36 1908 LXVII. Gesetz vom 13. März 1008, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Volksschulen vom 22. März 1861. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fllrst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: Art. 1. Das Gesetz vom 109. Dezember 1881, betreffend die Abänderung des Gesehes über die Volksschulen vom 22. März 1861 (Ges. S. S. 75), wird aufgehoben. Art. 2. An Stelle der §§ 6 und 10 des Gesebes über die Bolksschulen vom 22. März 1861 (Ges. S. S. 78) treten folgende Bestimmungen: § 6. Die Kinder sind von dem auf die Vollendung des sechsten Lebeusjahres folgenden 1. April ab schulpflichtig. Die Einführung der schulpflichtigen Kinder in die Schule sindet jährlich einmal im April statt. #6a. Auf Antrag der Eltern oder des Vormundes werden auch diejenigen Kinder im April in die Schule aufgenommen, welche bis zum 30. Juni des laufenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden. 0 8 10. Die Entlassung aus der Volksschule erfolgt zum Schlusse desjenigen Schul- jahres, mit welchem die Kinder (Knaben wie Mädchen) den achtjährigen Besuch der Volksschule nachweislich vollendet haben. Jedoch ist das Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, befugt, die Entlassung von Kindern, welche vor dem 1. April das vierzehnte Lebensjahr vollenden, ohne Rücksicht auf den achtjährigen Schulbesuch aus besonderen Gründen zu verfügen.