34 1905 auf bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Carbidfüllung, jedoch un- beschadet der Bestimmungen im § 8 und §9 Abs. 1 Saß 2; auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger als 10 Kilogramm; auf die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen Carbid hergestellt wird. i 8 22. Die höhere Verwaltungsbehörde ist ermächtigt, in einzelnen Fällen beim Vor- liegen besonderer Verhältnisse Ansnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Ver- ordnung zuzulassen. 23 g 238. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Anlagen zur fabrik- mäßigen Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen Anwendung, welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außerdem die Bestimmungen des Gesehes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 61) zu beachten. 8 24. Als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des 8 22 gilt das Fürstliche Ministerium, Abteilung des Innern, und als „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der 38§ 1 und 19 das Fürstliche Landratsamt. g 25. Gegenwärtige Polizei-Verordnung tritt am 1. Oltober 1905 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Polizei-Verordnung vom 17. Jannar 1898, betreffend die nicht fabrikmäßige Herstellung und die Verwendung von #jetylen (Ges.-Samml. S. 7) außer Wirksamkeit. Rudolstadt, den 22. August 1905. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke.