1904 215 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 11. Stück vom dahre 1004 XXX. Verordnung vom 7. November 1904, betreffend die Behandlung der Anträge auf Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. I. Bei dem gemeinschaftlichen Landgericht Rudolstadt. Hinsichtlich der Behandlung der Anträge auf Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (Ges., betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904, R.-G.-Bl. S. 221) haben die bei dem gemeinschaftlichen Landgericht Rudolstadt beteiligten Staatsregierungen die nach- stehenden Bestimmungen getvoffen: 1. Auf die Behandlung der Anträge finden die Vorschriften I bis V der Verordnung vom 20. Jannar 1890, betr. die Behandlung der Anträge auf Eutschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen (Ges.-Samml. S. 9), eutsprechende Anwendung. Die Entscheidung darüber, ob im Falle des § 5 des Gesebes vom 14. Juli 1904 die gezahlte Eutschädigung vor der rechtskräftigen Er- ledigung des wiederaufgenommenen Verfahrens zurückgefordert werden soll, bleibt dem Ministerium, Justizabteilung, vorbehalten, au welches der Erste Staatsanwalt mit möglichster Beschleunigung zu berichten hat. 38. Im Falle des § 8 des Gesetzes hat der Erste Staatsanwalt von der Ein- reichung des Wirderaufnahmeantrags oder der wiederansgenommenen Klage bei dem Landgericht sowie demnächst von der Entscheidung des letzteren Fürll. Schwarzb.-Rudolst. Gesesommlung I.XV. 34 Ausgegeben in Rudolstadt am 18. November 1904. rW