1908 15 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 4. Stück vom Jahre 1908. VI. Verordnung vom 11. Jannar 1908, betreffend die Errichtung der Landespfarrkasse und der Parochialkirchkassen Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten verordnen wir zur Ausführung des Gesetzes vom 20. März 1007, betreffend die anderweite Regelung der Diensteinkommens= und Pensionsverhältnisse der Geistlichen der Landeskirche (Pfarrer-Besoldungsgesetzes) — Ges. S. S. 39 —, was folgt: 81. Mit dem 31. März 1907 gilt die Pfarrerzulagekasse als aufgehoben. Das zu diesem Zeitpunkte vorhandene Kapitalvermögen der Pfarrerzulagekasse, sowie ekwa in ihr vorhandene Barbestände werden der Landespfarrkasse überwiesen. A. Die Landespfarrkass. 8 2. Die Landespfarrkasse gilt als am 1. April 1907 begründet; sie wird vom Fürstlichen Minislerium, Abteilung fülr Kirchen- und Schulsachen, verwaltlet. In die Landespfarrkasse fließen außer den in § 13 des Pfarrerbesoldungs- Eesetzes aufgeführten Einnahmen: 1. die Zinsen des von der Pfarrerzulagekasse der Landespfarrkasse überwiesenen Kapitals; 2. die auf Grund von Verträgen oder Herkommen bisher in die Pfarrerzulage- kasse von irgend welcher Stelle gezahlten Beträge. Fd##ll. Schwarzb. Rudolh. wesehlammlung I.XIK. 5 Ausgegeben in Rudolstadt am 25. Jonnar 1008.