1904 28 IV. Wöchnerinnen dürsen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt wer- den, wenn das Zengnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt 4 Absatz 5). “. Uber die in Ziffer II festgesebte Zeit hinaus dürsen Arbeiterinnen über 16 Jahre an sechzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Be- schäftigung darf 13 Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bis 10 Uhr abends dauern (§ 6 Absatz 1). Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur eine Arbeiterin über die zulässige Dauer der Arbeitszeit hinans beschäftigt wird (§ 6 Abs. 2). 1I. Gewerbelreibende, die Arbeiterinnen über 16 Jahre auf Grund der vor- stehenden Bestimmungen über die in Zisser II festgesetzte Zeit hinaus be- schäfligen, sind verpflichtel, an einer in die Augen fallenden Stelle der Werk- ställe eine Tasel auszuhängen, auf der jeder Tag, an dem Uberarbeit stattsindet, vor Beginn der Uberarbeil einzutragen ist C 6 Abs. 3). In jedem Arbeitsraume, wo Arbeilerinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine Tafel, die diesen Anszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen (6 5 Abs. 2). — — Aushang für Konsfellonswersflällen. – —