1905 65 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 9. Stück vom Jalre 1905. ½ XV. Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Dezember 1905, betreffend die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung nach dem Reichsgesetz vom 13. Juli 1899. Die auf Grund des § 149 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (R.-G.-Bl. S. 463) für die Vorstände der Orts-, Betriebs= (Fabrik)-, Bau-, Innungs= und Knapypschaftskrankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Gemeinde- krankenversicherung und der landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art erlassene Anweisung, betreffend die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung, vom 23. Febrnar 1901 (Ges.-Samml. S. 15) erhält den nachstehenden Zusatz. Rudolstadt, den 28. Dezember 1905. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke. §P 12 Abs. 1 der Anweisung erhält folgenden Zusatz: Über den Markenankauf ist ein Markenkontobuch (Aulage I1) zu führen. In dasselbe hat der Rechnungsführer am Tage des Ankaufs Zahl und Wert der an- zukaufenden Marken (Spalte 1—8) einzutragen und den Ankauf vom Schalter= beamten durch Eintragung des Gesamtwertbetrages und dessen Namens, sowie durch Beidrückung des Aufgabestempels bescheinigen zu lassen (Spalte 9). Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzlammlung I.XVI. Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Dehender #