1908 15 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 10. Stück vom Jahre 1908. As XXII. Verordnung vom 26. Mai 1908, zur Ausführung des Vereinsgesehes vom 19. April 1908 (Reichs- Gesetzblatt S. 151). Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Firsten“ wird hiermil zur Ausführung des Vereinsgesehes vom 19. April 1908 (R. G. Bl. S. 151) folgendes beslimmt: Artikel I. Auf Grund des § 21 des Gesetzes wird die Zuständigkeit der Polizei= und Verwaltungsbehörden wie folgt fesigesetzt: Zuständig ist: 1I. das Ministerium, Abteilung des Innern, als „höhere Verwaltungs- behörde“ (6 3 Abs. 4 des Gesetzes), 2. das Landratsamt a) für die Auflösung von Vereinen, deren Zweck den Strasgesetzen zuwiderläuft (§ 2 des Gesepes), 6) für die Einreichung der Satungen und des Verzeichnisses der Mit- glieder des Vorslandes von politischen Vereinen (§ 3 des Gesepe,, 3. das Landratsamt sowie in Stadtgemeinden die Polizeiverwaltung zur Entsendung von Beaustraglen in öffentlichen Versammlungen 13, 14 des Gesetze#h, Fürsll. Schwarzb.-Naudolh. Gesetzsammlung I.XIX. Ausgegeben in M#udolstadt am 4. Juni kum.