1904 * Gesetztjammlung für das r Schwarzburg-Rudolstadt. Stück vom dahre 1904. .Is XV. Nachtrag vom 23. Juli 1904 zur Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 1. Juli 1902. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die Pferde- Aushebungs-Vorschrift vom 1. Juli 1902 (Ges.-Samml. S. 97) durch nachstehende Vorschriften abgeändert: Seite 100, § 5: In der Fußnote "“) ist hinter „Pferde“ einzuschalen= „ — ausgenommen die hochtragenden Stuten (siehe § 4 Absatz 3 Seite 102: In § Uln# ist in der zweiten Zeile hinter „sämtlichen= das Zeichen °*) und am Schluß der Seite folgende Iutnate achzutragen dern der Gestellungabesehl eine geringere Jahl v ,so ist nur diese zu senen: außerdem sind die nach der leten Vonnerun beinenseurern Faene vorzuführen. Seite 107 8 18e: In der ersten Zeile ist hinter „Zugang“ das Zeichen ?) und am Schluß der Seite folgende Fußnote nachzutragen: ) Als Zugang sind auch zu betrachten: die demäß § 4 nicht vorgeführten Stuten, insosern die ihre damalige Besreinng bediugenden Berhältnisse nicht mehr vorliegen, sowie die inzwischen 1 Jahre allt gewordenen Plerde. F. Seite 113 8 31: Bei a) ist statt „Verteidigungsplänen“ zu setzen: „Verteilungsplänen“ und statt (§ 14) zu seben: (§ 13). Hinter „d“ ist nachzutragen: „d 1)“ Verzeichni der seit der letzten Musterung in Zugang ge- kommenen Pferde (Anlage A mit entsprechender Titeländerung), und hinter „K") hinzuzufügen „1“ Liqnidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahr- — — 1 — — zeuge. Jarkti. Schwaizb.-Rudolst. Geiehiummlung I.XV. 11 Ausgegeben in Rudolfladt am 31. Juli 1904.