1908 * § 14. Die Rechner haben diejenigen Beträge des Stelleneinkommens, welche nach *& 13 Ziffer 3 des Gesebes vom 20. März 1907 in die Landespfarrkasse fließen, in vierteljährlichen Vorauszahlungen an die Landespfarrkasse abzuführen. 8 16. Am Ende des Rechnungsjahres, spätestens aber bis 1. Mai ist die Rechnung abzuschließen. Der Kirchen= und Schulvorstand prüft sie, bescheinigt, daß die vom Stelleninhaber nicht übernommenen Naturalien angemessen verwertet sind, hat sich darüber zu äußern, ob die vom Stelleninhaber für einzelne Nutzungen gezahlten Preise den ortsüblichen Preisen noch entsprechen, und legt die Rechnung in drei- facher Ausfertigung mit Belegen der Kirchen= und Schulinspektion vor. 1. Die Kirchen= und Schulinspektion stellt die Rechnung nach erfolgter Prüfung endalltig fest und reicht die eine Ausfertigung an das Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, ein. Die andere Ausfertigung und die Belege gehen an den Kirchen= und Schulvorstand zurück. 8 17. Die Kassenrevisionen der Parochialkirchkassen erfolgen in der Regel durch das weltliche Mitglied der Kirchen= und Schulinspektion bezw. durch dessen Stellvertreter oder Beauftragten. Das Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, kann jederzeit anßerordentliche Revisionen vornehmen lassen. § 18. Den Parochialkirchkassen wird bei Bedürftigkeit auf Nachsuchen bis zum I. Jannar 1009 eine halbjährliche Nachzahlung derjenigen Beträge des Stellen- einkommens, welche bisher nachträglich gezahlt wurden, gestattet werden. is zu dem genannten Zeitpunkte haben die Gemeinden den Parochialkirch- kassen diejenigen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die zur vierteljährlichen Vorauszahlung der von den Stelleneinkommen zu leistenden Besoldungsbeträge er-