1905 20 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 5. Stück vom Jahre 1905. IX. Polizei-Verordnung vom 22. Angust 1905, betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Asetylen sowie die Lagerung von Carbid. Auf Grund des 8 3 des Gesepes vom 6. Dezember 1892, betresffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.-Samml. S. 238) wird für den Umfang des Fürstentums verordnet, was folgt: 81. Wer Azetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet der Be- stimmungen im § 23, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate der unteren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnuung der Apparate und je eine Auweisung über ihre Behandlung sind der unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen und im Apparatenraum an einer in die Angen fallenden Stelle anzuschlagen. Das Gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Apparate und ihrer Behandlung. §5 2. Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetyleugas darf nicht in oder unter Räumen erfolgen, die zum Aufeuthalte von Menschen bestimmt sind; die Gas- entwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen ausfgestellt werden, welche mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von Schennen oder von Ställen durch eine Brandmauer (öffnungslose massive Mauer) oder einen Abstand von Fürstl. Schworzb.-Rudolsl. Gesetziammlung I.XVI Anusgegeben in Rudolfladt aom 3. Schienber 1906.