22 1905 Zwangsversteigerung zu den Grundakten zu nehmen, zu welchen das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts um Berichtigung des Grundbuchs, beziehungsweise, solange das Grundbuch noch nicht angelegt ist, die Nachricht des Vollstreckungsgerichts vom Eigentumsübergange, gelangt ist. Rudolstadt, den 14. Juli 1905. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. J. V.: Dr. Körbiß. — —— ·— VIII. Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Juli 1905, betreffend die Entwertung der Marken und die Einrichtung der Qnittungskarten für die Invalidenversicherung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 2. Jannar 1900 (Ges. Samml. S. 7) wird die Bekanntmachung des Herru Reichskanzlers vom 3. Juli 1905, betressend die Eutwertung der Marken und die Einrichtung der Quittungs= karten für die Invalidenversicherung — Seite 500 ff. des Reichsgesetblattes — nachstehend zur Kenntnis aller Beleiligten gebracht. Rudolstadt, den 22. Juli 1905. Fürstlich —- Ministerium. : Dr. —— —— — Bellanntmachung, belreffend die Eulwerlung der Marben und die Einrichlung der Guilinngskarsen für die #ialidruversichrung. Vom 3. Juli 1905. Auf Grund von § 132 Abs. 1, §§5 141, 144 des Invalidenversicherungs- gesetzes hat der Bundesrat über die Entwertung der Marken und die Einrichtung