1904 207 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 12. Stück vom Jahre 1904. NXXVIII. Bekanntmachung vom 12. Oktober 1904, betreffend die Kosten der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten und das Verfahren bei der Zuziehung von Sach- verständigen, welche in einem anderen Bundesstaate wohnhaft sind. Nach einer zwischen den Regierungen sämtlicher Bundesstaaten getroffenen Vereinbarung sind hinsichtlich der Kosten der Rechtshilfe unter den Behörden ver- schiedener Bundesstaaten fortan die aus der Anlage ersichtlichen Grundsähe zu beobachten. Da nach diesen Grundsätzen eine Erstattung der durch die Vernehmung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht mehr stattsindet, sind in Zukunft die Bestimmungen der Ministerialbekanntmachung vom 31. August 1885 (Ges.-Samml. S. 46), welche auch in den durch Reichsgeseh den Gerichten übertragenen An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeil zu beobachten sind, bei der Zuziehung von Sachverständigen, welche in einem anderen Bundesstaat wohnen, in Zivilprozeß- sachen und in den durch Reichsgesetz den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann anzuwenden, wenn der Kostenbetrag durch Vorschuß gedeckt ist oder die Annahme zweifelsfrei erscheint, daß demnächst die Einziehung der Kosten von dem Zahlungspflichtigen erfolgen werde. Rudolstadt, den 12. Oktober 1904. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Instit-Abtellung. Dr. Körbiß. Färkht. Schwar#b.-Rudolst. Gesesammlung I.XV. 31 Ausgeqgeben in Rudolstadt am 25. Oktober 1904.