s 1908 A. Allgemeine Vorschriften. 81. Für den Radfahrverkehr gelten siungemäß die den Verkehr von Fuhrwerken auf öffentlichen Wegen und Plätzen regeluden polizeilichen Vorschriften, soweit nicht in nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind. Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden, sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Beförderungsmittel Anwendung. Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden, finden die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den Vorschriften, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist. B. Bas Fahrrad. § 2. Jedes Fahrrad muß versehen sein: mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung: mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnunggzeichen: während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. *e C. Der Nadfahrer. a. Ausweis über die Person des Radfahrers. 83. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lantende Radfahrkarte bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. Die Karte wird von der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Radfahrers zuständigen Polizeibehörde nach dem Muster der Anlage unter Verwendung von —* auf Leinwand aufgezogenem Papier ausgestellt. Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.