26 1904 As XIII. Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Juni 1904, Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. Die nachstehenden Änderungen der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-Samml. S. 197) werden hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Rudolstadt, den 28. Juni 1904. Fürstlich Sratabui Ministerium, Frhr. v. d. Reck Knderungen Postordnung vom 20. März 1900. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Dentschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert. 1. Im 86 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist als Abs. folgende Bestimmung einzuschieben: 4 Iv Zelluloid als Rohsltoss ist zur Postbeförderung nur in festen Holzkisten zugelassen; Zelluloidwaren, gleichviel ob sie ganz oder nur zum Teil aus Zelluloid beslehen, dürfen in Verpackung von slarker Pappe ausgelieferl werden; eine leichtere Verpackung ist auch bei Briefsendungen nicht zulässig. Alle Sendungen, die zellu loid oder Zelluloidwaren enthalten, müssen als solche in die Augen sallend gelenn zeichnel sein; bei Paketen ist der Inhalt auch auf der Postpaletadresse anzugeben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften haftet der Absender für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden. Sodann ist der bisherige Abs. iv mit r anderweit zu bezeichnen. 2. Im § 17 „Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der Geldsendungen“ ist unter uu als zweiter Absatz einzuschalten: Von den Reichs= und Staatsbehörden sowie von den Reichsbankanstallen ab hesande Geldbentel werden auch mit Plombenverschluß zur Posibeförderung zugelassen,