1905 95 Gesetzlammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 6. Stück vom Jahre 1905. % X. Ministerial= Bekanntmachung vom 28. Angust 1905, betreffend die Ausführung der Volkszählung am 1. Dezember 1905. Nach Beschluß des Bundesrates ist im Jahre 1905 in allen Deutschen Staaten eine Volkozählung nach dem Stande vom 1. Dezember vorzunchmen, zu deren Ausführung im Fürstentume hierdurch folgendes verordnet wird: 81. Durch die Volkszählung ist die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Gesamtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend anwesenden Personen, festzustellen. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Mit der Volkszählung wird die Fest- stellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der anderen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benntzten festen oder beweglichen Baulichkeiten ver- bunden. Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. De- zember zu beziehen. 82. Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise von Haus zu Haus und von Haus- haltung zu Haushaltung durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 bezeichneten Personen in Volkszählungslisten bei derjenigen Haushaltung, in welcher sie über- Färfl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung I.XVI. Ausgegeben in Rudolstadt am 10. September 1905.