1904 19 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 5. Stück vom Jahre 1904. ’N —— —.. ——— — ——— MW ——— –—“———— ——-— —-— — — — Mß XI. Ministerial-Vekanntmachung vom 14. Juni 1904, betreffend die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion. Zur Ausführung von 85 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ausdehnung der 88 135 bis 139 und des 8 139 der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion vom Ac n wird folgendes angeordnet: Die nach §# 5 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom in den Werkstattränmen der in § 1 der Verordnung genaunten Art, in denen a) jugendliche Arbeiter (Arbeiter unter 16 Jahren) und b) Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, auszuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen der Ver- ordnung haben zu a) dem angefügten Formular A, zu b) dem angefügten Formular B zu entsprechen. Rudolstadt, den 14. Juni 1904. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke. ** — — r— * — —— .–— ’ "“ . — — — m—8- –— — — — — — — ——.—— —. — — ——·· . Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I/XV. 5 Ausgegeben in Rudolstadt am 21. Juni 1904.