1908 28 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 6. Stück vom Wb 1008. 8 VIII. Gesetz vom 13. März 1908, betreffend die anderweite Feststellung des Rechnungsjahres für den Staat und die Gemeinden. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 1. Das Rechnungsjahr für den Staatshaushalt und das Stenerjahr beginnt vom 1. April 1909 ab mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März jeden Jahres. Das Rechnungs= bezw. Stenerjahr führt dieselbe Zahl wie das Kalender- jahr, in dem es beginnt. §52. Der Zeitraum vom 1. Jannar bis zum 31. März 1909 wird als fünftes Qnartal dem Rechnungsjahre 1908 zugelegt und fällt somit in die Finanzperiode 1906 bis 1908. §5 3. Der durch das Gesetz vom 1. Juni 1906 festgestellte Staatshaushalts-Etat der Finanzperiode 1906, 1907 und 1908 behält für den Zeitraum vom 1. Jannar bis 31. März 1909 mit der Maßgabe Geltung, daß dem Einnahme= und Aus- habesoll bei den einzelnen Ziffern und Titeln ein Viertel des für das Jahr fest- bestelltn Jahresbetrages mit zusammen 658725 /#Einnahme und Ausgabe Pinzmrite. Fürhl. Schwarzb. Rudolt. Gesezlammlung 1.XIKN. Ausgegeben in A#udolftadt am 24. März 1008,