgelegten  ktrigonomekrischen  Vunkte,

zu  deren  Sicherung  Marksteinschutzflächen  zu  erwerben  flud.
        <pb n="140" />
        136
1903
*  Vezeichnung  Nähere  Name,  Vorname,  Stond  A„8#
2°%  der  Vezeichnung  un  Bezeichnung  der
aeneind.  ono-·  r  Wohnort  der  Eigentümer,  abgelrennt
5  "#Q  metrischen  Ortlichkeilen,  »  PulksktnGeandflütlen
2  Guit-·  oder  PBunkte  in  den  ]  auf  welchen  die  d  trigonomeeichen  Punlie  Nummer
Waldbtziris  (Ahegisern  de..  die  trigonome.  Wrian  zrsbein  3  6
*  Name  trischen  Punkle  ##el  —-l
*  errichter  Wan.  reT  Var  ·
worden  sind  rur  #ente6  Vlenes,  #ede.
1  2  2  4  53  7
        <pb n="141" />
        1903

137

 

 

 

 

Grundstücke,  von  welchen  die  Marksteinschu#zslächen  Die  Die  CEntwerden,
  nach  den  Grundsleuerkarten  und  Büchern  Dalum  Morsstein-  —-1
  I  der  schudlacher
Bezeichnung  "  Jüchen-  Sein.  lber  tchehtr  Lern  9  Vemerlungen
der  Kullur.  —  eignung.  elne  am  Worr
Wssees  inholt  erirag  urtunde  cot  det  2
1  »  stillst-l  g  zlsGMM
nung  u.  s.  w.  :  fn
«  »s---H-:-Ic-js»-  ig-  «
10  —  1  *  12½  15  16  17  I  is  ivd0  n
        <pb n="142" />
        <pb n="143" />
        1903  139
Muster  B.
Landralsamlsbejirsi

Steuerbejirst

An

Bei  der  im  hiesigen  Fürstentume  durch
.  »  ..  ..  .  zur  Ausführung  gelangten
Triangulation  ist  Ihrem  Grundstück,  Parzelle

 

ein  trigonomelrischer  Punkt  sestgelegt  worden.  Nach  §  2  des  Gesees  vom  31.  Mai  1902,
betressend  die  Errichtung  und  Erhallung  von  Marlsteinen  behufs  Sicherung  der  zur  Forlsührung
  der  Laudeövermessung  dienenden  trigonomctrischen  Punkle  (Ges.  S.  S.  37)  muß  die
Vodenfläche,  welche  erforderlich  ist,  um  diesen  trigonomckrischen  und  für  die  Fortführung  der
Landesvermessung  wichtigen  Punkt  durch  Errichtung  eines  Marksteines  festzulegen  und  um
lebteren  sicher  zu  siellen,  dem  Siaate  gegen  eine  Entschädigung  eigentümlich  überlassen  werden,
sosern  es  sich  nicht  um  Gebäude  und  denselben  anliegende  Hofräume  und  Hausgärten  handelt
(66  des  Gesetzes).

Indem  Sie  hiervon  Mitteilung  erhallen,  werden  Sie  wegen  Herbeiführung  einer  güllichen
  Einigung  über  die  Höhe  der  zu  gewährenden  Euischnrinin  Guechreng  ersucht,  dem
unterzeichneten  Landratsamte  innerhalb  Tagen  den  Preis  anzugeben,
welchen  Sie  ur  einen  Quadratmeter  der  abzutretenden  Flcche  sordern.  Letzere  hat  eine  Größe
von  .

Ju  Er  —s  einer  gütlichen  Einigung  wird  die  Feststellung  der  Enischädigung  und
die  überweisung  der  beauspruchten  Vodenfläche  an  den  Staal  nach  den  Bestimmungen  des

3  des  obengenannten  Gesetzes  durch  das  Landratsamt  erfolgen.

„  ,  den.  10

Fürstlich  Schwarzb.  Landratsamt.
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        1903  141

Muster  C.
Tandratsamtsbejir#

Stenerbezirn

Uberweisungs-  und  Jertstellungsbeschluh.

—  zum  Zwecke  der  Landesvermessung  von  dem  in  der  Aulage  näher  beschriebenen
Grundstücke  die  Überlassung  der  in  Spalle  18  angegebenen  Fläche  an  den  Staal  beansprucht
worden  ist,  wird  hiermit  diese  Fläche  auf  Grund  des  §  2,  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1902,
belressend  die  Errichiung  und  Erhaltung  von  Marlsleinen  behufs  Sicherung  der  zur  Fortführung
  der  Landesvermessung  dienenden  trigonomctrischen  Punlte,

dem  Fürstl.  Schwarzburg-Nudolstädtischen  Staatsfiskus
überwiesen.
Die  zu  gewährende  Entschädigung  wird  auf  Grund  des  §  3  dess.  Gesetzes  in  Erwägung

auf  ..  MI.  Ppjg.  festgestell

Die  Entschädigungssumme  vom  Tage  der  liberweisung  ab  jährlich  mit  1  vom  Hundert
zu  verzinsen.

Mit  der  überveismng  gehl  nach  §  5  des  Gesetes  das  Eigemum  an  den  überwiesenen
Flächen  auf  den  Staat  übe

Gegen  diesen  Fssstellunsbeschuh  steht  dem  Entschädigungsberechligten  hinsichllich  der
Höhe  der  festgeseten  Eulschädigung  die  Beschreitung  des  Rechtswegs  zu.  (Abs.  2  des  §  3.)

,  den.  1009

Fürstlich  Schwarzb.  Landratsamt.
        <pb n="146" />
        -

142  1903

2  Näöhere  No,  Vorbame  Stand  Vczeichnung  der
-  Des.  Vehetnuig  *W*-  der  Eigentümer,  abgetreunt
5  inde-  auirse-  der  deren  Grundstücken

5  Gmeind-  Metrischen  Or#lichleiten,die  oa  sötenh  Zuuite  Nummer

"  Guls,  oder  ten  in  den  auf  welchen  bezeichnenden  Mar#

.  .  diklkiqonosnk-  sich  besinden  «

Waldbezirls  Megistern  de  criichen  Punie  nin  9  *
*  Name  errichtet  ,  nencn  Fiaste  5
-  worden  sind  sen  #  1

—  "  F  B  .  "  7  *  5½
        <pb n="147" />
        1903  143
Grundsiũcke,  von  welchen  die  Marlsteinschuhslaͤchen  Die  Die  Eulwerden,
  nach  den  Grundsseuerkarten  und  Büchern  Dalum  Marlstein-  c
der  buhslsch,
Vegeichunug  Ziachen-  gein-  lber-  tchehl  dei  inen  9  Vemerkungen
der  Kuliur-  **  eignungs-  ½  eintum  on
Lage,  Frtenen-  art.  inholt  e#irag  urkunde  orthes  der
auliat  ·¶  kon  eiNG.  sab,
nung  u.  s.  Ww.  »  »  NR
nm.  ..  m  N.n  «  MU-10
  11  12  1  16  12  1#  1#½  &amp;amp;  ⁊1
        <pb n="148" />
        <pb n="149" />
        1903  145

Muster  C  u#-Tandratsamtsbezirn


Steuerbezirä  .

Uberweisungs-  und  Jerststellungsbeschluß.

Nachdeni  zum  Zwecke  der  Laubesvermessung  von  dem  in  der  Anlage  näher  beschriebenen
Grundstũcke  die  Überlassung  der  in  Spalle  18  angegebenen  Flache  an  deu  Staal  beansprucht
worden  ist,  wird  hiermit  diese  Fläche  auf  Grund  des  §  2,  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  31.  Mai
1902,  betressend  die  Errichlung  und  Erhaltung  von  Martsteinen  behufs  Sicherung  der  zur
Forlführung  der  Landesvermessung  dienenden  trigonometrischen  Punkte

dem  Fürstl.  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Staatsfiakus

überwiesen.

Die  zu  gewährende  Entschädigung  wird  nach  der  unter  den  í
erfolglen  gütlichen  Einigung  aauf.  Mark.  Pig.  festgesetzt.

Der  Entschädigungsbeirag  ist  vom  Tage  der  Uberweisung  ab  Fehrüh  mit  4  vom  Hundert
zu  verzinsen.

Mit  der  Überweisung  geht  nach  §  5  des  Gesehes  das  Eigentum  an  den  überwiesenen
Flächen  auf  den  Staat  über.

................................................  ,bcn».  19

Fürstl.  Schwarzb.  Landrateamt.
        <pb n="150" />
        146  1903

 

 

 

 

 

2  Vezeichuung  Name,  ¶  Vornaue  Stand  Aczeichnung  der

5  Des  der  2  und  Wohnort  der  Eigentümer,  abgelrenm

2  —s  wignnone.  aus  deren  Grundstücken

5  wischen  Punkte  Onlicieien,  die  die  trigonometrischen  Punkte  Nummer

7v“  Gus-  oder  in  den  auf  welchen  bezeichnenden  Marksteine
3§Giauobzirss  *  die  trigonome-  sich  besinden

L  Registern  trichen  Punte  Anliel  des  der
7  Name  errichict  ti  lante  #

worden  sind  W  bleiten  zellt
1  7  xr  4  5  "  7  *  *
        <pb n="151" />
        1903  147

 

 

Grundsiücke,  von  welchen  die  Marksteinschuyflächen  Die  Die  Enti- 



 

 

 

 

 

werden,  nach  den  Grundsleuerlarten  und  Büchern  Datum  s  Marlsiein-  schädigung
g  —  1  der  suysache  belragt
Bezeichnung  Über-  rp
*  auitur-i  Flächen-Rein-  inungs=  besteht  inen  “  Vemerkungen
.%  *-i  "  umVang
Loge,  Flurbenen  art  *  inhalt  ertrag  rlunde  2  uss-  n
nung  u.  f.  w.  „  aenen  ren  slache  *
a  u  he  am  S/t  *  5m  ½%
"  F  —  4  3
o  II  n  1  1  14.  us.—1·——  -
1
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        1903  14

Muster  D.

Candratsamtsbezir
Stenerbezirk

Rachweisung

Entschädigungsbeträge,  welche  für  die  zur  Sicherung  der  trigonometrischen  Punkte
erworbenen

Marksteinschutzflächen

zu  zahlen  sind.

—
        <pb n="154" />
        150  1903

 

 

 

Lsde.  Uceichmung  Name,  Vornamec,  Sland  und  Wohnor!
L  eemein  Guts-  der  trigonometrischen  des  Eigentümers,

r%  oder  Punte  auls  dessennGrundsiack  der  trigonometrische  Punlt
zeich  Woldbezirks  Name  n  den  Regisiern  de  lich  befindet,
nissen  «  bezüglich  des  Enischädigungsberechtiglen

1  2  4
        <pb n="155" />
        —

Angabe  der
Parzellennummer

des  Grundstücks,

 

u.  s.  w.

 

 

 

 

—  ——————

Die  Marksteinschutzfläche
  besteht

 

 

 

 

1903

 

 

 

—  —  ——.—

 

Für

3  «  it  der  S
die  Markstein—  vi  [nal  Betra  umme
schutzfläche  unu  der

ist  zu  zahlen  Tage  der  er  Zinsen  Beträge

von  welchem  aus  nach
Uber-  .
dteMarkstemfchutzs  bat  dem  der  weisung4  vom  in  den
·  fläche  eine  tei.  bis  zum  Spalten
abgetrennt  wird  Größelreis  Betrag  #  ge  der  Hundert)
Kar-  —  Kulturart  .  von  eür  von  Aus-  12  und  14
*n  Plan  zeum.  am  |am  zahlung
mer  M  M  ——NN
5  6  7  8  9  10  1  12  13  11  13

 

 

 

151

Bemerkungen,
welche  sich  auf  dies  Be- 



Auszahlung  deregeinzelnen

  Beträge  Nr.
beziehen

I  16  17
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        1903  153

Muster  E.

Landratsamtsbezir.

Stenerbezirt

Duittung

....................................................  MartPsge.Enlschödign-Ignebftsinsen
sükdieÜbequssungcinek.............  qmgroßenBodtnflächcvoaPokzckle
....................  ,qutenblatt,hes  ...-beziklö

................................................................  ,  welche  zur  Sicherung  des
der  genannien  Parzelle  errichtelen  trigonometrischen  Punlies  von  dem
Fürstl.  Schwarzb.-Rudolstädtischen  Sloatsfislus  in  Besitz  genommen
wurde,  sind  mir  aus  ber  Kasse  des  Fürstl.

bar  und  richtig  gezahlt  worden.

,  den  .  .19
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        1903  155

Muster  F.

Kandralsamtsbesirk.

Steuerbejirsi

Übersicht
der  Marlisteinschutzflächen,

welche  zur  Sicherung  der  trigonometrischen  Punkte  von  dem  Fürstl.  Schwarzburg-Rudolstädischen
  Staatsfiskus  erworben  worden  und  behufs  deren  gerichtlicher  Zuschreibung  von  den
einzelnen  Gundstücken  abzutrennen  sind.

—  —  —
        <pb n="160" />
        —
#

1903

 

Des  Gemeinde-,

Bezeichnung
der  tri  isch

Bezeichnung  der  Grundstücke,  von  welchen  die

 

 

 

 

 

 

"

rin

-  NRummer

r  Guts.  #ne  ##n  «  Name,  Vorname,  Stand  j  —
2  .

?  odethlbbkztklsinbm  Ammemdexwsp  und  Wohnort  6  %  l  der
-  Name  #n  des  Grundeigentümers  ben  #leneeVer.
BS„  rolle  dlones  z##le.
1  2  2  9  59  —2
        <pb n="161" />
        1903  157
Marlsteinschuyflöchen  abzutrennen  sind
Der  abzutrennenden  Marklslein-Begeichnung
  der  .Nein=  itzslã
e,  Kullur.  =  Führn  #  Nein  schubslache  Bemerkungen
Flurbenemung,  ant  *  inhalt  ertrag  Erwerber  -unnte
u.  s.  w.  **“•.6  oa  #st  oder  Eigeniümer  u.  s.  w.  “
——  1  2  o  D  16
1  1  1  5  ij
n
E
4155  1
1  1  -
»  H  -  «
I
1  "6
%  ·
H«  l
        <pb n="162" />
        <pb n="163" />
        1903  1½
Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

16.  Stück  vom  Jahre  1903.

NXX.  Polizeiverordnung
vom  29.  August  1903,
betreffend  den  Verkehr  mit  Mineralölen.

Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1892,  betreffend  die
Strafandrohung  der  Polizeibehörden  und  den  Erlaß  polizeilicher  Verordnungen
(Ges.-Samml.  S.  238),  wird  für  den  Umfang  des  Fürstentums  folgendes  bestimmt:

8  1.  Die  gegenwärtige  Polizeiverordnung  findet  Anwendung  auf  Nohpetroleum
  und  dessen  Destillationsprodukte  (leichtsiedeude  Ole,  Leuchtöle  und  leichte
Schmieröle),  aus  Brannkohlenteer  oder  Steinkohlenteer  bereitete  flüssige  Kohlenwasserstoffe
  (Photogen,  Benzin,  Solaröl,  Benzol  u.  s.  w.)  und  Schieferöle.

§5  2.  Die  im  §&amp;amp;  1  aufgeführten  Flüssigkeiten  werden,  wenn  sie  bei  einem
Barometerstande  von  760  mm  bei  einer  Erwärmung  auf  weniger  als  21  Grade
des  hundertteiligen  Thermometers  entflammbare  Dämpfe  entwickeln,  zur  Klasse  1,
wenn  sie  solche  bei  einer  Erwärmung  von  21  bis  zu  65  Graden  entwickeln,  zur
Klasse  II,  von  65  bis  zu  140  Graden  zur  Klasse  III  gerechuet.  Ole  mit  höherem
Entslammungspunkt  sind  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  nicht  unterworfeu.

Abschnitt  I.
Vorschriften  für  die  Klasse  I.
§5D#  3.  In  Wohnräumen,  Schlafräumen,  Küchen,  Korridoren  und  Komtoren,  in
Gast=  und  Schaukstuben  dürfen  nicht  mehr  als  insgesamt  2  kg  der  Flüssigkeit
aufbewahrt  werden.

Fürstl.  Schwarzb.-NRudolst.  Gelezlammlung  LXIV.  30
Ausgegeben  in  Rudolftadt  am  11.  Sept.  1903.
        <pb n="164" />
        160  1903

Die  Anfbewahrung  darf  in  den  im  Absah  1  genannten  Räumen  nur  in
dicht  verschlossenen  oder  mit  Sicherheitsverschluß  versehenen  Behällern  slattsinden.
Das  Umfüllen  von  einem  Gesäß  in  ein  anderes  darf  nur  bei  Tageslicht,  bei
Außenbeleuchtung,  bei  elektrischem  Glühlicht  oder  unter  Benutzung  von  elektrischen
oder  Davyschen  Sicherheitslampen  erfolgen.

§5  4.  In  den  Verkaufs=  und  sonstigen  Geschäftsräumen  der  Kleinhändler
dürfen  insgesamt  15  kg  der  Flüssigkeiten  ausbewahrt  werden,  wenn  diese  Räume
in  keiner  Verbindung  mit  Räumen  der  im  §  3  Abs.  1  gedachten  Art  slehen  oder
von  ihnen  durch  rauch=  und  feuersichere  Türen  abgeschlossen  sind.

Trifft  diese  Bedingung  nicht  zu,  so  gelten  auch  hier  die  im  §  3  gegebenen
Vorschrifteu.

Die  Aufbewahrung  muß  in  hart  gelöteten  oder  verzinkten,  mit  Sicherheilsverschluß
  versehenen  Blechgefäßen  erfolgen,  die  zum  Absüllen  der  Flüssigkeil  mit
einem  Hahne  versehen  sein  müssen.  Hinsichtlich  des  Umfüllens  gelten  die  Vorschriften
  des  §  3  Absf.  2.

5  5.  Mengen  von  mehr  als  15  kg,  aber  nicht  mehr  als  250  kg,  dürfen
nur  nach  vorausgegangener  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  gelagert  werden.

Sie  dürfen  in  Kellern  oder  zur  ebenen  Erde  gelegenen  Räumen,  die  durch
massive  Wände  und  Decken  von  allen  übrigen  Räumen  geschieden  sind,  keine  Abslüsse
  nach  außen  (Straßen,  Höfen  u.  s.  w.),  keine  Heizvorrichtungen  und  reichliche
Lüftung  haben,  gelagert  werden,  sofern  die  Aufbewahrung  in  eisernen  Fässern  oder
in  hartgelöteten  und  genieteten  Metallgefäßen  mit  luftdichtem  Verschluß  erfolgt.
Kellerräume,  die  eine  unmittelbare  Verbindung  mit  solchen  Treppenhäusern  besitzen,
welche  den  einzigen  Zugang  zu  höher  liegenden,  zum  Aufenthalt  oder  zum  Verkehr
von  Menschen  bestimmten  Räumen  bilden,  sowie  Kellerräume,  die  zum  Lagern  von
Zündwaren  oder  Explosivstoffen  dienen,  dürfen  zur  Lagerung  nicht  benußt  werden.
Der  zur  Lagerung  dienende  Teil  der  Näume  muß  mit  einer  aus  undurchlässigem
und  feuersicherem  Baustoff  hergestellten  Sohle  und  Umwehrung  von  solcher  Höhe
umgeben  sein,  daß  der  Raum  innerhalb  der  Umwehrung  die  aufbewahrten  Flüssigkeiten
  vollständig  aufzunehmen  vermag.  Die  Türen  der  Lagerräume  müssen  nach
außen  ausschlagen.

Das  Umffüllen  der  Flüssigkeiten  in  solchen  Lagerräumen  darf  nur  mittels  Hahn
oder  Pumpe  bei  Tageslicht,  bei  Beleuchtung  durch  unter  Luftabschluß  breunende
        <pb n="165" />
        1903  *

Glühlampen  mit  dichtschließenden  Uberglocken,  die  auch  die  Fassung  einschließen,
oder  bei  dicht  von  dem  Raume  abgeschlossener  Außenbeleuchtung  erfolgen.  Schalter
und  Widerstände  elektrischer  Leitungen  dürfen  in  dem  Raume  nicht  vorhanden  sein.
Das  Anzünden  von  Feuer  oder  Licht  sowie  das  Nauchen  in  dem  Lagerraum  ist
untersagt.  Diese  Vorschrift  ist  an  den  Eingangstüren  zum  Lagerraum  in  angenfälliger
  dauerhafter  Weise  anzubringen.

Die  Lagerung  der  Flüssigkeiten  in  anderen  als  den  in  Abs.  2  bezeichneten
Umschließungen  ist  nur  im  Freien  oder  in  besonderen  Schuppen,  die  auf  eingefriedigten
  Grundstücken  errichtet  werden,  gestattet.  Bei  der  Lagerung  im  Freien
muß  das  Fortfliessen  der  Flüssigkeiten  durch  Tieferlegung  der  Sohle  oder  durch
eine  aus  feuersicherem  Vaustoff  hergestellte  Umwehrung  verhindert  werden.  Auf
die  Schuppen  finden  die  Vorschriften  der  Absätze  2  und  3  dieses  Paragraphen
siungemäß  Anwendung.

Das  Betreten  der  Lagerstätte  durch  Unbefjugte  muß  in  augenfälliger  Weise
durch  Auschlag  verboten,  Lagergefäße  im  Freien  müssen  vor  mutwilliger  Beschädigung
  durch  Vorübergehende  geschützt  sein.

§  6.  Mengen  von  mehr  als  250  kg  aber  nicht  mehr  als  2000  kg  bei  beliebiger
  Umschließung,  oder  von  nicht  mehr  als  50000  kg  bei  Aufbewahrung  in
Tanks,  dürfen  nur  mit  Erlaubnis  der  Ortopolizeibehörde  gelagert  werden.  Diese
Erlaubnis  ist  je  nach  der  Menge  der  zu  lagernden  Flüssigkeiten  und  der  örtlichen
Beschaffenheit  der  Lagerstätte  an  die  Bedingung  der  Freilassung  einer  Schutzzone
von  20—30  m  zu  knüpfen.  Im  übrigen  sind  die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  notwendigen  Vorschriften  in  siungemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  des
&amp;amp;sestzuseben.

Falls  besondere  Umstände  es  als  angängig  erscheinen  lassen,  kann  die  Lagerung
von  Mengen  bis  zu  2000  kg  ausnahmsweise  nach  den  Bestimmungen  des  §  3
Abs.  2  und  3  gestattet  werden,  sofern  die  Aufbewahrung  der  Flüssigkeiten  in
eisernen  Jässern  oder  in  Metallgefäßen  mit  Sicherheitsverschluß  erfolgt  und  sich
über  dem  Lagerraum  leine  zum  Aufenthalt  oder  Verkehr  von  Menschen  bestimmten
Näume  befinden.

§  7.  Mengen  von  mehr  als  2000  kg  bei  beliebiger  Umschließung,  oder  von

mehr  als  50000  kg  in  Tanks  dürfen  nur  auf  besonderen  Lagerhöfen  und  nur

mit  Erlaubnis  des  Landratsamts  gelagert  werden.  Diese  Erlaubnis  ist,  falls  nicht
10.
        <pb n="166" />
        162  1903

besondere  Umstände  einzelne  Abweichungen  als  zulässig  erscheinen  lassen,  an  die
nachstehenden  Bedingungen  zu  knüpfen.

a)  Mengen  über  50000  kg  dürfen  nur  in  Tanks  aufbewahrt  werden.

b)  Der  zur  Aufbewahrung  der  Flüssigkeiten  benutzte  Teil  des  Lagerhofes  muß
entweder  tiefer  als  das  umliegende  Gelände  angelegt  oder  mit  einem  kräftigen,
rasenbelegten  Erdwall  von  mindestens  0,3  m  Kronenbreite  umgeben  werden.  Der
durch  die  Tieferlegung  der  Lagersohle  oder  durch  die  Umwallung  gebildete  Raum
muß  dreiviertel  der  größten  zu  lagernden  Menge  an  Flüssigkeiten  aufzunehmen  im
Stande  und  auf  allen  Seiten  mit  einer  Schutzzone  von  50  m  Breite  umgeben
sein.  Sofern  die  Schutzzone  nicht  auf  dem  eigenen  Gelände  des  Betriebsunternehmers
  liegt,  hat  letzterer  nachzuweisen,  daß  die  Bebauung  des  anßerhalb  seines
Geländes  liegenden  Teils  für  die  Dauer  des  Besteheus  des  Lagerhofes  durch  rechtsgültige
  Verträge  oder  in  anderer  Weise  (Flüsse  oder  dergl.)  ansgeschlossen  ist.

Als  Lagerhof  gilt  der  Raum  zwischen  den  äußeren  oberen  Böschungskanten
der  die  Lagerstätte  bildenden  Erdgrube  oder  Umwallung  einschließlich  der
Schutzzone.

Die  Erdwälle  dürfen  weder  durch  Ausgänge,  noch  durch  Auslässe  für  die
Tagewässer  unterbrochen  werden.  Übergäuge  über  die  Umwallungen  müssen  feuersicher
  hergestellt  werden.

c)  Werden  zur  Aufbewahrung  der  Flüssigkeiten  innerhalb  des  vertieft  anhelegten
  oder  umwallten  Teils  des  Lagerhofes  Schuppen  benutzt,  so  müssen  dieselben
außen  feuersicher  bekleidet,  ferner  mit  feuersicherer  Bedachung,  ordnungsmäßig  angelegten
  und  zu  unterhaltenden  Blitableitern  und  mit  genügenden  Lüftungseinrichtungen
  versehen  werden.  Die  Fenster  der  Schuppen  sind  durch  Drahtgitter
zu  sichern  oder  mit  Drahtglas  zu  verglasen.

Tanks  müssen  vor  ihrer  Benutzung  durch  Füllen  mit  Wasser  auf  ihre  Dichtigkeit
  geprüft  werden  und  sind  mit  ordnungsmäßig  anzulegenden  und  zu  unterhaltenden
Blihableitern  zu  versehen,  die,  falls  die  Tanks  aus  Eisen  bestehen,  mit  den  Eisenmassen
  der  Tanks  zu  verbinden  sind.  Am  höchsten  Punkte  jedes  Tanks  ist  ein
bei  freistehenden  Tanks  nach  unten  führendes  eisernes  Lüftungsrohr  von  angemessener
Weite  anzubringen,  das  in  solcher  Entfernung  von  der  Erdoberfläche  ausmünden
muß,  daß  die  aus  dem  Nohr  entweichenden  Gase  nicht  durch  Unvorsichtigkeit  entzündet
  werden  können.  Innerhalb  des  Rohrs  sind,  gleichmäßig  verteilt,  mindestens
        <pb n="167" />
        1903  2

drei  engmaschige  Drahtneße  aus  Kupfer  oder  einem  anderen  nichtrostenden  Metall
so  anzubringen,  daß  sie  leicht  nachgesehen  und  erneuert  werden  können.

d)  In  der  Schutzzone  des  Lagerhofes  dürfen  weder  Bauwerke  errichtet  noch
Fässer  aus  brennbarem  Material  gelagert  werden.  Dagegen  dürfen  Abfüllschuppen,
Wiege=  und  Pumpenhäuser,  lehtere  auch,  wenn  sie  mit  Benzin-,  Petroleum=  oder
Gasmotoren  ausgerüstet  sind,  unter  denselben  Bedingungen  wie  Lagerschuppen
innerhalb  des  umwallten  Teils  des  Lagerhofes  angelegt  werden,  Reparatur=  und
Böttcherhaus,  Wiege=  und  Pumpenhaus  auch  außerhalb  der  Umwallung,  sofern  die
Schutzzone  von  diesen  Häusern  abgerechnet  wird.

Außerhalb  des  Lagerhofes  sind  alle  den  Zwecken  desselben  dienliche  Anlagen,
insbesondere  auch  Dampfkesselanlagen  und  Gebäude  mit  folgenden  Einschränkungen
gestattet:

1.  Sofern  auf  dem  außerhalb  des  Lagerhofes  von  seinen  Nebenanlagen  in
Anspruch  genommenen  Gelände  eine  Wohnung  für  einen  die  Aufsicht  über  den
Lagerhof  führenden  Angestellten,  z.  B.  für  einen  besonderen  Wächter,  augelegt
werden  soll,  so  muß  der  Hofraum  derselben  durch  eine  zwei  Meter  hohe  Mauer
von  den  übrigen  Gebänden  abgetrennt  werden.  Der  Hofraum  oder  die  Wohnung
müssen  einen  Ausgang  unmittelbar  ins  Freie  besitzen.  Die  Bestimmungen  der
Ziffer  o  dieses  Paragraphen  treten  für  dieses  Gebäude  bei  genauer  Beachtung  der
von  dem  Laudratsamt  in  jedem  solchen  Falle  besonders  vorzuschreibenden  Sicherheitsmaßregeln
  außer  Kraft.

2.  Abfüllschuppen  außerhalb  des  Lagerhofes  müssen  mit  massiven,  nicht  durch
Ssffnungen  unterbrochenen  Umfassungsmanern  von  solcher  Höhe  oder  mit  so  vertiester
  Sohle  ausgeführt  werden,  daß  die  in  Schuppen  befindlichen  Flüssigkeiten
nicht  nach  außen  ablaufen  können.  Welche  Mengen  abgefüllter  Flüssigkeiten  sich
jeweilig  in  Abfüllschuppen  besinden  dürfen,  setzt  das  Landratsamt  bei  Erteilung
der  Erlaubnis  fest.  Außerdem  bleibt  es  dem  Landratsamt  überlassen,  wegen  einer
Zufahrt  für  Löschgeräte  Bestimmung  zu  treffen.

e)  Auf  dem  von  dem  Lagerhof  und  seinen  Nebenanlagen  in  Anspruch  genommenen
  Gelände  darf  nur  bei  Tageslicht  oder  elektrischer  Beleuchtung,  in  den
Schuppen  auch  bei  Außenbeleuchtung  mit  zuverlässigen,  polizeilich  geprüsten  Lampen
gearbeitet  werden.  Das  Anzünden  der  letztteren  muß  außerhalb  des  Lagerhoses
erfolgen.  Die  Feuster,  an  denen  Außenbeleuchtung  angebracht  ist,  dürfen  nicht  zu
        <pb n="168" />
        164  1903

öffnen  sein.  Vogenlicht  darf  nur  im  Freien  unter  Verwendung  unten  dicht  abgeschlossener
  Glocken,  elektrisches  Glühlicht  gemäß  §  5  Abs.  3  innerhalb  von  Räumen
nur  bei  Anwendung  kräftiger  Schutglocken  benußt  werden.  Die  elektrischen  Beleuchtungs=
  und  die  Blitzableiteranlagen  sind  vor  der  Jubetriebnahme  und  je  in
Jahresfrift  durch  einen  polizeilich  auerkannten  Sachverständigen  auf  ihre  Zuverlässigkeit
  zu  prüfen.

Feuer  oder  offenes  Licht  darf  innerhalb  des  Lagerhofes,  auser  wo  solches
durch  diese  Verordnung  ausdrücklich  gestattet  ist,  nicht  brennen,  auch  darf  daselbst
nicht  gerancht  werden.  Das  Einbringen  von  Zündwaren  in  den  Lagerhof  ist
untersagt.  Diese  Vorschriften  sind  an  allen  Zugängen  zu  dem  vom  Lagerhof  und
seinen  Nebenanlagen  in  Anspruch  genommenen  Gelände  in  augenfälliger  Weise
durch  dauerhafte  Anschläge  bekannt  zu  machen.

4)  Die  zur  Aufbewahrung  der  Flüssigkeiten  dienenden  Erdgruben,  Schuppen
oder  Tanks  dürfen  nur  dann  unmittelbar  in  oder  auf  gewachsenem  Voden  angelegt
werden,  wenn  dieser  hinreichende  Undurchlässigkeit  und  Tragfähigkeit  besitzt.  Sind
diese  nicht  vorhanden,  so  müssen  mindestens  die  Sohle  des  umwallten  oder  vertieften
Lagerhofes,  des  Faßlagers  und  der  Abfüllschuppen  aus  undurchlässigem  Material
hergestellt  und  Tanks  hinreichend  fundamentiert  werden.  Ergeben  sich  später  Tatsachen,
  die  auf  eine  Verunreinigung  des  Bodens  oder  Grundwassers  außerhalb  des
Lagerhofes  durch  die  auf  demselben  und  in  den  Nebenanlagen  desselben  gelagerten
Fässer  und  Flüssigkeiten  schließen  lassen,  so  ist  der  Betriebsunternehmer  auf  Erfordern
  der  Polizeibehörde  gehalten,  diesen  Ubelständen  abzuhelfen.

8)  Werden  zur  Lagerung  Tanks  beuutzt,  die  durch  ein  Mannloch  befahren
werden  können,  so  sind  auf  dem  Lagerhofe  zwei  Retlungsseile  und  zwei  mit  selbstlätigem
  Luftzutritt  wirkende  Atmungsapparate  bereit  zu  halten.  Die  Tanks  sind  vor
dem  Befahren  durch  Einführen  von  Dampf,  Preßluft  oder  Sauerstoff  gut  zu  lüften.

h)  Das  Betreten  des  Lagerhofes  außerhalb  der  Arbeitszeit  ist  außer  dem
Wächter  nur  den  hierzu  vom  Betriebsunternehmer  ermächtigten  Aufssichtspersonen
unter  Benutzung  polizeilich  geprüfter  und  in  qutem  Zustande  befindlicher  Sicherheitslampen
  zu  gestatten.

&amp;amp;§*  8.  Die  Beförderung  von  Glasballons  mit  Flüssigkeiten  der  Klasse  I  in
Wagenladungen  ist  nur  unter  Beobachtung  folgender  Vorsichtsmaßregeln  gestattet:

a)  Die  Ballons  müssen  mit  Stroh,  Hen,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
        <pb n="169" />
        1903  165

oder  ähnlichen  lockeren  Slossen  in  Körben,  Kübeln  oder  Kisten  fest  verpackt  sein
und  die  Aufschrift  „Feuergefährlich“  tragen.

b)  Der  Wagen  muß  mit  einer  gut  zu  befestigenden  Schudecke  versehen  sein
und  im  Schritt  fahren.

J)  Jeder  Wagen  muß  außer  dem  Führer  von  einer  erwachsenen  Person  begleitet
  werden.  Diesen  Personen  ist  das  Ranchen  auf  dem  Wagen  streng  zu  verbieten.


4)  Wenn  Flüssigkeit  ausfliest,  so  hat  eine  der  begleitenden  Personen  sofort
der  Orlspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen,  während  die  andere  die  Verbreilung  der
Flüssigkeit  durch  Aufstrenen  von  Sand  tunlichst  zu  hindern  und  das  Publikum
fernzuhalten  hat,  bis  die  zur  Beseitigung  der  Gefahr  erforderlichen  polizeilichen
Anordnungen  getrosffen  sind.

C)  Für  die  Beförderung  einzelner  Glasballons  auf  Wagen  sinden  nur  die
Vorschriften  unter  Zisser  a  und  b  Anwendung.

Abschnitt  II.
Vorschriften  für  die  Klasse  II.

5  9.  In  den  im  §  3  Abs.  1  bezeichneten  Räumen  dürfen  nicht  mehr  als
25  kg  der  Flüssigkeiten  aufbewahrt  werden.

§5  10.  In  den  Verkaufs=  und  sonstigen  Geschäftsräumen  der  Kleinhändler
dürfen  Flüssigkeiten  in  einzelnen  Gefäßen  bis  zu  50  kg,  im  Faß  bis  zu  200  k#r
aufbewahrt  werden.  Bei  Verwendung  metallener,  mit  Hahn  versehener  Abfüllvorrichtungen,
  die  durch  Pumpvorrichtung  mit  Vorratsfässern  in  Verbindung  slehen,
darf  die  Gesamtmenge  des  Vorrats  in  Fässern  in  den  Verkanferäumen  bis  zu
600  kg  betragen.  Bei  anderer  Art  der  Abfüllung  dürfen  gleiche  Mengen  nur  in
Kellern,  Höfen  oder  Schuppen  gelagert  werden,  wenn  diese  Räume  von  angrengenden
Näumen  feuersicher  abgeschlossen  sind.

§  11.  Mengen  von  mehr  als  600  kg,  aber  nicht  mehr  als  10  000  ka,
dürfen  nach  erfolgter  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  in  Räumen  zu  ebener
Erde  oder  in  Kellern  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  §  5  Abs.  2  und  3,
jedoch  ohne  Beschränkung  der  Aufbewahrung  in  eisernen  Fässern  oder  in  Metallgesästen
  oder  nach  §  5  Abs.  4  gelagert  werden.
        <pb n="170" />
        166  1903

Mengen  von  mehr  als  10000  kg,  aber  nicht  mehr  als  50  000  kg,  dürfen
nur  mit  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde  gelagert  werden.  Bei  Aufbewahrung
solcher  Mengen  in  Tauks  ist  eine  Schutzzone  dann  nicht  erforderlich,  wenn  die
Behälter  ganz  unter  der  Erde  eingegraben  sind.  In  allen  anderen  Fällen  sind
die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  notwendigen  Bedingungen  unter  Anlehnung
au  die  im  §  7  enthaltenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  vorzuschreiben,  daß  die
Schutzzone  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bei  freistehenden  Tanks  bis  auf
öm,  bei  Lagerung  in  anderer  Umschliehung  bis  auf  10  m  beschränkt  werden  kann.

Mengen  von  mehr  als  50000  kg  dürfen  unr  mit  Erlanbnis  des  Landratsamts
  gelagert  werden.  Dabei  sinden  die  Vorschriften  des  §  7  b—h  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Schutzzone  bei  einer  900  000  kg  nicht  übersteigenden
Menge  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bis  auf  20  m  beschränkt  werden  kann.

Abschnitt  III.
Vorschriften  für  die  Klasse  III.

7*  12.  Bei  der  Lagerung  von  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  000  kg  in
Fässern  ist  das  Fortfließen  der  Flüssigkeiten  durch  Tieferlegung  der  Sohle  oder
durch  eine  aus  undurchlässigem  und  fenersicherem  Baustoff  hergestellte  Umwehrung
zu  verhindern.

Mengen  von  mehr  als  100000  kg,  aber  nicht  mehr  als  50  000  kg,  dürfen
nach  erfolgter  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  auf  besonderen  Lagerhösen  oder
in  Lagerhäusern  aufbewahrt  werden.

Soweit  nicht  auf  Lagerhöfen  in  demjenigen  Teil,  in  dem  die  Flüssigkeit  aufbewahrt
  wird,  durch  Tieferlegung  der  Sohle  dafür  gesorgt  ist,  daß  die  Flüssigkeiten
im  Falle  des  Auslaufens  nicht  fortfließen  können,  ist  der  Lagerhof  mit  einer  massiven
Maner  oder  einem  genügend  starken  Erdwall  zu  umgeben.  Bei  Unterbrechungen
derselben  ist  durch  genügend  hohe  Bordschwellen  das  Fortfließen  von  Ol  zu
verhindern.  Zur  Beleuchtung  der  Lagerhöfe  müssen  geschlossene  Laternen  benußzt
werden.

Lagerhäuser  müssen  massiv  und  mit  feuersicherer  Bedachung  gebaut  werden
und  so  beschaffen  sein,  daß  das  Ausfließen  der  Flüssigkeiten  im  Falle  eines  Brandes
aus  dem  Lagerhause  verhindert  wird.  Die  Lagerräume  dürfen  keinen  Zugang  zu
anderen  Räumen  haben,  ihre  Zugänge  müssen  unmittelbar  ins  Freie  führen.  Hin-
        <pb n="171" />
        1903  167

sichtlich  der  Belenchtung  und  der  Benutzung  von  Feuer  und  Licht  sind  die  Vorschristen
  des  §  5  Abs.  3  maßgebend.

Der  Ortspolizeibehörde  bleibt  es  überlassen,  wegen  einer  Zufahrt  für  Löschgerätschaften
  Bestimmung  zu  tressen.  Das  Betreten  der  Lagerhöfe  und  Lagerräume
außerhalb  der  Arbeitszeit  ist  nuur  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  7h  den  daselbst
bezeichneten  Personen  zu  gestatten.

Die  Aufbewahrung  von  Mengen  von  mehr  als  50  000  kg  unterliegt  den
Bestimmungen  des  §  11  Abs.  3  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Schutzzone  bei  einer
500000  kg  nicht  übersteigenden  Menge  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bis
auf  10  m  eingeschränkt  werden  kann.

Abschnitt  IV.
Gemeinsame  Bestimmungen.

§*  13.  Werden  Flüssigkeiten  der  Klassen  1—1I1  mit  anderen  leicht  entzündlichen
  Flüssigkeiten  (Spiritus,  Atherarten,  Spritlacken  und  dergl.)  in  demselben
Raume  oder  in  solchen  Räumen,  welche  nicht  durch  feuersichere,  durch  Sffnungen
nicht  unterbrochene  Scheidewände  von  einander  getreunt  sind,  gelagert,  so  sinden,
unbeschadet  der  für  andere  leicht  entzündliche  Flüssigkeiten  etwa  bestehenden,  strengeren
Vorschriften,  auf  die  unter  diese  Verordnung  fallenden  Flüssigkeiten  die  für  Klasse  I.
hegebenen,  ihrer  Menge  entsprechenden  Vorschriften  Anwendung.

Werden  der  Klasse  nach  verschiedene  unter  diese  Verordnung  fallende  Flüssigkeiten
  in  der  vorstehend  (Abs.  1)  angegebenen  Weise  zusammen  gelagert,  so  finden
auf  die  Gesamtmenge  der  zu  lagernden  Flüssigkeiten  die  für  die  leichtest  entflamm-&amp;amp;

  14.  Leere  Fässer  aus  brennbarem  Material  dürfen  in  denjenigen  Jällen,
in  welchen  ein  Lagerhof  ganz  oder  teilweise  (vergl.  §  11,  12)  nach  den  Vorschriften
des  §  7  angelegt  werden  muß,  außerhalb  der  Schutzzone  in  beliebigen  Mengen
helagert  werden,  jedoch  müssen  die  Stapel  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
5—10  m  von  den  Grenzen  und  allen  Gebäuden  entfernt  bleiben.  Den  Behörden,
welche  die  Erlaubnis  zu  erteilen  haben,  bleibt  es  überlassen,  für  Löschgerätschaften
fahrbare  Zuwege  anzuordnen.

Welche  Mengen  leerer  Fässer  aus  brennbarem  Material  in  anderen  Fällen
ausgestapelt  werden  dürfen,  unterliegt  der  Festsetzung  der  Ortspolizeibehörde  mit

:11
        <pb n="172" />
        168  1903

der  Maßgabe,  daß  Faßstapel  von  mehr  als  1500  Fässern  nur  zulässig  sind,  wenn
sie  5—10  m  von  Gebänden  entfernt  bleiben  und  für  Löschgerätschaften  fahrbare
Zuwege  besitzen  oder  vollständig  isoliert  im  Freien  angelegt  werden.

Abschnitt  V.
Übergangs=  und  Schlußbestimmungen.

*  15.  Diese  Verordnung  findet  keine  Anwendung  auf  die  Aufbewahrung
der  im  §.1  bezeichneten  Flüssigkeiten  in  den  der  Aussicht  der  Bergbehörden  unterstehenden
  Betrieben  sowie  auf  die  Mitnahme  der  Flüssigkeiten  in  Motorwagen.
Für  die  Aufbewahrung  und  Verarbeitung  in  gewerblichen  Aulagen,  die  unter  den
§  16  der  Reichsgewerbeordnung  fallen,  hat  die  genehmigende  Behörde,  für  den
Verkehr  in  Güterschuppen  auf  Bahnhöfen  sowie  Tankwagen  auf  Ladegleisen  die
daselbst  zuständige  Aufsichtsbehörde  die  Bedingungen  festzuseben.

Die  Verordunng  findet  auf  andere,  nicht  im  Abs.  1  genannte  gewerbliche
Anlagen,  in  denen  die  Flüssigkeiten  bearbeitet  oder  zu  technischen  Zwecken  verwendet
werden,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  Menge  und  Art  der  Lagerung  der
zum  Gewerbebetriebe  bestimmten  Flüssigkeiten,  unbeschadet  der  etwa  für  diese  Betriebe
  ergangenen  oder  noch  zu  erlassenden  besonderen  Vorschriften,  vom  Landratsamt
  nach  Anhörung  des  Fabrikaufsichtsbeamten  festzusetzen  sind.

&amp;amp;  16.  Sind  die  in  den  §89  3—14  getroffenen  Vorschriften  erfüllt,  so  dürfen
in  bestehenden  zur  Lagerung  von  Flüssigkeiten  polizeilich  angemeldeten  oder  genehmigten
  Lagerräumen  und  Lagerhöfen  die  durch  diese  Verordunng  festgesetzten
Höchstmengen  nach  Anmeldung  bei  der  zuständigen  Behörde  ohne  weiteres  gelagert
werden.

Im  übrigen  müssen  die  beim  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  vorhandenen
Lagerräume,  Lagerhöfe  und  gewerblichen  Anlagen  innerhalb  zweier  Jahre  den  Bestimmungen
  dieser  Verordnung  entsprechend  eingerichtet  werden.

Die  Bestimmungen  über  die  Schutzzone  sowie  diejenigen  des  §  74  und  #
finden  auf  bestehende  Anlagen  keine  Anwendung.

§5  17.  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  können  auf
Antrag  durch  das  Ministerinm,  Abteilung  des  Innern,  genehmigt  werden.

518.  Übertretungen  dieser  Verordnung  werden,  sofern  nicht  die  Bestimm-
        <pb n="173" />
        1903  1609

ungen  des  Strafgesehbuches,  insbesondere  8  367  Nr.  6,  Anwendung  finden,  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  oder  entsprechender  Haft  bestraft.

§*  1.  Diese  Polizeiverordnung  tritt  am  1.  Jannar  1904  in  Kraft.  Mit
diesem  Zeitpunkte  treten  alle  ihr  elwa  entgegenstehenden  Verordnungen,  insbesondere
die  Verordnung  vom  19.  April  1870,  die  Aufbewahrung  leicht  brenubarer  Flüssigkeiten
  betrefsend  (Ges.-Samml.  S.  27),  außer  Wirksamkeit.

Rudolstadt,  den  29.  August  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Miulsterlum.
Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="174" />
        <pb n="175" />
        1903  171

Gesetzjammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

#  Stück  vom  Jahre  1908.

Mws  xxI.  Ministerial-  HBekanntmachung
vom  26.  Oktober  1903,
die  Satzungen  der  Pensionskasse  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen
  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  betreffend.

Die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  5.  Jannar  1903  abgeänderten  Satzungen
der  Pensionskasse  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Landeskirche  werden,  nachdem  dieselben  landesherrlich  genehmigt  und
bestätigt  worden  sind,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Rudolstadt,  den  26.  Oktober  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,

RKölellung  für  Kirchen-  und  Schulsachen.
von  Holleben.

—  —  —

Satzungen
der
Pensiouskasse  sür  die  Wilwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch-lulhtrischen
Landeskirche  des  Fürstenlums  Schwarzburg-Rudolsladt  vom  19.  Angust  1903.

81.
Die  Anstalt  hat  als  Pensionskasse  für  die  Witwen  und  Waisen  der  ordinierten

Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen  Landeslirche  den  Zweck,  den  Hiuterbliebenen
Färsl.  Schworzb.-Rudolll.  Gesesammlung  I.XIV

Unehescben  in  Rudolstadt  am  10.  -  10.
        <pb n="176" />
        172  1903

der  gedachten  Geistlichen  nach  Maßgabe  der  näheren  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Sahungen  einmalige  und  ständige  Unterstützungen  zu  gewähren.

’'

Mitglied  der  Anstalt  ist  jeder  in  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche
  endgültig  angestellte  ordinierte  Geistliche.

Die  Verpflichtung  zum  Beitritt  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt  der  Übernahme
eines  ständigen  geistlichen  Amtes.

§  3.
Die  Mitgliedschaft  erlischte
a)  durch  den  Tod,
b)  durch  Aufgabe  des  geistlichen  Amtes  an  einer  Gemeinde  der  evangelischlutherischen
  Kirche  im  Fürstentum  mit  Ansnahme  des  Falles  der  Emeritierung,
)  durch  Dienstentlassung.
Für  den  Wiedereintritt  eines  ausgeschiedenen  Mitgliedes  gelten  die  nämlichen
Bestimmungen  wie  für  die  Aufnahme  neuer  Mitglieder.

8  4.

Bei  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  ist  ein  Eintrittsgeld  von  36  Mark  und
in  jedem  Versetzungsfalle  ein  Beitrag  von  9  Mark  zu  zahlen.

Außer  diesen  einmaligen  Leistungen  hat  jedes  Mitglied  einen  Jahresbeitrag.
von  einem  und  einem  halben  Prozent  seines  mit  der  geistlichen  Stelle  verbundenen
Diensteinkommens  einschließlich  der  aus  Landesmitteln  gewährten  ständigen  Besoldungszuschüsse
  zur  Kasse  zu  entrichten.

Bei  den  zur  Disposition  gestellten  Mitgliedern  der  Anstalt  bemißt  sich  der
Jahresbeitrag  nach  dem  Dispositionsgehalte.

Die  Zahlung  der  Jahresbeiträge  erfolgt  portofrei  in  halbjährigen  Naten
am  Schluß  des  zweiten  und  vierten  Quartals  postnumerando.  Vom
1.  August  bezw.  1.  Febrnar  ab  werden  die  Reste  auf  Kosten  der  Säumigen
eingezogen.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Jahresbeiträge  endigt  abgesehen
  vom  Tode  mit  dem  Eintritt  der  Emeritierung.
        <pb n="177" />
        1903  173

§*  5.
Eine  Erstattung  der  nach  §  4  gezahlten  Beträge  findet  nicht  slatt.

86.

Die  Witwe  eines  Mitgliedes  der  Anstalt  (8  1),  sowie  dessen  eheleibliche  und
uunversorgte  Kinder  bis  zum  vollendeten  21.  Lebensjahr  erhalten  ans  der  Kasse:
a)  beim  Tode  des  Ehemannes  bez.  Vaters  ein  einmaliges  Begräbnisgeld  von
150  Mark.  Hinterläßt  der  Verstorbene  weder  eine  Witwe  noch  unversorgte
minderjährige  Kinder,  so  ist  das  Kuratorium  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,
einen  Beitrag  zu  den  Beerdigungskosten  bis  zu  150  Mark  zu  bewilligen.

b)  eine  regelmäßige  Jahrespension.

Dieselbe  besteht  vom  1.  Jannar  1903  ab  in  dem  fünften  Teile
des  Diensteinkommens,  welches  nach  diesem  Zeitpunkte  der  Verstorbene
  zur  Zeit  seines  Todes  bez.  vor  Eintritt  in  den  Ruhestand
oder  in  die  Dispositionsstellung  bezogen  hat,  beträgt  jedoch  nicht
unter  500  Mark  (Ges.  vom  5.  Jannar  1903).

Die  bei  der  Teilung  durch  fünf  sich  ergebenden  Bruchteile
der  Mark  bleiben  dabei  unberücksichtigt.

Für  die  vor  dem  1.  Januar  1909  bereits  vorhandenen  bezugsberechtigten
  Witwen  und  Waisen  von  Geistlichen  beträgt  die  Jahrespension
  je  500  Mark.

Die  Zahlung  der  Jahrespension  beginnt  bei  Witwen  von
aktiven  und  zur  Disposition  gestellten  Geistlichen  mit  Ablauf
der  halbjährigen  Guadenzeit,  bei  Witwen  der  in  den  Ruhestand
versetzten  Geistlichen  mit  Ablauf  des  sog.  Sterbequartals.  Die
Pension  wird  vierteljährlich  und  zwar  vorausgezahlt.

Für  die  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  am  Leben  ist,  er  folgt
die  Zahlung  an  deren  Vormund.

87.
Ist  nach  dem  Ableben  des  Geistlichen  bloß  eine  pensionsberechtigte  Mitwe
vorhanden,  so  fällt  dieser  die  ganze  Pension  zu.  Ebenso  wird  der  pensionsberech-52
        <pb n="178" />
        174  1903

tigten  Witwe  die  ganze  Pension  gewährt,  wenn  sie  mit  ihren  leiblichen  Kindern
konkurriert,  für  deren  Ernährung  sie  zu  sorgen  verpflichtet  ist.

88.
Sind  nur  pensionsberechtigte  Kinder  vorhanden,  —  sei  es,  daß  eine
Witwe  neben  ihnen  zum  Genusse  der  Pension  nicht  gekommen  ist  oder  diese  wieder
verloren  hat  —  so  teilen  die  Kinder  ganz  gleich  nach  Kopfteilen.

§  9.

Die  Pension  tritt  nicht  ein:

.  wenn  der  verstorbene  Geistliche,  ohne  die  Erlaubnis  der  vorgesetzten  Behörde
  dazu  eingeholt  oder  dieselbe  nachträglich  erhalten  zu  haben,  sich
verheiratet  hatte,

.  wenn  er  sich  auf  dem  Sterbebette  oder  erst  dann  verheiratet  hat,  nachdem
er  bereits  emeritiert  war  oder  das  65.  Lebensjahr  zurückgelegt  hatte:  ebenso
wenn  er  eine  mehr  als  30  Jahre  jüngere  Frau  geheiratet  hatte.

Auch  hat

eine  Ehefrau,  welche  beim  Ableben  eines  Geistlichen  von  diesem  geschieden
war,  keinen  Auspruch  auf  die  Pension.

Die  Pension  hört  auf:

wenn  die  Witwe  oder  ein  verwaistes  Kind  wegen  eines  Verbrechens  verurteilt
  wird,  wegen  dessen  nach  den  Bestimmungen  des  Strasgesetzbuches
auf  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann  oder
wenn  eine  Witwe  sich  einer  Verfehlung  wider  das  6.  Gebot  schuldig  macht,

wenn  die  Witwe  oder  ein  verwaistes  Kind  stlirbt,

wenn  die  Witwe  sich  wieder  verheiratet,
wenn  ein  verwaistes  Kind  das  21.  Lebensjahr  erreicht,  oder
schon  vorher  eine  Versorgung  erhält,  d.  h.

a  sich  verheiratet,

b)  ein  Diensteinkommen  erhält,  bez.  zu  einem  selbständigen  Erwerb

gelangt  und  das  Diensteinkommen  bez.  der  Erwerb  den  Jahresbetrag
  von  1000  Mark  übersteigl.

—

*

—

—

S
        <pb n="179" />
        1903  175

8  10.

In  allen  Fällen,  wo  bei  einer  Pension  mehrere  konkurrieren,  sindet  zwischen
diesen  ein  Anwachsungsrecht  slatt,  sodaß  jeder  Pensionsanteil,  welcher  nach  den
obigen  Bestimmungen  bei  einem  konkurrierenden  Pensionsberechtigten  aufhört,  dem
anderen  noch  pensionsberechtigt  bleibenden  zuwächst,  wenngleich  zuletzt  die  ganze
Pension  nur  noch  an  eine  Person  zu  zahlen  ist.

8  11.
Außer  den  Beiträgen  der  Mitglieder  und  den  Erträgnissen  des
Vermögensstockes  fließen  der  Anstalt  zu:
1.  die  Beiträge  der  Kirchenkassen.

Dieselben  bestehen  in  einem  Mindestbetrage  von  2  bis  30  Mark  für
jede  Kircheugemeinde  nach  Maßgabe  der  von  der  obersten  Kirchenbehörde
zu  treffenden  Festsetzungen  und  außerdem  in  einer  Jahresabgabe  von
20  Pfennigen  von  je  100  Mark  des  werbenden  Vermögens.

2.  in  Vakanzfällen  das  Diensteinkommen  erledigter  Pfarrstellen,  soweit  dasselbe
  der  Anstalt  von  der  obersten  Kirchenbehörde  überwiesen  wird.
Insoweit  die  regelmäßigen  Einnahmen  der  Kasse  zur  Bestreitung
der  Pensionen,  sowie  des  stat  utarisch  festgestellten  Begräbnisgeldes  (8  6a)
nicht  ausreichen,  wird  der  erforderliche  Zuschuß  aus  der  Staatskasse
gewährt  (lt.  Ges.  vom  5.  Jannar  1903).

8  12.
Die  Anstall  hat  ihren  Sitz  in  Rudolstadt.
Ihre  Organe  sind:

a)  das  Kuratorium,
b)  die  Generalversammlung  der  Mitglieder.

8  13.
Die  Generalversammlung  der  Mitglieder  der  Austalt  sindet  alljährlich  statt.
Die  Berufung  hat  spätestens  bis  zum  1.  September  unter  Mitteilung  der  Tagesordnung

  mittelst  einmaliger  Bekanntmachung  in  den  amtlichen  Nachrichtsblättern
beider  Landesteile  zu  erfolgen.
        <pb n="180" />
        176  1903

Zwischen  der  Bekanntmachung  und  dem  Tage  der  Versammlung  soll  eine  Frist
von  wenigstens  8  Tagen  liegen.

Zur  Teilnahme  sind  alle  Mitglieder,  sowohl  die  im  Amte  befindlichen  als
emeritierten  Geistlichen  gleichmäßig  berechtigt.

Jedes  Mitglied  führt  eine  Stimme.  Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter
Mehrheit  der  Stimmen  der  Erschienenen  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheider
die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Für  die  Wahl  ist  relative  Stimmenmehrheit  maßgebend.

Über  die  Verhandlungen  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  vom  Vorsitzenden
und  außerdem  noch  wenigstens  von  einem  Mitgliede  des  Kuratoriums  zu
unterzeichnen  ist.

8  14.

Das  Kuratorium  der  Anstalt  wird  gebildet  aus

a)  dem  Generalsuperintendenten  als  Vorsitzenden,

b)  den  zwei  dienstältesten  Superintendenten  der  Oberherrschaft  und  dem
Superintendenten  der  Fürstlichen  Unterherrschaft,

)  drei  anderen  Geistlichen,  von  denen  einer  seinen  Siß  in  Rudolstadt  haben,
der  zweite  aber  den  Geistlichen  der  Fürstlichen  Unterherrschaft
angehören  muß.

Ein  Mitglied  des  Kuratoriums  ist  zugleich  Rechnungsführer.  Derselbe  muß

stets  seinen  Wohnsictz  in  Rudolstadt  haben.

Die  Wahl  der  Mitglieder  und  des  Rechnungsführers  erfolgt  jedesmal  auf
10  Jahre.

Das  Kuratorium  tritt  auf  Einladung  des  Generalsuperintendenten  als  Vorsipenden
  zusammen.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Zur
Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist  die  Teilnahme  von  mindestens  drei  Mitgliedern
erforderlich.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsibenden.

WT  15.
Der  Generalversammlung  steht  zu  die  Beschlußfassung  über:
a)  die  Vergütung  an  den  Rechnungsführer,
b)  eine  etwaige  Abänderung  der  Satzungen,  efr.  §  18,
        <pb n="181" />
        1903  17

)  die  Richtigsprechung  der  Jahresrechnungen,
4)  die  Wahl  der  in  §  14  lit.  c.  gedachten  Mitglieder  des  Kuratoriums  und
die  Bestimmung  des  Rechnungsführers.
8  16.

Dem  Kuratorium  liegt  die  sapungsmäßige  Verwaltung  der  Anstalt  ob.  Dasselbe
  führt  die  Aufsicht  über  das  Vermögen,  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;  es
sorgt  für  die  Ausführung  der  gefaßten  Beschlüsse  und  vertritt  die  Anstalt  in  allen
ihren  Angelegenheiten.  Ferner  schreibt  es  die  Beiträge  der  Mitglieder  aus,  beschließt
über  Ausleihung  und  Einziehung  der  Kapitalien  der  Anstalt  und  sorgt  für  pünktliche
  und  ordnungsmäßige  Rechnungslegung.

Die  geschäftliche  Leitung  steht  dem  Vorsitzenden  zu.

Bei  Verhandlungen  vor  Gericht  ist  der  Vorsitzende  mit  dem  Rechnungsführer
  zuständig  (lt.  Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  September  1887).

Der  Rechnungsführer  verwaltet  die  Kasse  der  Anstalt,  führt  über  Einnahme
und  Ausgabe  Buch  und  legt  alljährlich  die  am  31.  Dezember  abzuschließende  Rechnung.
  Er  erhält  für  seine  Mühewaltung  eine  angemessene  Vergütung.  Die  übrigen
Mitglieder  des  Kuratoriums  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich.

§  17.

Das  Fürstliche  Ministerium,  Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulsachen,
  ist  die  aufsichtführende  Behörde.  Es  sind  ihm  alljährlich  die  Rechnungen
  zur  Prüfung  einzureichen.

Die  Ministerialabteilung  ist  befugt,  sich  jederzeit  durch  Einsicht  der  Akten,
durch  Revision  der  Kassen=  und  Vermögensstände  und  auf  jede  sonstige  geeignete
Weise  von  der  ordnungsmäßigen  Verwaltung  der  Austalt  Uberzeugung  zu  verschaffeu.

Alljährlich  soll  wenigstens  einmal  eine  Revision  der  Kasse  durch  ein  Mitglied
des  Kuratorinms  stattfinden.  «

8  18.

Die  auf  Abänderung  dieser  Satzungen  gerichteten  Beschlüsse  der  Generalversammlung
  unterliegen  der  landesherrlichen  Genehmigung;  Abänderungen  hinsichtlich
  der  Einnahmen  und  Leistungen  der  Pensionskasse  sind  nur  mit  Zustimmung
des  Landtags  zulässig  (Gesetz  vom  6.  Jannar  1003).
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        1903  179

Gesetzsammlung

das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

18.  Stück  vom  i  Jahre  1903.

à8#  XXII.  Volhelberordunng
vom  7.  Noveniber  1903,
betreffend  den  Verkehr  mit  Geheimmitteln  und  ähnlichen  Arzneimitteln.
In  Gemäßheit  eines  zwischen  den  verbündeten  Regierungen  getroffenen  Übereinkommens

  wird  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1892  (Ges.
Samml.  S.  238)  folgendes  verordnet:

8I.
Auf  den  Verkehr  mit  denjenigen  Geheimmitteln  und  ähnlichen  Arzneimitteln,

welche  in  den  Anlagen  A  und  B  aufgeführt  sind,  finden  die  nachstehenden  Vorschriften
  Anwendung;  die  Ergänzung  der  Anlagen  bleibt  vorbehalten.

*  2.

Die  Gefäße  und  die  äußeren  Umhüllungen,  in  denen  diese  Mittel  abgegeben
werden,  müssen  mit  einer  Iuschrift  versehen  sein,  welche  den  Namen  des  Mittels
und  den  Namen  oder  die  Firma  des  Verfertigers  deutlich  ersehen  läßt.  Außerdem
muß  die  Juschrift  auf  den  Gefäßen  oder  den  äußeren  Umhüllungen  den  Namen
oder  die  Firma  des  Geschäfts,  in  welchem  das  Mittel  verabfolgt  wird,  und  die
Höhe  des  Abgabepreises  enthalten;  diese  Bestimmung  sindet  auf  den  Großhandel
keine  Amvendung.

Es  ist  verboten,  auf  den  Gefäßen  oder  äußeren  Umhüllungen,  in  deuen  ein
solches  Mittel  abgegeben  wird,  Anpreisungen,  insbesondere  Empfehlungen,  Bestäti-Zungen
  von  Heilerfolgen,  gutachtliche  Außerungen  oder  Danlsagungen,  in  denen

dem  Mittel  eine  Heilwirkung  oder  Schuhwirkung  zugeschrieben  wird,  auzubriugen
Fürstl.  Schwarzb.-Rudolsi.  Gefetzlamnilung  I.XIV

Anegegeben  in  Rudolftadt  am  17.  “  1100.
        <pb n="184" />
        180  1903

oder  solche  Anpreisungen,  sei  es  bei  der  Abgabe  des  Mittels,  sei  es  auf  sonstige
Weise,  zu  verabfolgen.
§  3.

Der  Apotheker  ist  verpflichtet,  sich  Gewißheit  darüber  zu  verschaffen,  inwieweit
auf  diese  Mittel  die  Vorschriften  über  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel
Anwendung  finden.

Die  in  der  Anlage  B  aufgeführten  Mittel  sowie  diejenigen  in  der  Aulage  A
aufgeführten  Mittel,  über  deren  Zusammensetzung  der  Apotheker  sich  nicht  soweit
vergewissern  kann,  daß  er  die  Zulässigkeit  der  Abgabe  im  Handverkaufe  zu  beurteilen
vermag,  dürfen  nur  auf  schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung
eines  Arztes,  Zahnarztes  oder  Tierarztes,  im  letzteren  Falle  jedoch  nur  beim  Gebrauche
  für  Tiere  verabfolgt  werden.  Die  wiederholte  Abgabe  ist  nur  auf  jedesmal
  erneute  derartige  Anweisung  gestattet.

Bei  Mitteln,  welche  nur  auf  ärztliche  Anweisung  verabfolgt  werden  dürfen,
muß  auf  den  Abgabegefäßen  oder  den  äußeren  Umhüllungen  die  Iunschrift  „Nur
auf  ärztliche  Anweisung  abzugeben“  angebracht  sein.

8  4.
Die  öffentliche  Ankündigung  oder  Anpreisung  der  in  den  Anlagen  A  und  B
aufgeführten  Mittel  ist  verboten.
l  5.  .
Zuwiderhandlungen  werden,  soweit  nicht  nach  anderen  Bestimmungen  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mt.  oder  entsprechender
Haft  bestraft.
86.
Die  Polizeiverordnung  vom  26.  Juli  1895,  die  öffentliche  Ankündigung  von
Geheimmitteln  betreffend  (Ges.-Samml.  S.  35),  wird  aufgehoben.
Vorstehende  Polizeiverordnung  tritt  am  1.  Jonnar  1904  in  Kraft.

Rudolstadt,  den  7.  November  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerlum.
Frhr.  v.  d.  Recke.

—  ——
        <pb n="185" />
        ear—

—
SS

11.
12.

13.
14.
15.
1.

17.
18.
19.
20.
21.

2
·#

23.
24.
25.

2#

1903  181

Aulage  &amp;amp;
Adlerflnid.
Amarol  (auch  Ingestol).
American  coughing  cure  Luhzees.
Antiarthrin  und  Antiarthrinpräparate  (auch  Sells  Antiarthrin).

Antigichtwein  Duflots  (auch  Antigichtwein  Oswald  Niers  oder  Vin  Dutlot).
Antimellin  (auch  Essentia  Antimellini  composita).
Antirheumaticum  Saids  (auch  Antirheumaticum  nach  Dr.  Said  oder  Autirheumaticum
  Lücks).
Antitussin.
Asthmapnulver  Schiffmanns  (auch  Asthmador).

Asthmapulver  Zematone,  auch  in  Form  der  Asthmazigaretten  Zematone  (auch

antiasthmatische  Pulver  und  Zigaretten  des  Apothekers  Esconflaire).

Augenwasser  Whites  (auch  Dr.  Whites  Augenwasser  von  Ehrhardt).

Ausschlagsalbe  Schützes  (auch  Universalheilsalbe  oder  Universalheil=  und  Ausschlagsalbe
  Schützes).

Balsam  Bilfingers.

Balsam  Lamperts  (auch  Gichtbalsam  Lamperts  oder  Lampert-Stepf-Balsam).

Balsam  Sprangers  (auch  Sprangerscher).

Balsam  Thierrys  (auch  allein  echter  Balsam  Thierrys,  englischer  Wunderbalsam
  oder  englischer  Balsam  Thierrys).

Bandwurmmittel  Konebkys  (auch  Konetzkys  Helminthenextrakt).

Beinschäden  Indian  Bohnerts.

Blutreinigungspulver  Hohls.

Blutreinigungspulver  Schützes.

Blutreinigungstee  Wilhelms  (auch  antiarthritischer  und  antirheumatischer  Blutreinigungstee
  Wilhelms).

Bräune-Einreibung  Lamperts  (auch  Universal-Bräune-Einreibung  und  Diphtheritistinktur).



Bromidia  Battle  &amp;amp;  Comp.

Bruchbalsam  Tanzers.

Bruchsalbe  des  pharmazeutischen  Bureaus  Valkenberg  (Balkenburg)  in  Holland
(auch  Pastor  Schmits  Bruchsalbe).

Cathartic  Dills  Ayers  (auch  Reinigungspillen  oder  abführende  Pillen  Aerch.
33°“
        <pb n="186" />
        182

27.
268.
29.
30.

31.
32.
33.
34.

S
S#

86.
37.

1

39.
40.

41.
42.

43.
44.
45.
46.

47.
48.
49.

öl.
52.
58.
54.

1903

Corpulin  (auch  Corpulin-Entfettungspralinés  oder  Pralinés  de  Carlsbad).

Djoeat  Bauers.

Elixir  Godineau.

Embrocation  Ellimans  (auch  Universal  embrocation  oder  Ellimans
Universal-Einreibemittel  für  Menschen),  ausgenommen  Embrocation  ete.
sor  horses.

Epilepsieheilmittel  Quantes  (auch  Spezisikum  oder  Gesundheitsmittel  Quantes).

Epilepsiepulver  Cassarinis  (auch  Polveri  antiepilettiche  Cassarinis).

Enkalyptusmittel  Heß  's  (Eukalyptol  und  Eukalyptusöl  Heß's).

Gebirgstee,  Harzer,  Lauers.

Gehöröl  Schmidts  (auch  verbessertes  oder  neu  verbessertes  Gehöröl  Schmidts).

Gesundheitskräuterhonig  Lücks.
Gicht=  und  Rheumatismuslikör,  amerikanischer,  Latons  (auch  Remedy  Latong).

Glandulen.

Glycosolvol  Lindners  (auch  Antidiabeticum  Lindners).

Heilsalbe  Sprangers  (auch  Sprangersche,  oder  Zug=  und  Heilsalbe  Sprangers
oder  Sprangerschch.

Heiltränke  Jacobis  (auch  Heiltrankessenz,  insbesondere  Königstrank  Jacobis).

Homeriana  (auch  Brusttee  Homeriana,  russischer  Knöterich,  Poligonum  aviculare).


Injection  Brou  (auch  Brousche  Einsprißung).

Injection  au  matico  (auch  Einspritzung  mit  Matico).

Kalosin  Lochers.

Kuöterichtec,  russischer,  Weidemanns  (auch  russischer  Kuöterich=  oder  Brusttee
Weidemanng).

Kongopillen  Richters  (auch  Magenpillen  Richters).

Kräntertee  Lücks.

Kräuterwein  Ullrichs  (auch  Hubert  Ullrichscher  Kräuterwein).

Kronessenz,  Altonaer  (auch  Kronenessenz  oder  Menadiesche  oder  Altonaische
Wunder-Kronessenz).

Lebensessenz  Fernests  (auch  Fernestsche  Lebensessenz).

Liqueur  du  Docteur  Laville  (auch  Likör  des  Dr.  Laville).

Loxapillen  Richters.

Magenpillen  Tachts.
        <pb n="187" />
        *-11


-

—

.

2

r*

1903  183

Magentropfen  Bradys  (auch  Mariazeller  Magentropfen  Bradys).

Magentropfen  Sprangers  (auch  Sprangersche).

Alother  Seigels  Pills  (auch  Multer  Seigels  Abführungspillen  oder  obernting
  Pills).

Mother  Seigels  syrup  (auch  Jlother  Seigels  curative  syrup  for  dys-Pepsiaà,
  Extract  of  American  roots  oder  Mutter  Seigels  heilender
Siruy).

Nervenfluid  Dressels.

Nervenkraftelixir  Liebers.

.  Nervenstärker  Pastor  Königs  (auch  Pastor  Königs  Nerve  Tonic).

.  Orffin  lauch  Baumann-Orffsches  Kräuternährpulver).

3.  Pain-Expeller.

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—  —

—

Pectoral  Bocks  (auch  Hustenstiller  Bockg).

Pillen,  indische  (auch  Antidysentericum).

.  Pillen  Morisons.

Pillen  Redlingers  (auch  Redlingersche  Pillen).

Pilules  du  Docteur  Laville  (auch  Pillen  Lavillec).

9.  Reduklionspillen,  Marienbader  lauch  Marienbader  Reduktionspillen  für  Fettleibige).


Regenerator  Liebants  (auch  Rrgenerator  nach  Liebant).

Remedy  Alberts  (auch  Alberts  Rheumatismus=  und  Gichtheilmittel..

Saccharosalvol.

Salc  remedies  Warners  (Safc  eurc,  Salc  diahetic,  Salc  nervinc,  Sale  pills).

Sanjana-Präparate  (auch  Sanjana-Spezisica).

Sarsaparillinn  Ayers  (auch  Ayers  zusammengesetzter  und  gemischter  Sarsaparillaextrakt).


;.  Sarsaparillian  Richters  (auch  Extractum  Sasaparillac  compositum  Michter).

Sauerstoffpräparate  der  Sauerstoffheilanstalt  Vitafer.

Schlagwasser  Weisßmanns.

Schweizerpillen  Brandts.

Sirup  Pagliano  (auch  Sirup  Pagliano  Alutreinigungsmittel,  auch  Blutreinigungs=

  und  Alnterfrischungssirup  Pagliano  des  Prof.  Girolomo  Pagliano

  oder  Sirup  Pagliano  von  Prof.  Ernesto  Pagliano).

Spermatol  (auch  Stärkungselixir  Gordong).
        <pb n="188" />
        2  1903

82.  Spezialtees  Lücks  (auch  Spezialkräutertees  Lücks).

83.  Stomakal  Richters  (auch  Tinctura  stomachica  Richter).
84.  Tarolinkapseln.  ·

85.  Tuberkeltod  (auch  Eiweiß-Kräuterkognak-Emulsion  Stickes).
86.  Universalmagenpulver  Barellas.

87.  Vin  Nariani  (auch  Marianiwein).

38.  Vulueralcrôme  (auch  Wundcreme  Vulnueral).

89.  Wundensalbe,  konzessionierte,  Dicks  (auch  Zittauer  Pflaster).
90.  Zambakapseln  Lahrs.

Aulage  B.

1.  Antineon  Lochers.

2.  Augenheilbalsam,  vegetabilischer,  Reichels  (auch  Ophthalmin  Reichels).

3.  Diphtheritismittel  Noortwycks  (auch  Noortwycks  antiseptisches  Mittel  gegen
Diphtherie).

4.  Heilmittel  des  Grafen  Mattei  (auch  Graf  Cesare  Matteische  elektro-homöopathische
  Heilmittel).

5.  Sternmittel,  Genfer,  Santers  (auch  elektro-homöopathische  Sternmittel  von
Santer  in  Genf,  oder  Neue  elektro-homöopathische  Sternmittel  usw.).

—  —  —
        <pb n="189" />
        1903  185

Gesetztammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

19.  Stück  vom  Jahre  1903.
&amp;amp;  XXIII.  Verorduung
vom  20.  November  1903,
betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  bez.  des  Regulativs  über  die
juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste.
Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.,
verordnen  hiermit  was  folgt:

Der  §  18  des  neuen  Regulativs  über  die  juristischen  Prüfungen  und  die
Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienst  vom  13.  September  18992  (Ges.-Samml.
S.  187)  wird  aufgehoben.

An  Stelle  des  §  18  tritt  folgender

8  18.

Der  Referendar  muß,  bevor  er  zur  zweiten  Prüfung  zugelassen  werden  kann,

eine  Vorbereitungszeit  von  drei  und  einem  halben  Jahre  zurückgelegt  haben.

II.

Die  Zisser  II  der  Verordnung  vom  13.  September  1892,  die  Einführung
eines  neuen  Regulativs  über  die  juristischen  Prüsungen  und  die  Vorbereitung  zum
höheren  Justizdienst  betreffend  (Ges.=  Samml.  S.  187),  erhält  folgende  Fassung:

Während  der  Vorbereitungszeit  ist  der  Referendar  der  Regel  nach  1  Jahr
und  9  Monate  bei  einem  Amtsgerichte,  9  Monate  bei  dem  Landgerichte,  3  Monate
“!  der  Staatsanwaltschaft,  6  Monate  bei  einem  Rechtsanwalt  und  womöglich

3  Monate  bei  dem  Oberlandesgerichte  zu  beschäftigen.  Die  Neschäftigung  bei  dem
Für.  Schworzb.-Rudolst.  Gesehsamm#lung  I.XIV

Ansgegeben  in  Rudolstadt  am  26.  E  bon.
        <pb n="190" />
        186  1903

Amtsgerichte  ist  regelmäßig  so  zu  teilen,  daß  der  Referendar  das  erste  Jahr  des
Vorbereitungsdienstes  hindurch  und  sodann  9  Monate  gegen  den  Schluß  der  Vorbereitungsdienstzeit
  bei  einem  Amtsgerichte  beschäftigt  wird.  Der  Referendar  darf
auch,  jedoch  höchstens  6  Monate,  unter  entsprechender  Kürzung  der  obenbezeichneten
Zeiträume  bei  einer  höheren  Verwaltungsbehörde  beschäftigt  werden.  Es  finden
alsdaun  die  §§  22,  23  und  24  des  Regulativs  entsprechende  Anwendung.
III.

Für  diejenigen  Referendare,  welche  den  Vorbereilungsdienst  vor  dem  1.  Jannar
1903  angetreten  haben,  bleiben  die  bisherigen  Vestimmungen  maßgebend.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucklem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  20.  November  1903.

(I.  8.)  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.

Frhr.  v.  d.  Recke.

 

NAXXIV.  Ansführungs-Verordnung
vom  20.  November  1903
zum  Reichsgesetz,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben,
vom  30.  März  1903  (R.-G.-Bl.  S.  113).

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  verordnen  wir
zur  Ausführung  des  §  22  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen
Betrieben,  vom  30.  März  1903  (R.-G.-Bl.  S.  113)  hierdurch  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Im  Sinne  des  Reichsgesetzes  gelten
I.  als  höhere  Verwallungsbehörde  (  19)  das  Ministerium,  Abteilung  des
Innern,
2.  als  untere  Verwaltungsbehörde  (§§  6,  8  und  16)  das  Landratsamt,  in
Städten  von  mehr  als  10000  Einwohnern  der  Stadlgemeindevorstand,
        <pb n="191" />
        1903  187

3.  als  Schulaussichtsbehörde  (§§  6,  8,  16  und  20)  der  Ortsschulinspektor,

4.  als  Gemeindebehörde  (§  11),  Ortspolizeibehörde  (8&amp;amp;  10  und  11)  und
Polizeibehörde  (§  20)  der  Gemeinde=  bezw.  Gutsbezirksvorstand.

Rudolstadt,  den  20.  November  1903.

Fnistlich  Schwarzburg.  Ministerlum.
Frhr.  v.  d.  Recke.

—  —

LAXXV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  30.  Oktober  1903,
die  Satzungen  der  Pensionskasse  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Volksschullehrer
  im  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt  betreffend.

Die  gemäß  dem  Gesetze  vom  5.  Jannar  1903  abgeänderten  Satungen  der
Pensionskasse  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Volksschullehrer  im  Fürstentum
Schwarzburg-Rudolstadt  werden,  nachdem  sie  landesherrlich  genehmigt  und  bestätigt
worden  sind,  hierdurch  zur  ösfentlichen  Kenntnis  gebracht.

Rudolstadt,  den  14.  November  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerlum.
Rbtellung  für  Kirchen-  und  Schulsachen.
von  Holleben.

Satzungen
der

penstonskasse  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Volkoschullehrer
im  Fürsientum  Schwarzburg  ·  Rudolsladt.
81.

Die  Austalt  hat  als  Pensionskasse  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Volksschullehrer
  im  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt  den  Zweck,  den  Hinterbliebenen
der  gedachten  Volksschullehrer  nach  Mangabe  der  näheren  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
  Sabungen  einmalige  und  ständige  Unterstühngen  zu  gewähren.

1•
        <pb n="192" />
        188  1903

82.
Mitglied  der  Austalt  ist  jeder  im  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt
definiliv  augestellte  Volksschullehrer.
Die  Aufnahme  in  die  Anstalt  erfolgt  mit  dem  Zeitpunkt  der  definitiven
Anstellung.

Die  Mitgliedschaft  erlischt:
a)  durch  den  Tod,
b)  durch  Aufgabe  des  Lehramtes  an  einer  Volksschule  des  Landes.  Ausnahmen
  finden  vom  1.  Juli  1903  ab  nicht  mehr  statt,
I)  durch  Dienstentlassung.
Für  den  Wiedereintritt  eines  ausgeschiedenen  Mitgliedes  gelten  die  nämlichen
Bestimmungen  wic  für  die  Aufnahme  neuer  Mitglieder.

8  4.

Bei  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  ist  ein  Eintrittsgeld  von  75  Mark  zu
zahlen.  Ausßer  dieser  einmaligen  Leistung  hat  jedes  Mitglied  einen  Jahresbeitrag
von  einem  Prozent  seines  mit  der  Schulstelle  verbundenen  Diensteinkommens  bis
zum  Jahresbetrage  von  900  Mark  und  von  jedem  weiteren  Hundert  des  Diensteinkommens
  ein  viertel  Prozent  zur  Kasse  zu  entrichten.  Die  sich  hierbei  ergebenden
Pfeunige  sind  jedoch  nach  oben  zur  vollen  Mark  abzurunden.  Die  auf  Urlaub
entlassenen,  bereits  angestellt  gewesenen  Volksschullehrer  haben  die  Beiträge  auch
während  der  Dauer  des  Urlaubs  regelmäßig  zu  entrichten  und  dem  Rechnungsführer
  ihren  Aufenthaltsort  anzuzeigen.

Die  Zahlung  der  Jahresbeiträge  erfolgt  bis  Michaelis.  Bei  Einsendung
der  Beiträge  durch  die  Post  fallen  die  Porlo=  und  Bestellgebühren  zu  Lasten  des
Absenders.

Vom  1.  November  ab  werden  die  Reste  auf  Kosten  der  Säumigen  eingezogen.


Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Jahresbeiträge  endigt,  abgesehen  vom
Tode,  mit  dem  Eintritt  der  Emeritierung.  Bei  einem  zur  Disposition  gestellten
Mitgliede  kommt  nur  das  Dispositionsgehalt  bezüglich  des  Grundgehaltes  für  Berechunng
  des  Jahresbeitrages  in  Betracht.
        <pb n="193" />
        1903  1809

§9  5.
Eine  Erstattung  der  gezahlten  Beiträge  beim  Wegsall  der  Milgliedschaft
durch  Aufgabe  des  Amtes  oder  Dienstenklassung  findet  nicht  statt,  wohl  aber  eine
Zurückzahlung  des  Eintrittsgeldes,  jedoch  ohne  Zinsen.

86.

Die  Witwe  eines  aktiven  oder  emeritierten  Volksschullehrers  (§  2),  sowie
dessen  eheleibliche  noch  unversorgte  Kinder  bis  zum  vollendeten  21.  Lebensjahre
erhalten  aus  der  Kasse

a)  ein  einmaliges  Begräbnisgeld  von  100  Mark,  welches  sofort  beim  Tode
des  Mitgliedes  ausgezahlt  wird.  Hinterlästt  der  Verstorbene  weder  eine
Witwe  noch  Kinder,  so  kann  das  Kuratorium  den  Verhältnissen  entsprechend
  das  Begräbnisgeld  ganz  verweigern  oder  bis  zum  Höchstbetrag
verwilligen.

Die  Wilwen  und  Waisen  der  unterherrschaftlichen  Mitglieder  jedoch,
welche  bei  der  am  1.  Juli  1885  stattgesundenen  Vereinigung  beider
Kassen  das  in  64  festgesetzte  Eintrittsgeld  nicht  geleistet  haben,  erhalten
das  Begräbnisgeld  nicht.
eine  regelmäßige  Jahrespension,  die  vom  1.  Januar  1903  ab  in  dem
fünften  Teile  des  zuleßt  bezogenen  pensionsberechtigten  Diensteinkommens
des  Verstorbenen  besteht,  jedoch  nicht  unter  300  Mark  (Geseb  vom
5.  Jannar  190).

)  Die  Zahlung  dieser  Pension  erfolgt  in  vierteljährlichen  vorauszuzahlenden
Raten.

S

87.

Ist  nach  dem  Ableben  des  Volksschullehrers  bloß  eine  pensionsberechtigte
Witwe  vorhanden,  so  fällt  dieser  die  ganze  Pension  zu.  Ebenso  wird  der  pensionsberechtigten
  Witwe  die  ganze  Pension  gewährt,  wenn  sie  mit  ihren  leiblichen  Kindern
konkurriert,  für  deren  Ernährung  und  Erziehung  sie  zu  sorgen  verpflichtet  ist.

88.
Sind  nur  pensionsberechtigte  Kinder  vorhanden,  sei  es,  daß  eine  Witwe  neben
ihnen  zum  Genusse  der  Pension  nicht  gekommen  ist,  oder  diese  wieder  verloren  hat,

so  teilen  die  Kinder  gleich  nach  Kopfteilen.
        <pb n="194" />
        190  1903
89.

In  allen  Fällen,  wo  bei  einer  Pension  mehrere  konkurrieren,  findet  zwischen
diesen  ein  Anwachsungsrecht  statt,  so  daß  jeder  Pensionsanteil,  welcher  nach  §  11
bei  einem  konkurrierenden  Pensionsberechtigten  aufhört,  dem  andern  noch  pensionsberechtigt
  Bleibenden  zuwächst,  wenngleich  zuletzt  die  ganze  Pension  nur  noch  an
eine  Person  zu  zahlen  ist.

*  10.

Die  Witwen=  und  Waisen-Pension  tritt  nicht  ein:

1.  wenn  der  verstorbene  Volksschullehrer  ohne  die  Erlaubnis  der  Dienstbehörde
  dazu  eingeholt  oder  dieselbe  nachträglich  erhalten  zu  haben,  sich
verheiratet  hatte,

2.  wenn  er  sich  auf  dem  Sterbebette  oder  erst  dann  verheiratet  hat,  nachdem
  er  bereits  emeritiert  war  oder  das  65.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,

3.  wenn  er  eine  mehr  als  30  Jahre  jüngere  Frau  heiratet,

4.  wenn  eine  Ehefrau  beim  Ableben  des  Volksschullehrers  von  diesem  geschieden
  war.

Sind  in  den  Fällen  3  und  4  eheleibliche  Kinder  des  Verstorbenen  vorhanden,
so  treten  diese  in  den  Bezug  der  Pension  sowie  der  einmaligen  Unterstützung  ein
(Ga  und  b).

8  11

Die  Pension  hört  auf:

1.  wenn  die  Witwe  oder  ein  verwaistes  Kind  wegen  eines  Verbrechens
verurteilt  wird,  wegen  dessen  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
  auf  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehreurechte  erkannt  werden  kann,

2.  wenn  sich  eine  Witwe  einer  Verfehlung  gegen  das  6.  Gebot  schuldig
macht  oder  durch  einen  anstößigen  Lebenswandel  allgemeines  Argernis
erregt,

3.  wenn  die  Witwe  oder  ein  verwaistes  Kind  stirbt,

wenn  die  Witwe  sich  wieder  verheiratet,
wenn  ein  verwaistes  Kind  das  21.  Lebensjahr  erreicht  oder
6.  schon  vorher  eine  Versorgung  erhält,  d.  h.

a)  sich  verheiratet,
        <pb n="195" />
        1903  191

b)  ein  Diensteinkommen  erhält  oder
J)  zu  einem  selbständigen  Erwerbe  gelangt,  sosern  dieser  Erwerb  bezüglich
  das  Diensteinkommen  den  Jahresbetrag  von  600  Mark
übersteigt.
812.
Außer  den  Beiträgen  der  Mitglieder  sowie  den  Erträgnissen  des  Vermögeusstockes
  fließen  der  Anstalt  zu:
die  Beiträge  der  Kirchen-Ararien  nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden
Festsetzungen,
in  Vakanzsällen  das  Diensteinkommen  erledigter  Schulstellen,  soweit  dasselbe
  der  Anstalt  von  der  Aufsichtsbehörde  überwiesen  wird,
ein  staatlicher  Zuschuß.  Sollten  die  regelmäßigen  Einnahmen  der  Kasse
zur  Bestreilung  der  Pensionen,  sowie  des  sabungsmäßig  festgestellten
Begräbnisgeldes  nicht  ausreichen,  so  wird  der  weitere  erforderliche  Zu
schuß  aus  der  Staatskasse  gewährt  (Gesetz  vom  5.  Jannar  1903).

—

1#

—

*  13.
Die  Anstalt  hat  ihren  Sitz  in  Rudolstadt.  Ihre  Orgaue  sind:
a)  die  Generalversammlung  der  Mitglieder,
b)  das  Kuratorium,
c)  der  Rechnungsführer.
814.
Die  Generalversammlung  der  Mitglieder  der  Anstalt  findet  alljährlich  statt.
Die  Berufung  hat  spätestens  bis  zum  10.  Oktober  unter  Mitteilung  der  Tagesordnung
  mittelst  einmaliger  öffentlicher  Bekanntmachung  in  den  amtlichen  Nachrichtsblällern
  der  beiden  Landesteile  und  der  Rudolstädter  Zeitung  zu  erfolgen.
Zwischen  der  Bekanntmachung  und  dem  Tage  der  Versammlung  soll  eine
Frist  von  wenigstens  8  Tagen  liegen.  Zur  Teilnahme  sind  alle  Mitglieder,  sowohl
  die  im  Amte  befindlichen  als  emerilierten  Vollsschullehrer  gleichmäßig  bercchtigt.
Jedes  Mitglied  führt  eine  Stimme.  Die  Beschlüsse  werden  nach  absolnter
Mehrheit  der  Stimmen  der  Erschienenen  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Für  die  Wahlen  ist  relative  Stimmenmehrheit
        <pb n="196" />
        192  1903

maßgebend.  Uber  die  Verhandlungen  wird  ein  Protokoll  geführt,  das  von  dem
Vorsipenden  und  den  Mitgliedern  des  Kuratoriums  zu  unterzeichnen  ist.

*#  1.

Das  Kuratorium  wird  aus  fünf  Mitgliedern  der  Ansialt  gebildet,  von  denen
wenigstens  drei  ihren  Sitz  in  Rudolstadt  haben.  Ein  Mitglied  des  Kuratoriums
ist  zugleich  Rechnungsführer  der  Anstalt.  Dieser  muß  stets  seinen  Wohnsitz  in
Rudolstadt  haben.  Die  Wahl  der  Mitglieder  und  des  Rechnungsführers  erfolgt
von  1907  ab  jedesmal  auf  6  Jahre.

Das  Kuratorium  tritt  auf  Einladung  des  Vorsitzenden  zusammen.  Die  Beschlüsse
  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses
ist  die  Teilnahme  von  mindestens  3  Mitgliedern  erforderlich.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitenden.

8  16.
Der  Generalversammlung  slieht  zu:
a)  die  Beschlußfassung  über  die  Höhe  der  Reinuneration  des  Rechnungsführers,
b)  über  etwaige  Abänderung  der  Statuten,
I0)  die  Abhör  der  Jahresrechnungen,
4))  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Kuratoriums,  die  Bestimmung  des  Vorsipenden
  und  des  Rechnungsführers.

§  17.

Dem  Kuratorium  liegt  die  statutenmäßige  Verwaltung  der  Anstalt  ob.  Dasselbe
  führt  die  Aufsicht  über  das  Vermögen,  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  und
sorgt  für  die  Ansführung  der  gefaßten  Beschlüsse.  Es  stellt  die  Beiträge  der  Mitglieder
  fest,  beschließt  über  Ausleihung  und  Einziehung  der  Kapitalien  der  Anstalt
und  sorgt  für  pünktliche  und  ordnungsmäßige  Rechnungslegung.

Die  geschäftliche  Leitung  steht  dem  Vorsitzenden  zu.

Der  Rechnungsführer  verwaltet  die  Kasse  der  Anstalt,  führt  über  Einnahme
und  Ausgabe  Buch  und  legt  alljährlich  die  mit  dem  31.  Dezember  abzuschließende
Nechnung.  Der  Rechnungsführer  hat  Kantion  zu  stellen,  deren  Höhe  von  der
Aufsichtsbehörde  sestgesept  wird.  Er  erhält  für  seine  Mühewaltung  eine  angemessene
        <pb n="197" />
        1903  103

Remuneration.  Die  übrigen  Mitglieder  des  Kuratoriums  verwalten  ihr  Amt
unentgeltlich.

Der  Rechnungsführer  vertritt  die  Anstalt  vor  den  Gerichten.  Im  Behinderungsfalle
  tritt  der  Vorsitzende  als  Stellvertreter  ein.

8  18.

Die  Beschlüsse  über  Abänderung  der  Satzungen  unterliegen  der  Genehmigung
des  Fürstlichen  Ministeriums,  Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulsachen,  und,  soweit
sie  Einnahme  und  Leistungen  betresfen,  der  Zustimmung  des  Landtages.

Dem  Flrstlichen  Ministerium,  Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulsachen,  steht
die  obere  Aufsicht  über  die  Anstalt  zu.  Es  sind  ihm  alljährlich  die  Rechnungen
zur  Prüfung  einzureichen  und  die  gefaßten  Beschlüsse  mitzuteilen.

Das  Ministerium,  Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulsachen,  ist  besugt,  sich
jederzeit  durch  Einsicht  der  Akten,  durch  Revision  der  Kassen=  und  Vermögensbestände
und  auf  jede  sonstige  geeignete  Weise  von  der  ordnungsmäßigen  Verwaltung  der
Anstalt  Überzeugung  zu  verschaffen.

*  19.
Diese  Satungen  treten  mit  dem  1.  Jannar  1903  in  Kraft.
        <pb n="198" />
        <pb n="199" />
        1903  105

Gesetzsjammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

20.  Stück  vom  Jahre  1903.

XXVI.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  2.  Dezember  1903,
den  Vertrag  wegen  Mitbenutzung  der  Irren-Heil=  und  Pflege-Austalt
zu  Hildburghausen  für  Geisteskranke  aus  dem  Fürstentume  Schwarzburg=Rudolstadt
  betreffend.

Nachdem  der  Vertrag  vom  8.  April  1869  über  die  Benubung  der  Irren-Heilund
  Pflege-Anstalt  zu  Hildburghausen  durch  die  Ministerial-Bekanntmachungen  vom
15.  Juli  1889  (Ges.-Samml.  S.  25)  und  vom  8.  Mai  1903  (Ges.-Samml.  S.  115)
verschiedene  Abänderungen  erlitten  hat,  bringen  wir  im  nachstehenden  die  neue  Fassung
der  geltenden  Vertragsbestimmungen  über  die  Mitbenutzung  der  genannten  Anstalt
andurch  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Rudolstadt,  den  2.  Dezember  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
In  Vertretung:
Dr.  Körbitz.

–

vertrag

über  die  Benuhng  der  Berzoglichen  Irren-Heil-  und  Pflege-Austall  zu  Hildburghausen.

Art.  1.
Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningische  Regierung  macht  sich  verbindlich,  die
Geisteskranken  aus  dem  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha  bis  zu  *  gleich=Fürstl.
  Schwarzb.-Rudolst.  Gesehsammlung  I.XIV.
Ausgegeben  in  Ruvolstadt  am  Fn  ie  #10%
        <pb n="200" />
        196  1903

zeitigen  Anwesenheit  von  höchstens  100  an  der  Zahl  und  die  Geisteskranken  aus
dem  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt  bis  zu  einer  gleichzeitigen  Anwesenheit
von  höchstens  45  an  der  Zahl  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit
der  Kranken  in  der  Herzoglichen  Irren-Heil=  und  Pflege-Anstalt  zu  Hildburghausen
unter  den  weiterhin  erwähnten  Bedingungen  aufnehmen  und  hier  verpflegen  und
ärztlich  behandeln  zu  lassen.

Die  Regierung  von  Sachsen-Meiningen  verpflichtet  sich,  soweit  der  Raum
reicht,  auf  Verlangen  der  beiden  anderen  Regierungen  Geisteskranke  über  die  Zahl
von  100  beziehungsweise  45  hinaus  aufzunehmen.

Art.  2.

In  Betreff  der  Fähigkeit  zur  Aufnahme  in  die  Irrenanstalt  zu  Hildburghausen
wird  bei  Geisteskranken  aus  dem  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Golha  und  dem
Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt  nach  gleichen  Grundsätzen,  wie  bei  solchen  aus
dem  Herzogtum  Sachsen-Meiningen  verfahren  werden,  dergestalt,  daß  alle  wirklich
Geisteskranken,  heilbare  wie  unheilbare,  nur  mit  Ausnahme  der  Idioten,  Aufnahme
in  der  Anstall  finden.  Die  Beurteilung  der  Aufnahmefähigkeit  im  einzelnen  Falle
steht  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  und  der  Fürstlich  Schwarzburgischen
oberen  Verwaltungsbehörde  für  ihre  Geistestranken  selbst  zu.

Das  Verfahren  bei  der  Aufnahme  wird  in  folgender  Weise  geregelt:

a)  Gesuche  um  Aufnahme  eines  Sachsen-Coburg  und  Gothaischen  oder  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Geisteskranken  in  die  Irren-Heil=  und  Pflege-Austalt
sind  bei  den  genannten  oberen  Verwaltungsbehörden  anzubringen,  welche
im  Falle  der  Genehmigung  für  den  Einzubringenden  einen  Vorweis,  gegen
dessen  Abgabe  derselbe  in  der  Anstalt  Anfnahme  zu  finden  hat,  ausstellen,
gleichzeitig  aber  auch  dem  Herzoglichen  Staatsministerium,  Abteilung  des
Innern,  zu  Meiningen,  hiervon  Mitteilung  machen.

In  dringenden  Fällen,  namentlich  bei  Tobsucht  und  Raserei,  ist  jedoch
die  Direktion  der  Irren-Heil=  und  Pflege-Anstalt  zu  Hildburghausen
ermächtigt,  ausnahmsweise  auch  auf  unmittelbaren  Antrag  der  betreffenden
unteren  Verwaltungsbehörden  die  einstweilige  Einbringung  eines  Coburg
und  Gothaischen  oder  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Geisteskranken  in  die
Anstalt  zu  gestatten.

In  Fällen  dieser  Art  haben  aber  die  betressenden  unteren  Verwaltungs-
        <pb n="201" />
        1903  102

behörden  die  nachträgliche  Genehmigung  der  Einbringung  seitens  ihrer
Oberbehörden,  welche  dem  Herzoglichen  Staatsministerium,  Abteilung  des
Innern,  zu  Meiningen  hiervon  Mitteilung  machen  werden,  auszuwirken
und  spätestens  binnen  14  Tagen,  vom  Tage  der  Einbringung  an  gerechnet,
der  Direklion  der  Anstalt  nachzuweisen,  auch  binnen  gleicher  Frist  das  unter
beschriebene  ärztliche  Zeugnis,  wofern  dieses  nicht  sofort  bei  der  Einlieserung
  mit  übergeben  worden  ist,  nachträglich  beizubringen.

b)  In  dem  von  der  betreffenden  Oberbehörde  für  einen  einzubringenden  Geistes-—



kranken  auszustellenden  Vorweis  und  in  der  von  derselben  dem  Herzoglichen
Staatsministerium,  Abteilung  des  Innern,  zu  Meiningen  hierüber  zu
machenden  Mitteilung  ist  die  Verpflegungsklasse  zu  bezeichnen,  welcher  der
Geisteskrauke  angehören  soll.

Mit  dem  vorher  gedachten  Vorweis  ist  für  den  Aufzunehmenden  ein  ärztliches
  Zeugnis  zu  übergeben,  welches,  wo  irgend  möglich,  eine  umfassende
Darstellung  des  bisherigen  Krankheitsverlaufs  unter  genauer  Berücksichtigung
der  ctwaigen  bekannten  Ursachen  (Erblichkeit  in  der  Familie,  vorhergegangene
Körperkrankheit,  eingewurzelte  Leidenschaften,  heftige  Gemütsbewegungen,
ungünstige  häusliche  Verhältnisse  u.  s.  w.),  eine  vollständige  Schilderung
des  Zustandes,  in  welchem  der  untersuchende  Arzt  den  Kranken  gefunden,
sowie  endlich  eine  genaue  Angabe  aller  bisher  gegen  die  Krankheit  angewendeten
  innern  und  äußern  Heilmittel  enthält.

)  Die  Herzoglich  Coburg  und  Gothaische  und  die  Fürstlich  Schwarzburgische

Regierung  werden  die  Vorschriften  über  die  Aufnahme  von  Geisteskranken
in  der  Irrenanstalt  zu  Hildburghausen  zur  Nachachtung  ihrer  Behörden
und  Untertanen  ösfentlich  bekannt  machen  lassen.

Künftig  in  Bezug  auf  die  Aufnahme  dem  Herzogtum  Sachsen-Meiningen
angehöriger  Geisteskranken  in  die  Irrenanstalt  zu  Hildburghausen  eintretende
Anderungen,  welche  auch  auf  die  Aufnahme  der  Geisteskranken  aus  dem
Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha  und  dem  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt
  Amvendung  zu  finden  haben  würden,  werden  von  dem  Herzoglichen
  Staalsministerium,  Abteilung  des  Innern,  zu  Meiningen,  den  jenseitigen
  oberen  Verwaltungsbehörden  zur  geeigneten  Berücksichtigung  mitgeteilt
  werden.

16°
        <pb n="202" />
        198  1903

e)  Die  Regierungen  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  und  von  Schwarzburg-Rudolsladt
  verpflichten  sich,  eine  jede  auf  ihre  Kosten  die  auf  ihr  Verlangen
in  die  Irrenanstalt  aufgenommenen  Personen  bei  ihrer  Entlassung  und
ebenso  die  von  solchen  etwa  in  der  Austalt  geborenen  Kinder  ohne  weiteres
anzunehmen.

Art.  3.

Die  Aufnahme  der  Geisteskranken  aus  dem  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und
Gotha  und  dem  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt  erfolgt,  je  nach  dem  Antrage
im  einzelnen  Falle,  entweder  in  die  erste,  zweite  oder  dritte  Klasse  der  Austalt,  in
welcher  dieselben  ganz  in  gleicher  Weise,  wie  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningischen
Untertanen  verpflegt  werden.

Art.  4.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningische  Regierung  räumt  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg
  und  Gothaischen  und  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung
die  Befugnis  ein,  von  Zeit  zu  Zeit  durch  abzuordnende  Kommissare  an  Ort  und
Stelle  Kenntnis  von  der  Anstaltsverwaltung  und  dem  Befinden  ihrer  landesangehörigen
  Geisteskranken  nehmen  zu  lassen,  sofern  hiervon  vorher  dem  Herzoglichen
  Staatsministerium,  Abteilung  des  Junern,  zu  Meiningen  jedesmal  Anzeige
gemacht  worden  ist.

Das  Recht  irgend  einer  Einmischung  in  die  Anstaltsverwaltung  selbst  wird
jedoch  den  Kommissarien  nicht  zugestanden,  sondern  dieselben  haben  über  die  an
Ort  und  Stelle  gemachten  Wahrnehmungen  nur  ihren  oberen  Verwaltungsbehörden
Bericht  zu  erstatten,  welche  sich  wegen  elwaiger  Wünsche  und  Beschwerden  mit  dem
Herzoglichen  Staatsministerium,  Abteilung  des  Innern,  zu  Meiningen  ins  Benehmen
zu  setzen  haben.

Art.  5.

Für  die  Mitbenutzung  der  Anstalt  verpflichten  sich  die  Herzoglich  Coburgund
  Gothaische  Regierung  die  bisherige  jährliche  Rente  von  4000  Mk.  und  die
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  die  bisherige  jährliche  Rente  von
2000  Mk.  an  die  Kassenverwaltung  der  Herzoglichen  Irren-Heil=  und  Pflege-Anstalt
  zu  Hildburghausen  zu  zahlen  und  porkofrei  übersenden  zu  lassen.

Weiter  verpflichten  sich  die  Sachsen-Coburg  und  Gothaische  Regierung  und
die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  als  Beitrag  zu  der  Verzinsung
        <pb n="203" />
        1903  199

und  Tilgung  der  für  den  Ban  eines  Veamtenhanses  und  einer  Kraukenstation  der
Anstalt  aufzuwendenden  Kapitalien  erstere  2300  Mk.  und  lebtere  750  Mk  jährlich
vom  1.  Jannar  1903  bis  zum  31.  Dezember  1915  in  vierteljährlichen,  erstmals  am
1.  April  1903  fälligen  Raten  an  die  Kassenverwaltung  der  Irrenanstalt  zu  zahlen.

Art.  6.

1.  Außer  den  in  Art.  5  bezeichueten  Beträgen  sind  für  jeden  in  der  Irreuanstalt
  aufgenommenen  und  verpflegten,  der  Anstalt  nach  Art.  2  zugewiesenen
Geisteskranken  aus  den  Herzoglich  Sachsen-Coburg  und  Gothaischen  und  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen  Landen  an  Verpflegungsgeld  diejenigen  Säte  zu
zahlen,  welche  jeweilig  für  Herzoglich  Sachsen-Meiningische  Untertauen  bestehen.
Diese  Sähe  sind  festgestellt  auf

1044  Mk.  —  Psg.  für  das  ganze  Jahr,

2  „  90  „  für  einen  einzelnen  Tag  für  1  Plaß  der  ersten,
654  „  —  „  für  das  ganze  Jahr,

1  „  85  „  für  einen  einzelnen  Tag  für  1  Platz  der  zweiten,
378  „  —  „  für  das  ganze  Jahr,

1  „  05  „  ür  einen  einzelnen  Tag  für  1  Platz  der  dritten

Verpflegungsklasse.

2.  Diese  Bestimmung  findet  auf  Kranle,  welche  in  einer  andern  als  der
zweiten  oder  dritten  Klasse  verpflegt  werden,  keine  Anwendung.

3.  Das  Verpflegungsgeld  ist  regelmäßig  von  Kalendervierteljahr  zu  Kalendervierteljahr
  von  der  Kassenverwaltung  der  Herjoglichen  Irren-Heil=  und  Pflege-Anstalt
zu  Hildburghausen  den  Staatskassen  zu  Gotha  und  Rudolstadt  dergestalt  zu  berechnen,
  daß  es,  wenn  es  für  einen  oder  den  andern  Geisteskranken  nicht  für  ein
volles  Quartal,  sondern  nur  für  Wochen  und  Tage  zu  berechnen  ist,  dabei  nach
Tagesätzen  in  Ansatz  kommt.  Spätestens  binnen  14  Tagen  nach  Mitteilung  der
Verechnung  ist  der  Gesamtbetrag  der  Verpflegungsgelder  einschließlich  des  Quartalbetrags
  der  im  Art.  5  erwähnten  Renten  und  begebenden  Falls  der  nach  Art.  7
zu  vergütenden  weiteren  Kosten  an  die  Kassenverwaltung  der  Irrenanstalt  portofrei
  zu  übersenden.

4.  Für  Kranke,  welche  aus  dem  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha  über
die  Zahl  50  und  aus  dem  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt  über  die  Zahl  25
        <pb n="204" />
        200  1903

hinaus  verpflegt  werden,  ist  außer  dem  im  Absatz  1  erwähnten  Verpflegungogeld
die  Summe  von  75  Ml.  in  der  dritten  und  von  120  Mk.  in  der  zweiten  Klasse
für  den  Kopf  und  das  ganze  Jahr  zu  zahlen.  Kranke  zweiter  Klasse  können  in
die  Zahl  50  beziehungsweise  25  nur  insoweit  und  solange  eingerechnet  werden,  als
der  Gesamtbestand  an  Kranken  dritter  Klasse  jene  Zahlen  nicht  erreicht.

5.  Die  von  den  Regierungen  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  und  von
Schwarzburg-Rudolstadt  zu  zahlenden  Beiträge  —  Verpflegungskosten  und  Zuschlag
von  75  beziehungsweise  120  Mk.  sollen  niemals  mehr  betragen  als  die  Verpflegungsgelder,
  welche  von  Ausländern  in  der  Irren-Heil=  und  Pflege-Anstalt
in  Hildburghausen  jeweils  gezahlt  werden.

Art.  öa.

Vom  1.  Januar  1916  ab  kommen  Art.  5  und  6  Abs.  4  und  5  außer  Auwendung,
  an  ihre  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

Für  die  Mitbenupung  der  Anstalt  verpflichten  sich  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg
  und  Gothaische  Regierung  eine  jährliche  Rente  von  8670  Mk.  und  die
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  eine  jährliche  Rente  von  2830  Mk.
vom  1.  Jannar  1916  ab  auf  die  weitere  Dauer  des  Vertrags  in  vierteljährlichen
erstmals  am  I.  April  1916  fälligen  Naten  an  die  Kassenverwaltung  der  Herzoglichen
  Irren-Heil=  und  Pflege-Anstalt  in  Hildburghausen  zahlen  und  portofrei
übersenden  zu  lassen.

Ferner  ist  von  den  genannten  Regierungen  zu  dem  in  Art.  6  Abs.  1  des
Vertrags  erwähnten  Verpflegungsgeld  für  jeden  ihrer  Kranken  dritter  Klasse  ein
Zuschuß  von  66  Mk.  und  für  jeden  ihrer  Kranken  zweiter  Klasse  an  die  genannte
Kassenverwaltung  ein  Zuschuß  von  108  Mk.  jährlich  zu  entrichten.

Die  von  den  Regierungen  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  und  von  Schwarzburg-Rudolstadt
  zu  zahlenden  Beiträge  —  Verpflegungskosten  und  Zuschuß  von  66
beziehungsweise  108  Mk.  sollen  niemals  mehr  betragen,  als  die  Verpflegungsgelder,
welche  von  Ausländern  in  der  Irrenanstalt  zu  Hildburghausen  jeweils  gezahlt  werden.

Art.  7.
Stirbt  ein  Geisteskranker  aus  dem  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha
oder  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt  in  der  Anstalt,  und  wird  in  Hildburg-
        <pb n="205" />
        1903  201

hausen  beerdigt,  so  ist  der  Begräbnisaufwand  für  ihn  nach  den  Säßen  der  Hildburghänser
  Begräbnisordnung  aus  der  betreffenden  Staatskasse  an  die  Kassenverwaltung
  der  Anstalt  zu  vergüten.

In  gleicher  Weise  sind  die  außerordentlichen  Kosten  z.  B.  für  einen  besonderen
Wärter,  Wein,  Bier,  Tabak  u.  s.  w.  zu  vergüten,  die  nach  den  Aufnahme=  und
Verpflegungsbedingungen  besonders  bezahlt  werden  müssen.

Art.  8.
Der  Vertrag  erlischt  3  Jahre  nach  der  Kündigung.
Die  Kündigung  des  Vertrags  darf  nicht  vor  dem  Jahre  1924  erfolgen.

Art.  9

Dafern  außerordentliche  Umstände,  deren  Abwendung  nicht  in  der  Macht
der  Herzoglich  Sachsen-Meiningischen  Staatsregierung  liegt,  wie  Brandunglück,
Krieg  u.  s.  w.,  die  Unterbringung  und  Verpflegung  von  Geisteskranken  in  der
Irrenanstalt  zeitweilig  ganz  oder  teilweise  unmöglich  machen  sollten,  so  tritt,  unbeschadet
  der  im  Art.  8  festgesepten  Vertragszeit,  auf  die  Daner  dieser  Umstände
der  gegenwärtige  Vertrag  außer  Kraft  und  erst  nach  deren  Beseitigung  wieder
in  Wirksamkeit.

Art.  10.

Falls  der  Vertrag  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg  und  Gothaischen  oder
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung  gegenüber  erlöschen  sollte,  so
bleibt  hiervon  das  Vertragsverhältnis  zwischen  der  andern  dieser  beiden  Nepierungen
und  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningischen  Regierung  unberührt.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        1903  203

Gesetzlammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

21.  Stück  vom  Jahre  1903.

 

LXXVII.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  5.  Dezember  1903,

betresfend  Ausführungsbestimmungen  zu  §§  1  und  3  des  Regulativs  über

die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienst.

Die  bei  dem  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgericht  in  Jena  beteiligten
  Regierungen  der  Thüringischen  Staaten  sind  übereingekommen,  zu  den
§§&amp;amp;  und  3  des  Negulativs,  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorkereitung
zum  höheren  Justizdienst  betreffend,  vom  1  3.  September  1892  (Ges.  Samml.  S.  187)
folgende  Vestimmungen  zu  tressen:

1.  Die  Studierenden  der  Rechtswissenschaft  haben  während  ihrer  Studienzeil
au  exegetischen,  praktischen  oder  sonstigen  seminaristischen  Ubungen  teilzunehmen
  und  zwar

a)  im  dentschen  bürgerlichen  Recht,
6)  im  Zivilprozesz,  das  bürgerliche  Recht  mitumfassend.
Als  Ubungen  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gelten  nur  solche,
welche  mit  schriftlichen  Arbeilen  verbunden  sind.

Von  den  Ubungen  unter  ln  muß  mindestens  je  eine  in  die  erste  Hälfte

und  in  die  zweite  Hälste  der  Studienzeil,  von  den  Ubungen  unter  10

mindestens  eine  in  die  zweite  Hälfte  der  Studienzeit  fallen.

.  Dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  ersten  juristischen  Prüfung  sind  Arbeiten
beizufügen,  welche  in  den  unter  Nr.  1  bezeichueten  lUbungen  von  dem
Kandidaten  angefertigt  und  vom  Lehrer  oder  dessen  Assistenten  schriftlich
zensiert  sind.  Aus  den  Zenfuren  muß  sich  ergeben,  daß  die  Arbeiten  mit
dem  Kandidaten  besprochen  sind,  auch  ist  ein  Gesamtzeugnis  einzureichen,

Fürstl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesejammlung  I.XIV.

Ausgegeben  in  Rudolftadt  am  15.  n  190.

18

—
        <pb n="208" />
        204

—

n

S

*

—

1903

welches  dartut,  ob  der  Kandidat  mit  Fleiß  und  Erfolg  an  der  Ubung
teilgenommen  hat.

Neben  den  Disziplinen  des  Privatrechts  und  der  Rechtsgeschichte  dürfen
diejenigen  des  öffentlichen  Rechtes,  insbesondere  Strafrecht,  Strafprozeß,
Kirchenrecht,  Staatsrecht  und  Völkerrecht  sowie  die  Grundlagen  des  Verwaltungsrechts,
  der  Nationalökonomie  und  der  Finanzwissenschaft  weder  im
Studium  noch  in  der  Prüfung  vernachlässigt  werden.  Für  das  Studium
des  öffentlichen  Rechtes  wird  es  von  Nutzen  sein,  wenn  die  Studierenden
neben  den  ÜUbungen  unter  Nr.  1  auch  die  eine  oder  andere  Ubung  aus  den
vorerwähnten  Rechtsgebieten  besuchen.

.  Inwieweit  die  Nichtbeachtung  der  Bestimmungen  unter  1,  2,  3  die  Annahme

  eines  ordnungsmäßigen  Rechtsstudiums  ausschließt,  hat  der  Präsident
des  Oberlandesgerichtes  zu  entscheiden.  Liegt  ein  ordnungsmäßiges  Rechtsstudium
  nicht  vor,  so  ist  der  Kandidat  auf  ein  oder  mehrere  Semester
zurückzuweisen.

.  Als  genügend  eutschuldigt  ist  die  Nichtteilnahme  an  einer  Ubung  namentlich

  dann  anzusehen,  wenn  diese  an  der  Universität,  auf  welcher  sich  der
Studierende  befand,  nicht  oder  nur  in  einer  dem  Rahmen  des  gesamten
Studienplaus  nicht  entsprechenden  Stundenzahl  gehalten  worden  ist  und
der  Studierende  den  Umstäuden  nach  nicht  in  der  Lage  war,  eine  andere
Universität  zu  beziehen.

Diese  Vorschriften  finden  auf  diejenigen  Studierenden,  welche  ihr  Studium
vor  dem  1.  April  1903  begonnen  haben,  nur  insoweit  Anwendung,  als
sich  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  von  ihnen  bereits  zurückgelegten
Semester  Einschränkungen  ergeben  und  es  auch  nach  allen  sonst  in  Betracht
kommenden  Gesichtspunkten  der  Billigkeit  angemessen  erscheint.

Wenun  die  Ableistung  des  Militärdienstjahres  in  die  Studienzeit  fällt,  so

soll  dieses  Dienstjahr  auf  die  Studienzeit  in  Zukunft  in  der  Regel  nicht
mehr  angerechnet  werden.

Rudolstadt,  den  5.  Dezember  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerlum.
In  Vertretung:
Dr.  Körbib.

—  —  —
        <pb n="209" />
        1903  205

Gesetssammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

22.  Stück  dom  Jahre  1903

DXXVIII.  Ministerial=  Hetauntmachung
vom  28.  Dezember  1903,
Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  9.  Juni  1897  betreffend.

Die  nachstehende  Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  9.  Juni  1897
(Ges.-Samml.  S.  15)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Rudolstadt,  den  28.  Dezember  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Minlsterium.
rhr.  v.  d.  Recke.
Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  9.  Juni  1897.

Die  auf  Grund  des  Artilels  48  den  Reichsverfassung  erlassene  Telegraphen-=ordnung
  vom  9.  Juni  1897  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

Im  §8  3  ist  am  Schlusse  als  neuer  (Au.)  Absatz  hinzuzufügen:

Xu.  Privattelegramme  nach  dem  Auslande,  die  zur  Umgehung  der  veröffentlichten
  Tarife  unter  vorgeschobener  Adresse  nach  einem  Zwischenorte  gerichtet  sind,
um  von  dort  aus  an  den  wirklichen  Empfänger  weitertelegraphiert  zu  werden
—  Telegramme  unter  Deckadresse  —,  sind  von  der  Beförderung  ausgeschlossen.

Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  ein  Telegramm  dieser  Bestimmung
zuwider  unter  Deckadresse  befördert  werden  soll,  so  hat  der  Absender  auf  Verlangen
nachzuweisen,  daß  der  Text  des  Telegramms  endgültig  für  den  in  der  Ausschrift
bezeichneten  Empfänger  bestimmt  ist.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Jannar  1904  in  Kraft.

Berlin,  den  22.  Dezember  1903.

Der  Neichskanzler.
J.  V.;  Kraette,
Forhl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesesammlung  l.XIV.
Ausgegeben  in  Rudolfladt  am  31.  L  1903.
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        Hach-Register

zur

Gesetzsammlung  für  das  Jahr  1005.

 

Axzneimittel.  S.  Geheimmittel.
E.
Elnkommenssenergesetz,  Verorbnung  zr  Anssüihrung  besselben,  vom  81.  4  1903
—  —,  Berichtigung  bersel  .
Etat.  S.  Sntchtonehalts.  Etat.

F.
—-  V  esez,  Verordnung  Geur  Ausführung  detselben
und  u  ginenschau,  Ge  ührenordnung

G.
ebändefleuer,  Feststellung  des  Prozentsatzes  für  dieselb
t  Einhebung  derselben  Wlrv))  W  Prlardiel  hos  bis
Gehranchsgegensände,  amlliche  Untessuchmngsstelln  für  zc0  und  Cenhmittel,
  sowie  Gebrauchsgegenstände  an  luer  *  niversilät  I.
*„  für  die  Fleisch-  9  Tuchicmuichr  .  »
Muse-h  Unfallfukiokgc  hbiesllen,  Ssl  zur  2  des  "  Näche
om  30.  1  .
Nägeln-steten  en,  velerumrpoltzctltchc  überwachung
eägelscholera,  Maßregeln  gdie  .
ehe  eimmittel  und  äh  mche  nsnelel  brete  mit  solchen

anstalt  in  Hilbburghauf
Fürhl.  Schwarzb.-Rudosst.  Estbhunmiene-  LxIV.

eisteskranke,  Skathrt  rag  günnn  bie  Mitbenubung  der  FSaa  und  Irndh
115
o

E
87
114

18
26
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        208  1903

Geistliche,  Wnsionen  der  Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen
deslirche.  Satzungen  der  Pensionskasse.  S.  Witwen  und  Waisen.
Henufnitten  mnnlich  unsersnchiteften  sũr  Nahrungs  ·  und  Genusimittl:.  lowie
Gebrauchegegenslände  an  der  Universiläl  Jena  .  ..
ericht,  Gestattung  des  mündlichen  Verhandelus  vor  demselben
ennenn  in  Augelegenhciten  der  freiwilligen  herschabenket.  deren  Einziehung
auf  Ersuchen  der  Behörden  cines  anderen  Bundes
Gewerbliche  #ihtseenet  htartrm  in  solchen,  kierimineh  *  Necßh
hesey  vom  30.  1  19
Grundsleuer,  crne  des  Prozentsates  für  bieselber
—,  Einhebung  derselben  während  der  Finanzperiode  190#3  bis  1005

H.
Hildhurghansen.  Irren-  Heil-  und  Pstegeanllalt,  Nachtrag  zum  Siaatsverlrag
die  „Milbetnhmng  dersel  lben
—  —  —  —  —  Fassung  des  Suuntbertale  ĩ  über  die  e  Viibenibing  derselben
Hühnerpett,  -  gegen  dieselbe

Irren-  Heil-  und  Fflegeanstalt  in  Hidburghanfa,  Nachtrag  zum  Staatsvertrag
über  die  Mitbenutzung  derselben
neue  Fassung  des  Staatsvertrags  über  die  Mitbennhung.  derselben
Juris#usche  Früfungen,  Abänderung  der  Verordnung  bez.  des  Regulativs  über  dieelben
  und  die  Varteriin  zum  büheren  Haliremten
—  —,  Ausführungsbestimmungen  zu  §§  1  und  3  des  Regulatius  über  die  furiin
schen  Prüsungen  und  die  Vorbereitung  %  höheren  Justizdienst

K.
Kinderarhelt.  S.  Gewerbliche  Betriebe.
Kosten.  S.  Gerichtskosten.

L.

——  Errichtung  und  Erhaliung  von  Marlsteinen  behufs  Sicherung
zur  8  der  Landesvermessung  dienenden  krigonomerischen
Pen  rordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1

M.

Maerisieine,  Errichtung  und  Erhaliung  behufs  Sicherung  der  zur  Forlführung  der
Landesvermessung  dienenden  srigonometih  Buule.  VBerorduung  zur
ssi  Pod  Gesetzes  vom  31.  Mai
Weiningen.  S.  S  1l-Meiningen.
Miueralöfe,  Lautchr  deuselben

Seieniehn

131

159
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        1903  209

Zeitentabl
Nahrungsmiltel,  amtliche  untersichungsstellen  für  Mhrungs  und  Genuhniitel.
sowie  Gebranchsgegenstände  an  der  Universilät  Jen  9
D.
Ole.  S.  Mineralöle.
P.
Fenslonssiasse  der  Vollsschullehrer  1

Veuslonen  der  Wilwen  und  Waisen  der  Geisciichen  der  evaugelijch-  inheniihen  Landesirche
  und  der  Volksschullehrer.  S.  Witwen  und  Waisen
Petroleum.  S.  Mineralöle.

Tollordnung  vom  20.  (Dan  1900,  Anderungen  derselbben  112.  129
PTräparandenanslakt  zur  Vorbereilung  für  den  Volksschuldienst
Prosehagenten,  Personen,  denen  das  mündliche  Verhandeln  unt  Gericht  gestattel  ijt  35
Prüfungen,  hundemn  der  Verordunng  bez.  des  Regulatios  über  die  jnristischen
en  und  die  Vorbereilung  zum  höheren  Instizdien
—  Olnsinhntngsbkstntnnnnqkn  zu  §§  1  und  egulativs  ##en  du  juristischen
Prüsungen  und  die  Vorbercilung  zum  höheren  Instizdienst

 

—

Sachsen-  Meiningen,  Nachtragsvertrag  zu  dem  Saaasverirage  über  die  Milbenuhung

un  dein.  und  Pflegeanstall  zu  Hildburghaufen  115
—,  neue  an  Veurage  über  die  Mitbenutzung  der  •t  Heil-  und  Pilege  ·

*r  #K#bucghausen  .  .  195
5chlactvleh  und  schsschauyslx  Verordnuqu  zur  Ausführung  desselben  .  13

S”prengllose  El  zur  Ansführung  des  Reichsgesetes  vom  9.  Juni  1881

en  den  verbrecherijchen  und  acingesahelichen  Gebrauch  von  jolchen  117
slaatehauszakte.  HKat  auf  die  nahr  19003  1905  5
Staatsvertrage.  S.  die  belr.  Staalen

2.
.—  legraphen-Ordnung  vom  9.  Juni  1897,  Isbanderung  derselben  205
rigonomelrische  Funkte.  S.  Landesvermessung

u.
An  fallsũrsorge  sũr  Gesangene,  Verorduung  zur  Ausführnng  des  Reichegesebes  vom
3õ.  Juni  1900..  g  g

33

V.
Vi  iehlenchen,  „isregeln  gegen  die  Geslügelcholera  und  Hühnerbest  121
Volsisschu  st,  Präparandenanslalt  zur  Vorbereitung  zin  denselben  111

Pensionskosse  derselben  ....
,  Pensionen  der  Wilwen  und  *  derselben.  Sahungen  der  Pensionslasse.
  S.  Witwen  und  Waisen
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        210  1903

W.

Witwen  und  Waisen  der  Geilllichen  der  evangelisch-lutherischen  anß
Pensionen  derselben  ·...  .

—————  catgcn  der  honen  e  für  bieselben  .

—  —  —  der  Frehhegten  en  derselben  .

—  —  —  —  —  Satzungen  der  Pensionskasse  für  dieseiben  .

Il

187
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