18605 7 isl, im praltischen Justizdienste ale Richter, Staalsanwalt und Rechteanwalt eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 30. Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeil, eine Relation und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich auschließender schrift licher Fragen zum Gegenstande. « 8 31. Der Vorsitzende hat nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen zur Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission (§ 28) über die Zu erteilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Abliejerung Prozesakten zur An fertigung einer schriftlichen Relation zuzufertigen. Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von drei bie acht Wochen in Rein schrift abzuliesern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe angeferligt und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe. Referendare, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen An- sertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden ie nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung durch die Landesjustizuerwaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den Fällen, in welchen durch Verschweigung der bei den Arbeiten benutzten Quellen eine Täuschung der Kommission beabsichtigt worden ist. * 22. Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des Sach= und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urteilsentwurf enthalten. #3. Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden. Dem Vorsitzenden der Kommission sind auf sein Ersuchen von den Vorständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzuteilen. 3.