1904 193 Masler h. Gemäß Artikel 12, 13 der landesherrlichen Verordnung vom 10. E 1904 (Ges. Samml. S. 73) werden Sie hierdurch benachrichtigt, daß nach — der Anzeige ge de Eigemiumer — auf de umstehend beeichen Grundstücke zu Ihren Gunsten d daneben in Spalte 3 aufgeführte R. hafte Diese Unlerlagen sind so anse ’Un auf Grund derselben die Ein- tragung im — nicht erfolgen Sie werden hiervon mit dem snnnen in Keuniis gesetzt, vor dem Ablause der dreimonatigen Ausschlußfrist, deren Beginn durch bekaunt gemacht werden wird, Ihr Auspruch bei dem unterzeichneten Gerichte schriftlich oder mündlich anzumelden, widrigensalls d anstehend bezeichuete Recht nicht in das Grundbuch übertragen w , den 19 Kürstliches Amtsgericht. Veglaubigl: