1908 77 Gesetzslammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 14. Stück vom dahrt 1008. NXVI. I. Polizeiverordnung vom 7. August 1908 zur Erweiterung der Polizeiverordnung vom 22. Angust 1905, betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Karbid. Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Straf- androhung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. S. 238) wird zur Erweiterung der Polizeiverordnung vom 22. August 1905, betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Ajzetylen sowie die Lagerung von Karbid (Ges. S. S. 29) hiermit folgendes verordnet: 81. Die Besitzer von Anlagen zur Herstellung von Azetylen, mit Ansnahme der im § 21 der Polizeiverordnung vom 22. August 1006 genannten, sind verpflichtet, eine erstmalige amtliche Prüfung (Abnahme) des Betriebs durch Sachverständige zu gestatten, die hierzu nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit zu stellen und die Kosten der Prüfung zu tragen. Das Gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Apparate und ihrer Behandlung. Die Landratsämter haben zu diesem Zwecke die Anzeige von der Inbetrieb- setzung der Apparate mit den nach der Polizeiverordnung vom 22. August 1905 einzureichenden Unterlagen, ferner einer Schniktzeichuung des Gebäudes, in dem der Apparat untergebracht ist, sowie einem Lageplan desselben dem für die Prüfung. der Anlage zuständigen Sachverständigen (§ 6) zur Benuhung bei der Abnahme nzusenden. Farht. Schworzb.-Nudolsl. rih I.NIX. Ausgegeben in Mudolstadt am 10. September Ians.