1908 39 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 8. Stück vom Jahre 1908. XIX. Ministerial--Bekanntmachung vom 31. März 190, betreffend die Verwaltung der Reichsstempelabgaben und der statistischen Gebühr. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur weiteren Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (N. G. Bl. S. 695) und des Reichsgesepes vom 7. Februar 1906, betreffend die Statistik des Waren- verkehrs mit dem Auslande (R. G. Bl. S. 109), verordnet was folgt: 81. Die gesamten Geschäfte der Direktivbehörde in Reichsstempel-Angelegenheiten werden unter Aufhebung der Bestimmungen in § 1 der Ministerial-Bekanntmachung vom 13. Oktober 1881 zur Ansführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 über die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Ges. S. S. 61) vom 1. April d. Is. ab dem Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Stenervereins in Erfurt übertragen. Derselbe wird ermächtigt, mit der im § 70 des Reichsstempelgesees angeord- neten Prüfung hinsichtlich der Abgabenentrichtung nach den Nummern 1 bis 4 des Tarifs zum Reichsstempelgesetz ein Direktionsmitglied zu beauftragen und zu dessen Unterstützung die Beamten des Oberkontrolledienstes heranzuziehen. Die Prüfungen bezüglich der Abgaben nach den Tarifnummern 6 und 7 werden den Bezirksoberkontrolleuren übertragen. Die Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Oktober 1906 (Ges. S. S. 253), be- rreffend die Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1900, wird aufgehoben. Fürsl. Schwarzb.-udolh. Geseysommlung LXIK. K“ Ausgegeben in Rudolftadt am 7. April 1908.