4 1904 b) In demselben Abs. ist statt des vierten Satzes zu seten: Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so wird der Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Poslanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Ver- weigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei der zweiten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt: ebenso findet sofortige Rücksendung statt, wenn bereits bei der ersten Vor- zeigung Zahlung verweigert wird. s Der zweite Saß des Abs. Xr hat, wie folgt, zu lauten: Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Ver- fahren bei der zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter ##R () Der Text der ersten drei Säte im Abs. Xm erhält nachstehende Fassung: Postanfträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ oder „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vor- zeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betressenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Erteilung der Annahme- erklärung bereit gehalten. Wird bei der Vorzeigung die Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung verweigert, oder ist am Tage der Vor- zeigung der auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (17) bereits verstrichen, so werden die Postanfträge sofort zurück= oder weitergesandt. 2) 819. „Postnachnahmesendungen.“ Unter ir ist als künftiger erster bis dritter Abs. einzuschalten: Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Drucksachenkarten) ausgenommen solche mil dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Post- lagernd“ werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur Einlösung vorgezeigt, sofern nicht der Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Karte ein anderes ausdrücklich bestimmt hat. Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der elwa verlangten Einlösungsfrist — sinden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen Überhaupt nicht statt. Soweit Vorzeigungen au Sonntagen und allgemeinen Feiertagen be-