1908 13 Gesetzfammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 9. Stück vom Jahre 1908. NXXI. Verordnung vom 1. Mai 1908, betreffend die Bemessung des Pfarrhausgartens. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten verordnen wir in Ausführung des Geseßes vom 20. März 1907, betressend die anderweite Re- gelung der Diensteinkommens= und Pensionsverhältnisse der Geistlichen der Landes- kirche (Ges. S. S. 39), was folgt: 81. Der nach § 2 des genannten Gesebes dem Geistlichen zu gewährende Haus- garten soll — in ländlichen Verhältnissen wenigstens — möglichst 10 n groß sein. Ein etwa vorhandener Hofraum ist nichl als Gartenfläche anzurechnen. 2. Ist der Hausgarten größer als 20 a, so ist der Nutzungswert der über- schießenden Fläche in das Verzeichnis des Stelleneinkommens einzustellen und von dem Stelleninhaber zu vergüten. 83. Wenn der 0neger e bei dem Pfarrhause einer Landgemeinde erheblich kleiner ist als 1 0 a, so kann dem Stelleninhaber auf sein Ansuchen ein ange- messenes Stück Pfarrland als Ergänzung des Pfarrgartens ohne Aurechnung des Nutungswertes auf das Stelleneinkommen zugeteilt werden. Farhl. Schwarzb. Nudolg. -esetzlammnung # Ausgegeben in Rudolflade om 10. Mai wos.