z0 1905 wenigstens 5 Meter getrennt sind. Die Einziehung einer leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischendecke ist gestattet. Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 Meter von zum Aufenthalte von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen entfernt sein. Feststehende Azetylengasentwicklungsapparate dürfen nicht im Freien aufgestellt werden, sofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen. 83. Die Apparatenräume (6 2 Abs. 1) müssen nach außen aufschlagende Türen besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Räume führen, in denen sich kein offenes Fener befindet und die nicht mit Licht betreten werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frostfrei sein. Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere Ein- richtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die Bildung von Funken oder das Glühendwerden sowie der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch Brand- manern getreunt sein. 84. Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von außen erfolgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht geöffnet werden kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen. Befindet sich in derselben Wand mit diesem Fenster eine Tür oder ein zu öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glüh- licht in doppelten, durch ein Drahtnetz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung anzuwenden. Wird zur Beleuchtung Azetylen ver- wendet, so muß daneben eine andere, den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung betriebsbereit vorhanden sein. * Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den Türen deutlich sichtbar zu machen. 86. Die Entlüftung der Apparatenränme hat durch genügend weite, im höchsten