so 1906 Artikel V. Die im Artikel IV unter Nr. A 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits- streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von Wegen oder Wasserläufen usw. nach den genchmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grund- stücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig erachtete, der Ent- eignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten und Gerechtig- keiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnver= waltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und Gebühren, die dauernd erforder- lichen in das Eigentum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Be- dürfnisses in die Benußung des Preußischen Staates übergehen. Lewterem fallen nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Geländes zur Last. Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplanes und der bei der Bauansführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigen- tümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen dreier Monate nach Vor- lage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die Überweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befuguis zu, ohne weiteres die geseßliche Enteignung zu beautragen, zu welchem Zweck die Herzoglich Sächsische, Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht rechtzeitig erteilen werden. Die Preußische Regierung wird dabei die Interessen der beteiligten Landes- regierungen tunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zu- stimmmg abschließen. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb usw. er-