36 1905 nachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirkschaft führen. Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haus- haltung sind anzusehen und zu verzeichnen die in einer Kaserne oder in Massen- quartieren untergebrachten, in einem Arresthause oder in einem Lazarett befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in einer Anstalt (Kranken-, Straf= usw. -Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes usw. Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, werden bei derjenigen Haushaltung verzeichuet, in der sie am Vormittag des 1. De- zember ankommen. 83. Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. * 4. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden ob. Für die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zählbezirke einzuteilen, deren Größe so zu bemessen ist, daß die Zähler ihre Obliegenheiten innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit erfüllen können. Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen umfassen. Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem Gemeinde- bezirk verschiedene Orte, so bildet mindestens jeder Ort einen Zählbezirk. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nötigenfalls auch ein Stellvertreter zu bestellen, dem die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Volkszählungslisten obliegt. 85. Für die ordnungsmäßige Ausführung des Zählgeschäfts innerhalb des Gemeinde- bezirks sind die Gemeindevorstände verantwortlich. In größeren Gemeinden können sie die ihnen obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit besonderen Volkszählungskommissionen übertragen. Diese Kommissionen sind vom Gemeindevorstand zusammenzusehen aus dem Gemeindevorstand bezw. dessen Ver-