1908 8 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 2. 2 Stück vom Jahre 1908. II. Ministerial-Verordnung vom 20. Dezember 1907, betreffend die Einfuhr von Rindern und Schafen aus Osterreich-Ungarn in den städtischen Schlachthof in Rudolstadt zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung. Auf Grund des §& 6 Abs. 2 der Verordnung vom 1. November 1007 zur Ausführung des Viehseuchen-Ubereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Jannar 1905 (Ges. S. S. 175) und des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. S. 238) verordnen wir wegen der Einfuhr von Nindern und Schafen in den städtischen Schlachthof in Rudolstadt zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung gemäß Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum obigen Ubereinkommen was folgt: 81. Tiere der vorbezeichneten Art dürfen aus den Eisenbahnwagen nicht entladen werden, bevor die bahnamtlichen Verschlüsse der Wagen von der Ortspolizeibehörde auf ihre ordnungsmäßige Beschaffenheit geprüft worden sind. Die Verschlüsse dürfen nur im Beisein eines Polizeibeamten entfernt werden. Zur Uberführung der Tiere vom Bahnhof nach dem Schlachthof ist ein voll- ständig geschlossener Wagen (Kastenwagen) zu benußen, in den die Tiere tunlichst mmittelbar aus dem Eisenbahmvagen überzuführen sind. Das Treiben der Tiere auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist unbedingt untersagt. Fürstl. Schwarzb.-Riudolst. Gesesommlung l.XIX. Ausgegeben in Rudolstadt am 8. Jonuar es.