· 1905 & II. Verordnung vom 10. Jannar 1905 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend die Beseitigung von Austeckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird gemäß § 4 des Reichsgesebes vom 25. Februar 1876, betreffend die Beseitigung von An- steckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen (R.-G.-Bl. S. 163) verordnet, was folgt: Art. 1. Die vom Bundesrat zur Ansführung des genannten Reichsgesebes in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1904 unter § 4—13 getroffenen Festsetzungen (R.-G.-Bl. S. 311) gelten als Landes-Ausführungsbestimmungen. Art. II. Zuständige Polizeibehörden im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen sind die Landratsämter, Landespolizeibehörde ist das Ministerium, Abteilung des Innern. Rudolstadt, den 10. Jannar 1905. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke.