1905 21 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 4. Stück vom Jahre 1905. & VII. Verordnung vom 14. Juli 1905, die Abänderung der Verordnung vom 10. September 1901 über die Vernichtung der Akten bei den Justizbehörden betreffend. J. §# 1 Nr. 9 der Verordnung vom 10. September 1901 über die Vernichtung der Akten bei den Justizbehörden (Ges.-Samml. S. 121) erhält folgende Fassung: 9. Alle zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile jeder Art, Hand- zeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf welche in dem entscheidenden Teile eines Urteils oder in einem gerichtlichen Vergleiche Bezug genommen ist; Verhandlungen über die Verteilung der Entschädigung bei Ent- eignungen; Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen; Zwangsvergleiche (Zwangsvergleichsvorschlag, Verhaudlung und Bestätigungsbeschluß). II. 8 2 Ar. 2 wird abgeändert, wie folgt: 2. Die Akten über Zwangsversteigerungen, sofern der Zuschlag erteilt ist, mit Ausschluß der Veschlüsse über die Zuschlagserteilung und der Verhandlungen über die Verteilung des Versteigerungserlöses. III. §4 erhält als zweiten Absatz folgenden Zusaß: Das Gleiche gilt im Falle des § 2 Nr. 2 von den dort bezeichneten Beschlüssen und Verhaudlungen. Diese Urkunden sind bei der Vernichtung der Akten über die Fürstl. Schwarzb.-Rudolfl. Gesetsammlung LXVI. 6 Ausgegeben in Rudolftadt am 3. August 1905.