22 1904 JFormular B Auszug -« « 1.M—197tie.-si.si.·-—.«m augdetVermdnungvom,7«T·F.svk«.«m2k«s-«I2·«(»T.-:(T.«szsf«-.sp:««sz-TL, über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre in Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion. Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle Werkstätten, in denen 1. die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen) im großen erfolgt, 2. Frauen- und Kinderkleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge und dergleichen) im großen oder auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der Besteller angefertigt oder bearbeitet wird, 3. Frauen- und Kinderhüte besetzt (garniert) werden, 4. die Anfertigung oder Bearbeitung von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt, sofern nicht etwa der Arbeitgeber ausschließlich Personen beschäftigt, die zu seiner Familie gehören (§§ 1, 8): I. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher unter Angabe der Werkstätte schriftliche Anzeige machen (§5 Abs. 1). II. Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich, an Vorabenden der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden (§ 4 Abs. 2). Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 8/ Uhr abends und 5½% Uhr morgens fallen. Am Sonnabend sowie an Vor- abenden der Festtage ist die Beschäftigung nach 5½ Uhr nachmittags ver- boten (§ 4 Abs. 1). III. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- stündige Mittagspause gewährt werden (§ 4 Abs. 3). Arbeiterinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt (Gew.-O. § 137 Abs. 4).