1908 40 Zu 5§ 24 und 25. Die Worte unter b „1. Jannar desjenigen Jahres“ sind in „1. April des- jenigen Rechnungsjahres“ abzuändern. Zu § 30. Statt der Worte „des Jahres“ sind die Worte „des Rechnungsjahres“ zu setzen. Zu § 31. Die Bestimmung unter a erhält folgende Fassung: „seither slenerfreie Gebände (5 3 des Gesehes), welche in die Klasse der steuerpflichtigen übergetreten sind, wenn der Ubergang in den Monaten April bis September erfolgte, nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres; da- hegen vom 1. Juli des folgenden Rechnungsjahres ab, wenn der Übergang in den Monaten Oktober bis Mrz eingetreten ist.“ Unter b sind statt der Worte „1. Jannar desjenigen Jahres“ die Worte „1. April desjenigen Rechnungsjahres“ einzustellen. Zu § 32. Die Worte unter c „1. Jannar desjenigen Jahres“ sind in „1. April des- jeuigen Rechnungsjahres“ abzuändern. Rudolstadt, den 13. Juni 1908. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke. — — — —